Urteil
29 K 73.15 V
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0806.29K73.15V.0A
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Leitsätze
1. Das Begehren hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt, wenn die Klägerin auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an ihrem Aufenthaltswunsch festhält.(Rn.15)
2. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.(Rn.17)
3. Die zuständige Behörde verfügt bei der Prüfung der Visa-Anträge über einen weiten Beurteilungsspielraum, da sie die erforderlichen Landeskenntnisse besitzt und sich vor Ort über die eingereichten Unterlagen und Angaben der Visumantragstellerin einen sachkundigen Eindruck verschaffen kann.(Rn.21)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi vom 2. Februar 2015 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Visums zur Durchführung eines Freiwilligendienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Begehren hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt, wenn die Klägerin auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an ihrem Aufenthaltswunsch festhält.(Rn.15) 2. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.(Rn.17) 3. Die zuständige Behörde verfügt bei der Prüfung der Visa-Anträge über einen weiten Beurteilungsspielraum, da sie die erforderlichen Landeskenntnisse besitzt und sich vor Ort über die eingereichten Unterlagen und Angaben der Visumantragstellerin einen sachkundigen Eindruck verschaffen kann.(Rn.21) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi vom 2. Februar 2015 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Visums zur Durchführung eines Freiwilligendienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer hat mit Beschluss vom 22. Juli 2015 nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Über die Klage kann die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO dazu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage hat zum Teil Erfolg. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Das Begehren der Klägerin hat sich insbesondere nicht durch Zeitablauf erledigt, obwohl der in der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland über die Ableistung des Freiwilligendienstes genannte Zeitraum (1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016) bei Abschluss des Klageverfahrens bereits angebrochen ist. Denn einerseits ist der Zeitraum noch nicht vollständig abgelaufen. Andererseits ist ihr Antrag dahingehend auszulegen, dass die Klägerin auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an ihrem Aufenthaltswunsch festhält (vgl. zu Visa zu Besuchszwecken: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 -, Juris Rn. 14 ff.). So ist es offensichtlich auch hier, denn die Klägerin hat deutlich gemacht, dass sie weiterhin zur Ableistung des Freiwilligendienstes nach Deutschland einreisen will. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Klägerin ihr freiwilliges soziales Jahr auch zu einem späteren Zeitpunkt – sofern ihr ein Visum dann erteilt würde – ableisten könnte und ihre Vertragspartnerin einen entsprechend angepassten Vertrag mit ihr schließen würde. Die Klage ist teilweise begründet. Die Ablehnung des Visumantrages ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. §§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat einen Anspruch Neubescheidung ihres Antrags vom 26. Januar 2015 auf Erteilung des begehrten Besuchsvisums zur Durchführung eines Freiwilligendienstes (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen bindenden Anspruch auf Erteilung des Visums, so dass die Beklagte nicht nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu der Vornahme dieser Amtshandlung zu verpflichten ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Erteilung eines Visums ist der Tag der Entscheidung durch das Gericht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, 2014, § 113 Rn. 217 ff.). Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten Visums ist § 18 Abs. 3 und 2 AufenthG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV. Nach § 18 Abs. 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Abs. 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind gegeben (vgl. Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 3. Auflage, 2014, S.131 f.). Ein konkretes Arbeitsplatzangebot der Bundesrepublik Deutschland für einen Freiwilligendienst nach dem BFDG liegt hier vor. Es handelt sich um eine unselbstständige Beschäftigung. Eine qualifizierte Berufsausbildung ist für die Freiwilligendienst nicht notwendig. Es handelt sich um eine zustimmungsfreie Beschäftigung nach den Vorschriften des § 18 Abs. 2 Var. 3 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV. Zu den speziellen Voraussetzungen der genannten Rechtsgrundlage müssen jedoch auch die allgemeinen Voraussetzungen des §§ 5 Abs. 1, 2 AufenthG gegeben sein (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 18. März 2015 – B 4 K 14.869 – Rn. 16 ff., juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 29. Januar 2015 – B 4 S 14.868 – Rn. 27 ff., juris). Insbesondere ist der Lebensunterhalt der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert. Denn eine Unterkunft wird der Klägerin kostenlos bereitgestellt bzw. von der Bundesrepublik Deutschland bezahlt. Der Betrag von insgesamt 424 €, den sie zusätzlich als Taschengeld und für Verpflegung erhält, liegt über dem Regelsatz für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II i. V. m. der Tabelle nach § 20 Abs. 5 Satz 3 SGB II in Höhe von 399 €. Zu den allgemeinen Voraussetzungen gehört jedoch auch § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, wonach ein Aufenthaltstitel in der Regel voraussetzt, dass soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht – was hier der Fall ist, da § 18 Abs. 3 und 2 AufenthG in der Rechtsfolge Ermessen vorsehen – der Aufenthalt der Ausländerin nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. Voraussetzung hierfür ist bei einem vorübergehenden Aufenthalt, dass die Klägerin eine Rückkehrbereitschaft hat (vgl. Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 3. Auflage, 2014, S. 94; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage, 2013, § 5 Rn. 67). Ob eine Rückkehrbereitschaft vorliegt, ist hier offen und von dem Beklagten unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen neu zu beurteilen. Verlangt wird von der zuständigen Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, dass die Antragstellerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Sie hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck muss sie eine individuelle Prüfung des Antrags vornehmen, in der sie zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat der Klägerin und zum anderen ihre persönlichen Umstände, insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie ihre Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Es obliegt dabei der Klägerin, Unterlagen vorzulegen, anhand derer ihre Rückkehrabsicht beurteilt und etwaige Zweifel entkräftet werden können, die u.a. durch die allgemeinen Verhältnisse in ihrem Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können (vgl. zu alledem: EuGH, Urteil v. 19.12.2013 – Rs. C-84/12, NVwZ 2014, 289 [292]; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.06.2014 – OVG 11 B 13.14, juris). Die zuständige Behörde verfügt bei der Prüfung der Visa-Anträge über einen weiten Beurteilungsspielraum, da sie die erforderlichen Landeskenntnisse besitzt und sich vor Ort über die eingereichten Unterlagen und Angaben der Visumantragstellerin einen sachkundigen Eindruck verschaffen kann. Dieser bezieht sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob der Klägerin ein solcher Verweigerungsgrund entgegengehalten werden kann (vgl. EuGH, a.a.O.). Der Beurteilungsspielraum der Behörde, den der Europäische Gerichtshof konstatiert hat, bedeutet eine Einschränkung der Kontrolle durch das nationale Gericht. Soweit die behördliche Entscheidung danach auf wertenden Betrachtungen beruht, ist die gerichtliche Kontrolle beschränkt auf die Prüfung, ob die Behörde von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Gemessen daran hat die Beklagte das begehrte Visum hier zu Unrecht versagt, weil sie ihrer Beurteilung einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Die Beklagte hat die persönlichen Umstände der Klägerin nicht vollständig berücksichtigt. Sie ist in keiner Weise darauf eingegangen, dass die Klägerin in Kenia mit ihrem Vater zusammenlebt und vorträgt, diesen bei fortschreitendem Alter und fortschreitender Krankheit pflegen zu wollen. Diese Tatsache hätte bei der Beurteilung der familiären Verwurzelung der Klägerin in ihrem Heimatland zwingend berücksichtigt werden müssen. Des Weiteren hat die Beklagte völlig unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin ihre Großmutter über mehrere Jahre gepflegt hat. Dieser Umstand ist für die Beurteilung der Motivation der Klägerin von erheblicher Relevanz. Entgegen der Auffassung der Beklagten spielt es keine Rolle, dass diese Tatsache erst im Klageverfahren vorgetragen wurde, denn – wie oben dargelegt – ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Erteilung eines Visums die Entscheidung durch das Gericht. Daraus folgt, dass die Beklagte ihren Vortrag auch bei von der Klägerin erst im Klageverfahren angeführten relevanten Tatsachen zu aktualisieren und zu ergänzen hat. Schließlich hat die Beklagte fehlerhaft nicht in ihre Beurteilung eingestellt, dass die Klägerin vorträgt, nach ihrer Rückkehr eine Tätigkeit als Hilfsschwester Pflegebereich aufnehmen zu wollen. Auch dieser Umstand ist für die Beurteilung der Rückkehrabsicht von Relevanz. Darüber hinaus lässt die Beurteilung der Beklagten jegliche Ausführungen zu den allgemeinen Verhältnissen im Wohnsitzstaat der Klägerin vermissen. Die Beklagte setzt sich lediglich mit der Krankenschwesterausbildung in Nairobi auseinander; sie ist auch damit den oben genannten Anforderungen nicht gerecht geworden. Der Beklagte hat unter Einbeziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls und insbesondere unter Einbeziehung der o.g. nicht berücksichtigten Tatsachen erneut über die Zuerkennung eines Visums zur Ableistung des Freiwilligendienstes zu bescheiden. Es sprechen gute Gründe für die Erteilung eines Visums gegenüber der Klägerin. Allerdings ergibt sich kein zwingender Anspruch der Klägerin auf die Erteilung des entsprechenden Visums, da eine Beurteilungsreduktion auf Null hier nicht ersichtlich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, 2014, § 113 Rn. 207); die von der Beklagten nicht berücksichtigten Tatsachen führen nicht zwingend zur Erteilung eines Visums. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige außergerichtliche Kosten selbst trägt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe i.S.v. § 124 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VwGO die Berufung zuzulassen liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die am 10. August 1984 geborene Klägerin, eine kenianische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums zum Zweck der Durchführung eines Freiwilligendienstes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin lebt in Kenia mit ihrem Vater zusammen. Sie verfügt über einen Bachelor bzw. ein Diplom im Bereich Business Information Technology. Am 1. September 2014 schloss die Klägerin mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben eine Vereinbarung über die Ableistung eines Freiwilligendienstes auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes – BFDG. Als Einsatzstelle wird das C... benannt. Der Einsatzzeitraum sollte der 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 sein. Eine Unterkunft soll von der Vertragspartnerin der Klägerin unentgeltlich bereitgestellt oder es sollen 223 € monatlich hierfür gezahlt werden. Des Weiteren soll die Klägerin Taschengeld in Höhe von 195 € und einen Verpflegungskostenzuschuss in Höhe von 229 € monatlich erhalten. Am 22. Oktober 2014 hat die Klägerin ein deutsches Sprachzertifikat (A1) mit der Leistung befriedigend erworben. Am 26. Januar 2015 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi die Erteilung eines Visums zur Ableistung des Freiwilligendienstes. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi lehnte den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 2. Februar 2015 ab. Dies begründete sie damit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zum Zweck der Ableistung des Freiwilligendienstes gemäß § 18 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – BeschV nicht erfüllt seien. Es bestünden Zweifel an der Motivation und Rückkehrbereitschaft der Klägerin. Hiergegen erhob die Klägerin mit am 12. März 2015 bei dem Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz Klage. Sie trägt vor, ihre Motivation sei auf die Durchführung des Freiwilligendienstes gerichtet und eine Rückkehrbereitschaft ihrerseits liege vor. Die Klägerin habe bereits in der Vergangenheit über mehrere Jahre die Pflege ihrer Großmutter übernommen. Eine Ausbildung zur Krankenschwester sei aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, obwohl der Freund ihrer Schwester ihr seine Hilfe angeboten habe. Durch den Freiwilligendienst erhöhe sich jedoch in Kenia die Chance, über eine Anstellung als Hilfsschwester in den Pflegeberuf quer einzusteigen. Die Klägerin plane zudem, ihren an Diabetes erkrankten Vater, der derzeit noch für sich selbst sorgen könne, mit fortschreitendem Alter und Erkrankung zu pflegen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi vom 2. Februar 2015 zu verpflichten, der Klägerin ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung eines Freiwilligendienstes zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aus den Angaben der Klägerin bei der Beantragung des streitgegenständlichen Visums sei kein besonderes Interesse an einer Tätigkeit im Pflegebereich zu erkennen gewesen. Die Pflege der Großmutter habe die Klägerin in ihrer Antragstellung nicht erwähnt. Der bisherige Werdegang der Klägerin ließe kein besonderes soziales und pflegerisches Engagement erkennen. Eine familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung in Kenia, aus der sich eine Rückkehrperspektive ergeben könnte, sowie eine stringente berufliche Zielsetzung für die Zeit nach der Rückkehr seien nicht glaubhaft gemacht. Angesichts zahlreicher Ausbildungsangebote für Krankenschwestern in Kenia sei es nicht glaubwürdig, dass die Klägerin – gegebenenfalls mit finanzieller Unterstützung des Freundes ihrer Schwester – keine Ausbildung im Bereich der Krankenpflege habe beginnen können. Die Ermessensentscheidung gehe deshalb zulasten der Klägerin aus. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsstreitakte und den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.