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Urteil

29 K 205.14

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1027.29K205.14.0A
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Leitsätze
Ein Antrag auf Zuordnung mit ihrer grundbuchlichen Bezeichnung benannter Grundstücke in Rechtsträgerschaft eines staatlichen Organs als Verwaltungsvermögen kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass damit auch die Zuordnung angrenzender überbauter Flächen im Eigentum einer Treuhandgesellschaft als Finanzvermögen wirksam beantragt wurde.(Rn.38) (Rn.40) Ein Zuordnungsvorbehalt, der die Zuordnung in das Eigentum privater Dritter übergegangener Flächen erlaubt, setzt voraus, dass ein Rückübertragungsvorbehalt gerade wegen eines Zuordnungsanspruchs vereinbart wurde.(Rn.39)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 29. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte und der Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des durch die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger auf Grund dieses Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag auf Zuordnung mit ihrer grundbuchlichen Bezeichnung benannter Grundstücke in Rechtsträgerschaft eines staatlichen Organs als Verwaltungsvermögen kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass damit auch die Zuordnung angrenzender überbauter Flächen im Eigentum einer Treuhandgesellschaft als Finanzvermögen wirksam beantragt wurde.(Rn.38) (Rn.40) Ein Zuordnungsvorbehalt, der die Zuordnung in das Eigentum privater Dritter übergegangener Flächen erlaubt, setzt voraus, dass ein Rückübertragungsvorbehalt gerade wegen eines Zuordnungsanspruchs vereinbart wurde.(Rn.39) Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 29. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte und der Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des durch die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger auf Grund dieses Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I.1. Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 1) ist zulässig. Insbesondere ist sie klagebefugt, da sie ihr Bucheigentum verteidigt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 – BVerwG 7 C 70.94 –, BVerwGE 100, 318 = juris Rn. 12). 2. Auch die Klage der Klägerin zu 2) ist zulässig. Für sie lief keine Klagefrist. Der Bescheid ist ihr nicht nur entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VZOG nicht zugestellt worden, sondern die Beklagte hat auch nicht beabsichtigt, ihn ihr zuzustellen oder auch nur zu übersenden, so dass mangels Zustellungswillen keine Heilung nach § 8 VwZG in Betracht kommt (Sadler in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 8 VwZG, Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – BVerwG 3 C 19.12 –, Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 21 = juris Rn. 16; der dort noch relevante Ausschluss der Heilung gemäß § 9 Abs. 2 VwZG a.F. greift hier allerdings nicht). Auch ihre Klagebefugnis ergibt sich daraus, dass der Bescheid privatrechtsgestaltend wirkt mit der Folge, dass sie im Falle eines Eigentumsübergangs auf die Beigeladene zu 2) am 3. Oktober 1990 Grundschulden vom Nichtberechtigten erworben haben könnte, worauf sich der Beigeladene zu 1) im Zwangsversteigerungsverfahren bereits berufen hat. II. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Die Klage der Klägerin zu 2) ist allerdings nicht bereits wegen einer Verletzung der Anhörungspflicht begründet, denn darauf kann der Zuordnungsbescheid nicht beruhen, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (vgl. § 46 VwVfG). So liegt der Fall hier, denn die Zuordnung von Vermögensgegenständen eines Treuhandunternehmens ist allein an rechtliche Voraussetzungen gebunden (BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 – BVerwG 7 C 21.93 –, BVerwGE 95, 295 = juris Rn. 19). 2. Dem Beigeladenen zu 1) stand zwar zunächst ein Anspruch auf Zuordnung des Grundstücks als Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV zu. An der Nutzung eines mit einer Hochschule bebauten Grundstücks für hoheitliche Zwecke des Landes besteht – wie bei den bereits dem Beigeladenen zu 1) zugeordneten Grundstücken – kein Zweifel. Anders als dort liegt hier aber deshalb kein Verwaltungsvermögen vor, weil die Fläche im Zuge der Umwandlung ehemals volkseigener Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften einem neuen Rechtssubjekt des Privatrechts zugeordnet wurde (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – BVerwG 7 C 57.93 –, BVerwGE 97, 240 = juris Rn. 11). Durch die Umwandlung des früheren Rechtsträgers ist das Eigentum gemäß § 11 Abs. 2 TreuhG auf die Centrum-Dienstleistungs-GmbH i.L. übergegangen. Mit diesem Vermögensübergang als Umwandlungsfolge ist das Grundstück – unbeschadet der dort fortgeführten Verwaltungsaufgabe – aus dem Verwaltungsvermögen ausgeschieden, denn ein Privatrechtssubjekt kann nicht Eigentümer von Verwaltungsvermögen sein. Rechte eines Trägers öffentlicher Verwaltung an einem solchen Vermögensgegenstand – z.B. auf Grund des Kommunalisierungsgebots in § 1 KVG – beziehen sich somit auf Finanzvermögen, zu dessen Übertragung es – abgesehen von dem Sonderfall des Art. 22 Abs. 4 Sätze 1-3 EV – eines konstitutiven behördlichen Aktes bedarf (BVerwG, Urteil vom 3. August 2000 – BVerwG 3 C 29.99 –, BVerwGE 111, 349 = juris Rn. 13). Dem entsprechend ist auch die Tenorierung des Bescheides zu III.2., wonach das Grundstück auf den Beigeladenen zu 1) übertragen und nicht der Eigentumsübergang festgestellt wird, vom Ansatz her zutreffend. Daraus folgt zudem, dass kein Eigentumsübergang zum 3. Oktober 1990 stattgefunden hat, der nur noch deklaratorisch festzustellen wäre, so dass der Hilfsantrag des Beigeladenen zu 1) keinen Erfolg hat. Dabei steht einer Zuordnung als kommunales Finanzvermögen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG nicht entgegen, dass die Centrum-Dienstleistungs-GmbH i.L. gemäß § 11 Abs. 2 TreuhG zum 1. Juli 1990 Eigentümerin geworden ist (BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 – BVerwG 3 C 34.98 –, BVerwGE 110, 61 = juris Rn. 26). Auch steht einer Zuordnung im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass der Betrieb einer Hochschule nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vornehmlich eine staatliche, mangels Bundeskompetenz von den Ländern wahrzunehmende Aufgabe ist, denn Berlin ist eine deutsches Land und zugleich eine Stadt (Art. 1 Abs. 1 VvB). Eine Trennung staatlicher und gemeindlicher Aufgaben ist daher nicht möglich (Driehaus, VvB 3. Aufl., Art. 1 Rn. 4 f.; Zivier, Verfassung und Verwaltung von Berlin, 4. Aufl., Rn. 26.1). 3. Allerdings scheitert die Zuordnung gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG daran, dass der Beigeladene zu 1 keinen rechtzeitigen Zuordnungsantrag für diese Fläche gestellt hat. Die Klägerin zu 2) und die Beigeladene zu 2) weisen zu Recht auf die durch § 1 der Antragsfristverordnung vom 14. Juni 1994 (BGBl I S. 1265) bis zum 31. Dezember 1995 verlängerte Ausschlussfrist des § 7 Abs. 3 VZOG hin, denn diese gilt nicht nur für Restitutionsansprüche. Das Gericht hält, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, insoweit nicht an dem Hinweis in der Ladung fest. Denn § 7 Abs. 3 VZOG setzt diese Frist gleichermaßen für Anträge nach § 1 Abs. 4 – Restitutionsansprüche – wie auch für Anträge nach § 10 fest, und um einen solchen geht es hier. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 Abs. 1 VwVfG) oder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) nicht möglich sind (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2002 – BVerwG 3 B 100.02 –, Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 4 = juris). Ganz davon abgesehen hat der Beigeladene zu 1) ohnehin nichts dazu vorgetragen, weshalb der Zuordnungsantrag erst am 21. März 2013 gestellt wurde. Ein solcher Zuordnungsantrag kann auch nicht in die den Bescheiden vom 19. Oktober 1994 und 13. Juni 1995 zu Grunde liegenden Anträge hineingelesen werden, da diese nach dem eigenen Vortrag des Beigeladenen zu 1) grundstücksspezifisch waren. Dies entspricht zudem nach der Erfahrung der Kammer den jedenfalls nach 1991 durchgängig verwendeten Antragsformularen, in denen zunächst die grundbuchlichen Grundstücksbezeichnungen anzugeben waren. An dieser Festlegung des Antragsgegenstandes ändert sich auch nichts dadurch, dass nachfolgend im Formular die Nutzungsart anzugeben war, denn dies ist lediglich Begründungselement in Bezug auf den zuvor definierten Antragsgegenstand. Das Gericht sieht danach keine Veranlassung, diese im vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht enthaltenen Anträge beizuziehen. Es hätte zudem dem Beigeladenen zu 1) oblegen, diese Anträge spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzulegen. Dazu hätte er nicht zuletzt auf Grund des rechtlichen Hinweises in der Ladung Veranlassung gehabt; auch wenn dort Vortrag nicht zur Frage der Fristwahrung, sondern zur Frage der Verwirkung erbeten wurde, so handelt es sich doch um die gleichen Tatsachen, nämlich welche Aktivitäten der Beigeladene gerade in Bezug auf die streitige Fläche entfaltet hat. 4. Darüber hinaus scheitert die Zuordnung auch daran, dass die streitige Fläche durch Veräußerung an einen privaten Dritten aus dem Kreis des zuordnungsfähigen Vermögens ausgeschieden ist. Entgegen der im Bescheid vertretenen Auffassung ist dieser Eigentumsübergang nicht durch Rücktritt vom Kaufvertrag unwirksam. Zutreffend ist, dass der Kaufvertrag durch die – nicht formbedürftige – Rücktrittserklärung unwirksam geworden ist. Durch Rücktritt vom schuldrechtlichen Vertrag (§§ 346 ff. BGB) wird aber die Auflassung nicht unwirksam, weil auf sie die Rücktrittsvorschriften nicht anwendbar sind und ein als auflösende Bedingung zu deutender Rücktrittsvorbehalt sich nicht auf die bedingungsfeindliche Auflassung erstrecken darf. Deshalb sind die Vertragspartner nach wirksamem Rücktritt vom Kaufvertrag verpflichtet, die (wirksam gebliebene) Auflassung vertraglich aufzuheben (Axel Pfeifer in: Staudinger, BGB (2011), § 925 Rn. 89). Der Eigentumserwerb durch die hier zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits erfolgte Grundbuchumschreibung hat damit zwar seinen Rechtsgrund verloren, blieb aber wirksam. Entgegen der Auffassung der Beklagte können weder der Vertrag vom 16. Juli 1991 noch derjenige vom 30. Juni 1993 so verstanden werden, dass sich die Auflassung nur auf die nicht überbaute Fläche bezöge. Hinsichtlich des ersten Kaufvertrages ergibt sich dies – wie bereits ausgeführt – aus der Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung, so dass es unerheblich ist, dass von diesem Kaufvertrag nur eine Abschrift ohne den Text der Auflassung vorliegt. Im zweiten Kaufvertrag wird unter 1.2 das gesamte Flurstück 219 als Kaufgegenstand bezeichnet, und unter 6.1 einigen sich Verkäufer und Käufer auf den Übergang des Eigentums an dem Kaufgegenstand. Nr. 3.3 ist daher so zu verstehen, dass die streitige Teilfläche noch herauszuvermessen und anschließend zurück zu übertragen ist, nicht etwa dahin gehend, dass nur die Teilfläche aufgelassen werden sollte, zumal es dazu deren näherer Beschreibung bedurft hätte (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – V ZB 204.11 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Schließlich wäre in diesem Falle eine Eigentumsumschreibung erst nach Eintragung der Teilflächen im Grundbuch und Identitätserklärung dahingehend möglich gewesen, dass das neue Flurstück mit der in dem Kaufvertrag bezeichneten, noch zu vermessenden Teilfläche identisch ist. Danach ist auch kein Raum für die im Bescheid unter Berufung auf § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG getroffene Feststellung, der Eigentumserwerb durch die Klägerin zu 1 sei unwirksam. Diese Vorschrift soll der Zuordnungsbehörde dazu verhelfen, mit der Zuordnung die Wirksamkeit eines „Wegerwerbs“ eines Vermögensgegenstands aus dem Volkseigentum verbindlich klären zu können (BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 – BVerwG 3 C 35.97 –, Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 9 = juris Rn. 13, unter Hinweis auf BTDrs. 12/6228, S. 108). Dabei kann offen bleiben, ob in Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG ein Erwerb als unwirksam festgestellt werden darf, der zur Gänze nach dem Beitritt der DDR erfolgte (so auch BVerwG, a.a.O.), denn jedenfalls umfasst die Befugnis, eine Unwirksamkeit festzustellen, nicht die Entscheidungsmacht, die Unwirksamkeit herbeizuführen. 5. Eine Zuordnung an den Beigeladenen zu 1) ist auch nicht deshalb möglich, weil die Veräußerung unter dem Vorbehalt späterer Zuordnung des Grundstücks erfolgt wäre. Dies mag grundsätzlich auch in Fällen der vorliegenden Art denkbar sein. Zwar liegt hier weder der Fall vor, dass ein Grundstück durch Anteilsveräußerung aus dem zuordnungsfähigen Vermögen ausgeschieden ist (dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 1994 – BVerwG 7 C 30.93 –, BVerwGE 96, 1 = juris), noch richtet sich der Anspruch auf veräußerte Anteile (dazu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2005 – BVerwG 3 C 31.03 –, BVerwGE 122, 350 = juris Rn. 42). Jedoch enthält § 6 des Zuordnungsergänzungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182, 2232) (jetzt § 1c VZOG), dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen, keine abschließende Regelung aller in Betracht kommenden Zuordnungsvorbehalte. Mit der Einfügung dieser Regelung durch das Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt vom 9. August 1994 (BGBl I S. 2062) wollte der Gesetzgeber lediglich die bis dahin ergangene Rechtsprechung nachvollziehen. Dies hindert die Anerkennung von Zuordnungsvorbehalten in weiteren Fällen nicht. Das Gesetz lässt bei der Veräußerung von Vermögenswerten Raum für eine privatrechtliche Abrede oder eine öffentlich-rechtliche Unterwerfungserklärung des Inhalts, dass diese Vermögensgegenstände einer nachträglichen Rückübertragung als Kommunalvermögen zugänglich bleiben (vgl. auch § 3c Abs. 1 Satz 1 VermG). Namentlich bei ungewisser Rechtslage ist den Vertragsparteien die Erklärung des Vorbehalts unbenommen, dass der Vermögensgegenstand bei späterer Feststellung eines kommunalen Zuordnungsanspruchs zugeordnet werden kann. Auf diese Weise lässt sich einem Zielkonflikt begegnen, der vor allem daraus resultiert, dass gerade die zur Privatisierung vorgesehenen Wirtschaftseinheiten im Sinne des § 1 Abs. 4 TreuhG in weitem Umfang auch solche Aufgaben erfüllten, die – wie beispielsweise die Förderung des kulturellen und sozialen Wohls der Gemeindeeinwohner – unter dem Grundgesetz im Rahmen der Daseinsvorsorge von den Kommunen wahrgenommen zu werden pflegen. Ein solcher Vorbehalt entspricht der Zielsetzung des in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV enthaltenen Auftrags, die Kommunen mit dem ehemals volkseigenen Vermögen insoweit auszustatten, als es nach seiner Zweckbestimmung der Erfüllung kommunaler Selbstverwaltungsaufgaben dient. Wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG ergibt, kann die entsprechende privatrechtliche Vereinbarung oder öffentlich-rechtliche Unterwerfungserklärung Grundlage für einen Bescheid nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VZOG sein (BVerwG, Urteil vom 29. April 1994 – BVerwG 7 C 30.93 –, BVerwGE 96, 1 = juris Rn. 17 f.). Allerdings ist in der Regelung des § 6 Abs. 2 UAbs. 2 des Vertrages vom 16. Juli 1991 kein solcher Zuordnungsvorbehalt zu sehen. Anders als hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, denen gemäß § 7 der Vertrages durch ein Investitionsvorrangverfahren begegnet werden sollte, ist dem Vertrag nicht zu entnehmen, dass die Vertragsparteien, auf deren Sicht allein abzustellen ist, Vermögenszuordnungsansprüche in den Blick genommen hätten. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass für den Rücktrittsvorbehalt ein möglicher Zuordnungsanspruch des Beigeladenen zu 1) ausschlaggebend gewesen wäre. Folglich ist als Grund dafür allein anzusehen, dass die Erwerber – angesichts eines Kaufpreises von 10.000,- DM/m² nachvollziehbar – vermeiden wollten, wegen Überbauung nicht nutzbare Flächen bezahlen zu müssen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 sowie § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Beteiligten streiten um die Zuordnung des 111 m² großen Flurstücks 221 der Flur 720, das in der Mitte des durch F...,J...,T...und C...gebildeten Block in Berlin-Mitte liegt. Der westliche Teil des Blocks – jetzt Flurstück 222 – bildet das Quartier 206, auf dem östlichen Teil befindet sich die Hochschule für Musik H..., wobei sich das Gebäude auch auf das in das Flurstück 222 hineinragende streitige Flurstück erstreckt. Die übrigen Grundstücke, auf denen sich die Hochschule befindet, wurden dem Beigeladenen zu 1) mit Bescheiden des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 19. Oktober 1994 und 13. Juni 1995 auf Grund einer Einigung mit der Bundesrepublik Deutschland als Verwaltungsvermögen zugeordnet. Die Flurstücke 221 und 222 sind hervorgegangen aus dem 4.910 m² großen Flurstück 219 der Flur 41720, das seit dem 23. Juni 1989 auf dem Grundbuchblatt 1468 verzeichnet war; dort war Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft der VE Warenhäuser Centrum, Generaldirektion Leipzig, eingetragen. Am 13. Januar 1992 wurde es ohne Eigentumswechsel auf das Grundbuchblatt 274N unter lfd. Nr. 2 umgeschrieben. Aus der VE Warenhäuser Centrum ging die Centrum-Dienstleistungs-GmbH i.L. hervor, die am 4. März 1992 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Diese, vertreten durch die Treuhandanstalt (jetzt die Beigeladene zu 2), veräußerte mit Kaufvertrag vom 16. Juli 1991 die im zuletzt genannten Grundbuchblatt unter lfd. Nr. 2-4 verzeichneten Grundstücke (Quartiere 205, 206 und 207) an die J...KG (später T...GmbH & Co. F...KG), die A...GmbH und die E...GmbH & Co F...KG in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. § 6 Abs. 2 UAbs. 2 des Vertrages lautet: Sollte sich herausstellen, daß Teile des verkauften Grundbesitzes – insbesondere der Grundstücke J...und T...– derzeit überbaut sind, können Verkäufer und Käufer für die überbauten Flächen von dem Verkauf zurücktreten und insoweit verlangen, das Rechtsgeschäft rückgängig zu machen. Wird der Rücktritt ausgeübt, mindert sich der Kaufpreis … Am 16. April 1992 wurden die Käufer auf Grund der Auflassung vom 16. Juli 1991 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Einen Tag zuvor waren für diese Grundstücke Rückauflassungsvormerkungen zu Gunsten der Centrum-Dienstleistungs-GmbH i.L. eingetragen worden, die am 2. August 2005 gelöscht wurde. Nach Berichtigung der Bestandsangaben wurde das Flurstück 219 am 29. Oktober 1992 unter lfd. Nr. 5 eingetragen. Mit Anwaltsschreiben vom 24. November 1992 zeigte die GbR der Treuhandanstalt und der Centrum-Dienstleistungs-GmbH i.L. an, dass die streitige Fläche überbaut sei, und trat bezüglich dieser Teilfläche vom Kaufvertrag zurück. Angaben der Centrum-Dienstleistungs-GmbH i.L. an die Treuhandanstalt zu Folge wurde der darauf entfallende Kaufpreisanteil nicht gezahlt. Mit Vertrag vom 31. März 1993 setzte sich die GbR auseinander und übertrug die Flächen der drei Quartiere auf je einen Gesellschafter einzeln. Am 30. November 1993 wurde das Grundstück unter lfd. Nr. 8 neu eingetragen; dabei wurde es zudem in das streitige Flurstücke 221 und das 4.801 m² große Flurstück 222 geteilt. In Vollzug des Auseinandersetzungsvertrages wurde am 17. April 1994 das Grundstück auf das neu angelegte Grundbuchblatt 2280N übertragen und dort als Eigentümerin die A...GmbH eingetragen. Bereits mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Juni 1993 hatte die A...GmbH das Flurstück 219 an die Klägerin zu 1 unter ihren damaligen Firma J...KG veräußert. Unter § 3 Nr. 3.3 heißt es: Dem Käufer ist bekannt, daß der Kaufgegenstand an der östlichen Grenze teilweise überbaut (ca. 113 m²) ist, der Verkäufer insoweit vom Erwerbsvertrag zurückgetreten ist, aber eine endgültige Vermessung und Teilung noch aussteht. Die Abtrennung der überbauten Fläche ist ohne Einfluß auf den Kaufpreis. § 6 des Vertrages enthält die Auflassung. Die Klägerin zu 1) wurde am 9. August 1994 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 9. März 2006 wurde eine Grundschuld zu Gunsten der Klägerin zu 2 über 127.500.000,- € eingetragen. Am 14. Juni 1996 wurden die beiden Flurstücke als selbständige Grundstücke eingetragen und das Flurstück 222 auf das Grundbuchblatt 4176N übertragen. Am 30. November 2006 wurde eine weitere Grundschuld zu Gunsten der Klägerin zu 2 über 17.300.000,- € für das nunmehr eigenständige streitgegenständliche Grundstück eingetragen. Am 3. August 2011 wurde die Anordnung der Zwangsverwaltung und am 2. Dezember 2011 die Anordnung der Zwangsversteigerung im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 21. März 2013 beantragte der Beigeladene zu 1) die Zuordnung des Flurstücks 222 als Finanzvermögen und meinte, es sei nie Teil der im Grundbuch verzeichneten Auflassungen gewesen. Mit Bescheid vom 29. Juli 2014 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen nach Anhörung der Klägerin zu 1) fest, dass der Eigentumserwerb der Klägerin zu 1) an dem streitigen Flurstück unwirksam sei, und übertrug es dem Beigeladenen zu 1). Zur Begründung heißt es, in Folge des wirksamen Teilrücktritts sei es nicht aus dem zuordnungsfähigen Vermögen ausgeschieden und das Grundbuch insoweit unrichtig. Der Bescheid wurde der Klägerin zu 1) am 1. August 2014 zugestellt. Eine Zustellung an die Klägerin zu 2) erfolgte nicht. Diese hat ihn nach eigenen Angaben erst im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens am 9. September 2014 durch das Landgericht Berlin übersandt erhalten. Mit Beschluss vom 29. September 2014 – 30 K 231/11 – stellte das Amtsgericht Mitte die Zwangsversteigerung mit der Begründung einstweilen ein, auf Grund des Vermögenszuordnungsbescheides bestehe ein der Zwangsversteigerung entgegenstehenden Recht. Das Landgericht hob diesen Beschluss mit Beschluss vom 27. Mai 2015 mit der Begründung auf, maßgeblich sei die Grundbucheintragung, nicht deren Richtigkeit. Mit der am 29. August 2014 erhobenen Klage macht die Klägerin zu 1) geltend, der Beigeladene zu 1) habe seinen Zuordnungsanspruch verwirkt; sie habe nach den Zuordnungsbescheiden vom 19. Oktober 1994 und 13. Juni 1995 darauf vertrauen dürfen, dass er keine weiteren Ansprüche mehr geltend mache. Zudem habe er für das gesamte Flurstück einen Grundsteuermessbescheid erlassen. Sie beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 29. Juli 2014 aufzuheben. Am 26. August 2015 erhob die Klägerin zu 2) Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen VG 29 K 231.15 geführt wurde; das Gericht hat die Klagen mit Beschluss vom 30. September 2015 verbunden. Sie trägt vor, sie sei klagebefugt, da die Beklagte den Eigentumsübergang zum 3. Oktober 1990 und zusätzlich die Unwirksamkeit der Veräußerung festgestellt habe. Damit werde auch ihre Inhaberstellung hinsichtlich der Grundpfandrechte in Frage gestellt. Der Bescheid sei schon wegen der unterlassenen Anhörung der Grundpfandgläubigerin rechtswidrig und aufzuheben. Er sei auch materiell rechtswidrig, da das Grundstück durch die Veräußerung seitens der Centrum-Dienstleistungs-GmbH i.L. aus dem zuordnungsfähigen Vermögen ausgeschieden sei. Zudem sei das Grundstück deshalb nicht zuzuordnen, weil der Überbau bereits durch die Bescheide des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 19. Oktober 1994 und 13. Juni 1995 dem Beigeladenen zu 1) zugeordnet worden sei. Dieser habe zudem die Anmeldefrist versäumt und jedenfalls seinen Zuordnungsanspruch verwirkt. Sie beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 29. Juli 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den angegriffenen Bescheid und meint, die Klägerin zu 1) könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie auf Grund der Angaben im Kaufvertrag vom 30. Juni 1993 von Anfang an gewusst habe, dass die streitige Fläche nicht mit verkauft worden sei. Auf den Grundsteuerbescheid komme es nicht an, da das Finanzamt nicht für die Feststellung der Eigentumslage zuständig sei. Zum Vortrag der Klägerin zu 2) meint sie, die angeführte Anmeldefrist gelte nur für Restitutionsvermögen, während es sich hier um Finanzvermögen handele. Der Beigeladene zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, den Zuordnungsbescheiden vom 19. Oktober 1994 und 13. Juni 1995 hätten zwar auf diese Grundstücke gerichtete Anträge zu Grunde gelegen, diese seien aber so zu verstehen gewesen, dass die Zuordnung der Musikhochschule nebst zugehöriger Grundstücke insgesamt begehrt werde. Einen ausdrücklich auf die Überbaufläche gerichteten Antrag habe es vor dem 21. März 2013 nicht gegeben. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass die streitige Fläche ihm zustehe, weshalb auch das darauf bezogene Rücktrittsrecht vereinbart worden sei. Er beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, festzustellen, dass das Land Berlin am 3. Oktober 1990 Eigentümer des später entstandenen Flurstücks 221 geworden ist. Die Klägerinnen beantragen, den Hilfsantrag des Beigeladenen zu 1) zurückzuweisen. Die Beigeladene zu 2) weist ebenfalls auf die versäumte Antragsfrist hin. Sie stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Band) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.