Urteil
29 K 130.16
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0910.29K130.16.00
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Leitsätze
Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 lit. a VermG greift nicht bereits dann, wenn die mit erheblichem baulichen Aufwand herbeigeführte geänderte Nutzung und das öffentliche Interesse daran zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen, sondern auch der erhebliche bauliche Aufwand muss weiterhin vorhanden sein. Dies setzt bei der nach der Schädigung erfolgten Neuerrichtung eines Gebäudes voraus, dass wesentliche Teile des Gebäudes noch vorhanden sind. Das ist nicht der Fall, wenn das Gebäude zwischenzeitlich vollständig abgerissen und - wenn auch in alter Form - neu errichtet wurde.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Tenors zu 3 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 31. März 2016 verpflichtet, der Klägerin Bruchteilseigentum in Höhe von 327/100.000 an der in der Anlage zum Bescheid grün markierten Teilfläche mit den Eckpunkten B, E, F, C, B des im Grundbuch von Mitte, Blatt ..., eingetragenen Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung Mitte einzuräumen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen einerseits die Klägerin zu 1/6 sowie andererseits die Beklagte und die Beigeladene zu 1 als Gesamtschuldner zu 5/6. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 lit. a VermG greift nicht bereits dann, wenn die mit erheblichem baulichen Aufwand herbeigeführte geänderte Nutzung und das öffentliche Interesse daran zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen, sondern auch der erhebliche bauliche Aufwand muss weiterhin vorhanden sein. Dies setzt bei der nach der Schädigung erfolgten Neuerrichtung eines Gebäudes voraus, dass wesentliche Teile des Gebäudes noch vorhanden sind. Das ist nicht der Fall, wenn das Gebäude zwischenzeitlich vollständig abgerissen und - wenn auch in alter Form - neu errichtet wurde. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Tenors zu 3 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 31. März 2016 verpflichtet, der Klägerin Bruchteilseigentum in Höhe von 327/100.000 an der in der Anlage zum Bescheid grün markierten Teilfläche mit den Eckpunkten B, E, F, C, B des im Grundbuch von Mitte, Blatt ..., eingetragenen Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung Mitte einzuräumen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen einerseits die Klägerin zu 1/6 sowie andererseits die Beklagte und die Beigeladene zu 1 als Gesamtschuldner zu 5/6. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige, insbesondere, da der 1. Mai 2016 ein Feiertag war, rechtzeitige Verpflichtungsklage ist teilweise begründet, da der angegriffene Bescheid insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an einer Teilfläche des Flurstücks .... I. Die Feststellung der Berechtigung der Klägerin wird nach Grund und Höhe von den übrigen Beteiligten nicht in Frage gestellt, obwohl jedenfalls die Beigeladene zu 1 dies könnte. Da dies nicht erfolgt ist, ist die Frage der Berechtigung nicht prüfen (BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 – BVerwG 8 C 4.00 –, Buchholz 428 § 1 Abs 2 VermG Nr. 17 = juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. auch Keßler, NJ 1998, 663). Damit ist es auch nicht von Bedeutung, dass Nr. 4 des Bescheides vom 26. Januar 2012 als objektlose Berechtigungsfeststellung rechtswidrig sein dürfte (BVerwG, Urteil vom 18. April 2018 – BVerwG 8 C 3.17 –, BVerwGE 161, 361 = juris Rn. 26, 28 ff), und dass der Bescheid den Beigeladenen nicht zugestellt wurde. Streitgegenständlich ist somit allein die Frage, ob die Naturalrestitution gemäß §§ 4, 5 VermG ausgeschlossen ist. II. Dabei stellt der Eigentumsübergang auf die Beigeladene zu 1 keine die Restitution hindernde Veräußerung i.S.v. § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG dar. Unabhängig von der Frage, ob eine gesetzliche Eigentumsübertragung überhaupt als Verfügung angesehen werden kann, erfolgte sie jedenfalls unentgeltlich. Die grundsätzliche Anerkennung restitutionshindernder Verfügungen entstammt einer Vorschrift, die wegen ihres Ausnahmecharakters zu einer engen Auslegung tendiert. Vor diesem Hintergrund ist kein triftiger Grund ersichtlich, um von der Verkehrsfähigkeit auch solcher Vorgänge zu Lasten von Berechtigten auszugehen, die unentgeltlich sind (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 2000 – BVerwG 8 B 31.00 –, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 37 = juris Rn. 8, und vom 29. Dezember 2010 – BVerwG 8 B 31.10 –, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 78 = juris Rn. 11). Zudem handelt es sich, da die Beigeladene zu 1 eine landesunmittelbare Stiftung ist, lediglich um eine Vermögensumschichtung unter der öffentlichen Hand, die auch unter diesem Gesichtspunkt nicht schutzwürdig gegenüber den vermögensrechtlichen Ansprüchen Verfolgter ist; eine entsprechende gesetzgeberische Wertung findet sich schließlich in § 7 Abs. 5 Satz 2 VZOG. III. Hinsichtlich des Flurstücks 438 ist die Klage allerdings unbegründet, weil der angegriffene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zutreffend hat die Beklagte entschieden, dass der Rückgabe der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 lit. a VermG entgegensteht. Der Restitutionsausschluss greift auch, wenn es (nur) um den Anspruch auf Einräumen von Bruchteilseigentum gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG geht (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2005 – BVerwG 3 B 101.04 –, ZOV 2005, 369 = juris Rn. 10 m.w.N.). Dazu hat die Kammer im Urteil vom 21. November 2019 (VG 29 K 312.16, juris) ausgeführt: „Nach der Auffassung der Kammer liegt hier der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG vor. Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG erfasst in der Art eines Auffangtatbestands solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht. Geschützt ist damit die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll (BVerwG, Urteile vom 30. November 1995 – BVerwG 7 C 55.94 –, BVerwGE 100, 70 = juris Rn. 9, vom 28. Februar 2001 – BVerwG 8 C 32.99 –, Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 = juris Rn. 17, und Beschluss vom 29. Juni 2015 – BVerwG 8 B 67.14 –, ZOV 2015, 214 = juris Rn. 13). Es müssen für diesen Ausschlussgrund kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sein: 1. Die Nutzungsart oder Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks oder Gebäudes war im maßgeblichen Zeitpunkt nach § 5 Abs. 2 VermG (29. September 1990) nicht mehr dieselbe wie im Zeitpunkt der Schädigung. Diese Nutzungsänderung muss aus eigenem Recht des Rechtsträgers des volkseigenen Vermögens oder des privaten Eigentümers vollzogen worden sein. Erforderlich ist stets, dass eine tatsächliche Änderung der Nutzungsverhältnisse stattgefunden hat. Diese kann gleichermaßen die Nutzungsart wie die Zweckbestimmung betreffen, wobei stets ein tatsächlicher Vollzug der Nutzungsänderung erforderlich ist. Maßgeblich ist eine vergleichende Betrachtung des Zustandes im Zeitpunkt des Vermögensverlustes und des Zustandes am 29. September 1990 (zum Ganzen m.w.N.: Hellmann, in: Fieberg/Reichenbach u.a., VermG-Kommentar, Stand März 2005, § 5 VermG, Rn. 14 ff.). 2. Diese Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung wurde mit erheblichem baulichem Aufwand herbeigeführt. Ein baulicher Aufwand ist dann erheblich, wenn eine vergleichende Betrachtung ergibt, dass die beanspruchte Sache infolge der Baumaßnahme nach der Verkehrsanschauung nicht mehr dieselbe ist. Bei diesem qualitativen Maßstab sind Kosten, Art und Umfang der Baumaßnahme sowie die dadurch bewirkten Veränderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes zu berücksichtigen. Bloße Instandhaltungsmaßnahmen, Renovierungen oder Schönheitsreparaturen sind unerheblich. Zudem ist nur derjenige bauliche Aufwand zu berücksichtigen, der sich gerade auf die Änderung der Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung bezogen hat. Erforderlich ist also ein spezifischer Zusammenhang zwischen baulichem Aufwand und Nutzungsänderung, da ausschließlich die neue Nutzung und der für sie betriebene Aufwand privilegiert werden soll (zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 30. November 1995 a.a.O. Rn. 8 ff., vom 28. Februar 2001 a.a.O. Rn. 19 und vom 25. September 2002 – BVerwG 8 C 25.01 –, BVerwGE 117, 70 = juris Rn. 18 ff.). Die zeitliche Abfolge von Baumaßnahmen einerseits und Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung andererseits ist aber unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2000 – BVerwG 7 B 181.99 –, RÜ BARoV 2000, Nr. 12, 5 = juris Rn. 5). 3. Schließlich muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz ein öffentliches Interesse am Fortbestand der geänderten Nutzung bzw. Zweckbestimmung zu bejahen sein. Ein solches öffentliches Interesse besteht bei Einrichtungen der Daseinsvorsorge oder sonstigen Nutzungen, die dem Gemeinwohl dienen. Dieses öffentliche Interesse muss über den maßgeblichen Zeitpunkt des § 5 Abs. 2 VermG hinaus bis zur gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz fortbestehen (siehe BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 a.a.O. Rn. 26 f. u.a. unter Verweis auf BT-Drs. 11/7831, S. 7, und Urteil vom 29. Juni 2015 a.a.O. Rn. 22). Die Feststellung des fortbestehenden öffentlichen Nutzungsinteresses ist eine Prognoseentscheidung, die in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (Schmidt, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Kommentar, Bd. 1, Stand Juni 2003, § 5 VermG, Rn. 20). Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes vor. Die Nutzungsart und die Zweckbestimmung des streitbefangenen Grundstücks war am 29. September 1990 unzweifelhaft eine andere als zum Zeitpunkt der Schädigung des Bankhauses G... KG. Zum Schädigungszeitpunkt im Jahr 1938 war das Altflurstück .../215 mit dem Bankgebäude des B... bebaut. Nach der Zerstörung des Areals einschließlich des Bankgebäudes entstand in den 1950er Jahren dort das Verwaltungs- und Magazingebäude der Staatsoper Unter den Linden, ohne die bisherigen Grundstücksgrenzen zu beachten. Mit dem Neubau wurde die erforderliche Anzahl von Proben-, Büro- und Magazinräumen für die Staatsoper geschaffen, um das relativ kleine Opernhaus von einer Vielzahl von Funktionsräumen zu entlasten. Stilistisch wurde das Gebäude dem Operngebäude angeglichen. Die Nutzungsänderung und die Änderung der Zweckbestimmung wurden auch tatsächlich vollzogen, indem das Verwaltungs- und Magazingebäude nach Fertigstellung fortan dem Opernbetrieb über den 29. September 1990 hinaus diente. Die Veränderung der Nutzungsart erfolgte auch aus eigenem Recht des Rechtsträgers des volkseigenen Vermögens, zunächst durch den Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Kultur, und ab dem Frühjahr 1990 durch die Deutsche Staatsoper Berlin selbst. Aus der Errichtung eines neuen Gebäudes ergibt sich in jedem Falle ein erheblicher baulicher Aufwand. Es handelt sich nach der Baumaßnahme auch nach der Verkehrsanschauung nicht mehr um dasselbe Gebäude. Der bauliche Aufwand stand weiter in einem spezifischen Zusammenhang zu der Nutzungsänderung, denn das Verwaltungs- und Magazingebäude wurde einschließlich des Baustils den Bedürfnissen des Opernbetriebes der Staatsoper Unter den Linden angepasst. Die geänderte Nutzung und Zweckbestimmung des Gebäudes auf dem streitbefangenen Grundstück ist auch von einem öffentlichen Interesse gedeckt, das noch über den 29. September 1990 (vgl. § 5 Abs. 2 VermG) hinaus bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbesteht. Öffentliche Interessen sind vor allem soziale, kulturelle, gesundheitliche, kirchliche oder sportliche Belange, sofern ihre Wahrnehmung einer – wenn auch nur beschränkten – Öffentlichkeit möglich ist oder sonst dem Gemeinwohl dient (so Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand 55. EL, Bd. 2, § 5 VermG, Rn. 36; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 – BVerwG 8 C 25.01 –, BVerwGE 117, 70 = juris Rn. 17). Ein öffentliches Interesse kann sowohl an der Nutzung von Gebäuden bestehen, die von Stadt, Gemeinde oder Landkreis unterhalten werden, als auch an solcher in privater Trägerschaft (Schmidt, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Kommentar, Bd. 1, Stand Juni 2003, § 5 VermG, Rn. 18). An der Nutzung des Verwaltungs- und Magazingebäudes der Staatsoper Unter den Linden bestand ein öffentliches Interesse, da die Staatsoper mit ihren Nebengebäuden der Förderung von Kunst und Kultur dient. Dieser Nutzungszweck ergibt sich auch aus dem Stiftungszweck der Beigeladenen zu 1. Sie verfolgt als landesunmittelbare, rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts den Zweck der Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Musiktheaters in der Tradition des Ensemble- und Repertoirebetriebs sowie des Balletts und hat diesen Zweck insbesondere durch den Betrieb der Staatsoper Unter den Linden einschließlich Magazin- und Verwaltungsgebäude erfüllt bzw. erfüllt ihn noch heute (vgl. § 1 Abs. 1 Gesetz über die „Stiftung Oper in Berlin“ vom 17. Dezember 2003). Das Magazingebäude auf dem Flurstück 438 wurde auch zum Stichtag für den Opernbetrieb und damit im öffentlichen Interesse genutzt. Die Nutzung im öffentlichen Interesse dauert durch die Beigeladene zu 2 als Erbbauberechtigte auch noch zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz an. Die Beigeladene zu 2 verfolgt als gemeinnützige Gesellschaft ebenfalls die Förderung von Kunst und Kultur. Diesen Gesellschaftszweck verwirklicht sie insbesondere durch Musikbildungsprojekte und wissenschaftliche Veranstaltungen vorzugsweise im Bereich der Musik und Geisteswissenschaften, die Unterstützung und Durchführung von Projekten zur Förderung des Verständnisses der Bedeutung von Musik in der Gesellschaft, die Unterstützung und Durchführung sonstiger musikpädagogischer Maßnahmen, die Unterstützung von inländischen und ausländischen Musikern, insbesondere durch die Vergabe von Stipendien, die Organisation und Durchführung von Konzerten und anderen kulturellen Veranstaltungen sowie die Aus- und Weiterbildung von Musikern (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen zu 2). Die Erfüllung dieses gemeinnützigen Zwecks durch die Beigeladene zu 2 ist auch Grundlage des Erbbauvertrages. Ausweislich des Erbbauvertrages dient die Bestellung des Erbbaurechts der Errichtung einer Bildungseinrichtung durch die Beigeladene zu 2 zur Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks (§ 3 Nr. 2 Erbbauvertrag vom 20. Dezember 2013). Voraussetzung und Grundlage des Erbbauvertrages ist nach § 3 Nr. 2 des Vertrages weiter, dass in der Bildungseinrichtung keine der Gemeinnützigkeit widersprechende Veranstaltungen stattfinden. Die Nutzung des Gebäudes auf dem Flurstück 438 als Musikakademie durch die Beigeladene zu 2 – ins Verhältnis gesetzt zur vorherigen Nutzung zum Opernbetrieb – fällt zur Überzeugung der Kammer in den Schutzzweck des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, auch wenn sich die konkrete Nutzung des Gebäudes geändert hat. Schließlich ist die Ratio des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht irgendeine im öffentlichen Interesse stehende Nutzung zu schützen, sondern diejenige Nutzung, die mit erheblichem baulichem Aufwand herbeigeführt wurde. Geschützt wird mithin die Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der bei Rückgabe nicht nutzlos werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 a.a.O. Rn. 17; Beschluss vom 29. Juni 2015 a.a.O. Rn. 22). Es kommt demnach maßgeblich darauf an, ob der bauliche Aufwand, der durch die Nutzungsänderung in den 1950iger Jahren als Verwaltungs- und Magazingebäude der Staatsoper getätigt worden ist, durch die Umnutzung verlorengegangen ist, also nicht mehr benötigt wird (hierzu auch Hellmann, in: Fieberg/Reichenbach u.a., VermG-Kommentar, Stand März 2005, § 5 VermG, Rn. 27a). Dies ist zu verneinen. Die Beigeladene zu 2 verfolgt ihren gemeinnützigen – insbesondere in musikalischer Hinsicht – kulturellen Gesellschaftszweck, indem sie sich des bestehenden Gebäudes auf dem Flurstück 438 bedient. Der in den 1950iger Jahren für den Opernbetrieb investierte bauliche Aufwand ist nicht dadurch beseitigt worden, dass die Beigeladene zu 2 Umbauten vorgenommen hat. Das Gebäude ist erhalten geblieben, denn die Außenmauern und die aufwändig gestaltete Außenfassade bestehen fort. Die Schaffung eines neuen Eingangs in der Französischen Straße stellt eine unwesentliche Änderung des Fassadenbereichs dar. Die von der Beigeladenen zu 2 veranlassten Umbauarbeiten im Inneren des Gebäudes dienten im Sinne einer Sanierung dem Zweck, die Weiternutzung für identische kulturelle Zwecke zu gewährleisten. Die vorangegangene Nutzung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Oper bediente das Bedürfnis nach Versorgung und Bildung mit Kunst und Kultur, insbesondere auf musikalischem Gebiet. Nichts anderes tut die Beigeladene zu 2. Es macht keinen Unterschied, ob der kulturelle Zweck vornehmlich in Gestalt von musikalischen Darbietungen verfolgt wird oder aber auch anderweitige Maßnahmen und Veranstaltungen zum Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur realisiert werden. Als Beispiel seien nur die im Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 2 erwähnten Musikbildungsprojekte und Unterstützungsmaßnahmen für Musiker genannt. Durch die baulichen Veränderungen im Gebäudeinnenbereich ist die schon am 29. September 1990 vorhandene Nutzung des Gebäudes als Bestandteil einer Kulturstätte weder aufgegeben noch qualitativ so verändert worden, dass die jetzige Nutzung einen anderen Charakter hätte. An dieser Nutzung besteht auch nach der Modernisierung und Veränderung des Gebäudeinneren ein öffentliches Interesse fort (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2015 a.a.O. Rn. 25; vorgehend: VG Dresden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 6 K 388/12 –, juris Rn. 59). Der Annahme des Restitutionsausschlussgrundes steht nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 2 als Erbbauberechtigte das auf dem Flurstück 438 befindliche Gebäude nutzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2015 a.a.O. Rn. 13 und vom 26. Mai 2003 – BVerwG 8 B 61.03 –, Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 39 = juris Rn. 9; vorgehend VG Potsdam, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 K 2901/01 –, juris Rn. 29 ff., 36; VG Dresden, Urteil vom 9. Mai 2018 – VG 6 K 660/15 –, juris, Rn. 26 f. m.w.N.). Eine Begrenzung der Nutzung durch den Rechtsträger, der das Grundstück zum Stichtag des § 5 Abs. 2 VermG genutzt hat, findet im Gesetz keine Stütze. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob eine Aufgabe der unter Investitionen geänderten Nutzungsart oder Zweckbestimmung vorliegt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 – BVerwG 8 C 25.01 –, juris Rn. 22), was nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht der Fall ist. Greift – wie hier – ein Ausschlussgrund nach § 5 VermG, ist von Amts wegen zu prüfen, ob der Ausschlussgrund das gesamte Gebäude erfasst oder eine Rückgabe von Teilflächen in Betracht kommt, ohne die im öffentlichen Interesse stehende Nutzung zu gefährden. Diese Prüfungspflicht ergibt sich nach der Rechtsprechung des BVerwG aus den materiellen Vorschriften des § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Buchst. a) VermG. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind geschädigte Vermögenswerte zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 a.a.O. Rn. 36 ff.). Eine Rückgabe von Teilflächen kommt vorliegend nicht in Betracht, da es sich um eine Gebäudeeinheit handelt. Das auf dem Flurstück 438 befindliche Teilstück des Altflurstücks .../215 ist vollständig mit dem als Musikakademie genutzten Gebäude überbaut. Eine vollständige Nutzung des Teilstücks erfolgte auch bereits im Rahmen der Nutzungsänderung in den 1950iger Jahren und über den Stichtag hinaus. Daran ändert auch nichts, dass ein Teil des auf das streitgegenständliche Flurstück entfallenden Altflurstücks nur mit einem Glasdach überbaut war, durch das die Gebäudeteile des Magazins auf dem Flurstück 438 verbunden waren. Denn die überdachte Fläche diente als Rangierfläche für das Magazin, sodass auch diese Fläche Teil der geänderten Grundstücksnutzung für den Opernbetrieb war. Heute ist diese Fläche mit der Eingangshalle der Musikakademie überbaut, so dass sich – wie auch das übrige Grundstück betreffend – auch insoweit die Nutzung im öffentlichen Interesse fortsetzt. Im Übrigen wäre die Rückgabe dieser Teilfläche jedenfalls nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG kraft Natur der Sache ausgeschlossen, weil ohne ein Notwegrecht der Restitutionsberechtigte die Teilfläche nicht nutzen könnte (hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2001 – BVerwG 7 B 50.01 –, RÜ BARoV 2002, Nr 2, 25 = juris Rn. 7 ff.).“ Dabei kann zwar der Umstand, dass dieses Urteil rechtskräftig geworden ist, der Klägerin nicht entgegen gehalten werden. Streitgegenstand jenes Verfahrens war eine Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Bestellung eines Erbbaurechtes. Auch wenn im Falle einer Anfechtungsklage die Klage abgewiesen wird und damit nicht nur der Tenor, sondern auch die wesentlichen Entscheidungsgründe – hier: Vorliegen eines Ausschlussgrundes – in Rechtskraft erwachsen, ist damit nur geklärt, dass das Erbbaurecht bestellt werden durfte. Eine dadurch bedingte etwaige Wertminderung des hier in Rede stehenden Eigentumsübertragungsanspruch berührt diesen aber nicht dem Grunde nach. Es besteht jedoch kein Grund, von der damaligen Entscheidung der Kammer abzurücken. Die von der Klägerin gerügten Mängel der Entscheidung liegen nicht vor; dass sie der seinerzeitigen Wertung eine andere entgegensetzt, greift nicht durch. Das Gebäude dient weiterhin dem Musikbetrieb; dass dieser nunmehr durch einen anderen Betreiber erfolgt, ändert nichts am öffentlichen Interesse. Der erhebliche bauliche Aufwand lag in der vor dem 29. September 1990 erfolgten (vgl. § 5 Abs. 2 VermG) kompletten Neuerrichtung eines zudem aufwändig gestalteten Gebäudes, von dem allein mit der Fassade ein erheblicher Teil erhalten ist. IV. Dagegen ist die Klage hinsichtlich des Flurstücks ... begründet. Das darauf stehende Gebäude ist komplett neu errichtet, es wurden auch keine Fassaden erhalten, sondern der Baugenehmigung zu Folge lediglich – zudem in unbekanntem Umfang – Fassadendekorationsteile aufbewahrt und in den Neubau integriert. Der Auffassung der Beigeladenen zu 1, bei einem fortdauernden, geänderten und weiterhin im öffentlichen Interesse liegenden Nutzungszweck – von dem hier ebenso wie beim Flurstück 438 auszugehen ist – komme es nicht darauf an, ob die auf die ursprüngliche Investition zurückzuführende Bausubstanz noch erhalten sei, ist nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 29. Juni 2015 (a.a.O. Rn. 23) ausgeführt, dass mit den in § 5 Abs. 2 VermG angesprochenen „maßgeblichen tatsächlichen Umständen“, die am Stichtag des 29. September 1990 noch vorgelegen haben müssen, jedenfalls die in § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG umschriebenen Verhältnisse gemeint sind: Es muss sich um Grundstücke oder Gebäude handeln, die mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden; ferner muss ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung fortbestehen. Mit den „maßgeblichen tatsächlichen Umständen“ sind daher nicht „die baulichen Investitionen“ selbst, sondern die mit erheblichem baulichen Aufwand erfolgte Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung der in Rede stehenden Grundstücke oder Gebäude und das öffentliche Interesse am Fortbestand dieser Nutzung gemeint. Daraus folgt, dass Aufwand und Nutzungsänderung gleichermaßen fortbestehen müssen. Anders wäre nicht erklärlich, dass das Bundesverwaltungsgericht in der folgenden Randnummer die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage auch deshalb als nicht klärungsfähig bezeichnet, weil eine Beseitigung der baulichen Investitionen nicht festgestellt worden sei. Fehl geht die im angegriffenen Bescheid und auch weiterhin vom Beigeladenen zu 2 vertretene Auffassung, die Restitution buchmäßig nicht mehr vorhandener Grundstücke sei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG nach der Natur der Sache ausgeschlossen. Es stellt sich schon die Frage, ob dies im Falle von Bruchteilseigentum überhaupt denkbar ist. Unabhängig davon ist aber auch bei 100%-Ansprüchen geklärt, dass Teilflächen restituierbar sind, es sei denn, die Wiederherstellung der ursprünglichen Grundstücke führt zu einem baurechtswidrigen Zustand (zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 – BVerwG 8 B 40.09 –, Buchholz 428 § 4 Abs 1 VermG Nr. 16 = juris Rn. 9). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die im jetzigen Flurstück ... enthaltene Teilfläche des früheren Flurstücks .../215 grenzt an eine öffentliche Straße, ebenso auch die Restfläche. Sie ist ca. 1.800 m² groß, wäre also im Falle der Beseitigung der jetzigen Bebauung ebenso wie die Restfläche problemlos bebaubar. Auch die bestehende, im Falle einer (teilweisen) Wiederherstellung des Flurstücks .../15 vorliegende grundstücksübergreifende Bebauung steht der Restitution nicht entgegen, sondern wäre nach den Regeln des (Eigen-)Grenzüberbaus zu lösen (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – BVerwG 7 C 31.98 –, Buchholz 428 § 4 Abs 1 VermG Nr. 2 = juris Rn. 19). Dabei ist als Stammgrundstück das Grundstück anzusehen, auf dem sich nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung der eindeutig maßgebende Gebäudeteil befindet (BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 – V ZR 231/88 –, BGHZ 110, 298 = juris Rn. 16 m.w.N., auf das im Beschluss vom 1. September 2000 – BVerwG 7 B 87.00 –, Buchholz 428 § 4 Abs 1 VermG Nr. 4 = juris Rn. 11, verwiesen wird). Das ist hier nach Abzug der genannten ca. 1.800 m² die noch knapp 3.600 m² große Restfläche des Flurstücks .... V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 alt. 2 VwGO. Da lediglich die Beigeladene zu 1 einen Antrag gestellt hat, kann gemäß §§ 154 Abs. 3, 159 Satz 2 VwGO auch nur sie an den Kosten beteiligt werden, nicht hingegen der Beigeladene zu 2. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG, §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 VermG, § 23 Abs. 2 InVorG). Die Beteiligten streiten um die Einräumung von Bruchteilseigentum an einem ehemaligen 2.162 m² großen Grundstück, Flurstück .../215 der Flur 180 in Berlin-Mitte, das heute mit Nebengebäuden der Staatsoper überbaut sind. I. Grundstücksentwicklung Das Grundstück war zunächst zusammen mit der 1.598 m² großen Parzelle .../15 unter der laufenden Nummer 5, später 6 im Grundbuch von Friedrichstadt, Band …, Blatt ..., verzeichnet. Nach Abschreibung der 1936 veräußerten Parzelle .../15 wurde es am 28. November 1935 allein unter der lfd. Nr. 7 mit der Bezeichnung bebauter Hofraum Oberwallstraße 3-4 eingetragen. Am 19. Januar 1937 wurde das Grundbuchblatt unter der selben Bezeichnung neu angelegt. Eingetragene Eigentümerin der zunächst unter den lfd. Nrn. 1 bis 3 eingetragenen Ausgangsgrundstücke war seit dem 30. Januar 1891, 2. Juni 1869 und 3. Februar 1911 „Die zu Berlin domizilierende Aktiengesellschaft in Firma Bank des Berliner Kassen-Vereins“. Am 26. August 1942 wurde „Auf Grund der im Deutschen Reichsanzeiger vom 2. Juli 1942 veröffentlichten Anordnung des Reichswirtschaftsministers betr. Übergang des Vermögens der Bank des Berliner Kassen-Vereins auf die Deutsche Reichsbank“ letztere als Eigentümerin eingetragen. Nach Angaben der Beigeladenen ist das Areal, zu dem die streitige Fläche gehört habe, im Zweiten Weltkrieg zerstört worden. Mit dem Wiederaufbau nach dem Krieg seien dort völlig neue Gebäude entstanden. Im Rahmen der Wiederherstellung des Opern- und Bebelplatzes sei von 1952 bis 1955 nach den Plänen von Richard Paulick das neue Verwaltungs- und Magazingebäude der Staatsoper entstanden. Das Grundstück sei dafür nahezu vollständig mit dem Verwaltungs- und Magazingebäude der Staatsoper Unter den Linden bebaut worden und werde seither, über den 29. September 1990 hinaus, zum Opernbetrieb genutzt. Dem Vortrag einer vollständigen Bebauung entspricht eine Liegenschaftszeichnung vom 9. Oktober 1989. Das Flurstück .../215 ist mit Ausnahme einer Teilfläche von 5 m², die heute zum Flurstück ... (Straßenland) gehört, in dem 7.270 m² großen Flurstück 75 der Flur 41... aufgegangen, das seit 1971 als Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Magistrats von Groß-Berlin, Abt. Kultur, im Liegenschaftsbuch Nr. 1287 eingetragen war. Zum 1. April 1990 erfolgte ein Rechtsträgerwechsel auf die Deutsche Staatsoper. Am 6. September 1993 wurde es ohne Eigentumsänderung auf das Grundbuch von Mitte, Band …, Blatt ... übertragen. Am 18. Dezember 1997 wurde im Wege der Vermögenszuordnung das Land Berlin als Eigentümer sowie am 8. März 2005 auf Grund des Gesetzes über die „Stiftung Oper in Berlin“ (GVBl. 2003, 609) diese als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Ab 2011 wurden das Operngebäude und die auf den streitigen Flurstücken stehenden Nebengebäude umfassend saniert; wegen Einzelheiten wird auf die von der Beigeladenen zu 1 mit Schriftsatz vom 5. Februar 2020 eingereichten Unterlagen, insbesondere die Baugenehmigung vom 28. Oktober 2011 verwiesen. 2013 wurde das Grundstück als Flurstücke ... (5.363 m²) und 438 (1.919 m²) der Flur ... eingetragen. Auf ersterem befand sich der komplett niedergelegte Nordteil des Magazingebäudes, auf letzterem der unter Erhaltung der Fassade entkernte und zur Barenboim-Said Akademie umgestaltete Südteil des Magazingebäudes. Zu diesen heißt es auf S. 8 der Baugenehmigung: Ein aus denkmalpflegerischer Sicht schmerzlicher Eingriff bzw. Verlust bauzeitlicher Substanz ist der Abbruch der nördlichen Bereiche der Fassaden des Magazingebäudes. Nachdem ursprünglich nur der Abbruch eines Teiles der Westfassade geplant war, soll nun auch der zur Baumaßnahme Staatsoper gehörende Teil des Ostfassade abgebrochen werden. Das Landesdenkmalamt hat aufgrund des schwierigen baulichen Zustandes, dem Abbruch unter Zurückstellung der grundsätzlichen Bedenken mit der Auflage zugestimmt, dass die betroffenen Fassadenbereiche vor Beginn der Maßnahme dokumentiert, Naturstein- bzw. Werksteinteile geborgen und zur Wiederverwendung eingelagert und die neuen Fassaden entsprechend der bauzeitlichen Ansicht und Konstruktion, d.h. als massive tragende Mauerwerkswand, wieder hergestellt werden. Die Wiederherstellung der Fassaden in der bauzeitlichen Konstruktion war zwingende Bedingung für die Zurückstellung der erheblichen denkmalfachlichen Bedenken gegen den Abbruch der Fassaden. Am 20. Dezember 2013 schloss die Beigeladene zu 1 einen notariellen Vertrag über die Bestellung eines bis zum 31. Dezember 2112 befristeten Erbbaurechts zu Gunsten der Barenboim-Said Akademie gGmbH an dem Flurstück 438 zum Zwecke des Umbaus des ehemaligen Verwaltungs- und Magazingebäudes zu einer Bildungseinrichtung. Die Senatsverwaltung für Finanzen erteilte für diesen Vertrag am 20. Februar 2014 die Grundstücksverkehrsgenehmigung mit der Begründung, Rückübertragungsanträge nach § 30 Abs. 1 VermG lägen nicht vor. Das Flurstück wurde 2015 ohne Eigentumsänderung auf das Grundbuchblatt ... übertragen; dort wurde in der Zweiten Abteilung zugleich das Erbbaurecht eingetragen. Für das Erbbaurecht wurde zudem das Erbbaugrundbuch Blatt ... angelegt, in dem eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) an dem Flurstück ... eingetragen wurde. Nach Bekanntwerden der Genehmigung legte die Klägerin am 23. Juni 2016 Widerspruch gegen die Genehmigung ein, den die Senatsverwaltung für Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2016 mit der Begründung zurückwies, es habe kein beachtlicher Rückübertragungsantrag vorgelegen. Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage wies die Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 21. November 2019 – VG 29 K 312.16 – ab. II. Vermögensrechtliche Ansprüche Die Bankhaus G... mit Stammsitz in Dresden war eine jüdische Privatbank. Im Jahr 1922 wurde eine selbständige Niederlassung in Berlin gegründet. Am 2. Dezember 1935 schloss das Bankhaus G... mit der Dresdner Bank einen Vertrag, mit dem das Dresdener Bankgeschäft an letztere veräußert wurde. Mit Vertrag vom 18./19. Februar 1938 wurde auch das selbständige Berliner Bankgeschäft – Aktiva, Passiva, Beteiligungen und Wertpapiere und sich daraus ergebende Rechte – der G... an die Dresdner Bank bzw. deren Tochterunternehmen Hardy & Co. verkauft. Die mit der Klägerin verbundene S..., ein weiteres jüdisches Bankhaus, machte vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich eines ebenfalls im Flurstück 75 aufgegangenen, 380 m² großen Grundstücks, früher eingetragen im Grundbuch von Werder, Band 15, Blatt 295 geltend. Mit Bescheid vom 21. Mai 1999 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin die Rückübertragung wegen Vorliegens von Ausschlussgründen ab; über die Entschädigungsberechtigung ergehe ein gesonderter Bescheid. Die dagegen erhobene Klage – VG 25 A 217.99 – wurde 2004 zurückgenommen. In der als Anlage 17 zur Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche von H... vom 25. März 1991 beigefügten Aufstellung amtlich gehandelter Aktien sind Aktien der Bank des Berliner Kassenvereins zum Nennbetrag von 12.000,- RM aufgeführt. Mit Schreiben vom 25. März 2002 konkretisierte die Klägerin ihren Restitutionsantrag wegen Beteiligung an der Fa. Bank des Berliner Kassenvereins u.a. auf das Grundstück O.... Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 hörte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags auf Einräumung von Bruchteilseigentum an; ein entsprechender Bescheid erging jedoch nicht. Nach erneuter Anhörung unter dem 21. Dezember 2011 stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 26. Januar 2012 (1.) die Berechtigung der Klägerin hinsichtlich einer Beteiligung an der Bank des Berliner Kassenvereins i.H.v. 0,327 % fest, lehnte (2.) die Rückübertragung der Beteiligung ab und sprach (3.) einen Entschädigungsanspruch sowie (4.) einen Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum i.H.v. 327/100.000 an den im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes gelegenen Grundstücken, die zum Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum der Bank standen oder später mit Mitteln des Unternehmens hinzu erworben wurden, jeweils dem Grunde nach zu. Der Bescheid wurde der Klägerin am 27. November 2012 zugestellt und nicht angegriffen. Nach entsprechender Anhörung der Klägerin vom 21. Juli 2015 stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 31. März 2016, zugestellt am 1. April 2016, (1.) fest, dass das ehemalige Flurstück .../215 im Eigentum des ehemaligen Unternehmens Bank des Berliner Kassenvereins stand, die Klägerin (2.) Berechtigte hinsichtlich eines Miteigentumsanteils von 327/100.000 ist und lehnte (3.) den Antrag auf Einräumung von Bruchteilseigentum ab. Zur Begründung heißt es hinsichtlich der im jetzigen Flurstücks 438 aufgegangenen Teilfläche, die Rückübertragung sei von der Natur der Sache her unmöglich. Hinsichtlich des Flurstücks ... sei die Rückübertragung wegen der Änderung der Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung mit erheblichem baulichen Aufwand ausgeschlossen, wobei an der Aufrechterhaltung der geänderten Nutzung/Zweckbestimmung ein öffentliches Interesse bestehe. Dagegen richtet sich die am 2. Mai 2016 bei Gericht eingegangene Klage. Hinsichtlich des Flurstücks 438 meint die Klägerin, die Kammer habe in ihrem Urteil vom 21. November 2019 – VG 29 K 312.16 – verkannt, dass mit der Bestellung des Erbbaurechtes für eine private Bildungseinrichtung der Opernbetrieb und damit der durch den Ausschlussgrund geschützte Zweck entfallen sei. Zudem sei der ursprünglich getätigte Aufwand in Folge des Entkernens des ehemaligen Magazingebäudes und Baumaßnahmen mit einem Gesamtvolumen von 33,7 Mio. Euro, darunter ein Kammermusiksaal für über 600 Zuschauer, nicht mehr in dem für den Ausschlussgrund erforderlichen erheblichem Maße vorhanden. Hinsichtlich des Flurstücks ... trägt die Klägerin vor, das auf der restitutionsbelasteten Teilfläche vorhandene alte Magazingebäude sei 2011 vollständig abgerissen worden. Die so entstandene Baulücke sei in den Folgejahren durch den Bau des neuen Probezentrums geschlossen worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Tenorpunkt 3. des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 31. März 2016 zu verpflichten, der Klägerin Bruchteilseigentum i.H.v. 327/100.000 an den in der Anlage zum Bescheid grün markierten Teilflächen der im Grundbuch von Mitte eingetragenen Flurstücke ... und 438 der Flur ... der Gemarkung Mitte einzuräumen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, mit der Bestandskraft des Bescheides vom 21. Mai 1999 sei zwischen den Beteiligten bindend festgestellt, dass für das gesamte Flurstück 75 Ausschlussgründe vorlägen. Die Beigeladene zu 1 beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, aus der Entstehungsgeschichte und dem systematischen Zusammenhang des Ausschlussgrundes des § 5 Abs. 1 lit. a VermG ergebe sich, dass nicht auf den Fortbestand des Gebäudes abzustellen sei. Vielmehr sei es ausreichend, dass die Bestimmung zur Nutzung im öffentlichen Interesse auch künftig bestehen bleibe. Veränderungen innerhalb dieser Nutzungsbestimmung seien unbeachtlich. Der Beigeladene zu 2 verweist auf die Bestandskraft des Bescheides vom 21. Mai 1999. Auch sei die Rückübertragung ausgeschlossen, weil das Grundstück in seinen ursprünglichen Grenzen nicht mehr existiere. Das Gericht hat den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2021 eine Erklärungsfrist bis zum 20. August 2021 eingeräumt. Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 2. August 2021 mitgeteilt, eine Kontaktaufnahme mit den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 sei gescheitert; es sei davon auszugehen, dass kein Interesse an einer gütlichen Vereinbarung bestehe. Zur Sache verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen. Die insoweit beweisbelastete Beklagte bzw. Beigeladene zu 1 habe keine Aussagen oder Nachweise vorgelegt, dass der in den 1950er Jahren getätigte bauliche Aufwand noch in einem hinreichenden, dem Schutzziel des § 5 Abs. 1 lit. a VermG genügendem Maße vorhanden sei. Die Beigeladene zu 1 trägt vor, dass nur der nördliche Teil des Magazingebäudes vollständig entkernt und innerhalb der Außenfassaden als Probenzentrum neu errichtet worden sei. Es sei nicht vollständig abgerissen worden; vielmehr hätten Teile der Ost- und Westfassade zurückgebaut werden müssen, seien aber dann denkmalgerecht unter Verwendung der Originalsubstanz wieder aufgebaut worden. Die bereits am 29. September 1990 vorhandene Nutzung für den Opernbetrieb sei weder aufgegeben noch qualitativ so verändert worden, dass die jetzige Nutzung einen anderen Charakter habe. Sie weist darauf hin, dass sie vorsorglich den Antrag gestellt habe, einen Anspruch der Klägerinnen auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akten der Verfahren VG 29 K 312.16, VG 29 K 313.16 und VG 29 K 131.16 sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (8 Hefter und 1 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.