Urteil
29 K 266.14
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0817.29K266.14.0A
2mal zitiert
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Landwirtschaftlich genutztes Vermögen wurde ungeachtet der einschränkenden Formulierung des § 3 der 3. DVO-TreuhG umfassend in die Verwaltung der Treuhandanstalt übertragen.(Rn.20)
(Rn.24)
2. Aufgaben in Bezug auf bereits veräußertes, früher landwirtschaftlich genutztes Vermögen, insbesondere die Geltendmachung von Erlösauskehransprüchen, gingen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 TreuhLÜV auch dann nicht auf das Bundesministerium der Finanzen über, wenn nach der Veräußerung keine landwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgte.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Landwirtschaftlich genutztes Vermögen wurde ungeachtet der einschränkenden Formulierung des § 3 der 3. DVO-TreuhG umfassend in die Verwaltung der Treuhandanstalt übertragen.(Rn.20) (Rn.24) 2. Aufgaben in Bezug auf bereits veräußertes, früher landwirtschaftlich genutztes Vermögen, insbesondere die Geltendmachung von Erlösauskehransprüchen, gingen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 TreuhLÜV auch dann nicht auf das Bundesministerium der Finanzen über, wenn nach der Veräußerung keine landwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgte.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die im Hauptantrag zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid hinsichtlich der Ablehnung des Zuordnungsantrags der Klägerin rechtmäßig ist und sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuordnung der streitgegenständlichen Grundstücke. Die Zuordnung als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 2 EV scheitert schon daran, dass das Grundstück am 1. Oktober 1989 noch nicht für die hier von der Klägerin geltend gemachten Zwecke vorgesehen war, geschweige denn genutzt wurde. Auch auf die geltend gemachte Zuordnung als Finanzvermögen hat die Klägerin keinen Anspruch. Art. 22 Abs. 1 EV erfasst u.a. solche Fälle, in denen Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 zwar tatsächlich unmittelbar kommunalen Zwecken dienten, ohne hierzu jedoch gewidmet gewesen zu sein. So liegt es etwa bei Grundstücken, die ein anderer Rechtsträger, ohne sie seinerseits zu kommunalen Zwecken zu bestimmen, der Gemeinde durch Vertrag zur Nutzung überlassen hatte und die diese am Stichtag zu kommunalen Zwecken nutzte (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. c KVG). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht auch solche Vermögensgegenstände als kommunales Finanzvermögen angesehen, die am 3. Oktober 1990 noch nicht unmittelbar für kommunale Aufgaben genutzt wurden, hierfür aber konkret vorgesehen waren (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – BVerwG 3 C 2.06 –, BVerwGE 127, 243 = juris Rdnr. 20). Die Einrichtung eines Gewerbebetriebes auf dem streitgegenständlichen Grundstück stellt jedoch keine Nutzung zu öffentlichen Zwecken dar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Verpachtung von Grundstücken an Private zum Bau von Wochenend- oder Ferienhäusern keine Aufgabe ist, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrgenommen wird. Darum gehören derartige Grundstücke nicht nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV zum kommunalen Verwaltungsvermögen und auch nicht zum kommunalen Finanzvermögen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV i.V.m. § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TreuhG. Daran ändert es nichts, wenn die Gemeinde eine ordnende und überwachende Funktion wahrnimmt, etwa das Gelände erschließt und überplant, die Errichtung und den Unterhalt der Gebäude finanziell fördert oder die Grundstücke nicht an beliebige Private verpachtet, sondern ihre Einwohner oder andere Nutzergruppen bevorzugt. An einer kommunalen Aufgabe fehlt es dann, wenn die Überlassung der Grundstücke zur ausschließlich privatnützigen Verwendung durch beliebige Einzelpersonen und zu Bedingungen erfolgt, die sich in keiner Weise von entsprechenden, allein auf Gewinnerzielung gerichteten Verträgen zwischen Privaten unterscheiden. Insbesondere der Umstand des Verkaufs zeigt, dass die weitere Entwicklung eines solchen Betriebes nicht (mehr) als öffentliche Aufgabe anzusehen ist (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2006 – BVerwG 3 B 124.05 –, Buchholz 111 Art 22 EV Nr. 41 = juris Rdnr. 8 f. m.w.N.). Soweit unter A.II.2.b) Anstrich 11 der das Gericht nicht bindenden Arbeitsanleitung des Bundesinnenministeriums zur Übertragung kommunalen Vermögens und zur Förderung von Investitionen der Kommunen (Infodienst Kommunal Nr. 24 vom 19. April 1991, abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, VermG, Anh. III 6) auch Flächen zur Gewerbeansiedlung als kommunales Finanzvermögen angesehen werden, ist dies durch die genannte Rechtsprechung überholt. II. 1. Die Klage ist auch im Hilfsantrag zulässig. Insoweit besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin im Falle einer Zuordnung an die Bundesrepublik keinem Erlösauskehranspruch mehr ausgesetzt wäre. Nach Art. 6 des Finanzvermögen-Staatsvertrages (Gesetz vom 27. Juni 2013, BGBl. I S. 1858) hat der Bund auf die Geltendmachung von Erlösauskehransprüchen nach § 8 Abs. 4 VZOG verzichtet; dies erfasst auch Ansprüche gegenüber Kommunen (vgl. BT-Drs. 17/12639 S. 20). Dieser Verzicht betrifft hingegen nicht die BvS und deren Tochtergesellschaften, also die Beigeladene, da diese nicht i.S.v. Art. 6 Abs. 4 des Finanzvermögen-Staatsvertrages mit der Verwaltung von Finanzvermögen beauftragt sind, sondern eigene Aufgaben wahrnehmen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV); gemeint ist in dieser Bestimmung vielmehr die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (vgl. BT-Drs. 17/12639 S. 19 f.). Eine Zuordnung an die Bundesrepublik könnte gemäß § 1 Abs. 6 VZOG auch ohne deren Antrag erfolgen. 2. Auch im Hilfsantrag ist die Klage unbegründet. a) Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass das Eigentum an dem Grundstück am 4. September 1990 auf die THA übergegangen ist, denn es handelte sich um Vermögen i.S.d. § 3 der 3. DVO-TreuhG. Die Beigeladene hat in ihrem Schriftsatz vom 30. April 2015, auf den gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, nachvollziehbar dargelegt, dass nach § 3 ÜVG Grundstücke und sonstiges Vermögen (Unterstreichung nicht im Original) von der THA zu erfassen und verwerten waren, wozu gemäß § 1 Abs. 2 lit. a ÜVG auch rechtlich selbständige Gebäude gehörten, und dass danach die dem Wortlaut nach nur an § 1 Abs. 1 ÜVG anknüpfende Formulierung des § 3 der 3. DVO-TreuhG nicht als Einschränkung der Aufgabenübertragung verstanden werden könne. Dies entspricht zudem Sinn und Zweck von Art. 25 Abs. 3 EV sowie § 1 Abs. 6 TreuhG. Darin wird der THA die Aufgabe der Strukturanpassung der Landwirtschaft zugewiesen, wobei zur Entschuldung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997 – 1 BvR 48/94 –, BVerfGE 95, 267 = juris, sowie Urteil der Kammer vom 7. April 2011 – VG 29 K 15.11 –, ZOV 2011, 146 = juris) gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 4 EV zuvor – wie im vorliegenden Fall geschehen – deren eigene Vermögenswerte einzusetzen waren. § 1 Abs. 6 TreuhG – auf den wiederum § 1 Abs. 1 ÜLV verweist – weist der THA die Aufgabe der Privatisierung und Reorganisation der Landwirtschaft umfassend zu. Die Aufgabe, Wirtschaftseinheiten in die Marktwirtschaft zu überführen, kann nach dem Überleitungskonzept des Einigungsvertrages (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 165 ff.) effektiv nur dadurch erfüllt werden, dass die Wirtschaftseinheit vollständig, also nicht nur mit den unmittelbar der Urproduktion dienenden Flächen, sondern mit ihrem gesamten Vermögen in einer Hand bleibt. Dem steht schließlich nicht die Rechtsprechung zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzfläche entgegen. Die von der Klägerin offenbar angesprochene Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2002 – BVerwG 3 B 91.02 –, Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 43 = juris) befasst sich mit der Abgrenzung landwirtschaftlicher und freizeitgärtnerischer Nutzung und besagt damit nichts über den Umfang des Übergangs von tatsächlich von einer LPG genutztem Vermögen. b) Der der THA zustehende Erlösauskehranspruch ist nicht nach § 1 Abs. 1 der Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung – TreuhLÜV – vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3908) auf das Bundesministerium der Finanzen übergegangen. Diese Verordnung ist auf der Grundlage von § 23a Abs. 1 und 2 TreuhG erlassen worden, der Teil des Gesetzes zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der THA war. Ziel dieses Gesetzes war es, nach weitgehender Beendigung des Privatisierungsauftrages der THA die bei ihr verbliebene Beteiligungsbetreuung auf den Bund zu übertragen, während Steuerung und Überwachung der Geschäftsbesorgungs- und Abwicklungsunternehmen sowie die zentrale Verantwortlichkeit für die Finanzierung bei der THA verbleiben sollten (BT-Drs. 12/6910 S. 7). Dabei war nach dem Regierungsentwurf zunächst nur vorgesehen, die Aufgaben in Bezug auf Wirtschaftseinheiten im Sinne des § 1 Abs. 4 TreuhG sowie die Beteiligungen an diesen auf andere Einrichtungen des Bundes zu übertragen (BT-Drs. 12/6910 S. 10). Die Bezugnahme auf § 1 Abs. 4 TreuhG wurde im Gesetzgebungsverfahren lediglich deshalb gestrichen, um auch die TLG als Besitzgesellschaft auf den Bund übertragen zu können (BT-Drs. 12/7429 S. 6 f.). Vor diesem Hintergrund ist § 1 Abs. 2 Nr. 1 TreuhLÜV, wonach die Aufgaben nach der 3. DVO-TreuhG nur insoweit auf das Bundesministerium der Finanzen übergingen, als das betroffene Vermögen am 31. Dezember 1994 Gewerbe-, Wohn- oder anders als durch Kleingartenanlagen Erholungszwecken diente, so zu verstehen, dass die zum 1. Januar 1995 in BvS umbenannte THA von der Verwaltung ihr nach der 3. DVO-TreuhG zugefallenen, inzwischen nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Grundvermögens entlastet werden sollte. Alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nahm die BvS hingegen weiter wahr und übertrug sie 1996 auf die Beigeladene (vgl. BT-Drs. 13/5886 S. 19). Dementsprechend verblieben auch die Folgeaufgaben aus ihrem Kerngeschäft, der Privatisierung der Landwirtschaft, bei der BvS. In Bezug auf das hier in Rede stehende Grundstück bedeutet dies, dass auch die Geltendmachung eines Erlösauskehranspruches weiterhin zu den Aufgaben der BvS gehörte, da dies im Zusammenhang mit der Veräußerung eines bis dahin landwirtschaftlich genutzten Objektes steht. Da sie hingegen keine Aufgaben in Bezug auf das nach Veräußerung nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Objekt hatte, bedurfte sie insoweit auch keiner Entlastung durch die TreuhLÜV. 3. Stand somit der Erlösauskehranspruch über den 1. Januar 1995 hinaus der nunmehrigen BvS zu, ist auch die Vorgehensweise der Beklagten, den mit dem – über keine Außenwirkung verfügenden – Sammelzuordnungsbescheid bezweckten Vermögensübergang auf die Beigeladene durch den angegriffenen Bescheid zu bestätigen, nicht zu beanstanden (vgl. VG Berlin, Urteile vom 17. Juni 2013 – VG 27 K 51.12 und 52.12 –, n.v.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Beteiligten streiten um die Zuordnung eines Grundstücks, das im Grundbuch als Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde eingetragen war. Vor Überführung in Volkseigentum stand es nach Angaben der Klägerin in Privateigentum. Auf dem Grundstück befand sich 1990 die Traktorenhalle der LPG (T) G.... Mit notariellem Vertrag vom 8. November 1990 veräußerte die LPG das Gebäude auf Grund eines Vorstandsbeschlusses der LPG vom 19. Oktober 1990 an einen Dritten für Gewerbezwecke zur Betreibung einer Polster- und Tischlerei. In diesem Vertrag wird auf einen nicht mehr auffindbaren Grundstückskaufvertrag vom 23. Oktober 1990 verwiesen. Tatsächlich veräußerte die Klägerin als Verfügungsberechtigte das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 1992 an den nämlichen Dritten. Mit Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 übertrug der Präsident der Bundesanstalt (BvS) für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben u.a. dieses Grundstück der Beigeladenen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 beantragte die Beigeladene unter Berufung auf die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks, ihre Erlösauskehrberechtigung festzustellen. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2013 ihrerseits die Zuordnung als Verwaltungsvermögen. Mit Bescheid vom 29. September 2014 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (1.) fest, dass das Eigentum an dem Grundstück am 4. September 1990 auf die später in BvS umbenannte Treuhandanstalt (THA) übergegangen sei sowie (2.) die Rechte daran auf die Beigeladene übertragen worden seien und lehnte (3.) den Zuordnungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung heißt es, landwirtschaftlich genutzte Flächen seien nicht nur Wiesen und Äcker, sondern auch Funktionsflächen. Die Nutzung als Traktorenhalle stelle zudem keine Nutzung zu kommunalen Zwecken dar. Der Bescheid wurde der Klägerin am 6. Oktober 2014 zugestellt. Mit der am 3. November 2014 bei Gericht eingegangenen Klage trägt die Klägerin vor, das Grundstück habe nach dem Willen der Gemeinde der Befriedigung eines unabweisbaren Bedarfs zur Strukturanpassung der Wirtschaft und zur Schaffung von Arbeitsplätzen für kleinere Gewerbeansiedlungen gedient; vom Grundstückserwerber seien 50 Arbeitsplätze geschaffen worden. Dass diese Nutzung bereits vor dem 3. Oktober 1990 geplant gewesen sei, ergebe sich aus dem Abschluss eines Kaufvertrages schon am 23. Oktober 1990 und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 1. November 1990, wonach die Grundstücksangelegenheit als geklärt angesehen wurde. Jedenfalls aber stehe der Beigeladene kein Zuordnungsanspruch zu, da es sich nicht um Ackerland gehandelt habe, mit der Folge, dass ein Erlösauskehranspruch nach dem Finanzvermögen-Staatsvertrag nicht mehr geltend gemacht werden könne. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 29. September 2014 zu verpflichten festzustellen, dass das Eigentum an dem im Grundbuch von D..., verzeichneten Flurstück 9...am 3. Oktober 1990 auf die Klägerin übergegangen ist, hilfsweise, dass das Eigentum an dem genannten Vermögenswert am 3. Oktober 1990 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. und vertieft die Begründung des angegriffenen Bescheides. Die Beigeladene meint, einem Verständnis des § 3 der 3. DVO-TreuhG als auf unbebaute Flächen beschränkt widerspreche dem Umstand, dass nicht nur diese, sondern auch die bebauten Grundstücke und rechtlich selbständige Gebäude bereits zuvor durch das Gesetz über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke … vom 22 Juli 1990 (GBl.-DDR I S. 899 – ÜVG) der THA zugewiesen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.