Urteil
29 K 318.14
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0804.29K318.14.0A
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Leitsätze
Die Wiedereinsetzung dient nicht dazu, dem Betroffenen die Geltendmachung nachträglich entdeckter Fehler zu ermöglichen, auch wenn die Unkenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes auf einem nicht verschuldeten Irrtum beruhte (wie BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - BVerwG 7 B 40.89 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 162 = juris Rn. 5).(Rn.18)
(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Wiedereinsetzung dient nicht dazu, dem Betroffenen die Geltendmachung nachträglich entdeckter Fehler zu ermöglichen, auch wenn die Unkenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes auf einem nicht verschuldeten Irrtum beruhte (wie BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - BVerwG 7 B 40.89 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 162 = juris Rn. 5).(Rn.18) (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Verpflichtungsklage ist unzulässig, denn sie ist verspätet. Da gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 VermG, § 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO ein Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes nicht stattfindet, hätte die Klage gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides erhoben werden müssen. Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 VermG war der Bescheid zuzustellen. Vorliegend hat die Behörde den mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid entsprechend § 5 Abs. 4 VwZG gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Diese Zustellung ist zwar fehlerhaft, da die Klägerin nicht zu dem in § 5 Abs. 4 VwZG abschließend aufgezählten Personenkreis zählt und eine analoge Anwendung des § 174 Abs. 1 ZPO, der diese Form der Zustellung auch an sonstige zuverlässige Personen erlaubt, angesichts der abschließenden Regelung nicht in Betracht kommt (Sadler in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 5 Rn. 50). Der Zustellungsmangel ist jedoch gemäß § 8 VwZG geheilt, da die Klägerin das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zurückgesandt und damit ihre Empfangsbereitschaft gezeigt hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. September 2008 – 4 C 08.1072 –, juris Rn. 12). Dadurch ist zugleich der tatsächliche Zugang am 23. Oktober 2014 belegt, so dass die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gemäß § 57 Abs. 2VwGO, § 222 Abs. 1 VwGO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 23. November 2014 ablief. Da dies ein Sonntag war, endete die Klagefrist gemäß § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 24. November 2014. Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO wegen des Versäumens der Klagefrist zu gewähren. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin rechtzeitig war. Es ist zwar plausibel dargelegt, aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin die aus ihrer Sicht bestehende Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 21. Oktober 2014 erst mit Zugang des Bescheides vom 5. Dezember 2014 festgestellt habe. Dies unterstellt waren Antrag gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO und Klage gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO rechtzeitig gestellt bzw. nachgeholt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Klagefrist kann jedoch nicht gewährt werden, weil die Klägerin – unabhängig von der Frage des Verschuldens – nicht gehindert i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Die fehlende Kenntnis von der Mangelhaftigkeit eines Verwaltungsaktes – unterstellt, dass ein Mangel im vorliegenden Fall gegeben ist – mag dazu führen, dass der Betroffene die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unrichtig beurteilt. Die unrichtige Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels aus tatsächlichen Gründen ist aber für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist ebenso wenig ein Hinderungsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO wie die häufig bestehende Ungewissheit der Erfolgschancen wegen ungeklärter Rechtsfragen. Es wäre der Rechtssicherheit in einem nicht hinnehmbaren Maße abträglich, wenn die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes dadurch aus den Angeln gehoben werden könnte, dass der Betroffene sich auf einen unerkennbaren oder unverschuldet nicht erkannten Mangel des Verwaltungsakts beruft. Sinn der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, denjenigen von den Folgen der Fristversäumnis zu verschonen, der die Rechtsmittelfrist nicht einhalten k o n n t e, nicht aber denjenigen, der ein Rechtsmittel nicht einlegen w o l l t e; sie dient nicht dazu, dem Betroffenen die Geltendmachung nachträglich entdeckter Fehler zu ermöglichen, auch wenn die Unkenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes auf einem nicht verschuldeten Irrtum beruhte (BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 – BVerwG 7 B 40.89 –, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 162 = juris Rn. 5, unter Verweis auf Beschluss vom 18. Juli 1988 – BVerwG 3 B 33.88 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 157). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß §§ 132 Abs. 2, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für das ehemalige Bankhaus G...& Co. OHG mit der Maßgabe, dass die Schädigung im Jahre 1933 erfolgt sei. Das 1899 gegründete Bankhaus übertrug im Juli 1932 seine laufenden Geschäfte auf die Reichs-Kredit-Gesellschaft AG. Am 5. September 1932 wurde dem Handelsregister das Erlöschen sämtlicher Prokuren angezeigt. Am 14. Mai 1936 wurde dem Handelsregister mitgeteilt, die Gesellschaft sei aufgelöst und werde liquidiert. Am 4. Oktober 1937 teilten die Liquidatoren dem Handelsregister das Erlöschen der Firma mit. Mit Schreiben vom 7. Juni 1994 präzisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung ANM-3 auf den Vermögenswert „Grund- und Betriebsvermögen der Firma G...& Co“. Am 25. Juli 2014 übersandte das BADV der Klägerin eine beabsichtigte Entscheidung, wonach der Klägerin dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch für das ehemalige Unternehmens Bankhaus G...& Co. OHG zugesprochen werden sollte. Zur Begründung heißt es, aus der Auflösungserklärung vom 14. Mai 1936 sei zu schließen, dass das Unternehmen bis dahin werbend tätig gewesen sei. Dazu nahm die Klägerin – Bearbeiterin: Frau K...– dahin gehend Stellung, der Schädigungszeitpunkt sei mit dem 14. Mai 1936 zu spät angesetzt, da Anhaltspunkte dafür sprächen, dass die Liquidation und damit die Schädigung bereits 1933 eingesetzt hätten. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 stellte das BADV fest, dass die Klägerin Berechtigte i.S.d. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1a VermG in Bezug auf das ehemalige Unternehmen des Bankhauses G...& Co. OHG sei, dass die Rückgabe des Unternehmens ausgeschlossen sei und dass der Klägerin eine Entschädigung gemäß § 6 Abs. 7 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG in Höhe der jüdischen Anteile von 90,5 % zustehe. In der Begründung wird festgestellt, dass die Schädigung mit dem Zeitpunkt der Auflösungserklärung vom 14. Mai 1936 anzunehmen sei, da es für die Vermutung der Klägerin, es liege eine 1933 einsetzende gestreckte Schädigung vor, keine Anhaltspunkte gebe. Anknüpfend daran wird eine Entscheidung über eventuelle Ansprüche für Vermögensverluste des Unternehmens zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 14. Mai 1936 vorbehalten. Der Bescheid wurde der Klägerin mit Empfangsbekenntnis übersandt; sie hat darauf den Empfang am 23. Oktober 2014 bestätigt. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2014 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen sodann Ansprüche in Bezug auf dem Unternehmen nach dem 30. Januar 1933 eventuell entzogene Beteiligungen an anderen Unternehmen ab. Der Bescheid wurde der Klägerin mit Empfangsbekenntnis übersandt; sie hat darauf den Empfang am 8. Dezember 2014 bestätigt. Mit der am 11. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des Schädigungszeitpunktes im Bescheid vom 21. Oktober 2014 sowie gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2014 insgesamt. Außerdem beantragt sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Klagefrist hinsichtlich des Bescheides vom 21. Oktober 2014. Zum Wiedereinsetzungsantrag trägt sie vor, der zuständige Mitarbeiter in der Frankfurter Niederlassung der Klägerin, Herr S..., habe den Bescheid dem stellvertretenden Leiter, Herrn R..., innerhalb der Klagefrist, aber ohne die zugehörige Stellungnahme der Mitarbeiterin der Berliner Niederlassung der Klägerin, Frau K..., zur beabsichtigten Entscheidung vom 25. Juli 2014 vorgelegt und auch versäumt, auf dem Aktenvorgang zum Bescheid im Feld „Einwendungen“ zu vermerken, dass es solche gebe. Herr R...als dafür zuständige Person habe daher keine Klage veranlasst, zumal der Tenor zu 1. des Bescheides seinem Wortlaut nach positiv sei und die unrichtige Bestimmung des Schädigungszeitpunktes statt im Tenor unrichtiger Weise in der Begründung des Bescheides stehe. Hätte Herr R...die Einwendungen gekannt, hätte er sich mit Frau K...in Verbindung gesetzt, die ihm zur Klage geraten hätte. Herr R...habe sich darauf verlassen können, dass ihm Herr S...die Einwendungen vorlegen werde. Herr S...sei ein langjähriger Büromitarbeiter, der die Anweisung habe, Einwendungen aus den Niederlassungen bzw. anderen Abteilungen innerhalb der im dortigen Büro notierten Fristen Herrn R...zur Kenntnis zu geben. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe habe er sich stets als zuverlässig erwiesen. Die Kammer hat das Verfahren, soweit sich die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 5. Dezember 2014 richtet, gemäß § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt; es wird unter dem Geschäftszeichen VG 29 K 227.16 fortgeführt. Die Klägerin beantragt im vorliegenden Verfahren, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Teilbescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21. Oktober 2014 zu verpflichten festzustellen, dass die Schädigung durch die Entziehung des Unternehmens Bankhaus G...& Co. OHG am 30. Januar 1933 begann. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Gründe für eine Wiedereinsetzung lägen nicht vor, da es nicht darauf ankomme, dass und warum Herr R...von seinen Mitarbeitern nicht über die Einwendungen unterrichtet worden sei, denn sie seien im Bescheid angeführt und abgehandelt, so dass er selbst über eine Klageerhebung habe entscheiden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänger (30 Ordner und 4 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.