Urteil
29 K 293.15
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0616.29K293.15.0A
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Leitsätze
Ein Schuldanerkenntnis, das in der irrigen Annahme eines Schuldgrundes abgegeben wurde, ist unwirksam. (Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Schuldanerkenntnis, das in der irrigen Annahme eines Schuldgrundes abgegeben wurde, ist unwirksam. (Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Geldausgleich nach § 13 VZOG für das fragliche Grundstück. Der Anspruch ergibt sich – was von den Beteiligten auch nicht weiter problematisiert wird – nicht aus dem Gesetz, da zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks die Rückübertragung wegen Betriebsnotwendigkeit ausgeschlossen war (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 13 Abs. 2 VZOG), worauf sich wegen Betriebsfortführung auch die private Erwerberin berufen kann (Urteil der Kammer vom 27. September 2012 – VG 29 K 194.11 –, juris Rn. 32) und dieser Ausschlussgrund bereits am 29. September 1990 vorlag (§ 13 Abs. 1 VZOG). Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Darstellung im angegriffenen Bescheid verwiesen. Ein Erlösauskehranspruch ergibt sich auch nicht aus einer Einigung zwischen Klägerin und Beigeladener, auf Grund derer die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG einen entsprechenden Bescheid zu erlassen hätte. Weder hat die Beigeladene den Anspruch der Klägerin anerkannt, noch ist zwischen ihr und der Klägerin eine Einigung über die Erlösauskehrberechtigung dem Grunde nach zu Stande gekommen. Die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung scheitert nicht bereits daran, dass der Vertragsentwurf nicht unterzeichnet wurde. Vielmehr genügt auch für die durch § 57 VwVfG für öffentlich-rechtliche Verträge geforderte Schriftform ein Briefwechsel, wenn die Zusammengehörigkeit der beiderseitigen Erklärungen aus den Umständen zweifelsfrei ersichtlich ist (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 – BVerwG 3 A 3.04 –, Buchholz 300 § 164 GVG Nr. 2 = juris Rn. 16, sowie zum Anerkenntnis Urteil vom 24. August 1994 – BVerwG 11 C 14.93 –, BVerwGE 96, 326 = juris Rn. 19 ff.). Hinzu kommt, dass eine „Einigung“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG nicht notwendig als Vertrag erfolgen muss (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 – BVerwG 3 C 30.01 –, Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 13 = juris Rn. 25). Es ist somit grundsätzlich denkbar, dass durch den Schriftwechsel vom 8. November 2011 und 27. September 2013 eine Vereinbarung wirksam zu Stande gekommen ist, wenn sich ihm denn der von der Klägerin behauptete Erklärungsgehalt entnehmen lässt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Formulierung, dass „die Berechtigung der [Klägerin] insoweit offensichtlich“ sei, um ein Schuldanerkenntnis handelte. Wenn dies so wäre, handelte es sich um ein Schuldanerkenntnis, bei dem das Bestehen der anerkannten Schuld irrig vorausgesetzt wurde. Nach den in § 62 Satz 2 VwVfG in Bezug genommenen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt für derartige Schuldanerkenntnisse Folgendes: Gleichgültig, ob es sich um ein Schuldanerkenntnis im engeren Sinne oder um eine Schuldersetzung (Novation) handelt, sind als Möglichkeiten zu unterscheiden, dass die Verpflichtungserklärung (nur) kausal oder abstrakt gewollt ist. Ist sie (nur) kausal, also schuldgrund-abhängig gewollt, so führt das Fehlen des Verpflichtungsgrundes unmittelbar zur Unwirksamkeit auch des Anerkenntnisses. Bei dem in § 781 BGB geregelten abstrakten Schuldanerkenntnis und ebenso bei der abstrakten Schuldersetzung ist es dagegen so, dass infolge der Abstraktheit das Fehlen des Schuldgrundes zwar nicht zur Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung führt, dafür aber dem Schuldner die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung verschafft. Diese Grundsätze gelten auch für öffentlich-rechtliche Schuldanerkenntnisse. Das ergibt sich für kausale Schuldanerkenntnisse unmittelbar aus § 59 Abs. 1 VwVfG; kausale Schuldanerkenntnisse, denen der Schuldgrund fehlt, sind nach bürgerlichem Recht unwirksam. Bei abstrakten Schuldanerkenntnissen ist zwar nicht § 59 VwVfG einschlägig, doch ergibt sich die mit dem bürgerlichen Recht übereinstimmende Lösung aus der entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 812 ff. BGB (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – BVerwG IV C 79.73 –, Buchholz 315.4 Öffentlich-rechtlicher Vertrag Nr. 1 = juris Rn. 25). Hier ergibt sich das Fehlen des Schuldgrundes aus der o.g. Entscheidung der Kammer vom 27. September 2012 zum „Weiterwandern“ des Ausschlussgrundes der Betriebsnotwendigkeit nach der vorangegangenen Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 2009 – BVerwG 3 C 9.08 –, Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 33). Zudem hat die Beigeladene durch ihr nachfolgendes Verhalten gezeigt, dass sie sich an einem etwaigen Anerkenntnis nicht mehr festhalten wollte. Damit hat sie von dem ihr nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 1 Satz 7 VZOG grundsätzlich zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch gemacht; eine dem entgegen stehende vertragliche Bindung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002. a.a.O. Rn. 25) bestand nach den obigen Ausführungen nicht. Fehlt es somit an einer eigenständigen wirksamen Einigung über das Bestehen eines Geldausgleichs dem Grunde nach, kann das Angebot vom 8. November 2011 nur noch als auf den Abschluss der vorgeschlagenen Vereinbarung insgesamt verstanden werden; dieses Angebot hat die Klägerin wegen abweichender Vorstellungen zur Höhe des Betrages gerade nicht angenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die klagende Stadt begehrt die Geldausgleich für ein früher 4.888 m² großes Grundstück, das vor Überführung in Volkseigentum im Eigentum der Gemeinde G...stand, die 1952 nach M... eingemeindet wurde. Letzter Rechtsträger war der VEB Meliorationsbau M... , der in die T... GmbH umgewandelt wurde. Diese wurde am 7. Juni 1991 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Im Zusammenhang mit ihrer Privatisierung übertrug sie mehrere Grundstücke, darunter das streitige, an die Treuhandanstalt zu dem Zweck, den darauf befindlichen Betriebsteil gesondert zu privatisieren. Mit notariellem Kaufvertrag vom 9. Oktober 1991 verkaufte die Treuhandanstalt mehrere Grundstücke, darunter das hier streitige, an die S... -GmbH. Darüber hinaus verkaufte sie in einer mehrseitigen Anlage aufgeführte bewegliche Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter sowie nicht aufgelistete Vorräte. Zudem enthält der Vertrag eine Investitionsverpflichtung und Arbeitsplatzgarantien. Am 25. September 1992 wurde die ... -GmbH als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 26. Oktober 1993 beantragte die Klägerin die Restitution des Grundstücks und stellte den Antrag 1999 auf Feststellung der Erlösauskehrberechtigung um. 2011 wurde das Flurstück zum Zwecke der Eigenheimbebauung parzelliert, wobei ein Straßenflurstück unentgeltlich auf die Klägerin übertragen wurde. Hinsichtlich der Restfläche (4.224 m²) bat sie um einen bezifferten Bescheid. Die Beigeladene (ehemals Treuhandanstalt) verhandelte derweil mit der Klägerin über die Höhe des auszukehrenden Erlöses und übersandte ihr mit Schreiben vom 8. November 2011 den nicht unterzeichneten Entwurf einer Erlösauskehrvereinbarung über einen Betrag von 112.040,15 €; dabei setzte sie wegen der überwiegend auf anderen Grundstücken befindlichen Bebauung einen unter dem erzielten durchschnittlichen Preis je Quadratmeter liegenden Wert an. Nach § 5 Abs. 1 des Entwurfs sollten die Parteien beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Feststellung der Vereinbarung einschließlich des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen beantragen. Im Anschreiben heißt es: „Da … die Berechtigung der [Klägerin] insoweit offensichtlich ist, schlagen wir Ihnen vor, die Erfüllung des Anspruches einvernehmlich zügig zu regeln. Aus diesem Grund haben wir uns erlaubt den – unter Gremienvorbehalt stehenden – Entwurf einer Erlösauskehrvereinbarung zu fertigen und Ihnen vorzulegen. Wir dürfen Sie bitten uns mitzuteilen, ob auf dieser Grundlage eine einvernehmliche Anspruchserledigung überhaupt in Betracht kommt…“ Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 27. September 2013, dass die angebotene Summe nicht ihre Zustimmung finde, und forderte den anteiligen Durchschnittspreis i.H.v. 68,97 DM für 4.888 m², mithin 172.369,45 €. Weiter heißt es: „Sollten Sie o.a. „Erlösauskehrvereinbarung“ nicht mittragen wollen, rege ich an, dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen das Scheitern des Versuchs einer gütlichen Einigung mitzuteilen. Auf Basis der einschlägigen Rechtsprechung wird das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen dadurch berechtigt, aber auch verpflichtet, einen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG auch hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Geldbetrages zu erlassen.“ In der Folgezeit trat die Beigeladene der Feststellung der Erlösauskehrberechtigung entgegen und meinte zunächst, das Grundstück sei durch einen „überholenden“ share deal aus dem Treuhandvermögen ausgeschieden. Später vertrat sie die Auffassung, mit der Veräußerung eines lebenden Unternehmensteiles sei der Ausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit auf die S... -GmbH weiter gewandert. Dem trat die Klägerin mit der Auffassung entgegen, die Beigeladene habe mit dem Schreiben vom 8. November 2011 ihre Erlösauskehrverpflichtung anerkannt. Mit Bescheid vom 22. September 2015 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Antrag der Klägerin auf Rückübertragung ab und stellte fest dass sie keinen Anspruch auf Erlösauskehr oder Geldausgleich habe. Eine Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen scheide mangels Nutzung für kommunale Zwecke aus. Ein Restitutionsanspruch sei zwar dem Grunde nach gegeben, doch stehe ihm der Ausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Treuhandvermögen entgegen. Schließlich liege auch weder eine Einigung über die Restitutionsberechtigung dem Grunde nach noch ein Verzicht auf Restitutionsausschlussgründe vor; der Vereinbarungsentwurf sei nicht unterzeichnet worden, und nach seinem § 5 Abs. 1 sollte die Letztentscheidung über Ausschlussgründe beim Bundesamt liegen. Mit der am 21. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenen Klage trägt die Klägerin weiter vor, dass bereits das Schreiben der Beigeladenen vom 8. November 2011 – nicht etwa der beigefügte Entwurf – das Angebot zum Abschluss einer Einigung enthalte. Dabei handele es sich um zwei Angebote im Rechtssinne, nämlich das Angebot zur Einigung über die Berechtigung sowie dasjenige über die Höhe des auszukehrenden Betrages. Da sie nur das zweite Angebot abgelehnt habe, sei über das erste Angebot eine Einigung zu Stande gekommen. Zudem liege weder eine wirksame Erklärung einer oder ein Grund für eine Anfechtung des in dem Schreiben liegenden Schuldanerkenntnisses dem Grunde nach vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 22. September 2015 zu verpflichten festzustellen, dass die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben verpflichtet ist, der Klägerin den Erlös aus der Veräußerung des früher im Grundbuch von M... eingetragenen, 4.888 m² große Flurstücks 3...der Gemarkung M...nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für das Jahr seit Rechtshängigkeit auszukehren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Versuch der Klägerin, in einen Einigungsvorschlag zwei unabhängige Angebote und in eines gar ein Schuldanerkenntnis hineinzulesen, verstoße gegen jede Auslegungsregel. Die Beigeladene weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Einigungsbeiträge widerruflich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.