Urteil
29 K 67.16
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0126.29K67.16.0A
45Zitate
21Normen
Zitationsnetzwerk
45 Entscheidungen · 21 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Zuordnungsbehörde ist nicht befugt, Geschäftsanteile an der Kommunalisierung unterliegenden Versorgungsbetrieben, deren Geschäftsanteile von der Treuhandanstalt/BvS an Dritte abgetreten wurden, durch Hoheitsakt zu übertragen. Im Falle eines Zuordnungsvorbehalts hat sie vielmehr gegen die Treuhandanstalt/BvS zu entscheiden, dass Gemeinden mit offenen Beteiligungsansprüchen Geschäftsanteile zu übertragen sind; dadurch werden die derzeitigen Inhaber der Geschäftsanteile verpflichtet, Geschäftsanteile an diese Gemeinden abzutreten und damit die Schuld der Treuhandanstalt zu erfüllen.(Rn.70)
(Rn.73)
Tenor
Nr. II.2. des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 25. Januar 2016 wird insoweit aufgehoben, als aus dem Geschäftsanteil der Klägerinnen an der F...GmbH von 51 % den Beigeladenen zu 1-66 Geschäftsanteile übertragen werden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuordnungsbehörde ist nicht befugt, Geschäftsanteile an der Kommunalisierung unterliegenden Versorgungsbetrieben, deren Geschäftsanteile von der Treuhandanstalt/BvS an Dritte abgetreten wurden, durch Hoheitsakt zu übertragen. Im Falle eines Zuordnungsvorbehalts hat sie vielmehr gegen die Treuhandanstalt/BvS zu entscheiden, dass Gemeinden mit offenen Beteiligungsansprüchen Geschäftsanteile zu übertragen sind; dadurch werden die derzeitigen Inhaber der Geschäftsanteile verpflichtet, Geschäftsanteile an diese Gemeinden abzutreten und damit die Schuld der Treuhandanstalt zu erfüllen.(Rn.70) (Rn.73) Nr. II.2. des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 25. Januar 2016 wird insoweit aufgehoben, als aus dem Geschäftsanteil der Klägerinnen an der F...GmbH von 51 % den Beigeladenen zu 1-66 Geschäftsanteile übertragen werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Da die Geschäftsanteil an der Beigeladenen zu 67 insgesamt auf die Beigeladenen zu 1-66 übertragen werden sollen, ist in dem angegriffenen Bescheid zwangsläufig und damit – auch ohne entsprechende Tenorierung – entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 eindeutig geregelt, dass die jetzigen Gesellschafter die ihnen zustehenden Geschäftsanteile im Falle der Bestandskraft des Bescheides verlieren werden. Der Bescheid ist somit privatrechtsgestaltend, und die Klägerinnen als Inhaberinnen der betroffenen zivilrechtlichen Rechtsposition sind klagebefugt (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 – BVerwG 7 C 32.94 –, Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 2 = juris Rn. 10 f., und Beschluss vom 28. Mai 2001 – BVerwG 3 B 31.01 –, Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 11 = juris Rn. 3). Dem steht das Urteil vom Urteil vom 23. Januar 2014 – VG 27 K 294.10 – nicht entgegen, denn dort ist lediglich hinsichtlich der dortigen Klägerin, der BvS, ausgeführt, dass sie schon deshalb nicht klagebefugt sei, weil sie nicht mehr Inhaberin der Geschäftsanteile ist. Das die hiesige Klägerin zu 2 betreffende Urteil vom selben Tag – VG 27 K 295.10 – enthält diese Ausführungen nicht. II. Die Klage ist begründet, da der Bescheid – soweit angegriffen – rechtswidrig ist und die Klägerinnen in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zwar ist der Bescheid überwiegend nicht zu beanstanden, soweit den Beigeladenen zu 1, 2, 4, 5, 7-14, 16-60 und 62-66 Beteiligungsansprüche an der Beigeladenen zu 67 zugesprochen werden (1.). Zwischenzeitlich ergangene bestands- oder rechtskräftige Entscheidungen stehen dem nicht entgegen (2.). Die Beklagte ist jedoch zur dinglichen Übertragung von aus dem Geschäftsanteil der Klägerinnen gebildeten Geschäftsanteilen nicht befugt (unten 3.). Nach der Erörterung der von den Klägerinnen gestellten Anträge in der mündlichen Verhandlung steht zudem fest, dass sich die Klage nicht gegen die Feststellung der Gesamthöhe der ggf. zu kommunalisierenden Geschäftsanteile mit 127.822.970,- Euro richtet, sondern nur gegen die Zuordnungsansprüche selbst. 1. Die Übertragungsentscheidung ist allerdings nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil den Beigeladenen zu 1-66 insgesamt kein Anspruch auf Übertragung von Geschäftsanteilen, die aus dem Geschäftsanteil der Klägerinnen zu bilden sind, zustünde. a) Der Anspruch stand den Beigeladenen zu 1 bis 66 bzw. den durch die Beigeladenen 3, 6 und 15 repräsentierten Gemeinden zum 3. Oktober 1990 in der durch den Quotierungsbescheid vom 30. Juli 2010 festgestellten Höhe zu. Mit den Urteilen vom 5. Dezember 2002 – VG 27 A 204.95 – und vom 20. Januar 2005 – BVerwG 3 C 31.03 – steht zwischen den Klägerinnen zu 1 und 2 und der Beigeladenen zu 2 rechtskräftig fest, dass Letztere einen Anspruch auf Beteiligung an der Beigeladenen zu 67 nach §§ 2 Abs. 1 lit. a), 4 Abs. 2 Satz 1 KVG hat. Da alle bisherigen Geschäftsanteile unter Zuordnungsvorbehalt veräußert wurden, richtet sich dieser Anspruch grundsätzlich auch auf den von den Klägerinnen gehaltenen Geschäftsanteil. Gründe für die Annahme, dass dieser Anspruch nicht grundsätzlich allen angeschlossenen Gemeinden zustand, sind nicht ersichtlich. Zutreffend ist die Beklagte zudem davon ausgegangen, dass sich die anteiligen Zuordnungsansprüche der Gemeinden auf das Grundkapital von 250.000.000,- DM richteten. Die Bewertung der „ehemals volkseigenen Anteile“ i.S.v. § 4 Abs. 2 KVG ist grundsätzlich für den Tag des Wirksamwerdens des Beitritts, also für den 3. Oktober 1990 vorzunehmen. Maßgeblich sind dabei die Wertansätze in der DM-Eröffnungsbilanz (BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 – BVerwG 3 C 6.04 –, juris Rn. 23 ff. m.w.N.; vgl. auch § 10 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Schließlich ist die Berechnung der Quoten nicht zu beanstanden. Dazu hat die Kammer im Urteil vom 26. Februar 2015 – VG 29 K 107.14 – ausgeführt: Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass die Zuordnungsbehörde die Bewertung nicht selbst vorgenommen, sondern ein privates Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt und ihm Bewertungsmaßstäbe vorgegeben hat. Zu beachten ist allerdings, dass die Zuordnungsbehörde die Zuständigkeit für die verbindliche Feststellung der Beteiligungsquote und die rechtliche Verantwortung für deren sachliche Richtigkeit behält. Diese ihre hoheitliche Aufgabe und Befugnis darf sie als solche nicht privatisieren. Mit der Einschaltung des privaten Wirtschaftsprüfungsunternehmens kann sie sich daher nicht des Rechts und der Pflicht begeben, deren Bewertungen nachzuprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Das gilt unabhängig davon, ob der Fehler auf die Vorgaben zurückzuführen ist oder nicht (BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 – BVerwG 3 C 4.04 –, BVerwGE 122, 166 = juris Rdnr. 40). Die dem geltend gemachten Anspruch zu Grunde zu legende Norm des § 4 Abs. 2 Satz 1 KVG ist konkretisierungsbedürftig, und bei dieser Konkretisierung steht der Zuordnungsbehörde ein Beurteilungs- und Bewertungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 11. November 2004, a.a.O. Rdnr. 42). Für das hier in Rede stehenden Versorgungsunternehmen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt, dass als möglicher Berechnungsmaßstab für den der dortigen Klägerin dem Grunde nach zustehenden Anspruch auf Übertragung von Geschäftsanteilen ihr Anteil an dem Bezug von Fernwasser in Betracht kommt, das von der F...an die an das Fernwasserversorgungssystem angeschlossenen Gemeinden abgegeben wurde (Urteil vom 20. Januar 2005, a.a.O. Rdnr. 45). Dieser Einschätzung folgt das Gericht, denn es ist nicht feststellbar, dass sie durch weitere Erkenntnisse im Laufe des Verfahrens überholt wäre. Gründe, nunmehr davon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Weiterhin geltend machen können den Anspruch jedoch nur diejenigen Gemeinden bzw. deren Rechtsnachfolger, die bis zum 31. Dezember 1994 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Gemäß Anlage II Kap. IV Abschnitt 3 Nr. 2 Buchst. a EV sind die Bestimmungen des Kommunalvermögensgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Verwaltungs- und Finanzvermögen i.S.d. Art. 21, 22 EV auf die Kommunen zu übertragen ist. Da es sich bei der Kapitalbeteiligung an der Beigeladenen zu 1. um private Rechte an einer juristische Person des Privatrechtes handelt, kommt nur Finanzvermögen in Betracht (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – BVerwG 7 C 58.94 –, BVerwGE 98, 273 = juris Rn. 11 f.). Daraus folgt, dass eine Zuordnung von Amts wegen gemäß § 1 Abs. 6 VZOG nicht in Betracht kommt, da diese Möglichkeit nur für die deklaratorische Feststellung des gesetzlichen Eigentumsübergangs von Verwaltungsvermögen vorsieht; Finanzvermögen unterliegt hingegen nur auf Antrag der (konstitutiven) Zuordnung (BVerwG, Urteil vom 3. August 2000 – BVerwG 3 C 29.99 –, BVerwGE 111, 349 = juris Rn. 12 ff.). Die Zuordnung setzt somit einen Antrag voraus, der innerhalb der durch § 2 der Antragsfristverordnung vom 14. Juni 1994 (BGBl I S. 1265) bis zum 31. Dezember 1994 verlängerte Ausschlussfrist des § 7 Abs. 3 VZOG zu stellen war. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 Abs. 1 VwVfG) oder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) nicht möglich sind (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2002 – BVerwG 3 B 100.02 –, Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 4 = juris). Zwar kann die Anmeldung durch einen Vertreter erfolgen, doch muss die durch einen vollmachtlosen Vertreter erfolgte Anmeldung vor Fristablauf durch den Berechtigten genehmigt werden, da ein nicht wirksam angemeldeter Restitutionsanspruch mit Ablauf der Ausschlussfrist erloschen ist und deshalb der Vertretene einer bis zum Fristablauf schwebend unwirksamen Anmeldung des vollmachtlosen Vertreters nicht durch Genehmigung nachträglich Wirksamkeit verleihen kann (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 – BVerwG 7 C 20.98 –, BVerwGE 109, 169 = juris Rn. 12); diese zu § 30a VermG ergangene Entscheidung ist auf die Anwendung von § 7 Abs. 3 VZOG übertragbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2002, a.a.O. Rn 4). Hinsichtlich der sachsen-anhaltischen Gemeinden sind Zweifel an der wirksamen Bevollmächtigung der Stadt Halle (Saale) zur Antragstellung vom 8. Oktober 1993 nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Stadt Leipzig hat hingegen den Antrag ausdrücklich als vollmachtloser Vertreter der übrigen sächsischen Gemeinden gestellt mit der Zusage, Vollmachten nachzureichen. Dies ist jedenfalls hinsichtlich der Beigeladenen zu 61 nicht erfolgt. Die übrigen von den Klägerinnen benannten Gemeinden sind hingegen in den sowohl dem Schreiben der Stadt Leipzig vom 19. Oktober 1993 als auch dem Ablehnungsbescheid vom 20. Juli 1995 beigefügten Vollmachtslisten aufgeführt, so dass die Kammer davon ausgeht, dass diese Vollmachten zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben und lediglich jetzt nicht mehr in den vorgelegten, unübersichtlich geführten und auch anderweitig nicht vollständigen Verwaltungsvorgängen enthalten sind. Soweit aber die Beklagte ausweislich des hier angegriffenen Bescheides von „antragslosen“ Gemeinden ausgeht und die auf diese entfallenden Geschäftsanteile den Beigeladenen zu 1 und 2 überträgt, fehlt es dafür an einer Rechtsgrundlage. Falls sich die Beklagte der im Bescheid wiedergegebenen Auffassung der Stadt Leipzig anschließen wollte, sämtliche Anteile unterlägen der Zuordnung und für einen Verbleib der antragslosen Anteile bei den bisherigen Anteilseignern sei kein Raum, ist dem nicht zu folgen. Es ist Spekulation, ob die BvS, wäre sie noch Inhaberin des gesamten Geschäftsanteils, eine vollständige Kommunalisierung vorgenommen hätte. Zudem liegt diese Situation nicht vor, denn die BvS hat den hier in Rede stehenden Geschäftsanteil mit dem Ziel des Verbleibs auf die große GbR übertragen. Auch sieht der Vertrag vom 25. Februar 1994 ausdrücklich die nur teilweise Übertragung des Geschäftsanteils zur Befriedigung kommunaler Ansprüche vor. Daraus folgt, dass sich der Zuordnungsvorbehalt nur auf berechtigte Ansprüche erstrecken soll. Ein solcher Anspruch wiederum ist – wie oben ausgeführt – fristgemäß anzumelden, andernfalls er untergeht. Besteht kein kommunaler Anspruch auf Zuordnung eines Vermögenswertes, greift der Zuordnungsvorbehalt mangels Zuordnungsanspruches nicht, so dass es an einem Zugriffsrecht der Zuordnungsbehörde fehlt und der Vermögenswert (insoweit) beim Erwerber zu verbleiben hat. Dem kann auch nicht entgegenhalten werden, dass „antragslose Ansprüche“ aus den nicht streitgegenständlichen Geschäftsanteilen befriedigt werden könnten. Da diese Anteile nach den festgestellten Quoten jeweils nicht ausreichen, die nach dem Vorstehenden berechtigten Ansprüche der Gemeinden in Sachsen-Anhalt einerseits, in Sachsen andererseits zu befriedigen, ist ein Zugriff auf den Geschäftsanteil der Klägerinnen erforderlich mit der Folge, dass die Befriedigung unberechtigter Ansprüche aus jenen Geschäftsanteilen zu einer rechtswidrigen zusätzlichen Belastung dieses Geschäftsanteils führte. Mithin besteht weder in Anspruch auf Übertragung von Geschäftsanteilen auf die Beigeladene zu 61 noch ein Anspruch auf Übertragung der „antragslosen“ Geschäftsanteile auf die Beigeladenen zu 1 und 2. Soweit die Beklagte im jetzigen Bescheid bei den Beigeladenen zu 1-4 die zunächst festgestellte Quote um jeweils 0,0001 % erhöht hat, diente dies offenbar dazu, die Rundungsdifferenzen auszugleichen, um auf die Summe von 100 % zu kommen. Da mangels umfassender Antragstellung keine vollständige Aufteilung in Betracht kommt, fehlt es auch an der Rechtfertigung für diese Aufrundungen. Im Übrigen bestanden die Übertragungsansprüche so wie im Quotierungsbescheid errechnet. 2. Die Ansprüche scheitern nicht daran, dass die Rücknahme der Ablehnungsbescheide vom 20. Juli und 10. August 1995 rechtswidrig gewesen wäre. Da die Klagen gegen die jeweiligen Aufhebungsbescheide – VG 27 A 74.06, VG 27 K 294.10 und VG 27 K 295.10 – unzulässig waren, ist die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung mit der abschließenden, die Rechte der Klägerinnen berührenden Sachentscheidung zu prüfen (vgl. BVerwG Beschluss vom 4. Juli 2007 – BVerwG 3 B 133.06 –, Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 18 = juris Rn 4). a) Die Rücknahme des die Anträge der sachsen-anhaltischen Gemeinden ablehnenden Bescheides vom 20. Juli 1993 mit Bescheid vom 28. November 2005 verstößt nicht gegen § 48 VwVfG. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des in Folge der Klage VG 27 A 204.95/VG 27 A 393.02 nicht bestandskräftig gewordenen Bescheides war § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, da §§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2-4 VwVfG gemäß § 50 VwVfG nicht gelten. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist der Bescheid auch nicht teilweise dadurch bestandskräftig geworden, dass die Klägerinnen des Verfahrens VG 27 A 393.02 hinsichtlich des Geschäftsanteils der hiesigen Klägerinnen zunächst nur Erlösauskehr beantragt hatten. Diesem Leistungsantrag vorangestellt hatten die dortigen Klägerinnen zunächst einen uneingeschränkten Antrag auf Aufhebung dieses Bescheides angekündigt. Dem entspricht, dass ein Verwaltungsakt nur dann zum Teil bestandskräftig wird, wenn die im Verfügungssatz enthaltene Regelung teilbar ist und der Verwaltungsakt nur zum Teil angefochten ist (BFH, Beschluss vom 23. Oktober 1989 – GrS 2.87 –, BFHE 159, 4 = juris Rn. 42). Der Verfügungssatz des betreffenden Bescheides lautete aber: „Der Antrag … auf Übertragung von Vermögenswerten der Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH in Kommunaleigentum wird abgelehnt“, ist also weder teilbar noch teilweise angefochten. Zudem stellte die im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2005 (a.a.O.) vorgenommene Antragsänderung von Erlösauskehr zu Geschäftsanteilsübertragung nach § 264 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO keine Klageänderung dar. Dem steht nicht entgegen, dass Primär- und Sekundäransprüche gegenstandsverschieden sind, denn der Wechsel vom Erfüllungs- zum Surrogatanspruch ist der klassische Anwendungsfall dieser Vorschrift. Dass hier der Wechsel in die Gegenrichtung erfolgte, steht der Anwendung nicht entgegen, denn auch der Wechsel vom Schadensersatz zur Rückgewähr nach wirksamem Rücktritt fällt unter § 264 Nr. 3 ZPO. Das nach Anhängigkeit der Klage eingetretene Ereignis ist die durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eingetretene, bislang allen Beteiligten einschließlich der damals erkennenden Kammer verborgene Erkenntnis, dass der Primäranspruch noch besteht. Dabei schadet es nicht, dass diese Rechtslage objektiv schon bei Klageerhebung bestand, denn es kommt auf die Kenntnis des Klägers vom Eintritt der Änderung an. Aber selbst wenn der Auffassung der Klägerin zu folgen wäre, dass die Klageänderung unzulässig war, der Bescheid vom 10. August 1995 mithin teilweise bestandskräftig geworden ist, wären die Anforderungen an die Rücknahme rechtswidriger bestandskräftiger Bescheide nach § 48 VwVfG erfüllt. In diesem Fall beruht die Rücknahmeentscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwVfG, denn es handelt sich bei den Geschäftsanteilen an der Beigeladenen zu 67 nicht um eine teilbare Sachleistung i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Teilbar ist eine Sachleistung dann, wenn die zu leistende Sache im Wirtschaftsleben in beliebiger Zahl oder Menge vorhanden ist und damit einen bestimmten allgemein bekannten Vermögenswert besitzt (Ule/Laubinger, VwVfR, 4. Aufl., § 62 Rdnr. 5). Dies trifft hier nicht zu, da es nicht um die Zuordnung beliebiger Geschäftsanteile geht, sondern um einen bestimmten, mithin nicht vertretbaren Vermögenswert, denn der Anspruch der Gemeinden war primär auf das Unternehmen der Beigeladenen zu 1 gerichtet (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a KVG). Dass wegen der zwischenzeitlichen Umwandlung nicht mehr das Unternehmen selbst, sondern (quasi) an Erfüllungs statt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KVG Geschäftsanteile am Unternehmensträger zu übertragen sind, führt nicht dazu, dass diese als vertretbare Gegenstände anzusehen wären, denn sie sind, wenn nicht vollständig, so doch im wesentlichen Umfang auf die Gemeinden zu übertragen, so dass sie gerade nicht in beliebiger Menge zur Verfügung stehen. Zu prüfen ist daher nur, ob die Entscheidung, den rechtswidrigen Bescheid überhaupt zurückzunehmen, ermessensfehlerhaft ist. Im Rahmen der Ermessensausübung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes abzuwägen. Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Grundsatz der Rechtssicherheit sind dabei grundsätzlich gleichwertig, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu grundsätzlich auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012 – BVerwG 5 C 17.11 –, BVerwGE 143, 161 = juris Rn. 27 m.w.N.). Dies gilt allerdings nicht im vorliegenden Fall, da Träger öffentlicher Verwaltung an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind und sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen können. Das gilt auch für Selbstverwaltungskörperschaften wie Gemeinden, die – ungeachtet ihrer Autonomie – dem Staat eingegliedert sind (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – BVerwG 3 C 23.05 –, BVerwGE 126, 7 = juris m.w.N.). Der Bindung an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit können sich Träger öffentlicher Verwaltung zudem nicht dadurch entziehen, dass sie ihre Aufgaben in Privatrechtsform wahrnehmen. Somit können sich alle Abtretungsempfänger von Geschäftsanteilen der FEO einschließlich der Klägerin zu 2 jedenfalls bis zu ihrer Teilprivatisierung nicht auf Vertrauensschutz berufen. Nach ihrer Teilprivatisierung konnte die Klägerin zu 2 keinen Vertrauensschutz mehr entwickeln, da nach dem Urteil vom 5. Dezember 2002 und dem zum Zeitpunkt der Genehmigung der Teilprivatisierung noch anhängigen Revisionsverfahren die Frage der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides auch hinsichtlich der sächsischen Gemeinden und damit die Möglichkeit von dessen Rücknahme ausdrücklich im Raum stand. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG – soweit erheblich – ist eingehalten, denn Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des nunmehr aufgehobenen Bescheides erhielt die Beklagte erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2005, mithin weniger als ein Jahr vor Erlass des Rücknahmebescheides vom 28. November 2005. Auch § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG stand der Rücknahme nicht entgegen. Dieser Bestimmung liegt zwar die gesetzgeberische Wertung zu Grunde, dass nach Ablauf der dort bestimmten Zweijahresfrist dem öffentlichen Interesse an der Beständigkeit auch fehlerhafter Zuordnungsentscheidungen erhöhtes Gewicht zukommt. Daraus folgt, dass auch das Rücknahmeermessen der Zuordnungsbehörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Sinne einer Ermessensdirektive eingeschränkt wird. Diese Ermessensdirektive schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall öffentliche Belange von derart hohem Gewicht für die Korrektur einer fehlerhaften Zuordnung streiten, dass sie sich auch noch nach Ablauf der Zweijahresfrist durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – BVerwG 3 C 23.05 –, BVerwGE 126, 7 = juris). Hier konnte schon der Zweck der Vorschrift zu verhindern, „dass sich Zuordnungsstreitigkeiten ad infinitum fortsetzen“ (BT-Drs. 12/6228 S. 108), nicht erreicht werden, da jedenfalls hinsichtlich der Ansprüche der sachsen-anhaltischen Gemeinden das Zuordnungsverfahren nicht bestandskräftig abgeschlossen war. Dieser Umstand führt zudem dazu, dass eine Ungleichbehandlung der sachsen-anhaltischen Gemeinden einerseits und der sächsischen Gemeinden andererseits letztlich zu Gunsten eines Teilbestandes der rechtswidrigen Privatisierung von der Behörde als nicht tragbar angesehen werden durfte. Dies sowie das von der Beklagten in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung maßgeblichen Bescheid vom 30. Juli 2010 angeführte überragende Interesse an der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben durch die Kommunen selbst trägt zudem die Ermessensentscheidung. Auf etwa defizitäre Ermessenserwägungen im hier angegriffenen Bescheid kommt es nicht an, da dieser Bescheid die Rücknahmeentscheidung nicht enthält. b) Auch die Rücknahme des die Anträge der sächsischen Gemeinden ablehnenden bestandskräftigen Bescheides vom 20. Juli 1993 mit Bescheid vom 30. Juli 2010 verstößt nicht gegen § 48 VwVfG. Hinsichtlich der Ermessensausübung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch hier liegt ungeachtet der zwischen der Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2005 und der Rücknahmeentscheidung verstrichenen Zeit kein Verstoß gegen § 48 Abs. 4 VwVfG vor. Da § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG neben den eindeutig den Vertrauensschutz sichernden Absätzen 2 und 3 ausdrücklich auch § 48 Abs. 4 VwVfG als das Rücknahmeermessen einschränkende Regelung benennt, spricht einiges dafür, dass auch die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG dem Vertrauensschutz dient und schon deshalb im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung keine Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006, a.a.O.). Zudem ist fraglich, ob die Frist verstrichen ist. Die fristerhebliche Feststellung ist erst getroffen, sobald die die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84 –, BVerwGE 70, 356 = juris Rn. 22). Hier hielt es die Behörde für erforderlich, auch festzustellen, in welchem Umfang die Gemeinden zu beteiligen sind, um über Rücknahme und Zuordnung einheitlich entscheiden zu können. Dies war zwar nicht zwingend geboten, durfte aber als zweckmäßig angesehen werden, wie das sich an den isolierte Rücknahmebescheid vom 28. November 2005 anschließende weitere Gerichtsverfahren VG 27 A 74.06 zeigt. Jedenfalls konnten sich die Klägerinnen während der erkennbar andauernden Ermittlungen – an der Quotenermittlung hat die Klägerin zu 2 selbst mitgewirkt – nicht darauf verlassen, dass der Bescheid vom 20. Juli 1995 Bestand haben würde. Vielmehr musste angesichts des in diesem Zeitraum zwischen allen Beteiligten geführten Schriftwechsels jedem Betroffenen klar sein, dass die Rücknahme weiter im Raum stand, so dass von einem zu Vertrauensschutz führenden einjährigen – oder längerem – Nichtstun der Behörde keine Rede sein kann. c) Dem Anspruch der Stadt Halle (Saale) steht nicht die Rechtskraft der Urteile im Verfahren VG 27 A 204.95/BVerwG 3 C 31.03 entgegen. Der – rechtskräftige – Ausspruch des Verwaltungsgerichts, wonach die Beklagte verpflichtet ist, (nur) aus dem mit Vertrag vom 28. Juni 1994 an das Land Sachsen-Anhalt veräußerten Geschäftsanteil von 24,5 % an der F...der Klägerin die anteilig auf sie entfallenden Geschäftsanteile zu übertragen, ist vor dem Hintergrund des damals gestellten und beschiedenen Klageantrags zu verstehen (§ 88 VwGO). Dieser richtete sich auf anteilige Übertragung der auf die Länder übertragenen Geschäftsanteile von 49 %. Aus dem Urteilsausspruch ergibt sich mithin nur ein Anspruch auf die Übertragung von 49 % des der Stadt nach den obigen Ausführungen zu Recht zugesprochenen Anspruchs auf einen Geschäftsanteil von (21,3982 + 2,8999 =) 24,2981 %, also 11,9061 %. Über den Anspruch auf einen weiteren Anteil von (51 % von 24,2981 %, also) 12,392 % trifft das Urteil mangels ursprünglichen Antrags hingegen keine Aussage, also auch keine der Rechtskraft zugängliche Aussage darüber, aus welchem aktuellen Geschäftsanteil dieser zu befriedigen ist. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass auf Grund der nur treuhänderischen Übertragung der beiden Geschäftsanteile von 24,5 %, dem Umstand, dass die Inhaber dieser Geschäftsanteile gegen den hier nur teilweise angegriffenen Bescheid selbst nicht geklagt haben, und nach den vertraglichen Regelungen der Abtretungen die kommunalen Beteiligungsansprüche zunächst – nach Bundesländern getrennt – aus diesen Anteilen zu befriedigen sind und auf den Geschäftsanteil der Klägerinnen nur insoweit zugegriffen werden darf, als sie nicht ausreichen; folglich hat der nach den obigen Ausführungen nicht zu kommunalisierende Restanteil ausschließlich bei den Klägerinnen zu verbleiben. d) Schließlich trifft es nicht zu, dass einige nun begünstigte Gemeinden aus Sachsen-Anhalt an der Klage VG 27 A 204.95/VG 27 A 393.02 nicht beteiligt gewesen wären. Die Stadt Halle (Saale) hat ausdrücklich Klage namens aller in der Anlage zur Klageschrift – die wiederum auch Anlage zum Bescheid vom 20. Juli 1995 war – enthaltenen 441 Gemeinden erhoben. Dass sich die Zahl der Klägerinnen bis zum Beiladungsbeschluss vom 5. Oktober 2005 im Verfahren VG 27 A 393.02 – dessen Rubrum die Beklagte in ihren Aufhebungsbescheid vom 28. November 2005 kopiert hat – auf 300 reduziert hatte, liegt an zwischenzeitlichen Eingemeindungen sowie an der Klagerücknahme einiger nicht von der F...versorgter Gemeinden. 3. a) Die – nach den obigen Ausführungen überwiegend zu Recht – zuerkannten Beteiligungsansprüche durfte die Beklagte allerdings nicht im Wege dinglicher Übertragung der Geschäftsanteile durch Hoheitsakt erfüllen. Durch die Abtretung jedenfalls des Geschäftsanteils von 51 % an die Klägerinnen ist dieser grundsätzlich aus dem zuordnungsfähigen Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik – vulgo Volkseigentum – ausgeschieden. Das Vermögenszuordnungsgesetz lässt in bestimmten Fällen gleichwohl die Zuordnung durch Hoheitsakt zu, nämlich insbesondere dann, wenn noch die THA mittelbar verfügungsbefugt ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Entsprechendes ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG: Damit sollte den so genannten Stromverträgen vom 22. August 1990 zwischen der ehemaligen DDR und westdeutschen Energieversorgungsunternehmen Rechnung getragen werden mit der Folge, dass nur noch die bei der THA verblieben 49 % für die Kommunalisierung zur Verfügung standen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2005 a.a.O. Rn. 44). Eine solche Verfügungsbefugnis besteht jedenfalls hinsichtlich des Geschäftsanteils von 51 % nach der Abtretung an die Klägerinnen durch den Vertrag vom 25. Februar 1994 nicht mehr. Eine solche Verfügungsbefugnis ergibt sich auch nicht aus dem Zuordnungsvorbehalt in § 7 Abs. 4 des Vertrages vom 25. Februar 1994. Für Zuordnungsvorbehalte i.S.v. § 1c VZOG ergibt sich eine solche Befugnis aus dem Gesetz, indem auf einen Vorbehalt abgestellt wird, das ein mit der Privatisierung übergegangener einzelner Gegenstand „der Restitution, der Kommunalisierung oder der Übertragung an eine Wohnungsgenossenschaft“ unterliegen solle; die fortbestehende Zuordnungsfähigkeit beruht mithin auf einer – im Falle des § 1c Abs. 3 VZOG fingierten – Unterwerfungserklärung. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich zudem, dass diese durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062) als § 6 ZOEG eingeführte Regelung keiner erweiternden Auslegung zugänglich ist. Im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss u.a. mit dem Ziel angerufen, in § 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG den letzten Halbsatz „deren sämtliche Anteile …“ streichen zu lassen (BR-Drs. 360/94, S. 8). Statt dieser die Zuordnungsmöglichkeiten erheblich erweiternden Regelung wurde statt dessen die jetzige Regelung eingeführt, nach der zuordnungswidrige Veräußerungen die Zuordnung nur ausnahmsweise nicht hindern sollten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 – BVerwG 3 C 4.07 –, Buchholz 428.2 § 1a VZOG Nr. 17 = juris Rn. 21). Eine entsprechende Regelung für den vorliegenden, § 1c VZOG nicht unterfallenden Zuordnungsvorbehalt existiert nicht, und auch aus der vertraglichen Regelung ergibt sich gerade keine Unterwerfung unter eine hoheitliche Zuordnungsentscheidung; vielmehr haben sich die Zessionare verpflichtet, selbst entsprechende Anteile zu übertragen. Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine hoheitliche Zuordnung von Geschäftsanteilen im vorliegenden Fall nicht möglich ist. Zwar mag es die gesellschaftsrechtliche Besonderheit der Ansprüche nach § 4 Abs. 2 KVG rechtfertigen, dass die Übertragung der Geschäftsanteile zu Gunsten der Gebietskörperschaften aus dem Vermögen der ursprünglichen Gesellschafterin (THA/BvS) als einseitiger hoheitlicher Übertragungsakt nicht der Form des § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG bedarf; sie entlässt indessen Gebietskörperschaften als Zedenten sowie Private als Zessionare und damit als Beteiligte eines Abtretungsvertrages nicht aus der Verpflichtung, die notarielle Form einzuhalten. Weil es sich bei Anteilen, die sich in der Hand von Gebietskörperschaften befinden, um private Rechte an einem Rechtssubjekt des Privatrechts handelt, ist eine Sonderbehandlung ihrer Abtretungen nicht zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2003 – BVerwG 3 B 32.03 –, Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 46 = juris Rn. 9). Entsprechend liegt der Fall auch hier. b) Folglich hat wegen der Ansprüche der Kommunen eine Zuordnungsentscheidung in der Form zu erfolgen, dass gegen die Treuhandanstalt entschieden wird, dass Gemeinden mit offenen Beteiligungsansprüchen Geschäftsanteile zu übertragen sind; dadurch werden die derzeitigen Inhaber der Geschäftsanteile verpflichtet, Geschäftsanteile an diese Gemeinden abzutreten und damit die Schuld der Treuhandanstalt zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 – BVerwG 3 C 6.04 –, juris Rn. 17). Dabei spricht einiges dafür, dass die Beklagte zuvor oder zugleich die Entscheidung über die dingliche Übertragung, auch soweit sie von den Inhabern der 24,5%igen Geschäftsanteile nicht angegriffen wurde, insgesamt zurücknehmen sollte. Zutreffend weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die von der Beklagten intendierte Neubildung von Geschäftsanteilen auf der Grundlage einer einfachen Umstellung des Kapitals gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 EGGmbHG von DM in Euro erfolgen kann, da dann das Kapital von 250.000.000,- DM in 127.822.970,30 € umzurechnen wäre, woraus sich keine der Vorschrift des § 5 Abs. 2 GmbHG entsprechenden neuen Anteile bilden ließen. So ist denn auch die Beklagte von einem auf (in zulässige Geschäftsanteile aufteilbare) 127.822.970,- Euro geglätteten Kapital ausgegangen; die darin liegende geringfügige Verkürzung der kommunalen Ansprüche ist von den Begünstigten nicht angegriffen worden und mithin, da auch von den Klägerinnen nicht angegriffen, bestandskräftig geworden. Dabei handelt es sich um eine Kapitalherabsetzung, für die die entsprechenden Vorschriften, insbesondere § 58 GmbHG, gelten (Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 1 EGGmbHG Rn. 11, 13). Da die danach durch die Gesellschafter zu bewirkende Eintragung des geänderten Kapitals konstitutiv ist (Lutter/Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff a.a.O., § 58 GmbHG Rn. 4), stünde die dingliche Übertragung zudem – unausgesprochen – unter der aufschiebenden Bedingung dieser Eintragung. Auch die neue Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ist erst nach Bedingungseintritt einzureichen (Bayer a.a.O. § 40 GmbHG Rn. 11). Da mithin die bisherigen Gesellschafter insgesamt an der Aufteilung auch nur des Geschäftsanteils der Klägerinnen mitzuwirken haben, erscheint es mehr als nur sinnvoll, dass sie über die Neufestsetzung und -aufteilung des Kapitals insgesamt befinden. Soweit diese sich dabei für eine Kapitalglättung nach oben entscheiden sollten, wären die zuordnungsberechtigten Kommunen an der darin liegenden Kapitalerhöhung, da nach dem 3. Oktober 1990 erfolgt, nicht zu beteiligen. Soweit Geschäftsanteile nicht auf die originär berechtigten Gemeinden oder die diese im Zuge von Eingemeindungen aufgenommen habende Gemeinden, sondern auf Zweckverbände oder kommunale Unternehmen – hier die Beigeladenen 3, 6 und 15 – übertragen werden sollen, ist zu beachten, dass auch die Abtretung des Anspruch auf Abtretung eines Geschäftsanteils der Form des § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG bedarf (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2003, a.a.O.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben, können ihnen gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden. Aus dem gleichen Grund entspricht es nicht der Billigkeit, ihnen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO einen Kostenerstattungsanspruch zuzusprechen. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 6 Abs. 1 VZOG ausgeschlossen. Gründe, gemäß §§ 135, 132 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Kapitalbeteiligung an der 1990 aus dem VEB F...hervorgegangen... GmbH (Beigeladene zu 67). Diese versorgt Gemeinden in Sachsen und Sachsen-Anhalt (Beigeladene zu 1 bis 66) mit Trinkwasser. Ihr Stammkapital wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 2. August 1991 auf Grund der auf den 1. Juli 1990 erstellten DM-Eröffnungsbilanz auf 250.000.000,- DM festgesetzt. I. Die Treuhandanstalt (THA) (jetzt BvS, Beigeladene zu 68) veräußerte mit Vertrag vom 25. Februar 1994 51 % der Geschäftsanteile an die K... GmbH Klägerin zu 1 und die M... GmbH (Beigeladene zu 69) in GbR („große GbR“). § 7 Abs. 4 – Kommunalisierungsanträge – des Vertrags lautet: Die Parteien sind sich einig, daß etwaige kommunale Ansprüche, insbesondere aus dem Kommunalvermögensgesetz, gerichtet auf Geschäftsanteile an der Gesellschaft, durch den Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt vorrangig befriedigt werden sollen, denen von der Treuhandanstalt Teilgeschäftsanteile an der Gesellschaft in Höhe von je 24,5 % übertragen werden. Für den Fall, daß darüber hinausgehende kommunale Ansprüche, gerichtet auf Geschäftsanteile der Gesellschaft, rechtskräftig festgestellt werden, verpflichtet sich die Käuferin, den mit diesem Vertrag veräußerten Teilgeschäftsanteil oder Teile davon an die Berechtigten zu übertragen. Sofern die Berechtigten mittelbar oder unmittelbar an der M...oder den K...beteiligt sind, verpflichten sich die Partner der Käuferin, die Ansprüche der beteiligten Gemeinden aus ihrer ideellen Hälfte zu befriedigen. Für den Fall, daß Ansprüche der beteiligten Gemeinden aus der ideellen Hälfte eines Partners der Käuferin nicht mehr befriedigt werden können, verpflichten sich die Partner der Käuferin, die Geschäftsanteile zur Befriedigung der Ansprüche der Gemeinden aus der jeweiligen anderen ideellen Hälfte dazuzukaufen. Die in § 7 Abs. 4 des Vertrages vom 25. Februar 1994 vorgesehene hälftige Übertragung der restlichen 49 % auf die Ländern Sachsen und Sachsen-Anhalt (Beigeladene zu 72 und 73) erfolgte unentgeltlich mit Abtretungsverträgen vom 28. Juni 1994. In § 6 – Kommunalisierungsanträge – heißt es jeweils: (4) Der Erwerber erklärt, den mit diesem Vertrag erworbenen Teilgeschäftsanteil als Treuhänder für die im Land […] belegenen Kommunen, die mittelbar oder unmittelbar von der Gesellschaft versorgt werden, zu halten. (5) Für den Fall, daß ungeachtet dessen etwaige kommunale Ansprüche insbesondere aus dem Kommunalvermögensgesetz, gerichtet auf Geschäftsanteile an der Gesellschaft, rechtskräftig festgestellt werden, verpflichtet sich der Erwerber, diese zu erfüllen. Er stellt insoweit die Treuhandanstalt und die Käuferin des mit Vertrag vom 25.02.1994 veräußerten und abgetretenen Teilgeschäftsanteils in Höhe von 127,5 Mio. DM (51 % des Stammkapitals der Gesellschaft) von kommunalen Ansprüchen auf Übertragung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft bis zur Höhe des mit dem vorliegenden Vertrag übertragenen Teilgeschäftsanteils sowie von sonstigen etwaigen kommunalen Ersatzansprüchen mit Bezug auf Geschäftsanteile an der Gesellschaft frei; die Freistellungsverpflichtung des Erwerbers ist auf den Verkehrswert der mit diesem Vertrag übertragenen Geschäftsanteile beschränkt. Bereits einen Tag zuvor hatte der Freistaat Sachsen seinen Anteil von 24,5 % wiederum treuhänderisch auf die Stadt Leipzig (Beigeladene zu 1) übertragen. Ebenfalls am 27. Juni 1994 hatten die Beigeladene zu 69 und die Beigeladene zu 3 einen Konsortialvertrag zur Gründung der F...-Beteiligungsgesellschaft GbR geschlossen („kleine GbR“), in dem es heißt: Präambel: Die Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt haben sich am 04.12.1992 mit dem Bundesministerium der Finanzen und der Treuhandanstalt (THA) darauf geeinigt, daß jeweils 24,5 v.H. der Geschäftsanteile an der F...den beiden Ländern von der THA treuhänderisch für die Kommunen übertragen werden. Im Einvernehmen mit allen Beteiligten ist diese Vereinbarung für das Land Sachsen-Anhalt inzwischen insofern modifiziert worden, als die zur Übertragung anstehenden 24,5 v.H. der Geschäftsanteile vom Land Sachsen-Anhalt auf die Partnerinnen des Konsortialvertrages übertragen werden. Die Übernahme der Geschäftsanteile durch die Partnerinnen stellt die vom Land und der THA letztlich gewollte Kommunalisierung dar, weil die Partnerinnen die Kommunen, die durch die F...im Bereich Sachsen-Anhalt versorgt bzw. mitversorgt werden, repräsentieren bzw. repräsentieren sollen... § 7 Kommunale Ansprüche Den Partnerinnen ist bekannt, daß Rechtsansprüche kommunaler Gebietskörperschaften auf Übertragung der F...oder von Geschäftsanteilen an ihr bestehen können. Sie sind sich darüber im klaren, daß nach einer endgültigen Regelung aller kommunaler vermögensrechtlicher Ansprüche eine andere Beteiligungskonstellation eingetreten sein kann oder herbeigeführt werden muß... Mit weiterem Vertrag vom 28. Juni 1994 trat das Land Sachsen-Anhalt seinen 24,5%igen Geschäftsanteil an die kleine GbR ab. § 2 Abs. 4 des Vertrages lautet: Die Erwerberin übernimmt schuldbefreiend für das Land Sachsen-Anhalt die Verpflichtungen des Landes gegenüber der Treuhandanstalt aus dem Vertrag vom 28.06.1994, jedoch nur im Umfang der übernommenen Beteiligung bzw. bis zu deren Wert unter Verrechnung ... Mit Abtretungsverträgen vom 19. Juli/8. November 1999 trat die notleidend gewordene Beigeladene zu 69 ihre Auseinandersetzungsansprüche bezüglich der großen und der kleinen GbR jeweils an den Talsperrenbetrieb des Landes Sachsen-Anhalt (TSB) ab. In § 2 des Abtretungsvertrages bezüglich der großen GbR heißt es: M...tritt den in § 1 genannten Anteil an TSB-LSA ab. Mit dieser Abtretung erfolgt ein Mitgliedschaftswechsel in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts: TSB-LSA tritt mit allen im Konsortialvertrag festgelegten Rechten und Pflichten an Stelle der M.... Damit verbunden ist auch die Übernahme aller auf die M...entfallenden Rechte und Pflichten aus dem in der Präambel genannten Kauf- und Abtretungsvertrag mit der Treuhandanstalt Berlin [vom 25. Februar 1994]. TSB-LSA nimmt die Abtretung an. Die Klägerin zu 1 stimmte der Abtretung zu. Sie ist nach den Angaben der Klägerin zu 2, die durch gesetzliche Umwandlung aus dem TSB entstanden ist, noch nicht vollzogen. Die Geschäftsanteile an der Klägerin zu 2 veräußerte das Land Sachsen-Anhalt inzwischen mit Genehmigung der EU-Kommission vom 19. Oktober 2004 (Fall Nr. COMP/M.3550) an die Beigeladene zu 70 und die Stadtwerke Halle GmbH. II. Mit Schreiben vom 13. August 1993 beantragte die Stadt Leipzig die Übertragung von Unternehmensteilen der F...an sich „sowie die Städte und Gemeinden gemäß Anlage 1“, hilfsweise die Übertragung von 60 % der Geschäftsanteile. In einem Schreiben vom 19. Oktober 1993 heißt es: „… Ebenfalls beigefügt erhalten Sie Kopien von den der Stadt Leipzig vorliegenden Originalvollmachten einzelner Städte und Gemeinden. Fehlende Vollmachten von weiteren betroffenen Städten und Gemeinden werden nachgereicht.“ Beigefügt war eine Anlage mit einer Liste von 60 Vollmachten; die Vollmachten selbst liegen im Verwaltungsvorgang nicht vor. Einem weiteren entsprechenden Schreiben vom 21. Januar 1994 waren weitere, im Verwaltungsvorgang in Kopie enthaltene Vollmachten beigefügt. Mit Bescheid vom 20. Juli 1995 lehnte der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben den Antrag ab. Darin heißt es: „Dieser Bescheid wirkt auch gegenüber den Gemeinden und Körperschaften, die sich mit Vollmacht durch die Stadt Leipzig vertreten lassen.“ Dem Bescheid waren zwei Anlagen mit Auflistungen von Vollmachten beigefügt, darunter die oben genannte sowie eine weitere. Der Bescheid ist nach Rechtsmittelverzicht der Stadt Leipzig bestandskräftig geworden. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1993 stellte die Stadt Halle (Saale) (Beigeladene zu 2), zugleich im Namen von 441 weiteren Gemeinden in Sachsen-Anhalt, einen „Antrag auf Zuordnung von Kapitalanteilen an der“ F.... Mit Bescheid vom 10. August 1995 lehnte der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auch diesen Antrag ab. Die Stadt Halle (Saale) erhob im eigenen sowie im Namen der weiteren Gemeinden in Sachsen-Anhalt Klage gegen den Bescheid vom 10. August 1995 (VG 27 A 204.95). Das Gericht trennte das Verfahren hinsichtlich der übrigen Gemeinden ab (VG 27 A 393.02) und verpflichtete mit Urteil vom 5. Dezember 2002 die Beklagte, der Stadt Halle (Saale) von den mit Vertrag vom 28. Juni 1994 an das Land Sachsen-Anhalt veräußerten 24,5 % der Geschäftsanteile an der F...die anteilig auf sie entfallenden Geschäftsanteile zu übertragen. Soweit mit der Klage (anteilige) Erlösauskehr für die mit Vertrag vom 25. Februar 1994 veräußerten 51 % der Geschäftsanteile begehrt wurde, wies das Gericht die Klage mit der Begründung ab, ein solcher Anspruch sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die gegen das Urteil von mehreren Beteiligten eingelegten Revisionen wies das Bundesverwaltungsgericht zurück (Urteil vom 20. Januar 2005 – BVerwG 3 C 31.03 –, BVerwGE 122, 350 = juris) und führte dabei aus, Erlösauskehr komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Primäranspruch auf Anteilsübertragung noch durchgreife (a.a.O. Rdnr. 48 ff.). Im Verfahren VG 27 A 393.02 wurde am 1. Februar 2008 das Ruhen angeordnet. Mit Bescheid vom 28. November 2005 nahm die Beklagte den Bescheid vom 10. August 1995 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, soweit er nicht bereits durch das genannte Urteil der Kammer aufgehoben worden war. Zur Begründung heißt es u.a., nach der Aufhebung des Bescheides zu Gunsten der Stadt Halle (Saale) gebiete es der Grundsatz der Gleichbehandlung, auch den übrigen Klägerinnen gegenüber den rechtswidrigen Bescheid aufzuheben. Dagegen erhob die Klägerin zu 2 Klage, die das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2006 und Urteil vom 20. September 2006 – VG 27 A 74.06 – abwies; die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung zurück, die Klage sei unzulässig, weil die bloße Aufhebung eines den Zuordnungsanspruch eines anderen Prätendenten verneinenden Bescheids den Inhaber von Rechten an diesem Vermögenswert nicht in seinen Rechten verletze (Beschluss vom 4. Juli 2007 – BVerwG 3 B 133.06 –, Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 18 = juris). Bereits mit Schreiben vom 21. Juni 2005 hatte das inzwischen zuständige Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) der Stadt Leipzig mitgeteilt, dass das Urteils vom 20. Januar 2005 eine Neuverteilung der Beteiligung gebiete und dabei zwangsläufig der auf die sächsischen Kommunen entfallende Anteil einbezogen werden müsse. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 hörte die Beklagte die sächsischen Gemeinden zur Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 1995 und Ermittlung von Beteiligungsquoten an. In einem im Anschluss an die Gerichtsverhandlung vom 20. September 2006 – VG 27 A 74.06 – erstellten Vermerk des BADV vom 19. Oktober 2006 heißt es in Abgrenzung zu einer gegenläufigen Stellungnahme der BvS: „Da eine Neuberechnung der kommunalen Anteile der F...[…], ohne die Anteile der sächsischen Gemeinden mit in die Neuberechnung mit einfließen zu lassen, nicht möglich ist, ist konsequenterweise das Anhörungsverfahren auch für den sächsischen Bereich eingeleitet worden. […] Der den sächsischen Gemeinden gegenüber ergangene Bescheid ist – sofern nicht eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden kann, die ausnahmsweise ein Festhalten am Bescheid zulassen würde – aufzuheben.“ Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 beantragte die Klägerin zu 2, an dem Verfahren beteiligt zu werden. In den Monaten April bis Juli 2008 beantragten 19 sächsische Gemeinden (u. a. die Beigeladenen zu 5, 7, 9 und 11 bis 18 bzw. deren Rechtsvorgängerinnen), den Bescheid vom 20. Juli 1995 aufzuheben und ihnen Geschäftsanteile an der F...zu übertragen. Das BADV erklärte in einem Schreiben an die Beigeladene zu 19 vom 11. Mai 2007: „Ich halte es für sinnvoll, die Entscheidung über eine eventuelle Rücknahme des Bescheides mit der Feststellung der Quoten zu verbinden.“ Dagegen schlug es am 20. Juli 2007 dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) vor, den gegenüber den sächsischen Kommunen erlassenen Ablehnungsbescheid vom 20. Juli 1995 zurückzunehmen, um dann auf der Grundlage des gelieferten Zahlenmaterials die Zuordnung auf Basis eine Einigung der Kommunen vorzunehmen. Mit Schreiben vom 30. November 2007 übersandte der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt einen von den Liquidatoren des WAB erstellten Protokollvermerk über die Wasserbezugsmengen im Oktober 1990. Am 18. Januar 2008 bat das BADV das BMF um Zustimmung zum Vorschlag vom 20. Juli 2007. In einem Vermerk über ein Gespräch zwischen BMF, BvS und BADV vom 16. April 2008 heißt es: „Als Ergebnis hielten die Vertreter des BMF fest, dass derzeit der sächsische Ablehnungsbescheid keinesfalls aufgehoben werden solle, sondern Untätigkeitsklagen der Gemeinden in Kauf zu nehmen seien.“ Weiter heißt es, es sei noch zu prüfen, ob die betrieblichen Wasserabnehmer bzw. die BvS zu beteiligen seien; den sächsischen Antragstellern sei zu antworten, dass die Sachverhaltsermittlung noch nicht abgeschlossen sei. Am 29. Juli 2008 beauftragte die Klägerin zu 2 die M...Treuhand GmbH mit der „Zuordnung der Fernwasserbezugsmengen des Monats Oktober 1990 der Gemeinden, die über die M...von der F...Fernwasser bezogen haben“; diese Bescheinigung wurde am 10. November 2008 erteilt. Mit Bescheid vom 30. Juli 2010 hob die Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 20. Juli 1995 auf und stellte fest, dass den Wasser beziehenden Kommunen an den Geschäftsanteilen der F...mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 ein Übertragungsanspruch in einem aus einer Anlage ersichtlichen Umfang (Quote) zugestanden habe. Über die dingliche Übertragung der Geschäftsanteile werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, an dem Bescheid vom 20. Juli 1995, der der materiellen Rechtslage entgegenstehe, könne mit Rücksicht auf die Gesamtsituation nicht festgehalten werden. Die Höhe der Quoten errechne sich aus den von den Gemeinden im Oktober 1990 bezogenen Wassermengen, wie sie von der M...Treuhand GmbH am 10. November 2008 bescheinigt wurden. Gegen diesen Bescheid richteten sich Klagen mehrerer hier beigeladener Gemeinden, die die dingliche Übertragung der auf sie entfallenden Geschäftsanteile begehrten (VG 29 K 108.14 ff.), die Klage der Beigeladenen zu 21, die Klarstellung begehrte, dass der Anspruch ihr und nicht einem Zweckverband zugestanden habe (VG 29 K 125.14), die Klage eines Zweckverbandes, der bei der Quotenberechnung nicht berücksichtigt wurde (VG 29 K 107.14), sowie der BvS und der Klägerin zu 2 (VG 27 K 294.10 und 295.10). Die beiden letzteren wies das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 23. Januar 2014 als unzulässig ab (VG 27 K 294.10 in juris). Die Nichtzulassungsbeschwerde der BvS hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 18. Juni 2014 – BVerwG 3 B 28.14 –, ZOV 2014, 173 = juris). Das Verfahren der Beigeladene zu 21 wurde übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klage VG 29 K 107.14 wurde mit Urteil vom 26. Februar 2015 wegen fehlender Berechtigung abgewiesen. Das Klageverfahren der Stadt Halle (Saale) (VG 29 K 117.14) wurde nach Erlass des im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheides übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die unter dem Geschäftszeichen VG 29 K 108.14 verbundenen restlichen Klagen wies das Gericht mit Urteil vom 24. August 2016 als nunmehr unzulässig ab. Mit Bescheid vom 25. Januar 2016 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen das zuordnungsfähige Stammkapital der F...mit 127.822.970,- Euro fest und übertrug den Beigeladenen zu 1-66 die entsprechend den mit Bescheid vom 30. Juli 2010 festgestellten Quoten auf diese entfallenden Geschäftsanteile, gerundet auf volle Euro, mit dinglicher Wirkung. Dagegen erhoben die Klägerinnen jeweils am 25. Februar 2016 Klagen (VG 29 K 67.16, VG 29 K 68.16 und VG 29 K 69.16), die das Gericht mit Beschluss vom 29. März 2016 verbunden hat. Die Klägerin zu 1 trägt vor, dass bei der Feststellung des zuordnungsfähigen Stammkapitals nicht nachvollziehbar sei, ob dies in das Handelsregister einzutragen sei oder nur der näheren Bestimmung der Anteile diene. Die Ausführung im Bescheides, es sei unbeachtlich, welcher Empfänger seine Rechtsstellung von welchem bisherigen Anteilseigner ableite, treffe nicht zu, da der jeweilige Bescheidempfänger in der Lage sein müsse nachzuvollziehen, inwieweit in seine Rechtstellung eingegriffen werde. Die Stadt Halle (Saale) habe nach dem Urteil vom 5. Dezember 2002 nur Anspruch auf Übertragung von Anteilen aus dem dem Land Sachsen-Anhalt treuhänderisch übertragenen Geschäftsanteil. Der Bescheid beachte die Bindungswirkung dieses Urteils nicht. Die Stadt Leipzig sei bei Antragstellung nicht von allen Gemeinden bevollmächtigt gewesen. Bei den Kommunen Halberstadt (über die Beigeladene zu 3), Halle (Saale) und Bitterfeld (jetzt Bitterfeld-Wolfen, Beigeladene zu 4) weiche die Quote im Übertragungsbescheid von derjenigen des Quotierungsbescheides ab. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, woraus die Zuordnungsempfänger – insbesondere, soweit es sich um Zweckverbände handele – ihre Ansprüche ableiteten. Formgerechte Abtretungen seien nicht erkennbar. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Zuordnung der Anteile von Kommunen, die keinen rechtzeitigen Antrag gestellt hätten, an die Beigeladenen zu 1-3. Der Bescheid berücksichtige nicht das schutzwürdige Vertrauen der gegenwärtigen Anteilseigner in die Bestandskraft der Bescheide vom 20. Juli 1995 sowie – hinsichtlich derjenigen sachsen-anhaltinischen Gemeinden, die nicht dagegen geklagt hätten – vom 10. August 1995; auch der Rücknahmebescheid vom 28. November 2005 sei nur gegenüber den klagenden sachsen-anhaltinischen Gemeinden ergangen. Die Auffassung der Beklagten, die gegenwärtigen Anteilseigner seien nicht klagebefugt, treffe nicht zu. Die Klägerin zu 1 beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 25. Januar 2016 aufzuheben, soweit Geschäftsanteile an der F...GmbH übertragen werden sollen, deren Inhaber die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus der Klägerin zu 2) und der Klägerin zu 1), ist. Die Klägerin zu 2 trägt ausführlich zur Zulässigkeit der Klage vor. Zur Sache führt sie aus, dass es für die Übertragung der Geschäftsanteile mit dinglicher Wirkung keine Rechtsgrundlage gebe. Der von der Beklagten angeführte § 4 Abs. 2 KVG erlaube dies nur, wenn die Anteile sich noch in der Hand der THA/BvS befänden. §§ 1c und 11 VZOG gälten nur für einzelne Vermögenswerte. Die Beklagte habe auch keine Befugnis, das Stammkapital in Euro umzurechnen, da dies zwingend durch Gesellschafterbeschluss zu erfolgen habe; diesen stehe allein die Befugnis zu, den Betrag durch Kapitalerhöhung oder -herabsetzung zu glätten. Letzteres sei zudem nur unter den Voraussetzungen des § 58 GmbHG zulässig. Die Bestimmung der neuen Geschäftsanteile sei auch deshalb rechtswidrig, weil sich aus der Aufteilungsentscheidung ergeben müsse, aus welchen bisherigen Geschäftsanteilen die neuen gebildet würden. Auch darüber zu entscheiden sei den Gesellschaftern vorbehalten. Die Klägerinnen hätten wegen ggf. nachwirkender Pflichten aus dem jeweils abzugebenden Geschäftsanteil auch ein rechtliches Interesse daran zu wissen, auf welche neuen Gesellschafter der jeweilige Geschäftsanteil übergegangen sei. Ein Anspruch könne gemäß § 7 Abs. 3 VZOG i.V.m. § 2 AnfrV nur denjenigen Kommunen zustehen, die bis zum 31. Dezember 1994 einen entsprechenden Antrag gestellt hätten. Dies sei bei einigen begünstigten Gemeinden nicht der Fall. Auch stehe denjenigen Gemeinden, die die Ablehnungsbescheide von 1995 bestandskräftig haben werden lassen, kein Anspruch mehr zu. Dies betreffe alle sächsischen und mehrere sachsen-anhaltische Gemeinden; bei letzteren komme hinzu, dass der Aufhebungsbescheid vom 28. November 2005 nur zu Gunsten der im Verfahren VG 27 A 393.02 klagenden Gemeinden ergangen sei. Zudem lasse der Bescheid nicht erkennen, ob die begünstigten Kommunen und Unternehmen Rechtsnachfolger der ursprünglichen Zuordnungsberechtigten seien und ob insoweit formgültige Abtretungen vorlägen. Im Interesse effektiven Rechtsschutzes sei wegen der Unzulässigkeit der Klagen gegen die Aufhebungsbescheide im vorliegenden Verfahren inzident zu prüfen, ob die Rücknahme der ablehnenden Bescheide rechtmäßig gewesen sei. Dies sei nicht der Fall. Zwar handele es sich um Verwaltungsakte gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG, dessen Rücknahme Vertrauensschutz grundsätzlich nicht entgegenstehe, doch sei dieser im Rahmen des Rücknahmeermessens zu prüfen. Die Beklagte sei dabei zu Unrecht davon ausgegangen, dass zum Einen der Klägerin zu 2 kein Vertrauensschutz zustehe, zum Anderen eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Die Klägerin zu 2 habe jedenfalls hinsichtlich der sächsischen Gemeinden nach Bestandskraft des Ablehnungsbescheides darauf vertrauen können, keinen kommunalen Zuordnungsansprüchen mehr ausgesetzt zu sein. Auch spreche der Zeitablauf gegen eine Rücknahme. Schließlich sei die Jahresfrist abgelaufen, da der Beklagte seit dem Urteil vom 20. Januar 2005 die Rechtswidrigkeit des Bescheides bekannt war und die erforderliche Anhörung der Beteiligten spätestens mit dem Treffen von BMF, BvS und BADV vom 16. April 2008 abgeschlossen gewesen sei. Angesichts des Zeitablaufs und des Umstandes, dass die Beklagte zunächst nur den die sachsen-anhaltischen betreffenden Ablehnungsbescheid zurückgenommen habe, habe die Beklagte zudem das Recht zur Rücknahme verwirkt. Hinsichtlich der sachsen-anhaltischen Gemeinden ergebe sich der Vertrauensschutz daraus, dass diese in den Verfahren VG 27 A 204.95 – und bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Verfahren VG 27 A 393.02 – nur die Zuordnung des zunächst auf das Land Sachsen-Anhalt übertragenen Geschäftsanteils von 24,5 %, vor allem aber nicht des auf die große GbR übertragenen Geschäftsanteils beantragt hätten. Schließlich fehle es an einem Rechtsgrund, die auf die antragslosen Gemeinden entfallenden Anteile auf die Beigeladenen zu 1 und 3 zu übertragen. Die Klägerin zu 2 beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 25. Januar 2016 aufzuheben, soweit Geschäftsanteile an der F...GmbH übertragen werden sollen, deren Inhaber die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus der Klägerin zu 2) und der Klägerin zu 1), ist. Die Klägerin zu 3 schließt sich den Klagebegründungen der Klägerinnen zu 1 und 2 an und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 25. Januar 2016 aufzuheben, soweit Geschäftsanteile an der F...GmbH übertragen werden sollen, deren Inhaber sie ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint die Befugnis zur dinglichen Übertragung ergebe sich jedenfalls aus der Duldungspflicht der Klägerinnen aus § 7 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages vom 25. Februar 1994. Die Übertragung sei als Hoheitsakt nicht beurkundungspflichtig. Ein unmittelbarer Vollzug des Bescheides durch Handelsregistereintragung sei nicht möglich; er diene lediglich der Legitimation der Zuordnungsempfänger als Gesellschafter, die die von der Klägerin zu 2 angeführten gesellschaftsrechtlichen Fragen im Zuge der zu bewirkenden Registereintragung zu lösen hätten. Der Bescheid genüge den Bestimmtheitsanforderungen: Es müssten lediglich die ursprünglichen und die neu gebildeten Geschäftsanteile bezeichnet sein, nicht hingegen, aus welchem ursprünglichen ein neu gebildeter Geschäftsanteil hervorgegangen sei; selbst wenn dies der Fall wäre, könnte dies nur Rechte der jeweiligen Empfänger verletzen. Hinsichtlich der Rücknahme der Ablehnungsbescheid vom müssten sich die Klägerinnen die Bestandskraft des Bescheides vom entgegenhalten lassen. Die Rücknahme sei auch rechtmäßig gewesen, da die Klägerinnen keinen Vertrauensschutz genössen. Auf die Jahresfrist komme es nicht an, da es sich um eine Ausprägung des Vertrauensschutzes handele. Zudem sei sie eingehalten, da sie erst mit Abschluss der Anhörung begonnen habe, hier also mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 9. März 2010. Schließlich würden die Klägerinnen durch eine etwa unzutreffende Übertragung der Anteile antragloser Gemeinden nicht in ihren Rechten verletzt. Soweit Anteile auf die Beigeladenen zu 3 und 6 übertragen worden seien, ergebe sich die Rechtsgrundlage aus §§ 7 Abs. 5, 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG. Die Beigeladenen zu 21, 29, 36 und 62 schließen sich, ohne Anträge zu stellen, den Ausführungen der Beklagten an. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (14 Ordner) sowie die Gerichtsakten der Verfahren VG 27 A 204.95, VG 27 A 393.02, VG 27 A 74.06, VG 27 K 294.10, VG 27 K 295.10, VG 29 K 107.14, VG 29 K 108.14, VG 29 K 117.14 und VG 29 K 125.14 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.