OffeneUrteileSuche
Urteil

29 K 46.15

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0901.29K46.15.0A
35Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

35 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Mindestbeteiligungsquote für die ergänzende Singularrestitution beim Verlust mittelbarer Beteiligungen ist auch dann zu beachten, wenn der Geschädigte neben der mittelbaren Beteiligung auch eine unmittelbare Beteiligung verfolgungsbedingt verloren hat.(Rn.27) (Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Mindestbeteiligungsquote für die ergänzende Singularrestitution beim Verlust mittelbarer Beteiligungen ist auch dann zu beachten, wenn der Geschädigte neben der mittelbaren Beteiligung auch eine unmittelbare Beteiligung verfolgungsbedingt verloren hat.(Rn.27) (Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG vermittelt durch ihre Beteiligung an dem Unternehmen Bank für B...AG einen Anspruch auf die Einräumung von Bruchteilseigentum an den im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes belegenen Grundstücken des Unternehmens B...AG hat. Dem von der Klägerin begehrten doppelten Durchgriff steht entgegen, dass das Mindestbeteiligungsquorum des § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 3 VermG von mehr als 20 % nicht erfüllt ist. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 1 VermG verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird. Nach dem 2. Halbsatz des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG besteht dieser Anspruch auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war, wobei dies nach § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 3 VermG in den Fällen der mittelbaren Beteiligung nur dann gilt, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes (AktG) anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß. I. 1. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die Bank für B...AG unmittelbar vor der Schädigung des Bankhauses A...am 18. Februar 1938 überhaupt noch an der B...AG beteiligt war. In der Liste der in der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. Januar 1938 vertretenen Aktien sind die dort von der Bank vertretenen Aktien mit dem Zusatz „(Fremdbesitz)“ versehen. Es ist davon auszugehen, dass dies auf der Deklarierungspflicht gemäß § 110 des Aktiengesetzes vom 30. Januar 1937 (RGBl. I S. 107), gemäß § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom gleichen Tag (RGBl. I S. 166) am 1. Oktober 1937 in Kraft getreten, geschuldet war. Danach war die Bank für B...AG zu diesem Zeitpunkt, also noch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Schädigung des Bankhauses A..., nicht mehr selbst Aktionärin, sondern nur noch depotführende Bank. Für Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG maßgeblich ist aber der im Schädigungszeitpunkt bestehenden Umfang der geschädigten Beteiligung (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – BVerwG 8 B 1.15 –, juris Rn. 5). 2. Dass der danach zwischen dem 30. Juni 1936 und dem 29. Januar 1938 anzunehmende Abgang der Aktien als verfolgungsbedingter Verlust i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG anzusehen ist, lässt sich nicht feststellen. Dabei muss zunächst festgestellt werden, dass ein Vermögensverlust eingetreten ist, und weiterhin, dass für den Verlust eine Verfolgung aus den genannten Gründen ursächlich war, wobei die Vermutung gem. § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 REAO betrifft. Für die Vermögensverschiebung selbst gibt es keine Vermutung (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2005 – BVerwG 7 B 21.05 –, juris Rn. 3). Die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, geht grundsätzlich zu ihren Lasten. Dies gilt auch bei der Anwendung des § 1 VermG (BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 – BVerwG 7 C 16.05 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Dabei hat die Kammer nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unter gebotener Berücksichtigung der Beweisnot der NS-Verfolgten zu entscheiden. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus. Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139.67 – BGHZ 53, 245 = juris Rn. 72). Der in Wiedergutmachungsmaterien typischerweise und auch hier für die Klägerin konkret bestehenden Beweisnot ist daher nicht mit einer Herabsetzung des Beweismaßes zu begegnen. Ihr ist jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen; das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, BVerwGE 71, 180 = juris Rn. 16). Vorliegend fehlt es an jeglichen Informationen zum Schicksal des Vermögenswertes ab 1. Juli 1936. Ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust kann auch nicht einfach unterstellt werden. Denn dies liefe auf eine Vermutung hinaus, die das Gesetz an dieser Stelle – anders als bei der Kausalität zwischen Verlust und Verfolgung – gerade nicht kennt. Ein Unterstellen oder Vermuten des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes verbietet sich auch deshalb, weil erst bei Kenntnis eines Sachverhalts die Subsumtion erfolgen kann, ob der Tatbestand des § 1 Abs. 6 VermG erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 a.a.O.). Dies gilt so lange, wie für den in Rede stehenden Zeitraum und unter Berücksichtigung des Wenigen, was zum konkreten Fall bekannt ist, Sachverhalte denkbar sind, die nicht den Tatbestand erfüllen und die nicht im Sinne des oben genannten Beweiswürdigungsmaßstabs ausgeschlossen werden können. So aber liegt es hier. In diesem Zeitraum war ein Verkauf von – wie hier – börsennotierten Aktien über die Börse – und damit regelmäßig zum angemessenen Preis – auch für jüdische Aktionäre noch ohne weiteres möglich. In einem solchen Fall war es auch nicht ganz unwahrscheinlich, dass der Erlös in die freie Verfügung des Verkäufers geflossen ist (Art. 3 Abs. 2 REAO). Auch die Erfüllung der erhöhten Anforderungen gem. Art. 3 Abs. 3 REAO erscheint zumindest für den Zeitraum bis Ende 1937/Anfang 1938 nicht von vornherein ausgeschlossen oder extrem unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass die Bank zum 30. Juni 1936 über 450.500,- RM Stamm-Prioritäts-Aktien und 65.100,- RM Stamm-Aktien verfügte, die als „junge Akt.“ bezeichnet sind, zudem über weitere 29.800,- RM „v. Kons.“ erworbene Aktien. Es spricht daher einiges dafür, dass die Bank als Mitglied des Konsortiums zur Emission der aus der am 11. Januar 1936 beschlossenen Kapitalerhöhung der B...AG hervorgegangenen Aktien über diese verfügte und es daher zu ihrer regulären Geschäftstätigkeit gehörte, sie an der Börse zu platzieren. II.1. Auch auf der Basis der Annahme, dass die Bank für B...AG zum Zeitpunkt der Schädigung des Bankhauses A...noch an der B...AG beteiligt war, hat die Klägerin keinen Anspruch auf ergänzende Singularrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auf Grund dieser mittelbaren Beteiligung. 1. Diese Beteiligung hätte nur 16,493 % betragen. Soweit die Klägerin behauptet, dass neben der zwischen den Beteiligten unstreitigen Beteiligung durch Prioritäts-Stamm-Aktien zu 1.351.000,00 RM und Stamm-Aktien von 195.300,00 RM, was bei einem Stammkapital von insgesamt 9.375.000,00 RM einer Beteiligungsquote von 16,493 % entspricht, zusätzlich auch noch eine Konsortialbeteiligung von weiteren 5,818 % bestanden habe, verfängt dies nicht. Einerseits räumt die insoweit beweisbelastete Klägerin selbst ein, dass nicht mehr aufzuklären sei, ob die per 30. Juni 1936 bestehende Konsortialbeteiligung im Zeitpunkt der Schädigung überhaupt noch bestand. Andererseits spricht in der Zusammenschau der Anlage 7 Blatt 3 des von der Klägerin angeführten Betriebsprüfungsberichts und den in Anlage 8 enthaltenen Erläuterungen zu den Effektenbewertungen vieles dafür, dass die unstreitig gegebene Beteiligung zu nominal 1.546.300,00 RM auch die in Rede stehende Konsortialbeteiligung mit umfasst hat. Dabei dürfte – wie bereits oben angeführt – die erhebliche Zunahme der Beteiligung zwischen dem 30. Juni 1935 und dem 30. Juni 1936 dafür sprechen, dass diese aus der am 11. Januar 1936 beschlossenen Kapitalerhöhung stammte. Jedenfalls lässt die getrennte Aufführung von Aktien „v. Kons.“ und „junge Akt.“ darauf schließen, dass die Konsortialbeteiligung in der Gesamtsumme von 1.351.000,- RM und 195.300,- RM enthalten ist. 2. Das Mindestbeteiligungsquorum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 3 VermG kann auch nicht durch eine Zusammenrechnung der unmittelbaren Beteiligung des Bankhauses A...an der B...AG und der mittelbaren Beteiligung an dieser über die Bank für B...AG und derselben überschritten werden. Die von der Klägerin begehrte Zusammenrechnung der unterschiedlichen Beteiligungsarten, um die Mindestbeteiligungsquote von über 20 % zu erreichen, ist nicht möglich. Zunächst spricht schon der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 3 VermG gegen die Möglichkeit einer Zusammenrechnung von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung. Dieser statuiert eine strikte Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – BVerwG 8 C 4.08 –, ZOV 2009, 190 = juris Rn. 29) und normiert für den Fall einer mittelbaren Beteiligung das Mindestbeteiligungsquorum von über 20 %. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Quorum bei Zusammentreffen einer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung nicht gelten soll, lassen sich weder dem Normtext noch den Gesetzesmaterialien (siehe dazu insbesondere die Beschlussempfehlung zum Wohnraummodernisierungsgesetz, BT-Drs. 13/7275, S. 44) entnehmen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber eine Bruchteilsrestitution bei mittelbaren Beteiligungen von bis zu 20 % unterschiedslos ausschließen. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den doppelten Durchgriff gerade nicht die Gesamtbeteiligung als Produkt der beiden Anteilsquoten oder der Anteil an der Beteiligungsgesellschaft maßgeblich. Allein maßgeblich ist der Umfang der Beteiligung des die mittelbare Beteiligung vermittelnden Unternehmens an dem Drittunternehmen (Beschluss vom 27. April 2011 – BVerwG 8 B 56.10, ZOV 2011, 136 = juris Rn. 18 unter Verweis auf Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O.; so wohl auch Anders, ZOV 2008, 186 ). Diese Wortlautauslegung wird durch den Sinn und Zweck des Mindestbeteiligungsquorums gestützt. Mit der 20%-Klausel wollte der Gesetzgeber einerseits einer Erschwerung des Grundstücksverkehrs vorbeugen und andererseits einer unzumutbaren Belastung der Entschädigungsbehörden, die durch eine ggf. aufwendige Ermittlung von Quoten der mittelbaren Beteiligungen im Einzelfall entstehen kann, entgegenwirken (Redeker/Hirtschulz/Tank in: Fieberg/Reichenbach, VermG § 3 Rn. 121d m.w.N.). Der Klägerin mag noch zuzugeben sein, dass jedenfalls der erstgenannte Normzweck nicht tangiert wird, wenn einem Berechtigten wegen einer unmittelbaren Beteiligung ohnehin schon in jedem Falle Bruchteilsrestitution zu gewähren ist. Indessen ändert dies in den Fällen einer Zusammenrechnung von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung nichts daran, dass die mit der Durchführung des Vermögensgesetzes befassten Behörden dennoch mit u.U. aufwendigen Ermittlungen belastet werden, um den Umfang der mittelbaren Kleinstbeteiligungen zu ermitteln. Dass es der Gesetzgeber dabei planwidrig unterlassen haben könnte, eine Rückausnahme von der Ausnahmeregelung für mittelbare Beteiligungen für die Fälle zu schaffen, in denen unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammentreffen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr trennt der Gesetzgeber – wie eben schon der Wortlaut der Norm zeigt – programmatisch strikt zwischen einfachem und doppeltem Durchgriff. Diese Differenzierung ist auch gerechtfertigt. Die Kammer hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 (VG 29 K 159.12, juris Rn. 24 f., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 a.a.O. Rn. 7) ausgeführt: Die bevorzugte Behandlung (insbesondere) von Grundvermögen gegenüber Beteiligungen rechtfertigt sich zudem aus dessen besonderer Wertbeständigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2014 – 5 C 20.13 –, Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 13 = juris Rn. 45 ff.). Die ergänzende Singularrestitution zugeschwommener Grundstücke führt dazu, dass der Berechtigte von einer Umwandlung von Geld- oder Beteiligungsvermögen in Grundvermögen in der Form – und so vom Gesetzgeber beabsichtigt – begünstigt wird, dass eine kriegs- oder teilungsbedingte Entwertung von Beteiligungen ausgeglichen wird. Dieser Gedanke lässt sich auf eine Beteiligung gerade nicht übertragen, denn hier erfolgt keine Surrogation von zum Zeitpunkt der Schädigung vorhandenem Kapital (insbesondere Geld) in wertbeständigen Grundbesitz, wovon der Berechtigte profitieren soll, sondern in eben diesen Wertschwankungen unterliegende andere Werte; der erst dadurch vermittelbare Zugriff auf weiteren Grundbesitz stellt somit einen weiter gehenden, grundsätzlich anderen Anspruch dar, der vom Gesetz nicht beabsichtigt ist und auch nicht beabsichtigt werden musste Diese Erwägungen lassen sich auf die vorliegende Konstellation übertragen: Das zusätzliche Einräumen des doppelten Durchgriffs erstreckt den Anspruch über dem Beteiligungsunternehmen selbst gehörendes Grundvermögen hinaus auf diesem nur vermittelt durch eine weitere Kapitalbeteiligung verbundene, mithin weiter vom eigentlichen Schädigungsgegenstand entfernte Vermögenswerte. Der Gesetzgeber wollte somit nicht nur die ergänzende Bruchteilsrestitution in eben diesem Umfang regeln, sondern er durfte sich auch darauf beschränken. Soweit die Klägerin anführt, das Mindestbeteiligungsquorum liefe der vom Gesetzgeber beabsichtigten Nichtschlechterstellung von Verfolgten gegenüber dem alliierten Rückerstattungsrecht zuwider (so ausdrücklich die Beschlussempfehlung auf BT-Drs. 13/7275, S. 44), ist dem entgegenzuhalten, dass die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gerade kein rückerstattungsrechtliches Vorbild kennt (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O. Rn. 28; vgl. auch Anders, ZOV 2008, 186 ). Soweit die Klägerin in der unterschiedlichen Behandlung von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung durch § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sieht, lässt sich ein etwa bestehender Eingriff ohne Weiteres mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen rechtfertigen. Der von der Klägerin begehrten teleologischen Reduktion des Mindestbeteiligungsquorums stehen zudem wegen des damit verbundenen weitergehenden Eingriffs in das Eigentum des Verfügungsberechtigten auch verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Zwar sind die vermögensrechtlichen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar, indem sie den Verfügungsberechtigten Restitutionsansprüchen aussetzen (vgl. Urt. der Kammer vom 16. Mai 2013 – VG 29 K 328.11 –, juris Rn. 62). Eine Zusammenrechnung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen würde jedoch über den Gesetzeswortlaut hinaus einen weiteren Eingriffstatbestand in Art. 14 Abs. 1 GG schaffen, wozu die Exekutive nicht befugt ist (BVerfG, Beschluss vom 14. August 1996 – 2 BvR 2088/93 –, NJW 1996, 3146 = juris Rn. 13). 3. Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. März 2016 (6 K 701/13.Ge, n.v., Revision anhängig unter BVerwG 8 C 10.16) beruft, ergibt sich daraus nichts zu ihren Gunsten. Dieses Urteil befasst sich lediglich mit der Frage, wie eine mittelbare Beteiligung unter Anwendung von § 16 Abs. 2 und 4 AktG zu berechnen ist. Danach wären hier nur die mittelbaren Beteiligungen an der B...AG über die Bank für B...AG und über die K...AG und ggf. die doppelte mittelbare Beteiligung („dreifacher Durchgriff“) über die K...AG und die Bank für B...AG zusammenzurechnen. Diese Beteiligungen betragen selbst nach dem klägerischen Vortrag nur (7,694 % + 6,764 % + 2,602 % =) 17,06 %. Da § 16 Abs. 2 und 4 AktG nach dem wiederum eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur für die Berechnung der mittelbaren Beteiligung gilt, ist auch insofern eine Einbeziehung der unmittelbaren Beziehung des Bankhauses A...an der B...AG entsprechend den Ausführungen zu II.2. ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. §§ 132 Abs. 2, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin macht als Liquidationsgesellschaft einen Anspruch auf Feststellung ihres Bruchteilsrestitutionsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes – VermG – dem Grunde nach wegen des verfolgungsbedingten Verlustes ihrer mittelbaren Aktienbeteiligung an der B...AG geltend. Das Bankhaus A..., dessen Unternehmensträger die Gebr. A... Kommanditgesellschaft (später umgewandelt in eine OHG) gewesen ist, war eine jüdische Privatbank mit Stammsitz in Dresden. Im Jahr 1922 wurde eine selbstständige Niederlassung in Berlin gegründet. Nachdem durch Vertrag vom 2. Dezember 1935 zunächst das Dresdener Bankgeschäft verfolgungsbedingt an die Dresdner Bank veräußert worden war, wurde unter dem 18. Februar 1938 auch das selbstständige Berliner Bankgeschäft der Gebr. A... OHG an die Dresdner Bank bzw. deren Tochterunternehmen Hardy & Co. verkauft. Bis zu dem Veräußerungsvertrag vom 18. Februar 1938 war das Bankhaus A... u.a. an der K... AG für Grundstücke und Industrie, an der Bank für B... AG sowie an der B... AG beteiligt. Zu diesen Beteiligungen ergingen folgende Bescheide: 1. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. September 2009 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Berechtigung der Klägerin hinsichtlich einer Beteiligung an der K... AG in Höhe von 87,5 % fest. 2. Mit Bescheid vom 17. Februar 2012 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Berechtigung der Klägerin hinsichtlich einer Beteiligung an der Bank für B... AG in Höhe von 34,484% fest. Die Klage gegen diesen Bescheid mit dem Ziel, eine höhere Beteiligung festzustellen, wies die Kammer mit Urteil vom 23. Oktober 2014 – VG 29 K 67.12 – ab. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2016 – BVerwG 8 B 2.15 – zurück. 3. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Juli 2012 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zudem Ansprüche der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum in Höhe von 6,302 % wegen einer entsprechenden Beteiligung an dem Unternehmen B... AG fest. Die B... AG verfügte seit der Generalversammlung vom 11. Januar 1936, auf der eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe von RM 42.000,- Vorzugsaktien, RM 570.000,- Stammaktien und 2.513.000,- Prioritäts-Stammaktien beschlossen wurde, über ein Stammkapital von nominal 9.375.000 RM. Daran hielten nach den vorliegenden Unterlagen die Bank für B... AG und die K... AG folgende Anteile: 1. Nach dem Handbuch der deutschen Aktiengesellschaften 1938 und 1939 war die Bank für B... AG mit unter 25 % an der B... AG beteiligt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 5. April 1937 ist ein Nominalbestand von B... -Stamm-Prioritäts-Aktien und -Stamm-Aktien jeweils zum 30. Juni 1933 und 1934 von 870.500,- RM und 116.400,- RM, zum 30. Juni 1935 von 880.500,- RM und 120.400,- RM sowie zum 30. Juni 1936 von 1.351.000,- RM und 195.300,- RM aufgeführt. Aus den Erläuterungen zu letzterem Stand ergibt sich, dass nach dem 30. Juni 1935 bis zum 30. Juni 1936 20.000,- RM Stamm-Prioritäts-Aktien und 9.800,- RM Stamm-Aktien „v. Kons.“ erworben wurden, weitere 450.500,- RM Stamm-Prioritäts-Aktien und 65.100,- RM Stamm-Aktien sind als „junge Akt.“ bezeichnet. In der Liste der in der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. Januar 1938 vertretenen Aktien sind für die „Bank für B... “ die letztgenannten Summen aufgeführt, allerdings mit dem Zusatz „(Fremdbesitz)“. 2. Nach dem o.g. Betriebsprüfungsbericht vom 5. April 1937 verfügte die K... AG zum 1. Januar 1935 über eine Beteiligung von nom. 833.400,- RM an der Bank für B..., deren Grundkapital 10.000.000,- RM betrug. Nach dem Betriebsprüfungsbericht des Zentral-Finanzamtes Berlin vom 31. März 1937 betreffend die K... AG hielt diese zum 1. Januar 1935 nom. 833.400,- RM „B... bank-Aktien“, nom. 602.000,- RM B... -Aktien, nom. 123.000,- RM junge B... -Aktien sowie weitere 30.122,- RM B... -Aktien aus Konsortiumsbeteiligungen „zu den Steuerkursen von 254 % bezw. 127 %, abzügl. anteilige Kons.Schuld von 53.540,- RM“. Zum 1. Januar 1937 waren es noch nom. 83.400,- RM Aktien der Bank für B..., nom. 129.800 RM B... -Aktien sowie 2.000,- RM B... -Aktien aus Konsortiumsbeteiligungen. Nach dem Bericht setzte die K... AG Ende 1935 das Grundkapital von 5.000.000,- RM auf 2.000.000,- RM in der Form herab, dass den Aktionären nom. 625.000,- RM B... -Aktien und nom. 750.000,- RM Bank-für-B... -Aktien ausgehändigt wurden. Mit Schreiben vom 14. August 2014 teilte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, ihren Antrag auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den Vermögensgegenständen des ehemaligen Unternehmens B...AG über die Beteiligung der Klägerin an der Bank für B...AG abzulehnen, weil die Mindestquote für einen doppelten Durchgriffsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 3 VermG nicht erfüllt sei. Hierauf wandte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 ein, sie sei sowohl unmittelbar wie auch mittelbar an der B...AG beteiligt gewesen, letzteres zu (mindestens) 38,744 % über die Bank für B...sowie zu 87,5 % über die K...AG, die wiederum zu 11,6 % an der B...AG beteiligt gewesen sei. Da die Beklagte in jedem Falle die unmittelbare Beteiligung verbescheiden müsse, könne die quotenmäßige Einschränkung für mittelbare Beteiligungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht zum Tragen kommen. Mit Bescheid vom 3. Februar 2015, zugestellt am 5. Februar 2015, lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, es bestehe kein Anspruch auf die Einräumung von Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Bei der Beteiligung des Bankhauses A...an der B...AG über die Bank für B...AG habe es sich um eine mittelbare Beteiligung gehandelt. Diese Beteiligung habe 16,493 % betragen, sodass die Mindestquote für Durchgriffsansprüche bei mittelbaren Beteiligungen nicht erreicht sei. Dies sei auch beachtlich, da der Gesetzgeber klar bestimmt habe, dass nur eine unmittelbare Beteiligung an einem Unternehmen unabhängig von ihrer konkreten Höhe zu berücksichtigen sei. Bei einer mittelbaren Beteiligung könne eine Summierung von mittelbarer und unmittelbarer Beteiligung nicht vorgenommen werden. Mit der am 6. Februar 2015 bei Gericht eingegangenen Klage legt die Klägerin Ansprüche aus den mittelbaren Beteiligungen an der B...AG in folgender Höhe dar: 1. Unmittelbare Beteiligung i.H.v. 6,302 % (nicht Streitgegenstand). 2. Einfache mittelbare Beteiligung über die Bank für B...AG: Diese sei mit nominal 1.351.000,- RM Prioritäts-Stamm-Aktien und nominal 195.300,- RM Stamm-Aktien an der B...AG beteiligt gewesen, bei einem Kapital von 9.375.000,- RM also mit 16,493 %. Hinzu komme die sich aus dem Betriebsprüfungsbericht ergebende Konsortialbeteiligung i.H.v. nominal 470.500,- Prioritäts-Stamm-Aktien und nominal 74.900,- RM Stamm-Aktien, also 5,818 %. Die Bank für B...AG sei somit i.H.v. 22,311 % an der Berliner Kindl Brauerei AG beteiligt gewesen. Mithin betrage bei einer Beteiligung der Klägerin an der Bank für B...AG i.H.v. 34,484 % die mittelbare Beteiligung 7,694 %. 3. Einfache mittelbare Beteiligung über die K...AG: Diese sei mit nominal 602.000,- RM und 123.000,- RM an der B...AG beteiligt gewesen, also 7,73 %. Mithin betrage bei einer Beteiligung der Klägerin an der K...AG i.H.v. 87,5 % % die mittelbare Beteiligung 6,764 %. Diese Beteiligung werde nur zur Illustration der gesamten Beteiligungen dargestellt, aber nicht zum Gegenstand der Klage gemacht, da sie auch nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheides sei. 4. Doppelte mittelbare Beteiligung über die K...AG und die Bank für B...AG: Die K...AG sei mit 13,33 % an der Bank für B...AG beteiligt gewesen. Daraus ergebe sich eine mittelbare Beteiligung von 87,5 % x 13,33 % x 22,311 %, also 2,602 %. In der Summe sei die Klägerin unmittelbar mit 34,484 % und mittelbar über die K...AG mit 11,664 %, insgesamt also 46,148 % an der Bank für B...AG beteiligt gewesen. Bei einer Beteiligung letzterer an der B...AG i.H.v. 22,311 % ergäben sich mindestens 10,296 %. Die Beteiligung der Bank für B...AG an der B...AG zum Schädigungszeitpunkt i.H.v. 16,493 % sei unstreitig. Ob zu diesem Zeitpunkt auch die 1935 noch vorhandene Konsortialbeteiligung i.H.v. 5,818 % vorhanden gewesen sei, lasse sich zwar nicht belegen. Wegen der maßgeblichen Beteiligung der Klägerin an der Bank für B...AG habe diese aber als jüdisches Unternehmen gegolten, so dass es sich auch insofern um eine Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG handele. Danach habe die Beteiligung das erforderliche Mindestquorum erreicht. Selbst wenn bei Schädigung jedoch nur eine Beteiligung der Bank für B...AG an der B...AG in Höhe von 16,439 % gegeben gewesen wäre, bestünde jedenfalls ein Durchgriffsanspruch in Höhe von 7,586 %. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sei dahin auszulegen, dass die Beschränkung auf eine Mindestbeteiligungsquote von über 20 % nicht gelte, wenn eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung zusammentreffen. Dies folge schon aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung der Mindestbeteiligungsquote übersehen, dass Fallkonstellationen denkbar seien, in denen sowohl eine unmittelbare wie auch eine mittelbare Beteiligung entzogen worden sind. Der mit der Mindestbeteiligungsklausel verfolgte Zweck greife in diesen Fällen nicht. Es sei fraglich, ob die Differenzierung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zwischen unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung sei nicht erkennbar. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und zur Regelung offener Vermögensfragen vom 3. Februar 2015 verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin über die Beteiligung an dem Unternehmen Bank für B...AG dem Grunde nach einen Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum in Höhe von mindestens 10.296/100.000 an den im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes liegenden Grundstücken hat, die sich im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum des Unternehmens B...AG befanden oder von diesem später mit Mitteln des Unternehmens hinzuerworben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Bescheid und trägt ergänzend vor, eine Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 3 VermG dahingehend, dass die 20%-Klausel bei einem Zusammentreffen von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen nicht gelten solle, finde schon im Gesetzeswortlaut keine Stütze. So habe der Gesetzgeber mit dem Wort „jeweils“ hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass es auf die Summe der Beteiligungsquoten nicht ankommen könne. Eine planwidrige Regelungslücke sei nicht zu erkennen. Zudem sei zu beachten, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Drittwirkung gegenüber den Grundstückseigentümern entfalte. Der Einräumung von Bruchteilseigentum bei einer mittelbaren Beteiligung komme Ausnahmecharakter zu. Die von der Klägerin geforderte Auslegung würde zu einem neuen Eingriffstatbestand in das Eigentum von drittbetroffenen Verfügungsberechtigten führen, was gegen das Analogieverbot verstoße. Das Gericht hat die Verfahren VG 29 K 46.15 und VG 29 K 47.15 – betreffend die Beteiligung des mit dem Bankhaus A...verbundenen Bankhauses B...an der B...AG – zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens VG 29 K 47.15 sowie den von der Beklagten zu beiden Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.