Urteil
29 K 84.15
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0429.29K84.15.0A
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Leitsätze
Der Umstand, dass der Vater eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen während der ersten drei Lebensjahre langfristig erkrankt, aber nicht endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, hindert nicht die Entstehung der Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80.(Rn.16)
(Rn.17)
Tenor
Nr. 1 und 2 des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 13. Februar 2015 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass der Vater eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen während der ersten drei Lebensjahre langfristig erkrankt, aber nicht endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, hindert nicht die Entstehung der Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80.(Rn.16) (Rn.17) Nr. 1 und 2 des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 13. Februar 2015 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, weil der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat die dem Kläger gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht zurückgenommen, da der Kläger Rechte nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 (juris EWGAssRBes 1/80) erworben hat. Die Rücknahme stützt sich auf § 48 Abs. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft – wie hier erfolgt – zurückgenommen werden. Der fragliche Verwaltungsakt, die dem Kläger am 29. Juli 2014 erteilte Aufenthaltserlaubnis, ist jedoch nicht rechtswidrig. Bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG handelt es sich um einen deklaratorischen Aufenthaltstitel zum Nachweis eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 – BVerwG 1 C 6.11 –, BVerwGE 143, 150 = juris Rn. 27). Die Rechtswidrigkeit setzt demnach voraus, dass ein solches assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht besteht. Eigene Rechte nach Art. 6 ARB 1/80 hat der Kläger nicht erworben. Soweit seine Beschäftigungen 2010/2011 und erneut 2014/2015 dazu ausgereicht hätten, die Rechtsstellung nach dem ersten Spiegelstrich von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu erlangen, hätte dies den Kläger lediglich dazu berechtigt, beim gleichen Arbeitgeber weiter beschäftigt zu bleiben. Da es dazu nicht gekommen ist, lässt sich daraus nunmehr nichts weiter ableiten (Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR 11. Aufl., Art. 6 ARB 1/80 Rn. 8 f.). Der Kläger hat aber Rechte nach Art. 7 ARB 1/80 erworben. Da er keine Berufsausbildung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 abgeschlossen hat, kommt lediglich – mangels Erwerbstätigkeit der Mutter – ein von seinem Vater abgeleitetes Recht nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 in Betracht. Nach dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten nach Ablauf des unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen anfänglichen Zeitraums von drei Jahren nicht mehr berechtigt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers im Inland von irgendwelchen Voraussetzungen abhängig zu machen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – C-484/07 –, Pehlivan, Slg. 2011, I-5203 = juris Rn. 51). Entscheidend ist somit, ob der Vater des Klägers während der ersten drei Jahre seines – des Klägers – Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, hier also ab seiner Geburt, dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2012 – OVG 11 S 75.11 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Der Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers seit 1979 ununterbrochen beschäftigt war, hatte zu diesem Zeitpunkt die Rechtsstellung nach dem dritten Gedankenstrich von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworben, die er auch nicht durch seine 1996 einsetzende lange Krankheit wieder verloren hat (zu langer Strafhaft EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 – C-383/03 –, Dogan, Slg. 2005, I-6237 = juris Rn. 21 ff.). Er ist auch nicht endgültig aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden, da er bis zur erneuten Arbeitsaufnahme 2004 keine Erwerbsminderungsrente oder Sozialhilfe, sondern Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Er hatte diese Rechtsstellung somit durchgehend während der ersten drei Lebensjahre des Klägers. Dies bedeutet zugleich, dass der Vater ununterbrochen dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass damit nicht die „ordnungsgemäße Beschäftigung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gemeint ist. Der Begriff „Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt“ bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – C-337/07 –, Altun, Slg. I-10323 = juris Rn. 22 f.). Auch während Unterbrechungen gehört der Betroffene zunächst weiter dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an. Dies gilt unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist. Insbesondere ist der Umstand unbeachtlich, dass die Unterbrechung den Betroffenen – auch langfristig – an der Ausübung einer Beschäftigung hindert, wenn sie nicht seine weitere Teilnahme am Erwerbsleben ausschließt (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 a.a.O. Rn. 19 ff.). Vorliegend war der Vater des Klägers zwar geraume Zeit krankheitsbedingt nicht erwerbstätig: Ab dem 27. Februar 1996 bezog er Krankengeld, war also jedenfalls ab diesem Zeitpunkt, wahrscheinlich aber schon sechs Wochen früher, arbeitsunfähig erkrankt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Gleichwohl ist er nicht endgültig aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden, wie sowohl der Umstand, dass keine dauerhafte Erwerbsminderung festgestellt wurde, als auch die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahre 2004 zeigen. Steht somit dem Kläger ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zu, fehlt es auch an einem Grund, gemäß § 52 Satz 1 VwVfG die entsprechende Bescheinigung zurückzufordern (Nr. 2 des angegriffenen Bescheides). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da sich die Antwort auf die streitentscheidende Frage der Auslegung des Begriffs der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt und Anwendung auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, sondern nach Auffassung des erkennenden Gerichts lediglich mittelbar aus der bisherigen Rechtsprechung klar und eindeutig („acte clair“) entnehmen lässt. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen die Rücknahme seiner Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger wurde am ... Februar 1994 in Berlin geboren. 1997 erhielt er zunächst eine bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs befristete Aufenthaltserlaubnis. Sein Vater verfügte zu diesem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsberechtigung, seine Mutter über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Der 1962 geborene Vater war ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 24. August 1979 bis zum 26. Februar 1996 erwerbstätig. Vom 27. Februar 1996 bis zum 15. April 1997 bezog er Krankengeld, anschließend bis 2004 Leistungen nach dem AFG. Im Versicherungsverlauf der 1965 geborenen Mutter sind vom 1. Dezember 1986 bis zum 31. März 1991 Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung eingetragen, sodann ab 20. Juli 2001 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen. Als der Kläger im Februar 2010 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragte, legte er Bescheinigungen vor, wonach seine Eltern seit Februar bzw. März 2009 erwerbstätig waren. Wegen eines anhängigen Strafverfahrens erhielt er zunächst Fiktionsbescheinigungen. Im Juni des Jahres beendete er die Schule ohne Abschluss. In der Folgezeit nahm er an berufsvorbereitenden Maßnahmen teil, ohne einen Abschluss zu erreichen. Seit dem 27. Juli 2010 war er mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zwölf Stunden bei einem Gebäudemanagement beschäftigt. Zum 1. Mai 2011 wurde die wöchentliche Arbeitszeit auf vier Stunden herabgesetzt. Vom 20. Juni bis zum 18. Juli 2011 verbüßte er auf Grund eines Urteils des Landgerichts Berlin vom 24. August 2010 vier Wochen Dauerarrest. Am 18. Juli 2011 wurde der Arbeitsvertrag bis zum 26. Januar 2012 verlängert. In einem Aktenvermerk des Beklagten vom 14. Juni 2011 heißt es nach Auswertung der Versicherungsverläufe, der Vater habe von 1979 bis 1996 ordnungsgemäß dem Arbeitsmarkt angehört, so dass der mit ihm in familiärer und häuslicher Lebensgemeinschaft lebende Kläger Rechte nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erworben habe; seine Aufenthaltserlaubnis wurde sodann unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 5 AufenthG zunächst bis zum 3. August 2014 verlängert. Bei seinem erneuten Verlängerungsantrag legte er einen Anstellungsvertrag eines anderen Arbeitgebers über eine Vollzeitbeschäftigung ab dem 14. Juli 2014, befristet bis zum 30. Juni 2015, bei einem Bruttomonatsgehalt von 1.000,- Euro vor. Am 29. Juli 2014 wurde seine Aufenthaltserlaubnis erneut unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 5 AufenthG bis zum 28. Juli 2019 verlängert. In einem weiteren Aktenvermerk vom 4. November 2014 kam ein anderer Mitarbeiter des Beklagten zu dem Schluss, der Kläger habe keine Rechte nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erworben, da der Vater nicht drei Jahre ab der Geburt des Klägers dem Arbeitsmarkt angehört habe; der Vermerk vom 14. Juni 2011 sei daher falsch. Mit Schreiben vom 10. November 2014 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis an und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 5. Dezember 2014 u.a. auf, Nachweise für ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorzulegen. Nachdem der Kläger darauf nicht reagiert hatte, nahm der Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2015 (1.) die Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft zurück, ordnete (2.) unter der aufschiebenden Bedingung der Bestandskraft der Entscheidung zu 1. die Einziehung seines elektronischen Aufenthaltstitels an und sicherte ihm (3.) die Erteilung einer Duldung zu. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Kläger habe weder – mangels mindestens einjähriger Beschäftigung – eigene Rechte nach Art. 6 ARB 1/80 noch mangels hinreichend langer Beschäftigung des Vaters Rechte nach Art. 7 ARB 1/80 erworben. Da der Kläger zudem nicht nachgewiesen habe, dass sein am 14. Juli 2014 abgeschlossenes Arbeitsverhältnis fortbestehe, komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage in Betracht. Die Entscheidung zu 2. beruhe auf § 52 Abs. 1 AufenthG. Angesichts seiner durch Art. 8 EMRK geschützten familiären Bindungen komme aber eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht, worüber derzeit wegen eines anhängigen Strafverfahrens noch nicht entschieden werden könne; bis zur Klärung, ob der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis Ausweisungsgründe entgegenstehen, werde ihm daher eine Duldung erteilt werden. Der Bescheid wurde dem Kläger am 17. Februar 2015 zugestellt. Mit der am 17. März 2015 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die Jahresfrist für die Rücknahme sei verstrichen, denn es sei nicht auf die Verlängerung, sondern auf die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG am 4. August 2011 abzustellen. Zudem habe das Arbeitsverhältnis des Vaters bis zum 15. April 1997 gedauert, da der Bezug von Krankengeld das Arbeitsverhältnis unberührt lasse. Er beantragt, Nr. 1 und 2 des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 13. Februar 2015 aufzuheben. Der Beklagte hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Abänderung von Nr. 3 des angegriffenen Bescheides für den Fall der Bestandskraft von Nr. 1 des Bescheides die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung zugesichert. Er beantragt, die Klage abzuweisen, und verteidigt den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.