OffeneUrteileSuche
Urteil

29 K 143.14

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0817.29K143.14.0A
24Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein kommunaler Restitutionsantrag kann konkludent dadurch gestellt werden, dass der Zuordnungsbehörde die Voraussetzungen des Anspruches im Einzelnen dargelegt werden.(Rn.32)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Nr. III.3. und 5 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 13. März 2014 verpflichtet, die Restitutionsberechtigung der Klägerin hinsichtlich der in dem dem Bescheid anliegenden Plan grün markierten unvermessenen Teilfläche A-B-C-I-A an dem früher im Grundbuch von S... verzeichneten Flurstück 188/12 vorbehaltlich privater Rechte Dritter festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein kommunaler Restitutionsantrag kann konkludent dadurch gestellt werden, dass der Zuordnungsbehörde die Voraussetzungen des Anspruches im Einzelnen dargelegt werden.(Rn.32) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Nr. III.3. und 5 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 13. März 2014 verpflichtet, die Restitutionsberechtigung der Klägerin hinsichtlich der in dem dem Bescheid anliegenden Plan grün markierten unvermessenen Teilfläche A-B-C-I-A an dem früher im Grundbuch von S... verzeichneten Flurstück 188/12 vorbehaltlich privater Rechte Dritter festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG auch nach der teilweisen Veräußerung der streitigen Flächen eine Zuordnungsentscheidung zu treffen, damit die Klägerin keinen Erlösauskehransprüchen nach § 8 Abs. 4 VZOG ausgesetzt wird. II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet, da der angegriffene Bescheid insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Insoweit stand der Klägerin einen Restitutionsanspruch gemäß Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV zu. Darüber hinaus hat sie jedoch keinen Zuordnungsanspruch. 1. Eine Zuordnung der gesamten streitigen Fläche als Verwaltungs- oder Finanzvermögen der Gemeinde kommt nicht in Betracht. Die Zuordnung als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV scheitert daran, dass das Grundstück am 1. Oktober 1989 noch nicht für die von der Klägerin geltend gemachten Zwecke genutzt wurde. Auch auf die geltend gemachte Zuordnung als Finanzvermögen hat die Klägerin keinen Anspruch. Art. 22 Abs. 1 EV erfasst u.a. solche Fälle, in denen Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 zwar tatsächlich unmittelbar kommunalen Zwecken dienten, ohne hierzu jedoch gewidmet gewesen zu sein. So liegt es etwa bei Grundstücken, die ein anderer Rechtsträger, ohne sie seinerseits zu kommunalen Zwecken zu bestimmen, der Gemeinde durch Vertrag zur Nutzung überlassen hatte und die diese am Stichtag zu kommunalen Zwecken nutzte (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. c KVG). Dabei stellt das Vorhalten von Flächen zum Zwecke der Veräußerung an private Bauwillige keine eine Zuordnung rechtfertigende öffentliche Aufgabe dar (st. Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 1. September 2014 – VG 29 K 126.14 –, LKV 2014, 476 = juris Rdnr. 32). Lediglich Verkehrs- und Grünflächen dienen kommunalen Zwecken, denn es ist eine in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnde öffentliche Aufgabe, Erschließungsstraßen nebst Nebenflächen herzustellen. Dabei sind auch solche Vermögensgegenstände als kommunales Finanzvermögen anzusehen, die am 3. Oktober 1990 noch nicht unmittelbar für kommunale Aufgaben genutzt wurden, hierfür aber konkret vorgesehen waren (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – BVerwG 3 C 2.06 –, BVerwGE 127, 243 = juris Rdnr. 20). Vorliegend fehlt es jedoch am Nachweis einer hinreichenden Konkretisierung der entsprechenden Planung bis zum 3. Oktober 1990. Eine hinreichend konkrete Ausführungsplanung im Sinne der verallgemeinerungsfähigen Regelung des Art. 22 Abs. 4 Satz 2 EV (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – BVerwG 7 C 57.93 –, BVerwGE 97, 240 = juris Rdnr. 13) setzt voraus, dass der Realisierung des Vorhabens nach dem Recht der DDR nichts mehr im Wege gestanden haben darf, d.h. dass es nur noch ihrer Verwirklichung bedurfte. Dies setzte – nach dem Recht der DDR – das Vorhandensein einer verbindlichen Investitionsentscheidung voraus, weil erst bei Vorliegen einer verbindlichen Investitionsentscheidung hinreichende Gewissheit dafür bestand, dass die erwogene Investition die Billigung aller zu beteiligenden staatlichen Instanzen finden würde. Nach dem deutlich erkennbaren Willen des Normgebers (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 22 EV in der Denkschrift, BTDrucks. 11/7760, S. 355 ff.) sollte mit der Privilegierung einer „Ausführungsplanung“ deren kontinuierliche Fortführung und Realisierung, nicht aber die Nachholung ausstehender Investitionsentscheidungen ermöglicht werden. In diesem Sinne muss die konkrete „Ausführungsplanung“ – zumindest auch – auf die „Ausführung“ einer zu Grunde liegenden Investitionsentscheidung gerichtet gewesen sein (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2001 – BVerwG 3 B 75.01 –, Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 32 = juris Rdnr. 3). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Parzellierung der streitigen Flächen sowie die darauf bezogenen Bauleitplanung erfolgten erst nach 1990. Dabei mag es durchaus sein, dass die Bebauung der Gesamtfläche bereits vorgesehen war, als die ersten Parzellen aus den Ausgangsflurstücken herausvermessen wurden. Konkrete Planungen vor dem 3. Oktober 1990 sind jedoch nicht nachgewiesen. Selbst der einzige Anhaltspunkt, die Angaben des Wasserversorgers, können eine solche Planung nicht schlüssig belegen. Dieser führt in seinem Schreiben vom 18. Juni 2012 zwar aus, dass bereits 1978/1979 ein im beigefügten Netzplan farblich markierter Bereich erschlossen worden sei. Der Plan jedoch enthält zwei farblich markierte Bereiche, von denen der rote mit der Angabe „1979“ die hier nicht streitigen Flächen umfasst; die streitigen Flächen liegen hingegen im grün markierten Bereich mit der Angabe „geplant 1987“. Mangels weitere Angaben zur Konkretisierung dieser Planung und angesichts des Umstandes, dass noch 1995 ein Erschließungsvertrag geschlossen wurde, der auch Grundstücksentwässerung und Wasserversorgungsanlagen umfasst, ist davon auszugehen, dass vor dem 3. Oktober 1990 noch keine hinreichend konkrete Planung vorlag. Schließlich kommt eine Zuordnung nicht auf der Grundlage der Zustimmungserklärungen des Landkreises, des Bundesvermögensamtes und der Oberfinanzdirektion in Betracht. Dies könnte, das Fehlen eines sonstigen Zuordnungsanspruchs unterstellt, allein eine Zuordnung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG ermöglichen, die vorliegend jedoch daran scheitert, dass nicht alle Zuordnungsprätendenten – also einschließlich der später in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben umbenannten Treuhandanstalt – zugestimmt haben. 2. Hinsichtlich des ehemaligen Flurstücks 188/12 (Teilfläche A-B-C-I-A) steht der Klägerin jedoch ein Restitutionsanspruch gemäß Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV zu. Die Gemeinde S... ist vor der Überführung des damaligen Flurstücks 188/4 in Volkseigentum Eigentümerin gewesen, und die Umschreibung auf Grund Rechtsträgernachweises zeigt, dass es sich um keine entgeltliche Veräußerung handelte. Die Klägerin hat auch einen wirksamen Antrag auf Restitution gestellt. Zwar hat sie mit ihren Anträgen vom 6. Februar 1991 – der wohl nicht die hier streitigen Flächen erfasste – und vom 6. Juli 1993 an den dafür vorgesehen Stellen des Formulars – Blatt 1, Art des Vermögens, und Blatt 4, Begründung des Anspruchs – jeweils nur Verwaltungsvermögen angegeben, was zur Wahrung der für Restitutionsansprüche geltenden, bis zum 31. Dezember 1995 laufenden Anmeldefrist nach § 1 Antragsfristverordnung i.V.m. § 7 Abs. 3 VZOG grundsätzlich nicht ausreicht (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2007 – BVerwG 3 B 127.06 –, juris Rn. 6). Gleichwohl ist der Antrag der Auslegung gemäß den in § 133 BGB vorgegebenen Grundsätzen zugänglich. Zu diesen Grundsätzen gehört, dass eine Willenserklärung unter Berücksichtigung der Begleitumstände auszulegen ist (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – BVerwG 3 C 12.11 –, juris Rn. 16). Maßgeblich ist nicht der wirkliche Wille des Erklärenden, sondern die objektive Erklärungsbedeutung, wie sie der Empfänger verstehen musste (BVerwG, Urteil vom 29. September 2015 – BVerwG 4 CN 2.15 –, BVerwGE 153, 74 = juris Rn. 12). Angesichts des Erfordernisses eines gerade (auch) auf einen Restitutionsanspruch gestützten Antrages verbietet sich dabei eine Auslegung nach dem Grundsatz der „Meistbegünstigung“ (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 16. Aufl., § 22 Rn. 59). Zu fordern ist vielmehr, dass neben Hinweisen auf das Alteigentum, die auch informatorischer Art sein könnten, der Wille des Antragstellers erkennbar wird, seinen Anspruch – ggf. hilfsweise – auch auf diese Grundlage zu stützen. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass allein die Angabe des Alteigentümers nicht ausreicht, diesen Willen erkennen zu lassen. Fehl geht allerdings der Ansatz, mit der Verneinung von Rückübertragungsansprüchen sei gerade das Gegenteil zum Ausdruck gebracht worden. Welcher Art der vom Antragsteller selbst geltend gemachte Anspruch sein soll, ergibt sich aus den Angaben auf Blatt 1 und 4, so dass diese Angabe auf Blatt 3 nur so verstanden werden kann, dass anknüpfend an die unmittelbar vorhergehende Angabe des Alteigentümers geklärt worden soll, ob neben Antragsteller weitere Berechtigte in Betracht kommen; verneint werden somit allein Rückübertragungsansprüche Dritter. Darauf, dass die Gemeinde den Restitutionsanspruch zumindest auch im Blick hatte, deutet schon hin, dass sie ihrem Antrag vom 6. Juli 1993 eine Kopie des Vermögensbestandsbuches beigefügt hatte. Auch wenn dies allein als Erklärungswille noch nicht hinreichend deutlich sein mag, zählt zu den zu berücksichtigenden Begleitumständen insbesondere das Schreiben an die andere in Betracht kommende Zuordnungsstelle (Präsident der) Treuhandanstalt, Direktorat Kommunalvermögen, vom 22. Juni 1993. Wenn noch der Hinweis auf das Alteigentum ohne ausdrücklich erklärten Restitutionsantrag als rein informatorisch verstanden werden mag, so kann die Angabe „Ein Nachweis der unentgeltlichen Übertragung in Volkseigentum konnte nirgendwo gefunden werden“ nur unter dem Gesichtspunkt verstanden werden, dass hier versucht wird, die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 EV abzuarbeiten. Das Darlegen der Voraussetzungen eines Anspruches im Einzelnen kann aber nur so verstanden werden, dass dieser Anspruch auch tatsächlich verfolgt werden soll. Dass die Gemeinde im Kaufvertrag vom 13. März 1995 erklärte, die vertragsgegenständlichen Grundstücke könnten „nicht der Restitution nach § 11 VZOG unterliegen“, kann dagegen den Erklärungswillen der Gemeinde gegenüber der Zuordnungsbehörde nicht in Frage stellen. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Erklärung nicht gegenüber der Zuordnungsbehörde abgegeben, sondern dieser erst von der Beigeladenen mit Schreiben vom 29. Juni 2011 zur Kenntnis gegeben wurde; die Klägerin hat, dazu angehört, mit Schreiben vom 27. März 2013 ausdrücklich ihren Restitutionsantrag bekräftigt. Vor allem aber ist diese Erklärung im Kontext mit der unmittelbar vorangehenden Erklärung der Gemeinde zu verstehen, dass und warum sie verfügungsberechtigt i.S.v. § 8 VZOG sei. Diese Erklärung zielt daher, wenn sie überhaupt einen (begrenzten) Sinn haben soll, darauf ab, den Erwerber zu vergewissern, keinem Restitutionsanspruch Dritter ausgesetzt zu sein. Die Klägerin kann schließlich nicht entgegen gehalten werden, dass sie hinsichtlich eines anderen, ebenfalls im Antrag vom 6. Juli 1993 aufgeführten Grundstücks der Rücknahme des sie begünstigenden Bescheides vom 25. September 2006 zugestimmt hat. In ihrem Schreiben vom 11. September 2007 ist keine Erklärung enthalten, weshalb sie damals zustimmte, erst recht nicht, dass der darin liegende Verzicht über den dortigen Streitgegenstand hinausgehen sollte. Somit ist sie auch nicht gehindert, etwa wegen anderer Interessenlage oder geänderter Rechtsauffassung fünf Jahre später an ihrem Antrag hinsichtlich der hier streitigen Flächen festzuhalten. Der beantragten Aufhebung von Nr. III.4. des angegriffenen Bescheides – Feststellung des Eigentumsübergangs auf die Treuhandanstalt zum 4. September 1990 – bedarf es nicht, da sich daraus keine Rechtsverletzung der Klägerin, insbesondere angesichts der Feststellung ihrer Restitutionsberechtigung kein Erlösauskehranspruch gegen sie ergeben kann. Zudem dürften die Voraussetzungen des § 3 der 3. DVO-TreuhG vorgelegen haben. 3. Hinsichtlich des ehemaligen Flurstücks 185/11 (Teilfläche K-L-M-N-O-K) steht der Klägerin hingegen kein Restitutionsanspruch zu, da nicht erkennbar ist, ob sie vor Überführung des Flurstücks 185 in Volkseigentum Eigentümerin war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dafür kein Nachweis auffindbar gewesen sei, so dass sich auch weitere Aufklärungsbemühungen des Gerichtes erübrigen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Klägerin begehrt die Zuordnung von Teilflächen der ehemaligen Flurstücke 185/11 und 188/12 der Gemarkung S.... Für beide Grundstücke war am 3. Oktober 1990 im Grundbuch Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde eingetragen. Das Flurstück 188, aus dem das Flurstück 188/12 hervorgegangen ist, war im Grundbuch von S... unter der lfd. Nr. 27 seit 1873 als Eigentum der Gemeinde S...verzeichnet. Nach Abschreibung von Teilflächen wurde es als Flurstück 188/4 unter lfd. Nr. 129 neu eingetragen. Die Umschreibung zu Volkseigentum erfolgte auf Grund Rechtsträgernachweises vom 13. März 1952. Das Flurstück 188/12 entstand, nachdem – zuletzt 1972 – Parzellen zur Eigenheimbebauung herausvermessen worden waren. In wessen Eigentum das Flurstück 185, aus dem das Flurstück 185/2 hervorgegangen ist, vor Überführung in Volkseigentum stand, ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen; es wurde 1976 auf das Grundbuchblatt übertragen. In diesem Jahr wurden drei Eigenheimparzellen herausvermessen; das so entstandene Flurstück 185/2 wurde bei der Neufassung des Grundbuchblattes am 27. April 1992 unter lfd. Nr. 32, das Flurstück 188/12 unter lfd. Nr. 33 eingetragen. Aus dem Flurstück 185/2 wurden 1992 die nicht streitigen Flurstücke 185/6-185/10 herausvermessen und die teilweise streitige Restfläche 185/11 in die Flurstücke 185/12 bis 185/21 zerlegt. Diese wurden bis auf die Flurstücke 185/20 und 185/21, auf denen sich Straßen und Wege befinden, zwischen 1994 und 1996 von der Gemeinde S...veräußert. Das Flurstück 188/12 wurde ebenfalls 1992 in die Flurstücke 188/17 bis 188/40 aufgeteilt, die die Gemeinde mit Ausnahme der Flurstücke 188/26, 188/32 und 188/40, auf denen sich Straßen und Wege befinden, mit notariellem Kaufvertrag vom 13. März 1995 an eine Projektentwicklungsgesellschaft veräußerte. Teil des Vertrages war ein Erschließungsvertrag zwischen den Beteiligten, der neben den veräußerten Flurstücken auch die aus dem Flurstück 185/11 entstandenen Flurstücke sowie die Verkehrsflächen umfasste. Bereits am 6. Februar 1991 beantragte die Gemeinde beim Oberfinanzpräsidenten die Zuordnung von insgesamt 15 Grundstücken, wobei bei den streitigen Flurstücken als Fläche jeweils nur ein Teil der Gesamtfläche angegeben wurde, und gab dabei als Art des beantragten Vermögens „V“ für Verwaltungsvermögen sowie als Stichtagsnutzung „Gartenfläche“ an. Auf Blatt 3 ist als Eigentümer vor Umwandlung in Volkseigentum „Gemeinde“ angegeben; im nachfolgenden Feld „Sind Ansprüche auf Rückübertragung geltend gemacht?“ ist „Nein“ angekreuzt. Zwischen dem 6. Oktober 1991 und dem 17. November 1992 erklärten der Landkreis, das Bundesvermögensamt Erfurt und die Oberfinanzdirektion Thüringen, keine Ansprüche nach Art. 21, 22 EV geltend zu machen. Einen Teil der beantragten Grundstücke, nicht jedoch die hier streitigen, ordnete daraufhin der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Erfurt mit Bescheid vom 14. Dezember 1992 der Gemeinde S...zu. In einem Schreiben der Gemeinde an die Treuhandanstalt, Direktorat Kommunalvermögen, vom 22. Juni 1993 heißt es: In der Anlage übersenden wir Ihnen die noch benötigten Unterlagen zur Bescheidung des o.g. Kommunalisierungsantrages. 1. neuester Grundbuchauszug 25. Mai 1993 2. Nachweis der Voreigentümerschaft mit Stichtag 8.5.45 - Kopie des Vermögensbestandsbuch von 1928-1932 der Gemeinde S...… 3. Ein Nachweis der unentgeltlichen Übertragung in Volkseigentum konnte nirgendwo gefunden werden… Da der heutige Grundbuchauszug vom Mai 1993 mit dem Vermögensbestandsbuch von 1928 nur wenige Abweichungen aufweisen, ist zu erkennen, daß es sich um Eigentum der Gemeinde handelte… Am 6. Juli 1993 beantragte die Gemeinde erneut beim Oberfinanzpräsidenten die Zuordnung dieser sowie drei weiterer Grundstücke – nunmehr mit der jeweiligen Gesamtfläche –, gab als Stichtagsnutzung „Artland“ sowie als vorgesehen Nutzung „Baupläne“ an und füllte das Formular im Übrigen wie oben dargestellt aus. Dem Begleitschreiben beigefügt war eine Kopie des Vermögensbestandsbuches der Gemeinde S.... Mit Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 übertrug der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben u.a. die Flurstücke 185/2 und 188/12 auf die Beigeladene. Die Klägerin, in der die Gemeinde S...inzwischen aufgegangen war, wurde an diesem Verfahren nicht beteiligt. 1997/98 stimmten erneut der Kreis und das Bundesvermögensamt der Zuordnung des Flurstücks 185/11 an die Klägerin zu. Die Beigeladene widersprach mit Schreiben vom 21. Februar 2007 der Zuordnung an die Klägerin und machte geltend, bei den Grundstücken habe es sich nach Angaben des Bauträgers 1990 überwiegend um Ackerland in Nutzung der ehemaligen LPG A...gehandelt, sie beantragte Zuordnung an sich. Die Klägerin trug dem gegenüber vor, die Flächen seien teilweise als Gartenland an die Nutzer der davor liegenden Eigenheimgrundstücke verpachtet worden. Zudem sei das Gebiet schon 1976 als Baugebiet beplant gewesen und nach Angaben des Wasserversorgers vor 1990 erschlossen worden. Die Beigeladene nahm schließlich ihren Zuordnungsantrag insofern zurück, als die Flächen nach ihren Erkenntnissen teilweise als Gartenland und Verkehrsfläche genutzt worden seien. Mit Bescheid vom 13. März 2014 ordnete das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (1.) zwei Teilflächen der Flurstücke 185/11 und 188/12 der Klägerin zu, nahm (2.) insoweit den Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 zurück, lehnte (3.) im Übrigen den Antrag der Klägerin ab, stellte (4.) insoweit den Eigentumsübergang zum 4. September 1990 auf die Treuhandanstalt fest und bestätigte (5.) insoweit den Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996. Zur Begründung ist ausgeführt, angesichts der ausdrücklich auf Zuordnung als Verwaltungsvermögen gerichteten Anträge und der Erklärung, Ansprüche auf Rückübertragung würden nicht geltend gemacht, könnten die Anträge nicht in Restitutionsanträge umgedeutet werden. Auch habe zu den maßgeblichen Stichtagen noch keine konkrete Ausführungsplanung für Objekte der Wohnungsversorgung vorgelegen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 25. März 2014 zugestellt. Mit der am 14. April 2014 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, sie habe einen Restitutionsantrag zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent gestellt. Zudem seien die Flächen 1990 nicht als Landwirtschaftsflächen, sondern als Bauland ausgewiesen und genutzt worden. Schließlich sei bereits 1998 Einvernehmen über die Zuordnung mit der Beklagten erzielt worden. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Nr. III.3.-5. des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 13. März 2014 zu verpflichten, die in dem dem Bescheid anliegenden Plan grün markierten unvermessenen Teilflächen A-B-C-I-A und K-L-M-N-O-K an dem unter Nr. II. lfd. Nr. 1 und 2 genannten Vermögen vorbehaltlich privater Rechte Dritter der Klägerin zuzuordnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist auf den angegriffenen Bescheid. Die Beigeladene meint ebenfalls, dass der Antrag auf Zuordnung als Verwaltungsvermögen nicht in einen Restitutionsantrag umgedeutet werden könne. Auf ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera hin habe die Beklagte auf Grund des zwischenzeitlichen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2007 – BVerwG 3 B 127.06 – einen zu Gunsten der Klägerin ergangenen Bescheid zurückgenommen. Die Klägerin habe dem dort zugestimmt; daran müsse sie sich auch hier festhalten lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.