Urteil
29 K 96.13
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0730.29K96.13.0A
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Leitsätze
Eine vom Verfügungsberechtigten an den Berechtigten im Vergleichsweg geleistete Zahlung zur Abwendung der Naturalrestitution ist von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung abzuziehen. Der Entschädigungsanspruch für nicht vom Vergleich erfasste Teilflächen ist davon jedoch nicht betroffen.(Rn.14)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 3. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 14. März 2013 verpflichtet, zu Gunsten der Erbengemeinschaft nach G... eine Entschädigung für die Flurstücke 399 (124 m²) und 406 (10 m²) festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner ¾ und der Beklagte ¼.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine vom Verfügungsberechtigten an den Berechtigten im Vergleichsweg geleistete Zahlung zur Abwendung der Naturalrestitution ist von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung abzuziehen. Der Entschädigungsanspruch für nicht vom Vergleich erfasste Teilflächen ist davon jedoch nicht betroffen.(Rn.14) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 3. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 14. März 2013 verpflichtet, zu Gunsten der Erbengemeinschaft nach G... eine Entschädigung für die Flurstücke 399 (124 m²) und 406 (10 m²) festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner ¾ und der Beklagte ¼. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist es zulässig, von einem bezifferten Antrag abzusehen, da die Teilfläche, für die Entschädigung begehrt wird, weil sich auf sie nach dem Vortrag der Klägerin die im Vergleichswege gezahlte Summe nicht bezogen habe, nicht feststeht und insoweit eine Schätzungsbefugnis des Beklagten in Betracht kommt (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 5. Juli 2012 – VG 29 K 80.10 –, juris Rdnr. 16). Die Klage ist jedoch überwiegend unbegründet, da die angegriffenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO), als der Beklagte die Festsetzung einer Entschädigung für den mit den Gebäuden B... Straße bebauten Teil des ehemaligen Flurstücks abgelehnt hat. Die Beklagte hat insoweit zu Recht die mögliche Entschädigung mit der von den Klägern des Verfahrens VG 22 A 200.02 im Vergleichswege erhaltenen Zahlung verrechnet. Gemäß § 6 EntschG ist dann, wenn der Berechtigte für den zu entschädigenden Vermögenswert eine Gegenleistung oder eine Entschädigung erhalten hat, diese von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes sind, damit Doppelzahlungen vermieden werden, unter „Gegenleistung oder Entschädigung" Leistungen aller Art aus Anlass oder in Folge des Vermögensentzuges zu werten, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage, also z. B. auch Entschädigungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz oder nach dem Bundesrückerstattungsgesetz (BT-Drs. 12/4887 S. 35). Angesichts dieses Zweckes und der weit gefassten Bedeutung des Begriffes „Gegenleistung oder Entschädigung" ist es somit geboten, auch solche Leistungen einzubeziehen, die nach dem 3. Oktober 1990 erfolgten, insbesondere Surrogate nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG oder § 16 InVorG (Baumgarten in: Fieberg/Reichenbach, VermG, 29. Lfg., § 6 EntschG Rdnr. 9).Wenn sich insofern der Entschädigungsausschluss auch bereits aus § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG ergibt, wonach Entschädigung nur beim Vorliegen von Restitutionsausschlussgründen gewährt wird, die im Falle einer Surrogation nach den genannten Vorschriften gerade nicht vorliegen dürfen, so ist es gleichwohl geboten, eine Doppelzahlung auch dann zu vermeiden, wenn eine „außergesetzliche“ Surrogation wie hier im Wege eines Vergleichs erfolgt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Leistung tatsächlich den (ansonsten) zu entschädigenden Vermögenswert betrifft (vgl. Baumgarten a.a.O. Rdnr. 5). So stimmen hier auch beide Beteiligte grundsätzlich darin überein, dass eine Entschädigung nicht zu leisten ist, soweit ein Ausgleich für den Vermögensverlust bereits durch die Vergleichszahlung erreicht wurde; streitig ist allein, ob hier der Vermögensverlust vollständig oder nur zum Teil ausgeglichen wurde. Die Frage, ob die Vergleichszahlung hier der Vermögensverlust vollständig oder nur zum Teil ausgeglichen hat, ist entscheidungserheblich. Die Verrechnung einer auf einen Grundstücksteil geleisteten Surrogation mit der Gesamtentschädigung ist nicht möglich. Insbesondere fehlt es an einer entsprechenden Regelung wie in Regelung wie § 6 Abs. 7 Satz 3 VermG, § 4 Abs. 4 EntschG oder § 2 Satz 3 NS-VEntschG. Es kommt auch nicht in Betracht, diese Bestimmungen entsprechend anzuwenden, denn dort geht es jeweils um die Anrechnung von die Entschädigung bei ausgeschlossener Unternehmensrestitution ergänzenden Ansprüchen, während es hier um den Grundanspruch geht, bei dem die Naturalrestitution nur teilweise ausgeschlossen ist; hier hat der Gesetzgeber einen teilweisen Entschädigungsanspruch sogar ausdrücklich in § 3 Abs. 1 a.E. EntschG vorgesehen, der durch Einfügen dieses Halbsatzes durch das Entschädigungsrechtsänderungsgesetz (BGBl. 2003 I S. 2471) keinen neuen Anspruch schaffen, sondern lediglich bei der Berechnung des als selbstverständlich vorausgesetzten Anspruchs einer – aus Sicht des Gesetzgebers – Fehlentwicklung in der Rechtsprechung entgegen wirken sollte (BT-Drs. 15/1180 S. 18). Entgegen der Auffassung der Kläger kann hier das prozessuale Verhalten im Vorprozess VG 22 A 200.02 – auch unter Einbeziehung der Unterlagen des außergerichtlichen Vergleichs zwischen den damaligen Klägern und der Verfügungsberechtigten – nicht so verstanden werden, dass die Vergleichssumme nur auf den Altbauanteil des Grundstücks geleistet worden wäre. Dabei ist den Klägern zwar zuzugeben, dass der Vergleichsschluss, insbesondere die Vergleichsbereitschaft der dortigen Beigeladenen, darauf beruhte, dass eine teilweise Naturalrestitution des Grundstücksteils mit der Altbebauung und dem entsprechend Entschädigung nur für den nicht restituierbaren Grundstücksteil mit der Neubebauung im Raum stand. Zu einer entsprechenden Regelung in einem Vergleich ist es jedoch nicht gekommen, insbesondere nicht in Form eines gerichtlichen Vergleichs unter Einbeziehung des Beklagten, sondern es ist auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs zu einer uneingeschränkten Klagerücknahme gekommen. Dadurch sind zwar die damals angegriffenen Bescheide mit der darin enthaltenen Feststellung der Entschädigungsberechtigung bestandskräftig geworden, die Frage der Reichweite der Vergleichszahlung jedoch nicht geklärt worden. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich nicht, dass dort nur der (angenommen) restituierbare Grundstücksteil bewertet worden wäre. Vielmehr sind dort zwar die Plattenbauten ausdrücklich von der Bewertung ausgenommen worden (erster Absatz der Baubeschreibung, S. 8 des Gutachtens). Als Bodenwert ist jedoch die gesamte Fläche des Flurstücks von 3.095 m² angesetzt worden (vorletzter und letzter Absatz des Abschnitts Bodenwert, S. 13 des Gutachtens) und in diesem Umfang auch die Wertberechnung eingeflossen (S. 20 des Gutachtens). Dies kann auch so verstanden werden, dass der Wert des gesamten Grundstücks ermittelt werden sollte, unabhängig von der Frage, inwieweit der Restitutionsausschluss greift, lediglich unter Abzug der nicht vom Alteigentümer errichteten Bauten. Hinzu kommt, dass das Gutachten nicht Gegenstand des Vergleichs war, sondern lediglich Grundlage für die Ermittlung der Vergleichszahlung. Auch dem Vergleich selbst ist nicht zu entnehmen, dass sich die Zahlung lediglich auf den Altbauanteil beziehen sollte. Vielmehr heißt es in dem vom Prozessbevollmächtigten der Kläger unter dem 29. Dezember 2005 formulierten, von der G... undatiert angenommenen Vergleich nicht nur unter 1., dass die Zahlung „zur Erledigung des Rechtsstreites beim Verwaltungsgericht Berlin, Aktenzeichen VG 22 A 200.02“ ohne Einschränkung erfolge, sondern unter 4. auch, dass „die Kläger gegenüber der G... auf sämtliche Ansprüche in Bezug auf die Grundstücke Mühlenstraße 86-89, Breite Straße 28b und 28c sowie Mühlenstraße 86-89 (Verkehrsfläche) aus der Klage […], insbesondere auf Auszahlung des vorhandenen Verwaltungsguthabens“ verzichteten. Letztere Formulierung ging sogar über die im Schreiben des Bevollmächtigten der G... vom 22. November 2005 unter 3. vorgeschlagenen Formulierung hinaus, wonach die Kläger „auf sämtliche aus der Verwaltung des Objektes durch die G... sich ergebenden Ansprüche, insbesondere auf einen Anspruch auf Auszahlung des vorhandenen Verwaltungsguthabens“ verzichten sollten. Aus dieser umfänglichen Formulierung konnte die Beklagte zu Recht hat den Schluss ableiten, dass sich die damaligen Kläger das gesamte Objekt und nicht nur den Altbauteil hatten „abkaufen“ lassen. Zu Unrecht hat der Beklagte jedoch die Entschädigung vollständig mit der Vergleichszahlung verrechnet. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage der möglichen Entschädigung ist zwar im Bescheid vom 3. Juli 2008, auf den insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, im Wesentlichen zutreffend vorgenommen worden; es bestehen zwar Bedenken hinsichtlich der Berechnung des Hilfswertes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 – BVerwG 3 B 148.05 –, Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 2 = juris), doch ging dies nicht zu Lasten der Kläger. Eine Verrechnung ist jedoch nicht zulässig, soweit die Verkehrsflächen – heutige Flurstücke 399 und 406 – betroffen sind, denn auf diese bezog sich der Vergleich nicht. Die damaligen Kläger hatten zwar in der Klageschrift vom 8. Mai 2002 einen Antrag auf Rückübertragung der gesamten vom Bescheid vom 20. Oktober 1997 erfassten Fläche formuliert, jedoch bereits in der Klagebegründung vom 13. Februar 2003 klargestellt, die Rückübertragung der Verkehrsfläche von 124 m² nicht mehr zu verlangen. Hinsichtlich des 10 m² großen Flurstücks 406, dessen Existenz den damaligen Klägern wohl nicht vor dem 24. August 2004 (Eingang des aktuellen Grundbuchauszugs im Verfahren VG 22 A 200.02) bekannt sein konnte, fehlt es zwar an einer solchen ausdrücklichen Erklärung, doch ergibt sich aus dem Vergleichsschluss mit der G... notwendiger Weise, dass diese sich nur über die in ihrem Eigentum stehende Fläche – nunmehr Flurstück 405 – vergleichen wollte, nicht über die im Eigentum des Landes Berlin stehende Verkehrsfläche. Angesichts des Bescheidungsantrages sieht sich das Gericht gehindert, die Entschädigung selbst zu berechnen (§ 88 VwGO). Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Berechnung auf der Grundlage des zuletzt am 22. Januar 1948 zum 1. Januar 1946 festgestellten Einheitswertes i.H.v. 225.700,- RM zu erfolgen hat. Zwar bezog sich dieser auf das ursprüngliche Grundstück mit einer Gesamtfläche von 3.543 m², während geschädigt i.S.v. § 1 Abs. 2 VermG nur eine Fläche von 3.229 m² war Bei einer solchen Veränderung der Verhältnisse zwischen Einheitswertfeststellung und Schädigung sieht zwar § 3 Abs. 3 Satz 1 EntschG die Möglichkeit einer Hilfswertberechnung vor (BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 a.a.O. Rdnr. 6), jedoch unter der Voraussetzung, dass eine Wertabweichung von mehr als einem Fünftel vorliegt. Hier wurde die Fläche lediglich um 314 m², also knapp 9 % reduziert. Der Einheitswert gilt somit für das 3.229 m² große Grundstück fort und ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 a.E. anteilig für die zu entschädigende Teilfläche von 134 m² anzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG, §§ 135, 132 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Kläger begehren als Mitglieder einer Erbengemeinschaft die Festsetzung einer Entschädigung für eine Teilfläche eines Grundstückes, hinsichtlich dessen die Berechtigung der Erbengemeinschaft gemäß §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 VermG bestandskräftig festgestellt worden ist. Das 1938 vom Rechtsvorgänger der Kläger (Alteigentümer) erworbene Grundstück B... Straße/M...straße, eingetragen im Grundbuch von B..., hatte eine Fläche von 3.543 m². Es stand nach dem Krieg unter staatlicher Verwaltung. 1958 wurde eine Teilfläche von ca. 284 m² unter Berufung auf die Aufbauverordnung in Anspruch genommen; die tatsächliche Größe des so entstandenen Flurstücks nach der 1961 vorgenommenen Trennvermessung betrug 314 m². Dieses Grundstück ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Restfläche von 3.229 m² wurde 1983 unter Berufung auf das Aufbaugesetz in Volkseigentum überführt, nachdem die Sparkasse die weitere Kreditierung von Baumaßnahmen abgelehnt hatte. 1985 wurde eine Teilfläche von 124 m² abgetrennt und als Verkehrsfläche verwendet. Die Restfläche von 3.105 m² ist entlang der M...straße mit einem komplett auf diesem Flurstück liegenden, vom Alteigentümer errichteten Gebäuderiegel bebaut. Ein rechtwinklig daran anschließender Plattenbauriegel – B... Straße – steht zu etwa 2/3 auf diesem Grundstück, im Übrigen auf dem Nachbarflurstück. Diese Gebäude bilden mit weiteren Bauten ein Karree. 1993 wurde das Grundstück dem Land Berlin zugeordnet. 1994 wurde nach Abtrennung weiterer 10 m² Verkehrsfläche das 3.095 m² große Flurstück gebildet; eingetragener Eigentümer ist seit 1997 die G.... 2010 wurde das Flurstück in die Flurstücke B... Straße, 401 m² und M...straße, 2.604 m² geteilt. Im September 1990 meldete die Erbengemeinschaft – Ehefrau und drei Kinder des Alteigentümers – vermögensrechtliche Ansprüche an. Mit Bescheid vom 20. Oktober 1997 stellte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Pankow-Weißensee die Berechtigung der Erbengemeinschaft mit der Begründung fest, sie seien wegen Überschuldung in Volkseigentum übernommen worden. Die Rückübertragung wurde mit der Begründung abgelehnt, das Flurstück sei in den komplexen Wohnungsbau einbezogen worden und beim Flurstück handele es sich um eine dem Gemeingebrauch gewidmete Verkehrsfläche. Eine Entschädigung werde gesondert festgesetzt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2002 zurück. Mit der dagegen erhobenen Klage – VG 22 A 200.02 – verfolgte die nach dem Tod der Mutter aus den drei Kindern bestehende Erbengemeinschaft zunächst die Rückgabe des früheren Flurstücks weiter. Schließlich einigten sie sich außergerichtlich mit der dort beigeladenen G... dahin gehend, dass sie gegen Zahlung eines Betrages von 800.000,- Euro die Klage zurücknehmen. Dem lagen eine Wertermittlung, wonach das Gebäude M...straße (Altbebauung) nebst der Gesamtfläche des Flurstücks einen Ertragswert von 666.000,- Euro hatte, sowie im Falle der Restitution noch auszukehrende Mieteinnahmen i.H.v. 492.000,- Euro zu Grunde. Am 10. Februar 2006 nahmen die Kläger die Klage zurück und baten um Entschädigungsberechnung. Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass die Erben keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung hätten. Dem lag eine Berechnung zu Grunde, wonach die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung 592.227,- DM beträgt. Davon sei die von der G... erhaltene Gegenleistung i.H.v. 800.000,- Euro abzuziehen, so dass keine zu leistende Entschädigung verbleibe. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2013 zurück. Mit der von den drei Erben eines 2012 verstorbenen Kindes des Alteigentümers erhobenen Klage machen diese geltend, die Vergleichssumme sei nur für das Teilgrundstück M...straße geleistet worden, so dass für das Teilgrundstück B... Straße noch eine Entschädigung zu leisten sei. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 3. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 14. März 2013 zu verpflichten, zu Gunsten der Erbengemeinschaft nach G... eine Entschädigung für das Grundstück Breite Str. 28a-c festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. und verteidigt die angegriffenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens VG 22 A 200.02 sowie die vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang (5 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.