Urteil
29 K 187.13
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0924.29K187.13.0A
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Leitsätze
Bei der endgültigen Geschäftsaufgabe eines Eier-Großhandels und Import durch Bürgerinnen und Bürger jüdischer Herkunft ist für die Zeit ab dem 1. Januar 1934 von einem Anscheinsbeweis dafür auszugehen, dass die Geschäftsaufgabe auf die allgemeine Diskriminierung und Verfolgung durch das Hitler-Regime zurückzuführen war.(Rn.22)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 15. Juli 2013 verpflichtet, festzustellen, dass die Klägerin in Bezug auf den verfolgungsbedingten Vermögensverlust an dem Unternehmen „..., Berechtigte ist, und ihr eine Entschädigung in Höhe von 5.726,47 € zzgl. Zinsen nach dem NS-VEntschG zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 15. Juli 2013 verpflichtet, festzustellen, dass die Klägerin in Bezug auf den verfolgungsbedingten Vermögensverlust an dem Unternehmen „..., Berechtigte ist, und ihr eine Entschädigung in Höhe von 5.726,47 € zzgl. Zinsen nach dem NS-VEntschG zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien schriftlich entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 15. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung ihrer Berechtigung (1.) und die Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 5.726,47 € nebst Zinsen nach dem NS-VEntschG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (2.). 1. Die Klägerin ist Berechtigte nach § 1 Abs. 6 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG in Bezug auf den verfolgungsbedingten Vermögensverlust an dem Unternehmen „.... Wie auch die Beklagte annimmt, liegt ein fristgerecht gestellter Antrag der Klägerin gemäß § 30a Abs. 1 VermG vor. Der Alleininhaber der „... war jüdischen Glaubens. Entsprechend der Feststellung der Beklagten zählte auch das Unternehmen selbst zu dem von den Nationalsozialisten verfolgten Kreis. Denn nach § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 (RGBl. I, S. 627) galt ein Gewerbebetrieb als „jüdisch“, wenn der Inhaber Jude war. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt hier auch ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vor. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgerinnen/Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Trat ein Vermögensverlust aufgrund einer Veräußerung oder einer Aufgabe des Vermögenswertes gemäß Art. 3 der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 221) ein, so wird nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vermutet. Trat der Vermögensverlust jedoch auf andere Art und Weise ein, so bedarf es hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Verfolgung und Vermögensverlust besonderer Feststellungen, ob der Eigentumsverlust auf die Verfolgung zurückzuführen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 – BVerwG 7 C 28.01 – zitiert nach juris). Diese sind im Einzelfall nach den allgemeinen Beweisregeln nachzuweisen. Damit obliegt der oder dem früheren Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern in diesen Fällen nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für die Verfolgungsbedingtheit eines eingetretenen Vermögensverlustes. Dabei dürfen jedoch die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität angesichts des inzwischen verstrichenen Zeitraums und des Verlusts vieler Beweismittel und Akten nicht überspannt werden (st. Rspr. so VG Berlin, Urteil vom 14.1.05 – VG 31 A 178.04 – und Urteil vom 24.09.1998 – VG 29 A 25.94 – beide zitiert nach juris m.w.N; zuletzt: VG Berlin, Urteil vom 27. August 2015 – VG 29 K 168.13 –). Ein die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts begründender Tatbestand ist hier nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts allerdings einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust im Wege des Anscheinsbeweises belegen. Auf dieser Grundlage steht nach der Überzeugung der Kammer fest, dass Herr N... einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust dadurch erlitten hat, dass es ihm aufgrund der durch die Nationalsozialisten geschaffenen Rechts- und Sachlage im Bezug auf den Eierhandel nicht mehr möglich war, als jüdischer Betreiber einer Eier-Großhandlung mit Import sein Geschäft fortzuführen. Grundsätzlich sind Fälle denkbar, in denen im Wege eines Anscheinsbeweises angenommen werden kann, dass die Aufgabe eines Handelsgeschäftes oder einer Beteiligung daran verfolgungsbedingt erfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1996 – BVerwG 7 B 254/96 –, juris; VG Berlin, Urteil vom 24. April 2014, Az. VG 29 K 302.11; VG Berlin, Urteil vom 3. Juni 2010, Az. VG 29 K 120.09). Dies kann insbesondere für die Zeit nach Erlass der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz (RGBl. I, S. 627) der Fall sein (VG Berlin, Urteil vom 24. April 2014, Az. VG 29 K 302.11). Der Anscheinsbeweis ermöglicht es, von Tatsachen (der Anscheinsbasis) auf das Vorliegen anderer Tatsachen oder Umstände – etwa eine Ursache, einen Erfolg oder ein Verschulden – zu schließen, wenn zwischen diesen Tatsachen aller Erfahrung nach eine so enge Verbindung besteht, die es rechtfertigt, ihr Vorliegen ohne weiteren Nachweis zu unterstellen (etwa Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. 2009, § 286 Rn. 38). Die Beweiserleichterung ist grundsätzlich auch im Verwaltungsprozess anwendbar, wenn ein „typischer Geschehensablauf“ in Form eines Sachverhalts zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Ablauf hinweist und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des Einzelfalles in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen (vgl. zum Vermögensrecht etwa: BVerwG, Urteile v. 29. Februar 1996 – BVerwG 7 C 59.94 – juris und v. 24. August 1999 – BVerwG 8 C 24.98 – juris Rn. 14 ff.). Der Anscheinsbeweis verlangt damit zum einen die Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen werden kann, zum anderen der sich anschließenden Frage, ob Tatsachen in dem zur Entscheidung anstehenden Fall die ernstliche und nahe liegende Möglichkeit eines von dem typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- oder Ursachenverlaufs belegen (BVerwG, Urt. v. 24. August 1999 – BVerwG 8 C 24.98 – juris; Urt. v. 29. September 1999 – BVerwG 8 C 8.99 – juris; BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 – 7 C 14/95 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 29. Januar 1965 – VII C 147.63 – BVerwGE 20, 229 ff.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1996 – BVerwG 7 B 254/96 –, juris Rn. 5; BGH, NJW 1978, 2032; NJW 1991, 230; BGHZ 100, 31, jeweils m.w.N.). Nicht ausreichend wäre hingegen, dass lediglich mehrere Möglichkeiten eines Verlaufs erfahrungsgemäß in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine Möglichkeit lediglich wahrscheinlicher als die andere ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Juni 2014 – 1 K 902/11 –, Rn. 171, juris; BGH, Urt. v. 27. Mai 1957 – II ZR 132/56 – juris Rn. 7 m. w. N.; BFH, Urt. v. 14. März 1989 – VII R 75/85 – juris Rn. 14; Thüringer OVG, Beschl. v. 07. Februar 2011 – 2 ZKO 621/09 – juris Rn. 9). Gemessen an diesem Maßstab ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts für den vorliegenden Fall Folgendes: Bei der endgültigen Geschäftsaufgabe eines Eier-Großhandels und Import durch Bürgerinnen und Bürger jüdischer Herkunft ist für die Zeit ab dem 1. Januar 1934 von einem Anscheinsbeweis dafür auszugehen, dass die Geschäftsaufgabe auf die allgemeine Diskriminierung und Verfolgung durch das Hitler-Regime zurückzuführen war. Denn gesicherte historische Erkenntnisse sprechen dafür, dass eine Person, die zum Personenkreis der Kollektivverfolgten gehörte und nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Verkehr mit Eiern (RGBl. I, S. 273) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Eiern vom 21. Dezember 1933 (RGBl. I, S. 1104), mit denen die Reichsstelle für Eier gegründet wurde, ihr/sein Geschäft im Bereich Eier-Großhandel und Import endgültig aufgegeben hat, dies verfolgungsbedingt im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG tat. Für Juden bestand bereits seit der Aufnahme der Tätigkeit der Reichsstelle für Eier (1. Januar 1934) ein Druck, von ihnen betriebene Eier-Großhandlungen einzustellen, der sich durch die weiteren Regelungen des Eiermarktes noch verstärkte. Die Nationalsozialisten verfolgten schon durch die Schaffung des Reichsnährstandes eine einheitliche Führung des gesamten landwirtschaftlichen Marktwesens (vgl. Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 10 ff.). Diese Politik betraf auch die Eierwirtschaft. Dem Reichsnährstand wurde das Recht eingeräumt, den Absatz, die Preise und die Preisspanne im Handel mit Eiern mit Zustimmung des Reichsernährungsministers zu regeln (Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 14). Mit dem Gesetz über den Verkehr mit Eiern vom 17. Dezember 1933 (RGBl. I, S. 273) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Eiern vom 21. Dezember 1933 (RGBl. I, S. 1104; Inkrafttreten: 1. Januar 1934) wurde eine Reichsstelle für Eier in Berlin errichtet, welche die inländische Eierwirtschaft vor zu günstigeren Bedingungen erzeugten Auslandseiern schützen und „Störungen“ durch „interessierte Ausländer“ (vgl. Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 194) entgegenwirken sollte. Dies sollte dadurch geschehen, dass der Reichsstelle für Eier hauptsächlich die Regelung der Einfuhr von Eiern übertragen wurde (vgl. Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 23). Der Reichsstelle wurde die „Freiheit gegeben, den deutschen Markt vor Überflutung mit ausländischen Erzeugnissen zu schützen. (…) Zuerst findet (…) die deutsche Erzeugung Berücksichtigung, so daß sich eine folgerichtige und weit ausholende Förderung der deutschen Geflügelzucht ohne die Befürchtung einer ausländischen Störung durchführen läßt.“ (Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 25). Dies bedeutete „praktisch ein Einführverbot, wenn die Genehmigung nicht erteilt“ wurde (Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 25). Die Einfuhr ausländischer Eier war nach der Neuordnung des Eiermarktes stark reglementiert und nur noch unter strenger Aufsicht der Reichsstelle für Eier möglich. Das Inverkehrbringen ausländischer – und später auch inländischer Eier – erforderte ab dem 1. Januar 1934 nach § 9 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Eiern einen sog. Übernahmeschein, der auf Antrag durch die Reichsstelle für Eier ausgestellt wurde und jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Eiern und einen bestimmten Zeitraum galt. Für Auslandseier wurde zudem im Übernahmeschein bestimmt, in welchem Wirtschaftsgebiet die Eier abzusetzen waren (vgl. Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 26 ff.): „Was nun den Handel mit Auslandseiern betrifft, so wird sich der Großhändler an den Einfuhrhändler halten müssen, der seinerseits die Verpflichtung hat, sich den Übernahmeschein für Auslandseier von der Reichsstelle zu besorgen“ (vgl. Schefold/Küthe, Die neue Ordnung der deutschen Eierwirtschaft – die gesetzlichen Vorschriften nebst Erläuterungen, 1934, S. 7) Zwar handelte es sich dem Wortlaut nach grundsätzlich um neutrale Regelungen. Jedoch betrafen diese aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten den jüdischen Eierhandel besonders stark. Dieser war – wollte er das Geschäft nicht ganz aufgeben - gezwungen, die ausgesonderte Mangelware aus zweiter Hand zu beziehen (vgl. Verraten und Verkauft – Jüdische Unternehmen in Berlin 1933 – 1945, 2008, S. 37). Die besondere Betroffenheit des jüdischen Eierhandels zeigt sich nicht zuletzt darin, dass das Eierimportgeschäft bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Reichsstelle für Eier zu fast 100 % in den Händen von jüdischen Firmen gelegen hatte (vgl. Steinke, Simon Adler – Eierhändler in Berlin, 2011, S. 35). Die Wende kam - wie Güttges 1938 feststellte - im Jahr 1933 durch die Maßnahmen der Regierung der Nationalsozialisten (vgl. Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 91). Spätestens im November 1935 waren keine jüdischen Unternehmer mehr im Eier-Import und -Großhandel tätig (vgl. Steinke, Simon Adler – Eierhändler in Berlin, 2011, S. 43 f. unter Bezugnahme auf den SPD-Exilbericht „SOPADE“ Nr. 8 vom August 1936, S. 975 f.). Diese starke Betroffenheit hatte ihre Ursache nicht zuletzt auch darin, dass jüdische Eierhändler einen starken Auslandsbezug hatten. Im Jahre 1910 waren 70 % der Händler auf dem Berliner Eiermarkt Juden aus Russland oder Galizien (Steinke, Simon Adler – Eierhändler in Berlin, 2011, S. 35), mithin aus Ländern, die vor der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten die Hauptimporteure von Eiern in Deutschland waren: „Der Grenzzwischenhandel spielte in der Vorkriegszeit hauptsächlich bei den über Galizien transportierten Eiern eine Rolle. Wegen der verschiedenen Spurweite der Bahnen mußten die russischen Eier umgeladen werden. Nach dem dort herrschenden Brauch wurden sie gleichzeitig von einem anderen Händler übernommen, der innerhalb der Handelskette zwar keine besondere Funktion auszuüben hatte, den Galiziern aber die erwünschte Möglichkeit zum Gewinn bot“ (vgl. Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 91). Ziel der Neuordnung der deutschen Eierwirtschaft durch die Nationalsozialisten war u.a., den Vertrieb der durch Juden vermarkteten Auslandseier weitestgehend einzuschränken. Schefold/Küthe stellen in ihrer Kommentierung der durch die Nationalsozialisten eingeführten Regelung betreffend den deutschen Eiermarkt fest: „Deutschland war seit Jahren der Tummelplatz der regellosen und auf den vorhandenen Bedarf gar nicht eingestellten ausländischen Eierlieferungen“ (Schefold/Küthe, Die neue Ordnung der deutschen Eierwirtschaft – die gesetzlichen Vorschriften nebst Erläuterungen, 1934, S. 5). „War es doch in den letzten Jahren das Schleuderangebot und die Dumpingkonkurrenz der Auslandseier, die den heimischen Markt zerrütteten und dem deutschen Geflügelhalter die Arbeit auf dem Hühnerhof gründlich verleideten. (…) Der alte liberalistische Grundsatz: Angebot und Nachfrage bilden den Preis für eine Ware, gehört hier der Vergangenheit an; damit aber auch die Spekulation“ (Schefold/Küthe, Die neue Ordnung der deutschen Eierwirtschaft – die gesetzlichen Vorschriften nebst Erläuterungen, 1934, S. 8; vgl. Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 193) Dass die Reglementierung von Auslandseiern sowohl die Stärkung deutscher Eierhändler als auch von Eierhändlern aus mit Deutschland verbündeten Ländern bewirken sollte, und damit insbesondere ein gegen jüdische Eierhändler gerichtetes Instrument war, zeigt sich auch in der Kommentierung der gesetzlichen Vorschriften von 1934: „Die Regelung des Absatzes von Eiern durch eine Reichsstelle hat vor allem eine überragende handelspolitische Bedeutung. Die Lenkung der bisher ungeregelten Einfuhr in die Bahnen einer sinnvollen Marktordnung gibt zugleich der deutschen Handelspolitik die im Interesse der Gesamtwirtschaft notwendige Ellenbogenfreiheit, indem durch zielbewusste Beeinflussung der Einfuhr auf diejenigen Länder Rücksicht genommen werden kann, die Deutschlands beste Kunden sind. (...) Die Skizzierung der neuen Regelung zeigt schon, daß der Marktnotierung künftighin nicht mehr die Bedeutung zukommt wie bisher. Wer die eigentümliche Zusammensetzung gerade der Eiermarktordnung kennt, wird das nicht bedauern“ (Schefold/Küthe, Die neue Ordnung der deutschen Eierwirtschaft – die gesetzlichen Vorschriften nebst Erläuterungen, 1934, S. 7, 8; Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 25). Ab Februar 1934 mussten Erzeuger ihre Eier bei neu eingerichteten Sammelstellen abliefern, welche die Qualitätskontrolle übernahmen. Durch die Qualitätskontrolle der Eier sollte „der Markt im einzelnen in Bezug auf die Ware und die Preiswürdigkeit stärkstens bereinigt werden" (Schefold/Küthe, Die neue Ordnung der deutschen Eierwirtschaft – die gesetzlichen Vorschriften nebst Erläuterungen, 1934, S. 7). Die Kennzeichnungspflicht führte dazu, dass deutsche Handelsklasseneier auf der Schale die Aufschrift „Deutsch“ tragen mussten. Dementsprechend waren Auslandseier mit einem Stempel zu versehen, der das jeweilige Herkunftsland erkennen ließ. (vgl. Grzimek, Das Eierbuch – Ein Handbuch für Eierfachleute, Kennzeichnungsstellen und Geflügelzüchter, 1936, S. 113 ff.; Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 106). Mit der Zweiten Verordnung über die Regelung des Eiermarktes vom 3. Mai 1934 (RGBl. I, S. 355), die am 1. Juni 1934 in Kraft trat, wurden alle am Absatz von nicht selbständig erzeugten Eiern beteiligten Betriebe in der Hauptvereinigung der deutschen Eierwirtschaft zusammengeschlossen, die der Aufsicht des Reichskommissars unterstand. Nach § 1 der Zweiten Verordnung über die Regelung des Eiermarktes war der Zweck der Hauptvereinigung der deutschen Eierwirtschaft die Regelung des Absatzes und der Verwertung von Hühnereiern, also ebenfalls die Marktordnung. Ziel war wiederum die Abgrenzung des innerdeutschen Marktes (Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 36). Auch diese Vereinigung sollte nach Schefold/Küthe u.a. mit dem „Übel“ der Auslandseinfuhr „aufräumen“ (Schefold/Küthe, Die neue Ordnung der deutschen Eierwirtschaft – die gesetzlichen Vorschriften nebst Erläuterungen, 1934, S. 6) – gemeint sind unter anderem die ausländischen Eierlieferungen: „Bei näherem Zusehen stellen sich drei Aufgaben heraus, nämlich die Erfassung des Eierhandelanfalls, die Lenkung des Überschusses und der Auslandseinfuhr sowie schließlich eine gewisse Überwachung der Preise und Preisspannen“ (Schefold/Küthe, Die neue Ordnung der deutschen Eierwirtschaft – die gesetzlichen Vorschriften nebst Erläuterungen, 1934, S. 6). Von den Wirtschaftsverbänden wurde erwartet, dass sie „(…) bedingungslos auf dem Boden der nationalsozialistischen Weltanschauung stehen (…)“ (Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 47). Am 1. Januar 1936 trat die Verordnung über den Zusammenschluss der deutschen Eierwirtschaft in Kraft, durch welche der in der Hauptvereinigung der deutschen Eierwirtschaft zusammengeschlossene Personenkreis auch auf Erzeuger und Einzelhändler ausgedehnt wurde (vgl. Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 15). Außerdem wurden Betriebe der Erzeuger-, Bearbeiter- und Verteilergruppe zu Eierwirtschaftsverbänden zusammengeschlossen. (vgl. Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 34). Wiederum heißt es in § 4 Verordnung über den Zusammenschluss der deutschen Eierwirtschaft, dass das Ziel der Hauptvereinigung sei, die Marktordnung auf dem Gebiet der Eierwirtschaft sicherzustellen. Hierzu konnte sie nicht nur Regelungen zur Erschaffung, Verteilung, des Absatzes und der Kennzeichnung vorschreiben, sondern nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 Verordnung über den Zusammenschluss der deutschen Eierwirtschaft auch „volkswirtschaftlich unnötige Bearbeiter- und Verteilerbetriebe dauernd oder vorübergehend stilllegen“. Bereits im Jahr 1935 wurden zahlreiche jüdische Eierhandlungen verkauft; auf Wochenmärkten wurden sie teilweise mit ihren Ständen in Seitenstraßen verbannt (vgl. Steinke, Simon Adler – Eierhändler in Berlin, 2011, S. 43). Die nationalsozialistischen Regelungen zur Steuerung des Eierhandels führten zu der historischen Erfahrungstatsache, dass – spätestens im November 1935 – keine jüdischen Unternehmer mehr im Eier-Import und -Großhandel tätig waren, obwohl das Eierimportgeschäft vor der Aufnahme der Tätigkeit der Reichsstelle für Eier fast zu 100 % in den Händen jüdischer Händler gelegen hatte (vgl. Steinke, Simon Adler – Eierhändler in Berlin, 2011, S. 35, 43 f. unter Bezugnahme auf den SPD-Exilbericht „SOPADE“ Nr. 8 vom August 1936, S. 975 f.). Nicht zuletzt dienten die neu geschaffenen Institutionen als Druckmittel zur Schließung jüdischer Geschäfte (vgl. Steinke, Simon Adler – Eierhändler in Berlin, 2011, S. 43). Auch die Tageszeitung der Deutschen Arbeitsfront – Der Angriff, Nr. 86 vom 10.4.1936, S. 11, meldete: „In diesem Jahr werden wir zum ersten Mal die Gewissheit haben, daß die Ostereier auf dem Wege zu uns nur durch arische Hände gegangen sind. Die Tatsache ist umso bemerkenswerter, da in der Vor- und Nachkriegszeit der Eierhandel zu den „Domänen“ des Judentums gehörte (…) Wie kam es zur Ausschaltung der nichtarischen Elemente? (…) Kurz vor der Machtübernahme lag der gesamte Eierhandel (…) zu ungefähr 96 v.H. in jüdischen Händen. (…) besonders im Laufe der Jahre 1934 und 1935 ging die Bereinigung tatsächlich vonstatten. (…) Im November 1935 waren die Dinge soweit gediehen, daß es in der ersten Hand, im Import und Großhandel, in ganz Deutschland keine Nichtarier mehr gab.“ (zitiert nach: Verraten und Verkauft – Jüdische Unternehmen in Berlin 1933 – 1945 – Ein Forschungsprojekt am Lehrstuhl für Zeitgeschichte der Humboldt-Universität zu Berlin, Berlin 2008) 1938 wird verzeichnet, dass bei den ehemaligen und alten Lieferanten von Auslandseiern der Anteil an der deutschen Einfuhr ständig sank (Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 84). Während beispielsweise der Anteil der deutschen Eiereinfuhr für Russland im Jahr 1931 noch bei über 13 Millionen Reichsmark lag, war dieser in den Jahren 1934 und 1935 vollständig verschwunden. (Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 146). Güttges zieht zur nationalsozialistischen Eierpolitik im Jahr 1938 folgende Bilanz: „An die Stelle des Marktausgleichs mit Hilfe des Preismechanismus tritt der Wille, der einer politischen Idee unterworfen ist, und ordnet die Verhältnisse nach den Grundsätzen seiner Idee. (…) Die Organisation sorgt für die Ehrbarkeit und das Ansehen des deutschen Eierhandels“ (Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 39, 194). Die durch diesen Anscheinsbeweis bewirkte Beweiserleichterung greift auch im vorliegenden Fall durch. Denn Herr N..., dessen Betrieb der Bezeichnung „Import“ zufolge mit Auslandseiern handelte, bat am 21. Juni 1938 – also nach Gründung der Reichsstelle für Eier und erst nachdem er im Januar 1938 noch gehofft hatte, seinen Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen zu können – um Löschung des Eier-Großhandels „... aus dem Handelsregister. Neben dem oben dargestellten Anscheinsbeweis spricht für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust zudem, dass Herr N... seinen Geschäftsbetrieb nach Erlass der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz endgültig einstellte. Nach Überzeugung des Gerichts ist davon auszugehen, dass der Geschäftsbetrieb frühestens am 1. Oktober 1935 eingestellt wurde. Denn der Antrag der Erben wegen eines Berufsschadens des Herrn N... betrifft den Zeitraum ab dem 1. Oktober 1935. Dieser Einschätzung hat sich das Entschädigungsamt im damaligen Verfahren der Ehefrau angeschlossen. Wäre der Geschäftsbetrieb schon früher eingestellt worden, wäre auch dieser Antrag ab einem früheren Zeitpunkt gestellt worden. Den Anscheinsbeweis eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts hat die Beklagte nicht erschüttert. Tatsachen, welche die ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines vom typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- oder Ursachenverlaufs begründen, sind von der Beklagten weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Vielmehr fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass Herr N... der Löschung seines Handelsbetriebs aus dem Handelsregister aus anderen Gründen als dem Ausschluss jüdischer Betriebe vom Eier-Großhandel – insb. Gründen gesundheitlicher Art – zugestimmt haben könnte. Bei den diesbezüglichen Mutmaßungen des Beklagten handelt es sich um reine Spekulationen. Der Umstand, dass Herr N... in seinem Schreiben vom 5. Januar 1938 mitgeteilt hat, er hoffe, den Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen zu können, spricht vielmehr dafür, dass die endgültige Einstellung des Geschäftsbetriebs durch ihn nicht freiwillig erfolgte. 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Entschädigung i.H.v. 5.726,47 € nebst Zinsen nach dem NS-VEntschG. Rechtsgrundlage für die begehrte Entschädigung ist §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen – EntschG. Ist – wie im vorliegenden Fall – als Bemessungsgrundlage für eine Entschädigungsberechnung für ein Unternehmen weder ein verwertbarer Einheitswert des Unternehmens bekannt noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden und liegen auch aussagekräftige Unterlagen für eine Reinvermögensermittlung nicht vor, so ist nach § 4 Abs. 3 EntschG die Höhe der Entschädigung zu schätzen. Im Rahmen der Schätzung kann die Behörde bei solchen Gewerbezweigen, bei denen es im Lastenausgleichsverfahren pauschalierte Einheitswerte aufgrund von Richtzahlen gibt (vgl. § 4 der 6. FeststellungsDV) auf diese Richtwerte zurückgreifen. Die – hier unterbliebene – Schätzung nach § 4 Abs.3 EntschG ist grundsätzlich Aufgabe der Behörde (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. November 2012 - VG 29 K 61.11 -). Nach der Rechtsprechung der Kammer kann das Gericht aber ausnahmsweise selbst die Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Entschädigung eines Unternehmens vornehmen, wenn die Grundlagen der an sich der Behörde vorbehaltenen Schätzung bereits so weit ermittelt sind, dass eine „Zurückverweisung“ an die Behörde im Sinne der Prozessökonomie untunlich wäre. In diesem Fall kann das Gericht ohne den sachverständigen Beistand der Behörde die „Spruchreife“ herstellen, ohne den grundsätzlichen Entscheidungsvorrang der Behörde zu missachten (Urteile der Kammer vom 25. Juni 2015 – VG 29 K 26.13 –, 14. Februar 2008 – VG 29 A 5.05 –, ZOV 2008, 119, und vom 18. November 2010 – VG 29 K 59.10 –). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nachdem das Unternehmen des Herrn N... sich auf den Import von Eiern spezialisierte, erscheint es sachgerecht, mangels einer Richtzahltabelle „Großhandel: Eier“ auf die Tabelle Nr. 138 „Einzelhandel: Butter, Eier, Käse“ abzustellen. Aus einem Vergleich zwischen Frau B...und dem Land Berlin vom 4. Oktober 1963 wegen des Schadens im beruflichen Fortkommen der Ehefrau des Herrn N... ergibt sich, dass diese die Eier-Großhandlung ihres Ehemannes geleitet hat. Darüber hinaus erscheint es sachgerecht, davon auszugehen, dass auch der alleinige Betriebsinhaber in seinem Unternehmen mitgearbeitet hat. Allerdings hat Herr N... neben seiner Tätigkeit als Sachverständiger, die der Art nach mit seiner Eier-Großhandlung zusammenhängt, auch als staatlicher Lotterie-Einnehmer gearbeitet. In den Adressbüchern der Jahre 1933 bis 1935 sind beide Tätigkeiten unter einer einheitlichen Adresse aufgeführt. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass Herr N... mit der Hälfte seiner Arbeitskraft der Eier-Großhandlung zur Verfügung stand und im Übrigen als Lotterie-Einnehmer tätig war.Ausgehend von einer Beschäftigtenanzahl von 1,5 ergibt sich nach der Tabelle ein Ersatzeinheitswert in Höhe von 2.800.- RM. Nach einer Vervierfachung des Betrages und Umrechnung in Euro errechnet sich so ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 5.726,47 €, der nach § 2 Satz 9 NS-VEntschG zu verzinsen ist. Einwendungen gegen diese Berechnungsweise haben die Parteien, insbesondere auch die Beklagte nicht erhoben. Dem Antrag der Klägerin war daher in diesem Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Gründe, gemäß § 4 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 VermG, §§ 132, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.158,09 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 VermG). Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie Berechtigte für den Verlust des Unternehmens „...ist und ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 7.158,09 € zzgl. Zinsen nach dem des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes – NS-VEntschG zusteht. Seit dem 9. September 1927 war der jüdische Kaufmann Herr J...alleiniger Inhaber der von seinem Vater gegründeten Firma „.... Herr N... war außerdem gerichtlich vereidigter Sachverständiger für Eier und Eierhandel für das Kammergericht und das Landgericht sowie Inhaber einer staatlichen Lotterie-Einnahmestelle. Die Eier-Großhandlung wurde von seiner Ehefrau Martha N... geleitet. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1937 beantragte die Industrie-und Handelskammer bei dem Amtsgericht Berlin die Löschung der Firma ..., da der Betrieb seit Jahren eingestellt sei. Daraufhin bat Herr N... mit Schreiben vom 5. Januar 1938 darum, die im Jahre 1880 von seinem verstorbenen Vater gegründete Eier-Großhandlung im Firmenregister noch nicht zu streichen, sondern ihm eine Frist bis zum 1. Oktober 1938 zu geben. Er hoffe, im Frühjahr seinen Großhandel wieder aufzunehmen. Die Streichung seiner Firma würde für ihn eine große Härte bedeuten, den Wiederaufbau des Geschäftes sehr erschweren und zudem seine Existenz in Frage stellen. Mit Schreiben vom 21. Juni 1938 stimmte Herr ... der Löschung seiner Firma zu. Am 22. Juni 1938 wurde die Firma „... N...aus dem Handelsregister gelöscht. Im Rahmen eines Verfahrens über die Feststellung eines Schadens im beruflichen Fortkommen des Herrn N... und seiner Ehefrau, welches von dessen Erben geführt wurde, wurde beantragt, den Schadensbeginn auf den 1. Oktober 1935 festzusetzen. Der Schaden im beruflichen Fortkommen der Ehefrau wurde am 4. Oktober 1963 durch Vergleich beendet, in dem als Schadensbeginn ebenfalls der 1. Oktober 1935 benannt wurde. Der Ausgang des Verfahrens für Herrn N... ist in der vorliegenden Verwaltungsakte nicht dokumentiert. Mit Schreiben vom 20. Juni 1994 präzisierte die Klägerin ihren Globalantrag vom 22. Dezember 1992 auf den Vermögenswert des Betriebsvermögens der Firma L.... Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen lehnte den Antrag der Klägerin auf Entschädigung für den Verlust des Unternehmens „...durch Bescheid vom 15. Juli 2013 ab. Zwar sei ein fristgerechter Antrag der Klägerin auf Entschädigung für den Verlust des Unternehmens gestellt worden und Herr... sei jüdischen Glaubens gewesen, womit auch der Gewerbebetrieb als „jüdisch“ einzustufen sei. Jedoch sei der Geschäftsbetrieb vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 (RGBl. I, S. 627) eingestellt worden. Es liege die Vermutung nahe, dass sich Herr N...aus gesundheitlichen und kaufmännischen Erwägungen beruflich umorientierte und den Betrieb einstellte. Indizien für eine verfolgungsbedingte Veräußerung lägen nicht vor. Bei der sogenannten „Selbstliquidation bzw. Eigenliquidation“ greife die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 6 Satz 2 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen – VermG i.V.m. Art. 3 REAO nicht ein. Die Klägerin habe einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust nicht nachgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin durch am 13. August 2013 bei dem Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust liege vor. Spätestens ab dem Jahr 1935 seien jüdische Unternehmen im Bereich des Eierhandels von der Zuteilung von Handelsware ausgeschlossen gewesen. Eine zentrale Rolle spiele dabei die Gründung der Wirtschaftlichen Vereinigung des Deutschen Eierhandels. Die Richtzahltabelle Nr. 138 sehe für zwei Beschäftigte einen Ersatzeinheitswert von 3.500 RM vor, welcher nach der Vervierfachung einen Betrag von 14.000 RM ergebe. Hieraus folge eine Entschädigungssumme i.H.v. 7.158,09 €. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Bescheides vom 15. Juli 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin Berechtigte ist, und ihr für den Eigentumsverlust eine Entschädigung in Höhe von 7.158,09 € zzgl. Zinsen nach NS-VEntschG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang (1 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.