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Urteil

29 K 216.14

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0602.29K216.14.0A
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Leitsätze
Die Herabsetzung eines Kommanditanteils ist einer Verfolgungsvermutung nicht zugänglich, wenn der Grund der Herabsetzung nicht festgestellt werden kann. Sollte die Herabsetzung Folge eines verfolgungsbedingten Geschäftsrückgangs ein, wäre dies ein von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG nicht erfasster Schaden.(Rn.37) (Rn.38) Der Wegfall der Beteiligung eines Kommanditisten an künftigen Gewinnen der Gesellschaft ist kein restitutionsfähiger Vermögenswert i.S.v. § 2 Abs. 2 VermG, da "sonstige auf Geldzahlung gerichtete Forderungen" nur solche sind, die zum Schädigungszeitpunkt bereits bestanden. (Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Herabsetzung eines Kommanditanteils ist einer Verfolgungsvermutung nicht zugänglich, wenn der Grund der Herabsetzung nicht festgestellt werden kann. Sollte die Herabsetzung Folge eines verfolgungsbedingten Geschäftsrückgangs ein, wäre dies ein von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG nicht erfasster Schaden.(Rn.37) (Rn.38) Der Wegfall der Beteiligung eines Kommanditisten an künftigen Gewinnen der Gesellschaft ist kein restitutionsfähiger Vermögenswert i.S.v. § 2 Abs. 2 VermG, da "sonstige auf Geldzahlung gerichtete Forderungen" nur solche sind, die zum Schädigungszeitpunkt bereits bestanden. (Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1 NS-VEntschG, denn sie ist nicht Berechtigte i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 VermG in Bezug auf den Anteil der persönlich haftenden Gesellschafter L... und H...an dem Unternehmen A... & Co., da ein verfolgungsbedingter Verlust dieses Vermögenswertes i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG nicht festgestellt werden kann. 1. Eine auf die Beteiligung als solche bezogene Schädigung liegt nicht in ihrer Umwandlung durch den Vertrag vom 1. März 1936. Dieser vollzieht lediglich den Eintritt der Erben in die Gesellschaft entsprechend der Regelung zum Gesellschaftsvertrag vom 19. Juli 1932. Dabei hatten sie nach besagten Regelungen zu diesem Zeitpunkt nicht die Möglichkeit, als persönlich haftende Gesellschafter in die Gesellschaft einzusteigen, weil dieses Recht nur H...und diesem erst ab Vollendung des 25. Lebensjahrs zustand. Soweit sie ein Wahlrecht zwischen Kommanditbeteiligung und Darlehen ausgeübt haben, handelte es sich, da der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsah, um eine einseitige Willenserklärung, die der Verfolgungsvermutung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 REAO nicht zugänglich ist. In Betracht kommt dabei allein die Vermutung nach Art. 3 Abs. 1 REAO, da Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO sich jeweils nur auf Veräußerungen beziehen, mithin zweiseitige Rechtsgeschäfte, die auf den Übergang eines Vermögensgegenstandes von einem Veräußerer auf einen Erwerber abzielen, denn nur insoweit liegen Vorgänge vor, die der Überprüfung des Kaufpreises und seiner Verfügbarkeit zugänglich sind. Aber auch die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 REAO greift nicht, weil die Ausübung des Wahlrechtes zu Gunsten der Kommanditbeteiligung die Gesellschafterstellung gerade wahrte, so dass es sich nicht um eine „Aufgabe eines Vermögensgegenstandes“ handelt. 2. Als Gegenstand der Schädigung kommen somit nur die Kommanditanteile in Betracht, die wiederum nicht entzogen, sondern nach den Regelungen der Verträge vom 1. und 2. März 1936 entwertet wurden. Aber auch insoweit besteht kein Anspruch auf Entschädigung, denn hinsichtlich der Reduzierung der Kapitaleinlage ist kein schädigender Eingriff i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG feststellbar, hinsichtlich der Kapitalverzinsung fehlt es an einem Schaden, und hinsichtlich der entfallenen Gewinnbeteiligung liegt kein restitutionsfähiger Vermögenswert vor. a) Bei der Reduzierung der Kommanditeinlage ist zu berücksichtigen, dass die am 1. März 1936 festgestellte Höhe von insgesamt 100.917,35 RM auf der Bilanz zum 10. Juli 1933, dem Todestag von A..., beruhte. Dabei handelt es sich um kein Rechtsgeschäft, sondern eine (einvernehmliche) Feststellung. Die Reduzierung im Vertrag vom 2. März 1936 erfolgte also nicht von einem Tag auf den anderen, sondern könnte auch auf einer Änderung der Geschäftslage zwischen 1933 und 1936 beruhen. Es ist durchaus denkbar, dass zu letzterem Zeitpunkt wiederum nur das tatsächlich vorhandene Kapital festgestellt wurde, das sich in der Zwischenzeit – aus welchen Gründen auch immer – reduziert hatte. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass L... und H...einen Teil ihres Kommanditanteils auf die neu eintretenden Gesellschafter übertragen hätten. Dagegen spricht, dass diese nach den vertraglichen Regelungen ihre Einlage noch zu leisten hatten, so dass ihr Eintritt gerade keine Verminderung des Kapitals der Altgesellschafter zur Folge hatte. Lässt sich somit nicht feststellen, dass L... und H...einen Teil ihres Anteils aufgegeben oder veräußert haben, fehlt es auch an einem Anknüpfungspunkt für eine Prüfung, ob die Reduzierung verfolgungsbedingt war. Soweit dabei – was nahe liegt, aber nicht belegt ist – die Kapitalreduzierung durch einen verfolgungsbedingten Geschäftsrückgang eingetreten ist, handelt es sich um einen von der Regelung des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG nicht erfassten Schaden (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – BVerwG 3 B 183.05 –, Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 2 = juris Rn. 6). b) Bei der Neuregelung von Verzinsung und Gewinnbeteiligung handelt es sich zwar um ein grundsätzlich der Vermutungsregel zumindest des Art. 3 Abs. 1 REAO zugängliches Rechtsgeschäft. Hinsichtlich der Kapitalverzinsung fehlt es jedoch an einem Schaden. Da in der Kapitalherabsetzung keine Schädigung gesehen werden kann, stellte die Neuregelung tatsächlich eine Besserstellung dar, da die Kommanditisten neben ihrer von 6 % auf 5 % herabgesetzten Verzinsung zusätzlich eine Festsumme von insgesamt 2 x 1.200,- RM erhielten, also 4,8 % der neu festgesetzten Einlage, die mit den 5 % zusammenzurechnen sind. Hinzu kommt, dass auf diese Festsumme offenbar ein unbedingter Anspruch bestand, ein Anspruch auf Kapitalverzinsung gemäß § 121 Abs. 1 HGB a.F. hingegen nur bei ausreichendem Gewinn. c) Hinsichtlich des Ausschlusses der Gewinnbeteiligung im Übrigen wiederum fehlt es an einem geschädigten Vermögenswert i.S.v. § 2 Abs. 2 VermG. Vermögenswerte sind nach § 2 Abs. 2 VermG bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten, Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, ferner Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Unternehmensbeteiligungen. Mit der gesetzlichen Aufzählung in § 2 Abs. 2 VermG ist der sachliche Geltungsbereich des Vermögensgesetzes enumerativ und abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – BVerwG 8 C 11.02 –, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 77 m.w.N.). In Betracht kommt hier allein der Fall „auf Geldzahlung gerichtete Forderung“. Durch den Ausschluss zukünftiger Gewinnbeteiligungen wird aber in keine bestehende Forderung eingegriffen, sondern das – abhängig davon, ob tatsächlich Gewinn erzielt wird, nur mögliche – Entstehen künftiger Forderungen verhindert. Schon aus der Verbindung „Kontoguthaben und sonstige“ Forderungen erschließt sich, dass hier nur der Eingriff in bestehende Vermögenswerte, nicht jedoch in Gewinnaussichten berücksichtigt werden kann. Solchen Gewinnaussichten fehlt es an einer hinreichenden Verdichtung, die es rechtfertigte, sie mit der Auszahlung eines vorhandenen Kontoguthabens gleichzustellen (vgl. zum Anwartschaftsrecht BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 – BVerwG 7 C 10.00 –, BVerwGE 112, 335 = juris Rn. 19). Durch die Einstufung von Gewinnaussichten als nicht restitutionsfähiger Vermögenswert i.S.v. § 2 Abs. 2 VermG entsteht schließlich keine Wiedergutmachungslücke, da dem korrespondiert, dass Gewinnaussichten auch entschädigungsrechtlich nicht berücksichtigt werden: Liegt die Schädigung eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung vor, richtet sich die Entschädigung grundsätzlich nach dem Einheitswert, der sich wiederum bei der Bewertung einer wirtschaftlichen Einheit (§§ 2, 54, 56 RBewG) nach der Summe der bewertbaren Wirtschaftsgüter richtet, so dass Ertragsaussichten anders als bei der Feststellung des gemeinen Wertes (vgl. Krekeler, RBewG, 5. Aufl. 1942, § 13 Abs. 2 Anm. II.2.c)) keine Rolle spielen. Auch verweist § 2 Satz 8 NS-VEntschG ausdrücklich nicht auf § 16 Abs. 2 Satz 2 BRüG, der die Schadensberechnung für sonstige Nutzungen oder Zinsen oder sonstige geldwerte Vorteile regelt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Berechtigung i.S.v. § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG hinsichtlich der Gesellschaftsanteile von L...und H...an dem Unternehmen A...& Co. in Berlin-Mitte. Die Firma bestand seit 1908 als OHG mit den Gesellschaftern A...und L... . In einem Nachtrag vom 18. Juli 1932 zu § 5 des Gesellschaftsvertrages vom 17. Oktober 1908 heißt es: Nach dem Tode eines Geschäftsinhabers ist der andere Geschäftsinhaber verpflichtet, die Gesellschaft mit den Erben fortzusetzen. Die Erben sind verpflichtet, die Gesellschaft fortzusetzen bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres … Nach Ablauf des laufenden Geschäftsjahres sind die Erben des verstorbenen Geschäftsinhabers berechtigt: a) die Gesellschaft als vollhaftende Gesellschafter fortzusetzen, b) die Einräumung einer Stellung als Kommanditist zu fordern, c) als Gesellschafter auszuscheiden und den geerbten Geschäftsanteil 20 Jahre lang darlehnsweise in der Firma zu belassen… Im Falle zu a) verringert sich jedoch der Gewinn- und Verlustanteil für die nichts geschäftsführenden Erben auf 25 %... Im Fall zu b) verringert sich der Gewinn- und Verlustanteil auf 15 %... Der Kapitalanteil der Erben wird erstmalig mit dem Zeitpunkt des Todes des Altinhabers bestimmt… Der Kapitalanteil sowie das Darlehn der Erben (im Falle zu c) ist mit 6 % zu verzinsen. Eine Gewinnverteilung erfolgt erst nach vorgängiger Verzinsung des Kapitals mit 6 %. Als Nachfolger von Herrn A...ist dessen Sohn …...berechtigt, als Teilhaber in die Firma einzutreten. Der Sohn des Herrn F...kann frühestens mit vollendetem 25. spätestens mit vollendetem 28. Lebensjahr in die Firma als vollberechtigter Teilhaber eintreten, wenn er nicht zur Geschäftsführung ungeeignet ist… Bis zu seinem 28. Lebensjahr, spätestens bis zu seinem Eintritt in die Firma soll Herr D...bei Lebzeiten des Herrn L...die Geschäfte für die Erben des Herrn F...führen … A... verstarb am 10. Juli 1933 und wurde von seinen Kindern L...(* 25. September 1923) und H...(* 5. März 1925) je zur Hälfte beerbt. Am 6. Oktober 1933 teilte die Gesellschaft dem Amtsgericht mit, dass S... neuer Mitinhaber sei. Am 1. März 1936 schlossen die Erben von A... mit L... ein „Abkommen“, in dem es heißt: Die auf Grund der Verträge vom 17. Oktober 1908/18. Juli 1932 bestehende Gesellschaft ist von den Erben bislang in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgesetzt worden. Nachdem aber nun die Erben des Herrn A... die Erklärung abgegeben haben, dass sie ihr Verbleiben in der Firma davon abhängig machen, dass ihnen die Stellung von Kommanditisten eingeräumt wird, schliessen 1) der Kaufmann L... … 2) die minderjährigen L... und H..., vertreten durch ihre Mutter … folgenden Vertrag … Im nachfolgenden, „Vertrag“ betitelten Teil ist geregelt, dass von dem Kapitalanteil des A... i.H.v. 100.917,35 RM gemäß Bilanz zum 10. Juli 1933 je die Hälfte auf die Erben entfiel. Dieser Betrag bildete die Kommanditeinlagen dieser beiden Gesellschafter. Der Kapitalanteil des L... betrug ebenfalls 100.917,35 RM. Außerdem waren „von dem Jahresgewinn … vorweg die Kapitalanteile der Gesellschafter mit 5 v.H. jährlich zu verzinsen“; die Gewinnverteilung im Übrigen blieb einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten. Am 2. März 1936 schlossen L..., die minderjährigen Erben, D... und S... einen Gesellschaftsvertrag, nach dem die beiden letztgenannten als persönlich haftende Gesellschafter in die Kommanditgesellschaft eintraten. Der Kapitalanteil von L...betrug danach 50.000,- RM, die Kommanditeinlagen von L... und H...jeweils 25.000,- RM. Die neu eintretenden Gesellschafter verpflichteten sich zur alsbaldigen Leistung einer Einlage von je 40.000,- RM. Die Gesellschafter verpflichteten sich, den Kommanditisten jährlich je 1.200,- RM zu zahlen. Aus dem Jahresgewinn waren sodann die Kapitalbeträge mit 5 % jährlich zu verzinsen. Vom verbleibenden Gewinn stand den Gesellschaftern zunächst je ein Drittel des Reingewinns zu, wobei die neu eintretenden Gesellschafter ihren Anteil erst entnehmen dürfen sollten, wenn ihre Einlagen 50.000,- RM erreichten. Ab 1938 sollte der Gewinnanteil von L...auf 15 % zurückgehen, 1943 sollte seine Beteiligung erlöschen. Zugleich war H...die Möglichkeit eingeräumt, nach Vollendung des 25. Lebensjahrs als Gesellschafter einzutreten mit einem stufenweise auf ein Drittel anwachsenden Gewinnanteil. Für den Fall des Nichteintritts von H...sollten beide Geschwister zum 30. Juni 1953 ausscheiden. Die Verträge wurden am 10. Juni 1936 vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Am 9. November 1936 wurden das Eintreten von L... und H...und die Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft zum Handelsregister angemeldet. Am 30. Dezember 1937 wurde die Gesellschaft auf ein neues Handelsregisterblatt umgeschrieben. Dort wurden S... und D... als persönlich haftende Gesellschafter sowie als Kommanditisten L... und H...eingetragen. Der persönlich haftende Gesellschafter L... sei ausgeschieden, D... sei von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. L... und H...wanderten am 1. Oktober 1938 mit ihrer Mutter in die Schweiz aus. Am 20. September 1939 wurde im Handelsregister das Ausscheiden von D... als Kommanditist eingetragen. 1942 wurde die Firma in „O... “ Kravattenfabrik O...R. S...geändert. A...und L...waren Juden im Sinne der NS-Rassenideologie, S... sowie die Ehefrau von A...nicht. L... und H...wurden noch 1942 als „Reichsbürger“ angesehen. 1950 meldeten L... und H...Rückerstattungsansprüche für die A... & Co. KG an. Mit Schreiben vom 20. Juli 1951 nahm ihr nunmehriger Bevollmächtigter den Antrag zurück und führte aus: Es hat sich herausgestellt, dass Restitutionsansprüche gegen die Firma „O... “ Krawattenfabrik bezw. deren Inhaber Herrn S... nicht bestehen und nicht bestanden haben… Die Geschwister F... sind nicht auf Grund einer sogenannten Arisierung Kommanditisten geworden, sondern auf Grund eines Gesellschaftsvertrages zwischen ihrem Vater und seinen damaligen Partnern, welcher lange vor 1933 abgeschlossen worden und auf den späteren Tor des Vaters A... abgestellt worden ist. Am 5. März 1952 zeigten L... und H...dem Handelsregister das Ausscheiden aus der Gesellschaft an. Die Klägerin präzisierte mit Schreiben vom 20. Juni 1994 ihre Globalanmeldung auf das Betriebsvermögen in Berlin der Firma A... & Co., Inh. F...,A..., u. L... – Krawatten – . Mit Schreiben vom 5. September 2006 meldeten zudem selbst L... und H...vermögensrechtliche Ansprüche an, die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen mit Bescheid vom 17. September 2008 wegen versäumter Anmeldefrist ablehnte. Mit Bescheid vom 19. August 2014, zugestellt am 21. August 2014 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Antrag auf Entschädigung für die OHG ab, stellte die Berechtigung für den Verlust der Anteile des persönlich haftenden Gesellschafters L...sowie des Kommanditisten D...fest, sprach insoweit eine Entschädigung zu und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zu Letzterem lautet die Begründung, es sei nicht erkennbar, dass die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft und der – bereits 1933 eingeleitete – Eintritt neuer Gesellschafter verfolgungsbedingt erfolgt seien. Mit der am 16. September 2014 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, durch den Gesellschaftsvertrag vom 2. März 1936 sei eine Verschlechterung der Stellung von L... und H...gegenüber ihrer Stellung nach dem Vertrag vom 1932 eingetreten, indem ihr Kapital von 100.917,35 RM auf 50.000,- RM und damit ihr Anteil von 50 % auf 25 % halbiert worden sei; zudem sei die Kapitalverzinsung von 6 % auf 5 % reduziert worden und die Gewinnbeteiligung ganz entfallen. Da sie als so genannte jüdische Mischlinge zum Kreis der Verfolgten gehört hätten, sei zu vermuten, dass diese Verschlechterung verfolgungsbedingt erfolgt sei. Sie beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 19. August 2014 zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin Berechtigte hinsichtlich des Anteils der persönlich haftenden Gesellschafter L... und H...an dem Unternehmen A... & Co. in Berlin-Mitte, ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, mit dem Vertrag vom 1. März 1936 sei nur die Nachfolge und der Wunsch der Erben, ihnen die Stellung als Kommanditisten einzuräumen, umgesetzt worden. Dass sich dabei die Anteile verringert hätten, sei nach § 139 HGB zulässig und wegen des verringerten Haftungsrisikos auch sachgerecht. Auch die Veränderung der Kapitalanteile anlässlich des Eintrittes neuer Gesellschafter mit Vertrag vom 2. März 1936 stelle keinen verfolgungsbedingten Vermögensverlust dar. Auch wenn die Erben als sog. Halbjuden kollektiv verfolgt waren, ließen sich im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung keine Verfolgungsmaßnahmen feststellen, zumal sie auch erst 1952 ausgeschieden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Ordner und ein Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.