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Urteil

29 K 300.15

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0707.29K300.15.0A
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Leitsätze
Hat der ausländische Ehegatte nach der Trennung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangt, kann die entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht als eheakzessorische Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, sondern es kommt nur eine Neuerteilung in Betracht.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der ausländische Ehegatte nach der Trennung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangt, kann die entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht als eheakzessorische Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, sondern es kommt nur eine Neuerteilung in Betracht.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Soweit noch die Verlängerung des eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG in Rede steht, steht dem weiterhin die fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) entgegen. Zur Begründung, warum von dieser Regelerteilungsvoraussetzung nicht ausnahmsweise abzusehen ist, hat das Gericht im Beschluss vom 4. Januar 2016 ausgeführt: Ein solcher Ausnahmefall ist auch unter Berücksichtigung des durch Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts auf Familien- und Privatleben nicht gegeben. Die Antragstellerin ist auch keine faktische Inländerin, der ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit nach Art. 8 EMRK nicht zumutbar ist. Insoweit ist maßgeblich darauf abzustellen, ob eine tiefgreifende Verwurzelung in Deutschland bei gleichzeitiger Entwurzelung vom Herkunftsland vorliege. Wesentliche Gesichtspunkte für die hiesige Integration sind die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, gute deutsche Sprachkenntnisse, wirtschaftliche und soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes und ein fester Wohnsitz. Gesichtspunkte für die Möglichkeit zur Reintegration in die Verhältnisse des Heimatlandes sind die Kenntnisse der Heimatssprache, die Vertrautheit mit den Verhältnissen im Heimatland und die Existenz dort lebender Verwandter. Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin keine faktische Inländerin im Sinne von Art. 8 EMRK. Es fehlt sowohl an einer ausreichenden Verwurzelung in Deutschland als auch an der Entwurzelung aus dem Heimatland. Die Antragstellerin ist erst im Alter von 40 Jahren nach Deutschland gekommen und hält sich erst seit 15 Jahren hier auf; sie hat somit den größten Teil ihres Lebens nicht hier verbracht. Zwar leben ihre volljährigen Kinder in Berlin. Die Bindungen zwischen volljährigen Kindern und Eltern führen aber auch unter Berücksichtigung des Aspektes des Schutzes des Familienlebens regelmäßig nicht dazu, dass die Ausreise unzumutbar wäre. Anhaltspunkte dafür, dass trotz der Volljährigkeit der Kinder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Antragstellerin hat während ihres Aufenthalts keine weiteren Integrationsleistungen erbracht. Sie hat weder gute Deutschkenntnisse erworben noch hat sie sich wirtschaftlich integriert. Sie hat nur zeitweise und überwiegend geringfügige Arbeitsverhältnisse begründet, die auch nur von kurzer Dauer waren, und über lange Zeiträume öffentliche Leistungen bezogen. Ihrem Heimatland ist sie nicht völlig entfremdet. Sie ist in der Türkei aufgewachsen und spricht die türkische Sprache. Schließlich begründet der Gesundheitszustand der Antragstellerin keine atypischen Umstände, selbst wenn krankheitsbedingte Einschränkungen schon in der Vergangenheit einem intensiveren Erwerbsleben entgegengestanden haben sollten. Kann ein Ausländer wegen seines Alters oder dauerhafter Erkrankung keine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung finden, rechtfertigt dies als solches nicht die Annahme eines Ausnahmefalles. Es liegt vielmehr stets im Bereich des Möglichen, dass sich im Laufe des Erwerbslebens gesundheits- oder altersbedingte Einschränkungen ergeben, die dazu führen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr durch eigene Erwerbstätigkeit bestritten werden kann. Davon ausgehend entspricht es dem mit der Regelerteilungsvoraussetzung verfolgten Zweck, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern; ob der Ausländer die fehlende Unterhaltssicherung zu vertreten hat, ist dabei grundsätzlich unerheblich. Auch insoweit setzt ein Ausnahmefall das Hinzutreten weiterer Umstände voraus, wofür hier, wie oben ausgeführt, nichts erkennbar ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013 – OVG 7 B 4.13 –, juris Rn. 36). An dieser auch vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigten Auffassung hält das Gericht fest. Die Klägerin hat dem keine neuen Tatsachen entgegengesetzt, sondern lediglich eine andere Wertung. Soweit sie vorträgt, hauptsächlich kurdisch und nur wenig türkisch zu sprechen, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies in der Türkei, in der sie 40 Lebensjahre verbracht hat, für sie ein Integrationshindernis darstellen soll. Soweit sich die Klägerin nunmehr auf die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft beruft, ergibt sich auch daraus kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass sie mit ihrem Ehemann jedenfalls von Dezember 2012 bis Januar 2016 keine eheliche Lebensgemeinschaft geführt hat. Auch wenn Eheleute typischerweise ihren Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen Wohnung haben, kann zwar eine eheliche Lebensgemeinschaft gleichwohl dann bestehen, wenn die Eheleute in getrennten Wohnungen leben oder aus gewichtigen Gründen – Berufstätigkeit, Inhaftierung – wenig persönlichen Kontakt haben. In einem derartigen Fall ist allerdings erforderlich, dass das Bestehen einer über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausreichenden familiären Beistandsgemeinschaft auf andere Weise erkennbar sichergestellt ist, etwa durch eine jedenfalls erforderliche intensive Kommunikation zwischen den Eheleuten als Indiz für eine gemeinsame Lebensgestaltung, durch Beistandsleistungen oder Besuche im Rahmen des Möglichen (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 – BVerwG 1 B 25.12 –, juris Rn. 4). Hier ist schon kein gewichtiger Grund in diesem Sinne zu erkennen, denn die Krankheit der Klägerin hat nicht etwa deren anderweitige Unterbringung zur Behandlung oder Pflege erfordert, sondern vielmehr das Zusammenleben erschwert, indem es zu häufigen Streitigkeiten kam, was gerade dafür spricht, dass mit dem Auszug des Ehemannes auch eine Aufhebung der Lebensgemeinschaft einherging. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, wenn regelmäßige Besuche und Hilfe im Haushalt erfolgten, wie dies etwa auch im Rahmen von Nachbarschaftshilfe erfolgen kann, denn daraus ergibt sich gerade nicht, dass weiterhin eine intensive Kommunikation zwischen den Eheleuten stattgefunden hätte. Daraus folgt, dass die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nicht gemäß §§ 29, 30 AufenthG verlängert werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht – was das Oberverwaltungsgericht offen gelassen hat – fest, dass es sich bei der Verlängerung der eigenständigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG einerseits und der Erteilung einer akzessorischen Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder § 30 AufenthG andererseits um jeweils eigenständige Regelungsgegenstände handelt, so dass die Frage, ob die Klägerin wegen der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Erteilung einer akzessorischen Aufenthaltserlaubnis hat, Gegenstand eines gesondert zu bescheidenden Begehrens ist (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 – BVerwG 1 C 11.08 –, BVerwGE 134, 124 = juris Rn. 13 f.). Ungeachtet der Frage, ob dies wegen einer im Laufe des Klageverfahrens eingetretenen Änderung der Sachlage aus Gründen der Prozessökonomie auch ohne vorheriges entsprechendes Verwaltungsverfahren mit entschieden werden kann, liegen jedenfalls die Voraussetzungen nicht vor. Da wegen der Trennung zu Recht eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG erteilt wurde, liegt keine gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG verlängerbare Aufenthaltserlaubnis vor mit der Folge, dass im Ermessenwege von der Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen werden könnte, sondern es kommt nur eine Neuerteilung in Betracht, bei der die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu prüfen ist. Ein Grund, davon ausnahmsweise abzusehen, liegt, wie oben ausgeführt, nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die 1960 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und begehrt die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Sie war bereits vom 1979 bis 1991 mit ihrem jetzigen Ehemann verheiratet; aus der ersten Ehe mit ihm sind vier zwischen 1980 und 1989 geborene Kinder hervorgegangen. Der Ehemann lebt seit 1992 in Deutschland und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis. Am 12. April 2000 heiratete sie erneut ihren Ehemann und erhielt am 19. Oktober 2000 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzuges, die in der Folgezeit regelmäßig verlängert wurde, zuletzt bis zum 26. Juli 2013. Seit dem 1. September 2012 bezog sie durchgängig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Sie war jedenfalls vorübergehend krankheitsbedingt erwerbsgemindert; eine endgültige Feststellung einer Erwerbsminderung ist nicht erfolgt. Anlässlich der Vorsprache zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 25. Juni 2013 teilte sie mit, seit Dezember 2012 von ihrem Ehemann getrennt zu leben, woraufhin der Beklagte die Aufenthaltserlaubnis gestützt auf § 31 Abs. 1 AufenthG bis zum 31. Dezember 2013 verlängerte. Seitdem stellte der Beklagte ihr nur noch Fiktionsbescheinigungen aus. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2015 lehnte der Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Klägerin zur Ausreise auf, drohte ihr widrigenfalls die Abschiebung an und befristete die Wirkung einer etwaigen Abschiebung auf zwei Jahre. Zur Begründung wird auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes verwiesen; es liege kein Grund vor, von dieser Regelerteilungsvoraussetzung abzusehen. Rechte nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 habe sie – soweit ersichtlich – nicht erworben, da sie nicht hinreichend lange erwerbstätig gewesen sei und ihr Ehemann während der ersten drei Jahre ihres Aufenthaltes in Deutschland nicht durchgängig dem Arbeitsmarkt angehört habe. Gegen die Befristungsentscheidung legte sie am 26. Oktober 2015 Widerspruch ein, der – soweit ersichtlich – noch nicht beschieden ist. Mit der gegen den Bescheid im Übrigen am 22. Oktober 2015 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der angegriffene Bescheid berücksichtige nicht hinreichend ihre familiären Bindungen und ihre gesundheitliche Situation. Mit ihrem Ehemann habe sie sich versöhnt; er ist seit dem 26. Januar 2016 wieder unter der gleichen Anschrift gemeldet. Sie beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 8. Oktober 2015 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu verlängern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verteidigt den angegriffenen Bescheid. Die gesundheitliche Situation stehe – wie durchgeführte Reisen zeigten – einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegen. Angesichts der langen Trennung komme eine Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Betracht, sondern lediglich eine Neuerteilung. Den mit der Klage gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 4. Januar 2016 – VG 29 L 301.15 – zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 18. Februar 2016 – OVG 11 S 3.16 – zurückgewiesen. Die Klägerin wurde am 19. Mai 2016 in die Türkei abgeschoben. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Ehemannes der Klägerin als Zeugen mit dem aus dem Sitzungsprotokoll vom 7. Juli 2016 ersichtlichen Ergebnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Ausländerakte der Klägerin verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.