Urteil
29 K 105.15
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1119.29K105.15.0A
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Leitsätze
War ein Vermögenswert im Zeitpunkt seiner Schädigung im Beitrittsgebiet belegen, so ist der räumliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG eröffnet. Hat in Bezug auf diesen Vermögenswert ein Verfahren nach dem alliierten Rückerstattungsrecht oder dem Bundesrückerstattungsgesetz stattgefunden, ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG möglicherweise eine Entschädigung ausgeschlossen, aber nicht generell der Anwendungsbereich vermögensrechtlicher Regelungen nicht eröffnet. (Rn.21)
(Rn.20)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. März 2015 verpflichtet festzustellen, dass der Klägerin für den nach Herrn G. 1935 erlittenen Verlust seiner Beteiligung in Höhe von 1% an der Berlinischen Boden-Gesellschaft AG in Berlin dem Grunde nach eine Entschädigung nach Maßgabe des NS-VEntschG zusteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: War ein Vermögenswert im Zeitpunkt seiner Schädigung im Beitrittsgebiet belegen, so ist der räumliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG eröffnet. Hat in Bezug auf diesen Vermögenswert ein Verfahren nach dem alliierten Rückerstattungsrecht oder dem Bundesrückerstattungsgesetz stattgefunden, ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG möglicherweise eine Entschädigung ausgeschlossen, aber nicht generell der Anwendungsbereich vermögensrechtlicher Regelungen nicht eröffnet. (Rn.21) (Rn.20) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. März 2015 verpflichtet festzustellen, dass der Klägerin für den nach Herrn G. 1935 erlittenen Verlust seiner Beteiligung in Höhe von 1% an der Berlinischen Boden-Gesellschaft AG in Berlin dem Grunde nach eine Entschädigung nach Maßgabe des NS-VEntschG zusteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht verfristet, denn die Klägerin hat gegen den ihr am 19. März 2015 zugestellten Bescheid am 20. April 2015 rechtzeitig Klage erhoben, da der 19. April 2015 ein Sonntag war. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. März 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung ihrer Berechtigung in der im Tenor genannten Höhe hinsichtlich der Herrn G... 1935 verfolgungsbedingt entzogenen Aktienbeteiligung an der Berlinischen Boden-Gesellschaft, § 113 Abs.5 VwGO. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Verkauf der Aktienbeteiligung des Herr G... in Höhe von nom. RM 30.000 an der Berlinischen Boden-Gesellschaft am 28. März 1935 zu 70% des Wertes einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs.6 VermG darstellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die grundsätzliche Berechtigung der Klägerin auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil in der hier vorliegenden Konstellation der räumliche Anwendungsbereich des § 1 Abs.6 VermG nicht eröffnet ist. Soweit sich die Beklagte für ihre Sichtweise auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2009 im Verfahren BVerwG 8 C 12.08 stützt, vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen. In dieser Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung aus, dass § 1 Abs.6 VermG Rückübertragungsansprüche für Bürger und Vereinigungen begründet, denen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin Vermögen entzogen wurde. Dazu muss die Schädigungsmaßnahme selbst - und nicht nur der betroffene Vermögenswert - einen räumlichen Bezug zum späteren Beitrittsgebiet aufweisen. Dieser Gebietsbezug liegt vor, wenn die Schädigung sich im Beitrittsgebiet ereignete und der Vermögensverlust dort eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2009, - 8 C 12.08 -, BVerwGE 135, 272 ff m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Davon ausgehend teilt jedoch das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, von § 1 Abs.6 VermG würden sämtliche teilungsbedingten Vermögensverluste erfasst werden, so dass vermögensrechtliche Regelungen auch dann Anwendung finden würden, wenn ein im Gebiet der alliierten Besatzungszonen entzogener Vermögenswert in das Beitrittsgebiet verbracht und dort später enteignet werde, nicht. Nach der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts vernachlässige diese Sichtweise die entstehungsgeschichtlich bedingte Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes und verkenne seinen Sinn und Zweck, einen Ausgleich – nur – derjenigen Schädigungen zu ermöglichen, die nicht bereits dem alliierten und bundesdeutschen Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsrecht unterfielen. Werde daher ein konkreter Vermögensverlust vom alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrecht erfasst, komme eine zusätzliche Anwendung des § 1 Abs.6 VermG nicht in Betracht. Die Beklagte leitet nun aus dieser weiteren Begründung des Urteils den Grundsatz ab, dass der räumliche Anwendungsbereich des § 1 Abs.6 VermG generell nicht eröffnet sei, wenn die Berechtigten in Bezug auf den konkreten Vermögenswert bereits nach alliiertem und bundesdeutschem Rückerstattungsrecht ein Verfahren durchlaufen haben oder hätte durchlaufen können. Dem kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass sich zwar in der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts Anhaltspunkte für die Sichtweise der Beklagten finden lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung aber auch darauf abgestellt, dass das für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes maßgebliche Kriterium weiterhin die Belegenheit des Vermögenswertes im Zeitpunkt der Schädigung ist. Dieser Ansatz kann auch sowohl aus früheren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009, - 8 C 4.08 – zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 25. März 2009, - 8 C 5.08 -, zitiert nach juris), als auch aus zeitlich nachfolgenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2014, - 8 B 48.13 -, ZOV 2014, 115). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2009 der ganz besondere Fall einer Schädigung im unmittelbaren Anwendungsbereichs rückerstattungsrechtlicher Vorschriften zugrunde lag und der geschädigte Vermögenswert erst anschließend in das spätere Beitrittsgebiet gelangt ist. Da mithin in diesem Fall der Vermögenswert im Zeitpunkt der Schädigung definitiv nicht im Beitrittsgebiet belegen war, war nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet. Im hier zur Entscheidung anstehenden Fall ist die Ausgangssituation jedoch eine andere: Denn es ist zwischen den Beteiligung unstreitig und ergibt sich auch aus den vorliegenden Unterlagen, dass die hier maßgebliche Schädigung der Beteiligung des Herrn G... an der Berlinischen Boden-Gesellschaft im späteren Beitrittsgebiet erfolgte, da zum damaligen Zeitpunkt die Berlinische Boden-Gesellschaft ihren Sitz in der Charlottenstraße in Berlin-Mitte hatte (zur Maßgeblichkeit des Unternehmenssitzes beim Entzug von Aktienbeteiligungen vgl. BVerwG, Entscheidung vom 22. April 2009, - 8 C 5.08 -, zitiert nach juris). Die Sichtweise der Beklagten würde im Ergebnis auch dazu führen, dass im Rahmen eines vermögensrechtlichen Verfahrens eingehend geprüft werden müsste, ob – bezogen auf den jeweiligen Einzelfall – die damals geltenden Vorschriften des alliierten Rückerstattungsrechts bzw. des Bundesrückerstattungsgesetzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtsprechung Regelungen für die Geltendmachung derartiger Vermögensschäden vorgehalten haben. Diese, in einem vermögensrechtlichen Verfahren dann inzident zu prüfende Frage, würde nicht nur zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Prüfung und Auslegung des damals maßgeblichen Rechts führen, sondern auch die Verfahrensdauer vermögensrechtlicher Verfahren erheblich verlängern. Dies ist aber nicht im Sinne des Gesetzgebers, der – wie z.B. die Regelungen in § 4 EntschG zur Berechnung der Entschädigungshöhe zeigen – die Verfahren unter Inkaufnahme von Friktionen straffen wollte. Der Auffassung der Beklagten kann schließlich auch deshalb nicht gefolgt werden, weil dies zu einem nicht auflösbaren Konflikt zur Regelung in § 1 Abs.2 Satz 2 NS-VEntschG führen würde. Nach dieser Regelung wird in den Fällen des § 1 Abs.6 VermG eine Entschädigung dann nicht gewährt, wenn der Berechtigte für den Vermögensverlust bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat. Diese im Bereich der Entschädigungsberechnung angesiedelte Regelung setzt die Feststellung einer Berechtigung aufgrund eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes im Sinne des § 1 Abs.6 VermG voraus. Folgt man der Auffassung der Beklagten würde aber bereits die Tatsache, dass ein rückerstattungsrechtliches Verfahren hinsichtlich eines identischen Vermögenswertes stattgefunden hat bzw. hätte stattfinden können, dazu führen, dass schon der räumliche Anwendungsbereich des § 1 Abs.6 VermG nicht eröffnet ist und sich somit ein Entschädigungsverfahren überhaupt nicht anschließen kann. Dann hätte es der Regelung in § 1 Abs.2 Satz 2 NS-VEntschG aber nicht bedurft. Insbesondere für die Fälle, in denen für den Vermögenswert bereits ein rückerstattungsrechtliches Verfahren durchgeführt wurde, dann aber keine Leistung an den Geschädigten geflossen ist, da der Verpflichtete zuvor in Vermögensverfall geraten ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2014, - VG 29 K 161.12 -, rechtskräftig), tritt die Unvereinbarkeit zwischen der Auffassung der Behörde und der Regelung im Gesetz eklatant zu Tage: Denn während der Gesetzgeber durch die Formulierung „erhalten hat“ erkennbar darauf abstellt, dass eine Entschädigung nur dann ausgeschlossen sein soll, wenn eine Leistung tatsächlich geflossen ist, würde nach der Auffassung der Behörde alleine der Umstand, dass ein rückerstattungsrechtliches Verfahren stattgefunden hat oder hätte stattfinden können, unabhängig davon, ob der Geschädigte eine Leistung tatsächlich erhalten hat oder nicht, nicht nur eine Entschädigung, sondern bereits die Berechtigtenfeststellung als solche entfallen lassen. Dies zeigt nach der Überzeugung des Gerichts deutlich, dass die von der Beklagten vertretene Sichtweise mit dem durch die Regelung in § 1 Abs.2 Satz 2 NS-VEntschG zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers zumindest für die Fälle eines Anspruchs auf Entschädigung nicht in Einklang zu bringen ist. Da im vorliegenden Fall der Vermögenswert im Zeitpunkt der Schädigung im Beitrittsgebiet und damit im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes belegen war, ist nach der Überzeugung der Kammer der räumliche Anwendungsbereich des § 1 Abs.6 VermG eröffnet. Ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust liegt – wie oben ausgeführt – vor, so dass die Klägerin Anspruch auf die begehrte Feststellung ihrer Berechtigung hat. Darüber hinaus kann der angefochtene Bescheid vom 16. März 2015 auch unter Zugrundelegung der Sichtweise der Beklagten keinen Bestand haben. Die Beklagte legt in dem Bescheid dar, dass der räumliche Anwendungsbereich des § 1 Abs.6 VermG dann nicht gegeben sei, wenn entweder der Ort der Schädigung im Geltungsbereich rückerstattungsrechtlicher Vorschriften gelegen habe – was für den hier vorliegenden Sachverhalt zutreffend verneint wird – oder der Vermögenswert bzw. ein Surrogat desselben zu einem späteren Zeitpunkt in den Geltungsbereich des Rückerstattungsrechts verbracht worden sei. Dabei nimmt sie – so wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. November 2009 - Bezug auf die Rechtsprechung des Obersten Rückerstattungsgerichts Berlin (vgl. ORG Berlin, Entscheidung vom 11. Mai 1956, - ORG/A/2 (KG) -, RzW 1956, S.205ff). Ein solches Verbringen der hier maßgeblichen Beteiligung des Herrn G. in Höhe von nom. 30.000.- RM in den Geltungsbereich des Vermögensgesetzes hat die Beklagte, die hierfür die Beweislast trägt, nicht hinreichend belegt. Soweit der angegriffene Bescheid insoweit lediglich darauf abstellt, dass „die Dresdner Bank ihren Sitz nach 1945 in den Westen verlagert und dabei ihre Vermögenswerte mitgenommen“ habe, greift diese Begründung zu kurz. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine Hinweise, dass die Dresdner Bank das von Herrn G. erworbene Aktienpaket 1945 noch in ihrem Besitz hatte. Vielmehr liegen keinerlei Erkenntnisse darüber vor, was nach 1937 mit dem Aktienpaket geschehen ist. Aus dem Schreiben des Herrn Dr. H... vom 13. April 1937 kann zwar geschlossen werden, dass zumindest zu diesem Zeitpunkt noch keine Übertragung der Aktien an ihn stattgefunden hat, es sagt aber nichts über den weiteren Verbleib der Beteiligung aus. Abgesehen davon, dass bereits unklar ist, ob die Dresdner Bank die Aktienbeteiligung überhaupt jemals in Eigenbesitz oder – da sie zunächst beabsichtigte, es an Herrn Dr. H... weiterzureichen - ohnehin nur in Fremdbesitz erworben hat, gehört der Handel mit Wertpapieren zum Kerngeschäft einer Bank, so dass nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden kann, dass diese die Aktienbeteiligung nach 1937 weiter behalten hat. Und soweit die Beklagte darauf abstellt, die Dresdner Bank habe nach 1945 ihren Sitz in den Westen verlagert, trifft auch dies so nicht zu. Denn in der Sowjetischen Besatzungszone und im späteren Ost-Berlin wurde die Dresdner Bank vollständig enteignet und ihre Geschäftsstellen geschlossen. Ob – und wenn ja: in welcher Höhe – Vermögenswerte der Bank aus diesem Bereich in die West-Zonen bzw. (West-)Berlin verbracht werden konnten, ist weder von der Beklagten dargelegt noch sonst erkennbar. Die Behauptung der Beklagten, der Anwendungsbereich rückerstattungsrechtlicher Vorschriften sei dadurch eröffnet gewesen, dass der Vermögenswert nach 1945 in den Geltungsbereich des Rückerstattungsrechts gelangt ist, hätte von der Beklagten, die für das Vorliegen der Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Ausschlussgrundes beweisbelastet ist, belegt werden müssen. Das hat sie nicht getan. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes eröffnet gewesen war. Nach § 5 Abs.1 Satz 1 BRüG galten Gegenstände als in den Geltungsbereich der in § 11 Nr.1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte gelangt, wenn diese feststellbaren Vermögenswerte von einem der in § 1 genannten Rechtsträger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entzogen worden und nach der Entziehung nachweislich in den Geltungsbereich gelangt sind, ohne dass der Ort, an den die Gegenstände gelangt sind, feststeht. Diese Regelung findet im vorliegenden Fall bereits deshalb keine Anwendung, weil der Vermögensverlust hier nicht durch einen der in § 1 BRüG genannten Rechtsträger erfolgt ist, sondern durch die Dresdner Bank. Gleiches gilt im Ergebnis auch für den Anwendungsbereich des § 5a BRüG. Darüber hinaus ist es im Rahmen des § 5a BRüG erforderlich, dass die Person, der ein Vermögenswert entzogen wurde, zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 31. Dezember 1961 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte. Dies ist hier nicht der Fall, denn Herr G... hatte ausweislich der vorliegenden Unterlagen seinen letzten Wohnsitz in der ... Straße 17 in Potsdam und wanderte 1936 - ebenso wie seine Rechtsnachfolger - nach London aus, wo er 1942 verstarb. Es sind mithin keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Geschädigte oder seine Rechtsnachfolger die Wohnsitzvoraussetzungen des § 5a BRückG erfüllt haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage, ob der räumliche Anwendungsbereich von § 1 Abs.6 VermG nur dann eröffnet ist, wenn wegen des konkreten Vermögenswertes kein Verfahren nach rückerstattungs- bzw. wiedergutmachungsrechtlichen Vorschriften stattgefunden hat oder hätte stattfinden können, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 132 Abs. 2 Nr.1, 135 VwGO). Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Berechtigung hinsichtlich einer Beteiligung des Herrn H... an der Berlinischen Bodengesellschaft AG. Die Berlinische Bodengesellschaft AG, deren Zweck die Finanzierung und Durchführung von Bauvorhaben jeder Art war, wurde 1890 gegründet. Das Stammkapital der AG belief sich 1933 auf 3 Mio. RM. An der Gesellschaft war Herr H..., der Jude war, mit einem Anteil von nom. 30.000.- RM beteiligt. Das Unternehmen hatte seinen Sitz zunächst in der C... in Berlin-Mitte, verlegte ihn aber 1944 nach Hamburg und 1952 nach Düsseldorf. Die Aktienbeteiligung des Herrn G... wurde ausweislich eines Schreibens vom 6. November 1935 am 28. März 1935 durch die Dresdner Bank zu einem Kurs von 70% mit der Maßgabe erworben, dass Dr. K... diese Aktienbeteiligung zum gleichen Kurs übernehmen sollte, sollte die Dresdner Bank sie ihm im Zeitraum vom 25. März bis 25. April 1936 anbieten. Ausweislich eines handschriftlichen Vermerks auf einer Aktennotiz vom 6. März 1937 wollte die Bank von ihrem „Andienungsrecht keinen Gebrauch machen“. Mit Schreiben vom 13. April 1937 bat Herr Dr. H..., das von Herrn G... übernommene Aktienpaket seinem Effekten-Depot zuzuführen. Ob Letzteres passiert ist, kann den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden. Herr G..., der seinen Wohnsitz in Potsdam hatte, reiste 1936 aus Deutschland aus und verstarb 1942 in London. Nach dem Krieg machten seine Ehefrau und Kinder als Erben in einem rückerstattungsrechtlichen Verfahren Ansprüche auf ein Auswandererguthaben geltend. Nach einem Hinweis des Senators für Finanzen in einem Schreiben an die Wiedergutmachungsämter von Berlin vom 9. Dezember 1958, nahmen die damaligen Antragsteller ihren Antrag am 5.Januar 1959 zurück. Mit Antrag vom 6. September 2006, bei der Behörde eingegangen am 7. September 2006, beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf § 1 Abs.1a Satz 1 NS-VEntschG eine Entschädigung für den verfolgungsbedingten Vermögensverlust des Anteils von Herrn H... an der Berlinischen Bodengesellschaft AG. Mit Bescheid vom 16. März 2015 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, dass die Klägerin zwar den Vermögenswert fristgerecht angemeldet habe und der Verkauf der Aktienbeteiligung auch eine verfolgungsbedingte Schädigung darstelle. Allerdings sei der Anwendungsbereich des § 1 Abs.6 VermG nicht eröffnet. Die Regelung diene allein dem Ausgleich solcher vor dem 8. Mai 1945 erfolgten, verfolgungsbedingten Vermögensverluste im späteren Beitrittsgebiet, die mangels Anwendbarkeit rückerstattungs- und wiedergutmachungsrechtlicher Vorschriften in der Nachkriegszeit nicht geltend gemacht werden konnten. Das alliierte Rückerstattungsrecht habe alle Schädigungen von Vermögenswerten erfasst, die in seinem räumlichen Anwendungsbereich entzogen worden oder später dorthin gelangt seien. Als Kriterium für den Ort der Entziehung habe sich in der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung zwar das Kriterium der Belegenheit des Vermögenswertes zum Zeitpunkt der Schädigung durchgesetzt. Jedoch habe die Rechtsprechung im Interesse möglichst umfassender Wiedergutmachung die Fälle mit einbezogen, in denen außerhalb des Geltungsbereichs entzogene Gegenstände oder deren Surrogate zu einem späteren Zeitpunkt in den Geltungsbereich verbracht worden seien. Das Kriterium des Verbringens in den Geltungsbereich sei also – alternativ – neben das Kriterium der Belegenheit zum Zeitpunkt der Entziehung getreten, ohne es zu ersetzen. Sei eine der beiden Voraussetzungen erfüllt gewesen, hätten die rückerstattungsrechtlichen Regelungen gegriffen. Da die Dresdner Bank als Erwerberin der Aktienbeteiligung von Herrn G... später ihren Sitz in den Anwendungsbereich des Rückerstattungsrechts verlagert und dabei auch die frühere Beteiligung des Herrn G. mitgenommen habe, seien die Regelungen im vorliegenden Fall anwendbar. Die Erben des Herrn G... hätten daher ihren Anspruch im Westen durchsetzen können und müssen. Ein Anspruch nach § 1 Abs. 6 VermG sei deshalb ausgeschlossen. Gegen diesen, der Klägerin am 19. März 2015 zugestellten Bescheid richtet sich die am 20. April 2015 erhobene Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Bescheid keinen Bestand haben könne, da im vorliegenden Fall der räumliche Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes gegeben sei. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei allein maßgeblich, ob der Rechtsträger im Zeitpunkt der Schädigung seinen Sitz im späteren Beitrittsgebiet gehabt habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2009 im Verfahren BVerwG 8 C 12.08. Die Auffassung der Beklagten sei auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 1 Abs.2 Satz 2 NS-VEntschG nicht nachvollziehbar: sollte das Vermögensgesetz in Fällen, in denen ein rückerstattungsrechtliches Verfahren möglich war, nicht anwendbar sein, wäre eine Regelung wie sie in § 1 Abs.2 Satz 2 NS-VEntschG enthalten ist, überflüssig. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. März 2015 zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerin für den von Herrn H... 1935 erlittenen Verlust seiner Beteiligung von 1% an der Berlinischen Boden-Gesellschaft AG, Berlin, dem Grunde nach eine Entschädigung nach Maßgabe des NS-VEntschG zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid. Ergänzend weist sie darauf hin, dass nach der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung sehr wohl der Anwendungsbereich des § 5 BRüG eröffnet gewesen sei. Haben jedoch die Erben nach Herrn G... eine Antragstellung im rückerstattungsrechtlichen Verfahren unterlassen, könne dies nun im vermögensrechtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die Streitakte zum Verfahren VG 29 K 323.14 nebst Beiakten sowie auf den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang (1 VV) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.