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Gerichtsbescheid

29 K 108.14

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0622.29K108.14.0A
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Leitsätze
Wird einem Kläger die mit einer Verpflichtungsklage begehrte Leistung durch einen weiteren Bescheid zugesprochen, kann der Kläger nicht mehr geltend machen, durch den ablehnenden Ausgangsbescheid in seinen Rechten verletzt zu werden. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der begünstigende Bescheid wegen der Klage eines Drittbelasteten nicht bestandskräftig wird und die Leistung damit nicht erbracht werden kann, denn dies ist nichts, woran der Beklagte etwas ändern könnte. Der Kläger ist daher darauf zu verweisen, seine Rechte als - notwendig - Beigeladener in dem Drittanfechtungsverfahren zu wahren.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Gerichtsbescheides durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird einem Kläger die mit einer Verpflichtungsklage begehrte Leistung durch einen weiteren Bescheid zugesprochen, kann der Kläger nicht mehr geltend machen, durch den ablehnenden Ausgangsbescheid in seinen Rechten verletzt zu werden. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der begünstigende Bescheid wegen der Klage eines Drittbelasteten nicht bestandskräftig wird und die Leistung damit nicht erbracht werden kann, denn dies ist nichts, woran der Beklagte etwas ändern könnte. Der Kläger ist daher darauf zu verweisen, seine Rechte als - notwendig - Beigeladener in dem Drittanfechtungsverfahren zu wahren.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Gerichtsbescheides durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Verpflichtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, da die Klägerinnen nicht mehr geltend machen können, durch den angegriffenen Bescheid vom 30. Juli 2010 in ihren Rechten verletzt zu werden (§ 113 Abs. 5 VwGO). Soweit sie zunächst beanstandet haben, dass in diesem Bescheid die dingliche Übertragung der ihnen gemäß § 4 Abs. 2 KVG zustehenden Geschäftsanteile nicht ausgesprochen wurde, ist dieses Defizit durch den Bescheid vom 26. Januar 2016 behoben. Die Beklagte kann nicht mehr leisten, als was sie im Bescheid vom 26. Januar 2016 zugesprochen hat. Zwar trifft es zu, dass wegen der dagegen erhobenen Klage – VG 29 K 67.16 – die Übertragung von Geschäftsanteilen auch weiterhin nicht vollzogen werden kann, doch ist dies nichts, woran die Beklagte etwas ändern und was damit im vorliegenden Verfahren in zulässiger Weise weiter verfolgt werden könnte. Es besteht auch kein Grund der Prozessökonomie, wegen der fehlenden Bestandskraft des die Klägerinnen begünstigenden Bescheides vom 26. Januar 2016 das vorliegende Verfahren offen zu halten oder gar mit dem Verfahren VG 29 K 67.16 zu verbinden. Daran ändert sich auch nichts durch den zutreffenden Hinweis der Klägerinnen, dass sie als Beigeladene in jenem Verfahren die theoretisch mögliche Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 2016 nicht verhindern könnten. Eine solche Aufhebung könnte nur durch einen gesondert anzufechtenden Bescheid erfolgen, der dann wiederum einen anderen Streitgegenstand darstellte als der im vorliegenden Verfahren angegriffene Bescheid, der hinsichtlich der allein angegriffenen Nr. 3 durch den Bescheid vom 26. Januar 2016 überholt ist. Eine solche Klage wäre auch – anders als die Klagen VG 27 K 294.10 und VG 27 K 295.10 – zulässig, da ein solcher Aufhebungsbescheid den Klägerinnen eine bereits zugesprochene Vergünstigung wieder wegnähme. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. BESCHLUSS Der Gegenstandswert wird gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG – für die Verfahren VG 29 K 108.14, VG 29 K 109.14, VG 29 K 111.14, VG 29 K 112.14, VG 29 K 113.14, VG 29 K 114.14, VG 29 K 115.14, VG 29 K 116.14, VG 29 K 118.14, VG 29 K 119.14, VG 29 K 120.14, VG 29 K 121.14, VG 29 K 122.14 und VG 29 K 123.14 vor der Verbindung auf jeweils 5.000,00 Euro und für die Zeit danach auf insgesamt 5.000,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Klägerinnen, Gemeinden im Freistaat Sachsen, begehren eine Kapitalbeteiligung an der F... GmbH, die aus dem VEB F... hervorgegangen ist und Gemeinden in Sachsen und Sachsen-Anhalt mit Trinkwasser versorgt. Die ursprünglichen Anträge von Gemeinden aus Sachsen und Sachsen-Anhalt auf Übertragung von Geschäftsanteilen wurden mit Bescheiden des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 20. Juli 1995 (Sachsen) und 10. August 1995 (Sachsen-Anhalt) abgelehnt. Der Bescheid vom 20. Juli 1995 wurde bestandskräftig. Die betroffenen Gemeinden aus Sachsen-Anhalt – vertreten durch die Beigeladene zu 5 – erhoben gegen den Bescheid vom 10. August 1995 vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage (VG 27 K 204.95). Nach Abtrennung des Verfahrens der übrigen Gemeinden gab das Gericht der Klage der Beigeladenen zu 5 mit dem Urteil vom 28. November 2002 statt, wobei keine Entscheidung über die Höhe der zu übertragenden Beteiligung getroffen wurde. Dieses Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (Urteil vom 20. Januar 2005 – BVerwG 3 C 31.03 – BVerwGE 122, 350). Das Verfahren der übrigen Gemeinden aus Sachsen-Anhalt ist unter dem Geschäftszeichen VG 27 A 393.02 weiterhin beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig. Mit Bescheid vom 28. November 2005 hob das inzwischen zuständige Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Bescheid vom 10. August 1995 auf, soweit er nicht bereits durch die vorgenannten Urteile aufgehoben worden war. Die dagegen erhobene Klage der Beigeladenen zu 3 hatte keinen Erfolg (VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2006 und Urteil vom 20. September 2006 – VG 27 A 74.06 – und BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007 – BVerwG 3 B 133.06 –, Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 18 = juris). Das Verfahren VG 27 A 393.02 wurde nicht für erledigt erklärt, da damit noch keine Entscheidung über Höhe und tatsächliche Übertragung von Geschäftsanteilen getroffen war. Mit Bescheid vom 30. Juli 2010 hob das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Bescheid vom 20. Juli 1995 auf und stellte den Umfang der Beteiligungen an der F... (Quoten) fest, die den angeschlossenen Gemeinden zum 3. Oktober 1990 zugestanden hatten; über die dingliche Übertragung der Geschäftsanteile werde später entschieden. Klage gegen diesen Bescheid erhoben die Beigeladene zu 2 (VG 27 K 294.10) und die Beigeladene zu 3 (VG 27 K 295.10) mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben. Beide Klagen wies das Gericht mit Urteilen vom 23. Januar 2014 zurück (VG 27 K 294.10 in juris). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen zu 2 wies das Bundesverwaltungsgericht zurück (Beschluss vom 18. Juni 2014 – BVerwG 3 B 28.14 –, ZOV 2014, 173 = juris), die Beigeladene zu 3 nahm ihre zunächst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Gegen den Bescheid vom 30. Juli 2010 richtet sich weiterhin die vorliegende Klage mit dem Antrag, die Übertragung der Geschäftsanteile in der festgestellten Höhe zu vollziehen. Die einzige Klage, die sich gegen die Feststellung der Höhe der Quoten richtete, wies die Kammer mit Urteil vom 26. Februar 2015 ab (VG 29 K 107.14). Eine weitere Klage der Beigeladenen zu 6, bei der es nicht um die Höhe der Quote, sondern um die Frage des Anspruchsinhabers ging, wurde nach Klarstellung in der Hauptsache für erledigt erklärt (VG 29 K 125.14, Beschluss vom 2. Januar 2015). Mit Bescheid vom 26. Januar 2016 ordnete das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen nunmehr die Übertragung der Geschäftsanteile an. Gegen diesen Bescheid haben die Beigeladenen zu 1 und 3 und die aus diesen beiden bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Klage erhoben, die das Gericht unter dem Geschäftszeichen VG 29 K 67.16 verbunden hat. Alle Begünstigten des Bescheides, darunter alle Klägerinnen, sind zu diesem Verfahren beigeladen worden. Mit der vorliegenden Klage streben die Klägerinnen weiterhin die im Bescheid vom 30. Juli 2010 nicht erfolgte dingliche Übertragung der Geschäftsanteile an. Sie meinen, die Klage sei auch nach Erlass des Bescheides vom 26. Januar 2016 zulässig, da er durch die Klage unter dem Geschäftszeichen VG 29 K 67.16 nicht bestandskräftig und ihre Ansprüche weiterhin nicht erfüllt seien. Auch ihre Beiladung in jenem Verfahren ändere daran nichts, da sie eine theoretisch mögliche Aufhebung des Bescheides nicht verhindern könnten. Sie haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Nummer 3 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 30. Juli 2010 zu verpflichten, den Klägerinnen die auf sie entfallenden Geschäftsanteile in der im Bescheid vom 26. Januar 2016 festgestellten Höhe mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 zu übertragen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meinte zunächst, vor Bestandskraft der Entscheidung über die Quotenhöhe keine dingliche Übertragung vornehmen zu können. Die Beigeladene zu 2 hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, den sächsischen Gemeinden stehe schon deshalb keine Beteiligung zu, weil sie den Bescheid vom 20. Juli 1995 hätten bestandskräftig werden lassen. Jedenfalls sei die Klage nach Erlasse des Bescheides vom 26. Januar 2016 unzulässig geworden. Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Februar 2016 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (13 Ordner) verwiesen.