OffeneUrteileSuche
Urteil

29 K 279.18

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1128.VG29K279.18.00
2mal zitiert
16Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte aufgrund des übereinstimmenden Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Das Gericht hat das Aktivrubrum von Amts wegen dahin berichtigt und klargestellt, dass nicht die A... sondern die rubrizierte Klägerin klagt. Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Der Bescheid der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 21. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit gemäß § 22 Satz 1 BGB. Hiernach erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften ein Verein, dessen Zweck auf einen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Bei der Klägerin handelt sich nicht um einen wirtschaftlichen Verein im Sinne der Norm. Die durch die Klägerin ausgeübte Tätigkeit ist – auch unter Würdigung der ihr gegebenen Satzung – nicht auf einen wirtschaftlichen Hauptzweck ausgerichtet. Es handelt sich vielmehr um einen Idealverein im Sinne des § 21 BGB, der Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts erlangt. Welche Rechtsform eine Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 BetrAVG wählt, liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen. Wird die Rechtform des Vereins gewählt, gelten alternativ die gegensätzlichen Vorschriften des § 21 BGB oder des § 22 BGB. So erlangen nicht wirtschaftliche Vereine nach § 21 BGB ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, während wirtschaftliche Vereine nur unter den Voraussetzungen des § 22 BGB die Rechtsfähigkeit erhalten können. Die Vorschriften der §§ 21f. BGB dienen der Sicherheit des Rechtsverkehrs und dem Schutz der Gläubiger (BGH, Urt. v. 4. Juni 1986 – 1 ZR 29/05, NJW 1986, 3201, zitiert nach juris, dort Rdn. 15 und KG Berlin, Beschl. v. 6. September 2016 – 22 W 35/16, FGPrax 2017, 71, zitiert nach juris, dort Rdn. 13). Der Schutz von Gläubigerinteressen beschränkt sich grundsätzlich bei einem Idealverein auf die Insolvenzantragspflicht des Vorstands und die Liquidation des Vereins (vgl. §§ 42 Abs. 2, 51ff. BGB). Insolvenzrisiken sollen dadurch begrenzt werden, indem Wirtschaftsvereine, die Gläubigerinteressen im besonderen Maße beeinträchtigen können, nach § 22 Satz 1 BGB vorrangig handelsrechtliche Rechtsformen wählen und nur subsidiär die Rechtsfähigkeit durch den Staat verliehen bekommen sollen. Durch handelsrechtliche Gesellschaftsformen werden Gläubigerinteressen weit stärker als bei Vereinen geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. November 1997 – 1 C 18/95, BVerwGE 105, 313, zitiert nach juris, dort Rdn. 19). Eine juristische Person des Handelsrechts benötigt etwa ein Mindestkapital und muss sich an Bilanz-, Prüfungs- und Publizitätspflichten halten (vgl. §§ 242ff. Handelsgesetzbuch, §§ 7, 36 Abs. 2, 37, 57ff., 82, 150ff. Aktiengesetz und §§ 42ff. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Hiernach wird die überwiegende Zahl der betrieblichen Unterstützungskassen als Idealverein eingeordnet (LG Münster, Beschl. v. 14. April 2008 – 5 T 852/06, Rpfleger 2008, 426, zitiert nach juris, dort Rdn. 62f.; OLG München, Beschl. v. 28. Mai 2013 – 31 Wx 136/13, Rpfleger 2013, 540, zitiert nach juris, dort Rdn. 3 und VG Augsburg, Urt. v. 14. November 2018 – Au 4 K 18.1400, npoR 2019, 171, zitiert nach juris, dort Rdn. 46), ohne dass dies jedoch rechtlich zwingend wäre (KG Berlin, Beschl. v. 16. September 2016 – 22 W 65/14, Rpfleger 2017, 216, zitiert nach juris, dort Rdn. 17). Vielmehr erfolgt die Abgrenzung zwischen § 21 BGB und § 22 BGB anhand tatsächlicher und formaler Gesichtspunkte im Einzelfall. Ob ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist im Einzelfall typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21f. BGB zu ermitteln (KG Berlin, Beschl. v. 16. September 2016 – 22 W 65/14, Rpfleger 2017, 216, zitiert nach juris, dort Rdn. 19). Entscheidende Elemente bei der Ermittlung der Ausrichtung der Vereinstätigkeit sind etwa der Inhalt der Satzung und die individuelle Zielsetzung des Vereins. Die hierdurch zum Ausdruck kommende Einordnung findet jedoch ihre Grenzen dort, wo sie zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Widerspruch steht (BayObLG, Beschl. v. 27. Oktober 1976 – 2 Z 40/76, Rpfleger 1977, 19, zitiert nach juris, dort Rdn. 28; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24. Januar 1996 – 3 Wx 484/95, Rpfleger 1996, 291, zitiert nach juris, dort Rdn. 23 und KG Berlin, Beschl. v. 16. September 2016 – 22 W 65/14, Rpfleger 2017, 216, zitiert nach juris, dort Rdn. 19). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kennzeichnet sich durch das planmäßige und entgeltliche Anbieten von Leistungen an einem Markt (Leuschner in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, §§ 21, 22 BGB Rdn. 35). Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (BVerwG, Urt. v. 6. November 1997 – 1 C 18/95, BVerwGE 105, 313, zitiert nach juris, dort Rdn. 20; KG, Beschl. v. 6. September 2016 – 22 W 35/16, FGPrax 2017, 71, zitiert nach juris, dort Rdn. 13 und Beschl. v. 16. September 2016 – 22 W 65/14, Rpfleger 2017, 216, zitiert nach juris, dort Rdn. 19 sowie BGH, Beschl. v. 16. Mai 2017 – II ZB 7/16, BGHZ 215, 69, zitiert nach juris, dort Rdn. 19). Es gibt mithin nicht nur einen äußeren Markt (gegenüber Dritten), sondern auch einen inneren Markt (gegenüber den Vereinsmitgliedern). Der nicht wirtschaftliche Verein (Idealverein) grenzt sich nach dem Wortlaut des § 21 BGB negativ vom Wirtschaftsverein ab. Er liegt daher immer dann vor, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu verneinen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Mai 2017 – II ZB 7/16, BGHZ 215, 69, zitiert nach juris, dort Rdn. 24). Der nicht wirtschaftliche Verein tritt also weder genossenschaftlich noch unternehmerisch am Markt auf (K. Schmidt, Rpfleger 1988, 45ff. und Mansel in: Jauering, BGB, 17. Aufl. 2018, § 21 Rdn. 4). Davon ausgehend ist die Klägerin als Idealverein im Sinne des § 21 BGB anzusehen. Zwar heißt es in § 2 (neu) der Statuten, dass sich der Verein nach Verleihung der Rechtsfähigkeit gemäß § 22 BGB auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausrichte. Dies bedeutet zwar zunächst nur, dass sich der Verein selbst – entgegen seiner ursprünglichen Statuten (vgl. § 2 (1) der Statuten) – nicht mehr als ideeller, sondern als Wirtschaftsverein ansieht. Dieses Selbstverständnis kann rechtlich jedoch nur dann maßgeblich sein, soweit es den tatsächlichen Verhältnissen nicht zuwiderläuft. Denn in der Satzung äußert die Klägerin letztlich lediglich ihre eigene Rechtsauffassung über die beabsichtigte Tätigkeit. Sie kann nur insoweit maßgeblich sein, als sie mit dem tatsächlich verfolgten Vereinszweck vereinbar ist (OLG Schleswig, Urt. v. 22. Juni 2010 – 2 W 42/10, Rpfleger 2010, 669, zitiert nach juris, dort Rdn. 23 und VG Augsburg, Urt. v. 14. November 2018 – Au 4 K 18.1400, npoR 2019, 171, zitiert nach juris, dort Rdn. 42). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Neben dem Wortlaut des § 2 (1) ihrer Statuten und dem Verwaltungssitz hat die Klägerin keine Veränderungen vorgenommen. Ihr Vereinszweck ist es weiterhin, (ehemalige) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Alter und bei Arbeitsunfähigkeit (Invalidität) sowie in Fällen existentieller Not (Arbeitslosigkeit, schwere Krankheit oder Tod) freiwillige, einmalige oder laufende Unterstützungen zu gewähren (§ 2 (3) der Statuten). Auch § 2 (4) der Statuten verpflichtet den Vorstand weiterhin zur Wahrung des ideellen Zwecks einschlägige steuerliche Vorschriften zu beachten. Unter Anwendung der Grundsätze ergibt sich die ideelle Zwecksetzung auch aus der Bereitstellung der Leistungen. Die Klägerin verfolgt einzig den Zweck, Arbeitgebern bei der Errichtung einer betrieblichen Vorsorge im Interesse ihrer Arbeitnehmer zu unterstützen (vgl. § 2 (2) der Statuten). Aus Sicht der Arbeitgeber übernehmen sie eine ihrer Aufgaben, die nicht unternehmerisch geleitet, sondern rein ideeller Natur ist. Auch ist die Leistung im Leistungsfall (vgl. § 6 (1) der Statuten) kein planmäßiges und entgeltliches Anbieten von Leistungen gegenüber den Arbeitnehmern. Sie ist nur die Erfüllung der aufgrund einer Anwartschaft des Berechtigten erworbenen Gegenleistung. Gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit spricht weiterhin, dass die Mittel des Vereins durch freiwillige Zuwendungen von Trägerunternehmen, Arbeitnehmern, öffentlichen Stellen, Behörden, Kammern, Verbänden, Assekuranzen und strategischen Partnern eingenommen werden und Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen werden (§ 3 (1) der Statuten). Daraus ergibt sich, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin sich nicht dadurch auszeichnet, angelegtes Vermögen zu vermehren oder in riskanter Weise anzulegen. Vielmehr verpflichtet sich die Klägerin, die Vereinsmittel außer für die laufenden Betriebs-, Verwaltungs- und Personalkosten nur für die in der Satzung angeführten ideellen Zwecke zu verwenden (§ 4 (2) der Stauten). Daran ändert auch nichts, dass der Vorstand nach klägerischem Vortrag in der Wahl der Kapitalanlageform frei ist, da der Vorstand dennoch gemäß § 4 (2) der Statuten in der Mittelverwendung gebunden ist. Die Klägerin beabsichtigt zwar auf dem deutschen Markt als Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 BetrAVG tätig zu werden. Eine solche Tätigkeit stellt aber nicht notwendigerweise einen Wirtschaftsbetrieb dar. Denn eine bloße Ausdehnung des Geschäftsbetriebs ist nicht per se mit höheren Risiken für den Rechtsverkehr verbunden (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Mai 2017 – II ZB 7/16, BGHZ 215, 69, zitiert nach juris, dort Rdn. 32) und führt daher nicht zwangsläufig zur Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen. Im vorliegenden Fall ist ein Leistungsausfallrisiko durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen (§ 3 (1) d) und § 3 (5) der Statuten) nahezu ausgeschlossen (VG Augsburg, Urt. v. 14. November 2018 – Au 4 K 18.1400, npoR 2019, 171, zitiert nach juris, dort Rdn. 51). Auch hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des Betriebsrentengesetzes, welches die Errichtung betrieblicher Unterstützungskassen zur Sicherung des Rentenniveaus unterstützen soll, das formale Insolvenzrisiko erkannt und im vierten Abschnitt des BetrAVG Insolvenzsicherungsvorschriften eingeführt. Nach § 14 BetrAVG sind die Gläubiger durch einen Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert. Die Kammer geht weiter davon aus, dass der Vereinszweck der Klägerin nicht deshalb auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, weil sich unter den Gründungsmitgliedern Versicherungs- und Finanzmakler befinden, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie den Beteiligten gegen Entgelt Anlagemöglichkeiten für die von den anderen Mitgliedern zur Verfügung gestellten Mittel aufzeigen bzw. vermitteln wollen. Zwar ist einer von zwei Gründern selbstständiger Unternehmens- und Finanzberater und die Klägerin ist in der Wahl der Anlageform frei. Allerdings ergibt sich aus der Satzung eine Zweckbindung der Mittel (§ 4 (2) der Statuten). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Mittelbeschaffung aus Kapitalanlagen erfolgen soll. Vielmehr sind die Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 3 (1) der Statuten abschließend. Soweit die Annahme eines Idealvereins für ausgeschlossen gehalten wird, weil Unterstützungskassen in Konkurrenz zu den weiteren Versorgungsmöglichkeiten nach dem BetrAVG stehen (vgl. KG, Beschl. v. 6. September 2016 – 22 W 35/16, FGPrax 2017, 71, zitiert nach juris, dort Rdn. 14), kann dem angesichts des Nebenzweckprivilegs nicht gefolgt werden (vgl. auch VG Augsburg, Urt. v. 14. November 2018 – Au 4 K 18.1400, npoR 2019, 171, zitiert nach juris, dort Rdn. 48). Danach kann ein Verein auch dann nichtwirtschaftlicher Art sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeit entfaltet, diese aber dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet wird und bloßes Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (RG, Beschl. v. 29. Juni 1931 – II B 12/31, RGZ 133, 170, 176; BVerwG, Urt. v. 20. März 1979 – I C 13/75, NJW 1979, 2265, zitiert nach juris, dort Rdn. 34 und BGH, Beschl. v. 16. Mai 2017 – II ZB 7/16, BGHZ 215, 69, zitiert nach juris, dort Rdn. 19). Bei der Bestimmung des Nebenzweckprivilegs sind Größe und Umfang der Geschäftstätigkeit allein nicht aussagekräftig (siehe BGH, Beschl. v. 16. Mai 2017 – II ZB 7/16, BGHZ 215, 69, zitiert nach juris, dort Rdn. 29 und VG Augsburg, Urt. v. 14. November 2018 – Au 4 K 18.1400, npoR 2019, 171, zitiert nach juris, dort Rdn. 44). Wenn der Verein – ausgehend von dem Willen des Gesetzgebers – Mittel in erforderlicher Höhe zur Verfolgung seines ideellen Zwecks erwirtschaften darf, dann kann es ihm auch nicht verwehrt werden, den ideellen Zweck unmittelbar mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten zu erfüllen (BGH, Beschl. v. 16. Mai 2017 – II ZB 7/16, BGHZ 215, 69, zitiert nach juris, dort Rdn. 30 und VG Augsburg, Urt. v. 14. November 2018 – Au 4 K 18.1400, npoR 2019, 171, zitiert nach juris, dort Rdn. 44). Wie sich aus Sinn und Zweck des Nebenzweckprivilegs ergibt, bedarf es für einen Nebenzweck auch eines nicht identischen Hauptzwecks, der gefördert werden soll. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Klägerin verfolgt zwar als wesentlichen Zweck die Absicherung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bzw. deren Hinterbliebenen (§ 2 (3) der Statuten). Der Nebenzweck einer etwaigen Kapitalanlage dient jedoch allein der Erhaltung der notwendigen Mittel. An dieser Einordnung der Klägerin als Idealverein ändert sich auch deshalb nichts, weil die Klägerin ein Teil einer Gruppenunterstützungskasse ist. Zwar spart sich das Trägerunternehmen so regelmäßig die Gründung einer eigenen Unterstützungskasse. Dies ist jedoch regelmäßig in solchen Verbänden der Fall und ändert nichts daran, dass jedes Trägerunternehmen für sich individuell beurteilt wird, weil es rechtlich eigenständig ist (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 14. November 2018 – Au 4 K 18.1400, npoR 2019, 171, zitiert nach juris, dort Rdn. 49). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin nach dem Recht ihres Gründungsstaates selbstständig in das Vereinsregister eingetragen ist sowie über eine eigene Satzung und damit über eine eigene Zielsetzung und ein eigenes Selbstverständnis verfügt. Auch die Freiwilligkeit der Leistung nach § 7 (1) der Statuten steht der Annahme der nicht wirtschaftlichen Tätigkeit nicht entgegen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 14. November 2018 – Au 4 K 18.1400, npoR 2019, 171, zitiert nach juris, dort Rdn. 52). Zwar wird in der Rechtsprechung hiergegen vereinzelt angeführt (siehe LG Braunschweig, Beschl. v. 22. Oktober 1999 – 8 T 906/99 (545), NJW-RR 2000, 333, zitiert nach juris, dort Rdn. 56), dass sich der Verein hierdurch der Kontrolle des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen entziehe und es auch an sonstigen Vorschriften zum Schutz der Gläubiger, die eine Entlassung der Mitglieder aus ihrer persönlichen Haftung rechtfertigen könnten, fehle. Dem kann die Kammer aber nicht folgen. Die allgemeine Verfolgung auch eigennütziger Motive hindert nicht das Vorliegen eines Idealvereins. So können in das Vereinsregister eingetragene Vereine nämlich nicht nur ideelle Vereine sein, sondern auch Interessenverbände der Wirtschaft, des Handels oder Gewerbes (LG Münster, Beschl. v. 14. April 2008 – 5 T 852/06, Rpfleger 2008, 426, zitiert nach juris, dort Rdn. 68 und VG Augsburg, Urt. v. 14. November 2018 – Au 4 K 18.1400, npoR 2019, 171, zitiert nach juris, dort Rdn. 52). Auch steuerliche Vorschriften, die Indizwirkung für die Abgrenzung zwischen den Bestimmungen der §§ 21 und 22 BGB entfalten (BGH, Beschl. v. 16. Mai 2017 – II ZB 7/16, BGHZ 215, 69, zitiert nach juris, dort Rdn. 19), stützen die Annahme, dass die Klägerin nicht als wirtschaftlicher Verein anzusehen ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz sind Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, von der Entrichtung der Körperschaftssteuer befreit. Diese Vorschrift verfolgt ein soziales Lenkungsziel (Mager in: Hermann/Heuer/ Raupach, EStG/KStG, Stand: 293. Lieferung 08.2019, § 5 KStG Rdn. 52). Die soziale und damit ideelle Zielsetzung von Unterstützungskassen ist folglich rechtsgebietsübergreifend im Gesetz verankert. Die Versagung einer Rechtsfähigkeitsverleihung ist mit der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar und verstößt auch sonst nicht gegen Unionsrecht. Die Kammer geht davon aus, dass sich die Klägerin als Idealverein auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann. Gemäß Art. 54 AEUV gilt die Niederlassungsfreiheit nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für Gesellschaften, es sei denn, sie verfolgen keinen Erwerbszweck. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin ist ein nach österreichischem Recht rechtsfähiger Verein und hat seinen Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union. Die Klägerin verfolgt auch einen Erwerbszweck im Sinne des § 54 Abs. 2 AEUV. Der Begriff des Erwerbszwecks ist im Hinblick auf den Normzweck, grenzüberschreitende Wettbewerbsmöglichkeiten zu eröffnen, weit auszulegen (Müller-Graff in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 54 Rdn. 3). Daher fallen nur solche Vereinigungen aus dem Begriff der Gesellschaften im Sinne von Art. 54 Abs. 2 AEUV heraus, die nicht auf Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb angelegt sind, also beispielsweise rein religiöse, karitative, kulturelle oder soziale Zielsetzungen verfolgen. Die unionsrechtlichen Vorschriften sind in ihrer Auslegung nicht mit derjenigen der §§ 21f. BGB vergleichbar. Das Unionsrecht verfolgt vielmehr den Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 14. November 2018 – Au 4 K 18.1400, npoR 2019, 171, zitiert nach juris, dort Rdn. 60). Hierzu ist es erforderlich alle Vereinigungen, die grundsätzlich am Markt miteinander konkurrieren können und gleichsam Angebote an Dritte richten, in den Schutzbereich miteinzubeziehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin ist eine Unterstützungskasse, die Arbeitgeber unterstützt, eine betriebliche Vorsorge für ihre Arbeitnehmer zu schaffen (vgl. § 2 (2) der Statuten). Eine (offene oder versteckte) Diskriminierung der Klägerin liegt aber nicht vor. Die Niederlassungsfreiheit gibt dem geschützten Personenkreis das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Heimatstaat eine dauernde selbstständige Tätigkeit zu den gleichen Bedingungen wie Inländer auszuüben (Streinz, Europarecht, 10. Aufl. 2016, Rdn. 938). Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person daran gehindert wird, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sich in einem anderen Staat niederzulassen. Als Vergleichsgruppe wird ein (potentieller) inländischer Wettbewerber herangezogen (siehe Müller-Graff in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 49 AEUV Rdn. 13). Eine offene Diskriminierung liegt vor, wenn Regelungen oder Maßnahmen konkret an die Staatsangehörigkeit anknüpfen und daher einen bestimmten Beruf, eine bestimmte Tätigkeit oder Handlungsmöglichkeit Inländern vorbehalten oder für Ausländer erschweren (Müller-Graff in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 49 AEUV Rdn. 44). Verdeckte Diskriminierungen sind solche, die Ausländer nicht offen wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder bei Gesellschaften wegen ihrer Rechtsordnungszugehörigkeit benachteiligen. Sie behandeln Ausländer zwar formell gleich. Es kommt aber dennoch zu einer Schlechterstellung, weil Inländer die Voraussetzungen regelmäßig erfüllen, Ausländer oder Gesellschaften anderer mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen jedoch nicht (Müller-Graff in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 49 AEUV Rdn. 48). Hinsichtlich der Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 Satz 1 BGB hat der Beklagte an die Klägerin die gleichen Voraussetzungen wie an inländische Vereine und Unterstützungskassen gestellt. Dies zeigt sich dadurch, dass er sich in seiner Begründung auf rein rechtliche Argumente bezogen hat, die in inländischen vergleichbaren Fällen eine Rolle gespielt haben und die auch für potentielle inländische Konkurrenten hergezogen werden. Auch jeder vergleichbare inländische Verein wäre als Idealverein eingeordnet worden. Es liegt auch kein Verstoß gegen das allgemeine Beschränkungsverbot vor. Das allgemeine Beschränkungsverbot ist nach dem Wortlaut des Art. 49 AEUV anwendbar, da es sich gegen (jedwede) Beschränkung der freien Niederlassung wendet. Der Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn eine substantielle Behinderung des Marktzugangs für eine grenzüberschreitende Niederlassung erfolgt (EuGH, Urt. v. 7. März 2013 – C 577/11, ABI EU 2013, Nr. C 123, 5; zitiert nach juris, dort Rdn. 63 und VG Augsburg, Urt. v. 14. November 2018 – Au 4 K 18.1400, npoR 2019, 171, zitiert nach juris, dort Rdn. 67). In der Ablehnung einer Rechtsfähigkeitsverleihung liegt aber keine allgemeine Beschränkung. Der Zuzugsstaat muss lediglich die durch den Gründungsstaat verliehene Rechtsfähigkeit anerkennen (EuGH, Urt. v. 9. März 1999 – C 212/97, Slg. 1999, I-1459, zitiert nach juris, dort Rdn. 30). Daher verstößt es gegen die Niederlassungsfreiheit, wenn ein Staat die im Herkunftsstaat erworbene Rechts- und Parteifähigkeit im Zuzugsstaat zum Schutz der Gläubiger, von Minderheiten oder Arbeitnehmern, aus Gründen der Lauterkeit des Handelsverkehrs oder von Fiskalinteressen pauschal ignoriert und sich eine Gesellschaft nach einer grenzüberschreitenden Verwaltungssitzverlegung neu gründen muss (Müller-Graff in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 54 AEUV Rdn. 21). Hier hat der Beklagte aber lediglich die Eintragung der Rechtsfähigkeit in Deutschland verwehrt, gleichwohl aber die Klägerin als im Ausland rechtsfähig anerkannt. Dies führt nicht zu einer (nicht gerechtfertigten) Diskriminierung, zumal die Niederlassungsfreiheit keine unbegrenzt freie Rechtsformwahl bedingt. Die Kammer musste – entgegen dem Antrag der Klägerin – das Verfahren nicht aussetzen und die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen. Die Voraussetzung des Art. 267 Abs. 2 AEUV sind nicht erfüllt. Ein erstinstanzliches Gericht kann eine Frage dem EuGH vorlegen, wenn es eine Vorlage für den Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält. Dies ist etwa der Fall, wenn nach Auffassung des Gerichts Unklarheiten bei der Auslegung der Verträge bestehen (Art. 267 Abs. 1 Buchst. a) AEUV) oder Unklarheiten hinsichtlich der Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union bestehen (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b) AEUV). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen trifft das erkennende Gericht als Instanzgericht keine Vorlagepflicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt die staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit. Die Klägerin ist ein in Österreich eingetragener und dort rechtsfähiger Verein mit vormaligem Sitz in Graz. Sie ist ein Zweigverein des in Wien ansässigen Hauptvereins A.... Vereinsziel ist die Förderung der betrieblichen Vorsorge und existenziellen Absicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Sie bietet ihren Mitgliedern, die als Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagen, eine betriebliche Versorgungsmöglichkeit an. Die Anlage des Vereinsvermögens liegt im Ermessen des Vorstands. In der Wahl der Kapitalanlageform ist die Klägerin frei. Sie ist nach ihrem Selbstverständnis eine rechtsfähige überbetriebliche Unterstützungskasse, die als Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) tätig werden soll. Der Satzungs- und Verwaltungssitz der Klägerin wurde zum 1. Januar 2019 von Graz nach Berlin verlegt. Mit der Sitzverlegung beabsichtigt sie keine Gründung einer neuen Gesellschaft. Die Statuten der Klägerin enthalten unter anderem folgende Regelungen: § 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein ist eine soziale Einrichtung im Sinne des § 1287 ABGB und verfolgt ideelle Zwecke. (2) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt den Schutz von Arbeitnehmerinteressen und fördert die betriebliche Vorsorge und existentielle Absicherung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Er unterliegt den Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes. (3) Der wesentliche Zweck des Vereins ist es, im Alter und bei Arbeitsunfähigkeit (Invalidität) sowie in Fällen existentieller Not (Arbeitslosigkeit, schwere Krankheit, Tod) freiwillige, einmalige oder laufende Unterstützungen an Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer von Unternehmen zu gewähren, die dem Verein die entsprechenden Mittel hierfür zur Verfügung stellen. (4) Zur Wahrung des Charakters einer ideellen Einrichtung der Unterstützungskasse sind die Organe des Vereins verpflichtet, die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten. § 3 Aufbringung und Verwendung der materiellen Mittel (1) Die erforderlichen materiellen Mittel werden wie folgt aufgebracht: a) freiwillige Zuwendungen der Trägerunternehmen b) freiwillige Beiträge oder Zuwendungen der Arbeitnehmer c) Zuwendungen, Subventionen, sowie Förderungen von öffentlichen Stellen, Behörden, Kammern und Verbänden, Assekuranzen und strategischen Partnern d) den Versicherungsleistungen aus den abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen (…) (5) Zur Deckung der Leistungen des Vereins gemäß § 2 (3) dieser Statuten können Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen werden, die ganz oder teilweise Leistungen decken . § 7 Freiwilligkeit der Leistungen (1) Die Leistungsanwärter und Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen von Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenleistungen und anderen Unterstützungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen den Verein noch gegen dessen Vorstände begründet werden. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit der jederzeitigen Zahlungseinstellung. Diese Statuten sollen sich mit Verleihung der Rechtsfähigkeit wie folgt ändern: § 1 (neu) Der Verein führt den Namen A...A... und hat seinen Sitz in Berlin. § 2 (neu) Der Zweck des Vereins ist nach Verleihung der Rechtsfähigkeit gemäß § 22 BGB auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Durch Schreiben vom 4. Juni 2018 beantragte die Klägerin gegenüber der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung die Verleihung der Rechtsfähigkeit gemäß § 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diesen Antrag lehnte die Behörde durch Bescheid vom 21. September 2018, zugestellt am 1. Oktober 2018, ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmung des § 22 BGB nur anwendbar sei, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die es der Klägerin nicht ermöglichen, auf andere Weise nach Bundesrecht Rechtsfähigkeit zu erlangen. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchem Grunde es der Klägerin weder möglich noch zumutbar sei, sich in die Rechtsform einer (offenen) Handelsgesellschaft o.ä. umzuwandeln. Aus dem Unionsrecht ergebe sich kein anderes Ergebnis. Aus der Niederlassungsfreiheit folge, dass bei der Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat das Recht des Zuzugsstaates gelte. Die Klägerin könne mithin nur unter den – hier nicht gegebenen – Voraussetzungen des § 22 BGB die Rechtsfähigkeit verliehen bekommen. Mit ihrer am 8. Oktober 2018 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die Ablehnung einer Rechtsfähigkeitsverleihung gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße. Diese sei auf sie anwendbar, weil sie trotz ihres ideellen Hauptzwecks einen Erwerbszweck verfolge. Hiernach habe die Verlegung des Verwaltungssitzes zur Folge, dass sie als in Österreich eingetragener und dort als rechtsfähig anerkannter Verein ihre Rechtsform (unverändert) beibehalte. Es handele sich um eine sogenannte rechtsformwahrende Sitzverlegung, die einen Verleihungsanspruch nach § 22 BGB impliziere. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass ein in einem Mitgliedstaat gegründeter und dort rechtsfähiger Verein sich rechtsformerhaltend in einen rechtsfähigen Verein des Zuzugsstaates umwandeln können müsse. Dem stehe auch das Umwandlungsgesetz nicht entgegen. Alles andere als ein solcher Hereinformwechsel oder rechtsformkongruenter Rechtsformwechsel verstoße gegen den Grundsatz des effet utile sowie das Diskriminierungsverbot. Sie habe ein schutzwürdiges Recht auf freie Wahl ihrer Rechtsform. Die Niederlassungsfreiheit gebiete, dass sie im Zuzugsstaat die Rechtsform wählen dürfe, die der in ihrem Gründungsstaat am ehesten entspreche. Die Klägerin meint zudem, dass sie ein wirtschaftlicher Verein sei, da sich ihr Angebot nicht auf einen geschlossenen Interessentenkreis beschränke. Ihr sei eine Umwandlung in die Rechtsform einer Personenhandels- oder Kapitalgesellschaft nicht zumutbar. Zum einen könne sie aus rechtlichen Gründen keine andere Rechtsform wählen, als der Hauptverein in Wien, dem sie gemäß § 1 Abs. 4 des (Österreichischen) Bundesgesetzes über Vereine untergeordnet sei. Zum anderen beinhalte diese Rechtsform Vorteile in Hinblick auf Buchführung, Haftung und Organisation und stärke die Glaubwürdigkeit gegenüber ihren Mitgliedern („altruistisches Engagement“). Die Erlangung der Rechtsfähigkeit als Verein müsse ihr möglich sein, um im Bundesgebiet die uneingeschränkte Prozessfähigkeit zu erlangen, gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG als Unterstützungskasse tätig zu werden, das deutsche Steuer- und Arbeitsrecht auf sie Anwendung finden zu lassen sowie mit deutschen Kredit- und Bankinstituten, Trägerunterunternehmen und Arbeitgebern uneingeschränkt in Kontakt treten zu können. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 21. September 2018 zu verpflichten, ihr die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB zu verleihen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt er aus, dass Wirtschaftsvereine nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs und des Gläubigerschutzes grundsätzlich in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft gegründet werden sollen. Ob eine solche Rechtsform gewählt werden kann, beurteile sich aus objektiver Sicht ausgehend vom Wortlaut der Satzung und der ausgeübten Tätigkeit und nicht subjektiv nach dem Willen der Mitglieder. Zur Anwendbarkeit von § 22 BGB habe der EuGH klargestellt, dass der Zuzugsstaat berechtigt sei, das für den Umwandlungsvorgang maßgebliche Recht festzulegen und somit innerstaatliches Recht anzuwenden, solange er ausländischen Gesellschaften die gleichen Rechte und Pflichten wie inländischen Gesellschaften auferlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt des vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorganges, welcher vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.