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Gerichtsbescheid

29 K 66/21

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0721.29K66.21.00
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Leitsätze
Gegen eine ausländerrechtliche Verteilungsentscheidung ist die Verpflichtungsklage zulässig. Soweit der Ausländer eine nach § 15a Ab. 1 Satz 6 AufenthG relevante Haushaltsgemeinschaft nachweist, ist es Sache der Behörde, eine ggf. für erforderlich gehaltene weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Verteilungsentscheidung des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten vom 5. Februar 2021 verpflichtet, den Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen eine ausländerrechtliche Verteilungsentscheidung ist die Verpflichtungsklage zulässig. Soweit der Ausländer eine nach § 15a Ab. 1 Satz 6 AufenthG relevante Haushaltsgemeinschaft nachweist, ist es Sache der Behörde, eine ggf. für erforderlich gehaltene weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Verteilungsentscheidung des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten vom 5. Februar 2021 verpflichtet, den Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt – soweit erforderlich – geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich zuständig. Entgegen der Auffassung des Beklagten richtet sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, da der unerlaubt eingereiste Antragsteller keinen Asylantrag gestellt hat und die angegriffene Verteilungsentscheidung mithin nicht auf der Grundlage des Asylgesetzes, sondern gestützt auf § 15a Aufenthaltsgesetz – AufenthG – ergangen ist. Die Zuständigkeit für die auf Verteilung nach Berlin gerichtete Verpflichtungsklage richtet sich folglich nach § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO. Einer Vorabentscheidung bedurfte es nicht, da der Beklagte lediglich Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit geäußert, deren Fehlen aber nicht ausdrücklich gerügt hat (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Die Klage ist, soweit die Aufhebung der Verteilungsentscheidung begehrt wird, gemäß § 15a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ohne Vorverfahren als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 alt. 2 VwGO zulässig. Zwar ist die erstmalige Verteilungsentscheidung von Amts wegen zu treffen, doch ist das Verteilungsverfahren zügig durchzuführen, da die Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörde auch dem Zweck dient, den unerwünschten Zustand eines ungeregelten Aufenthaltes möglichst kurz zu halten (VG Berlin, Beschluss vom 30. April 2021 – VG 19 L 2/21 –, juris Rn. 19 ff.), was wiederum einen Anspruch auf (rechtmäßige) Bescheidung vermittelt. Die Klage ist auch begründet, da die Verteilungsentscheidung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Das Gericht hat dazu im Beschluss vom 6. April 2021 ausgeführt: Der nach § 15a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verteilungsentscheidung bestehen und deshalb das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse übersteigt. Der Antragsteller lebt nach seiner Wiedereinreise nach seinen Angaben mit seinen vier minderjährigen Kindern unter der in der Antrags- und Klageschrift angegebenen Anschrift in Berlin zusammen. Dass er mit der Verteilungsentscheidung zugleich eine Bahnfahrkarte zum Zielort der Verteilung entgegengenommen hat, belegt nicht, dass er der Entscheidung auch tatsächlich Folge geleistet hätte; vielmehr dürfte der vorliegende Antrag das Gegenteil beweisen. Auch hat der Antragsgegner für das vorliegende Verfahren zugesichert, von einer Vollziehung/Vollstreckung abzusehen. Damit liegen die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vor, ist also dieser familiären Bindung bei der Verteilung Rechnung zu tragen. Dies ist in der Entscheidung vom 5. Februar 2021 ausdrücklich nicht erfolgt; vielmehr heißt es dort, dass „keine Gründe vorliegen, die einer Verteilung entgegenstehen.“ Gründe, aus denen diese familiären Bindungen unbeachtlich sein könnten, sind nicht ersichtlich. An der Vaterschaft und Sorgeberechtigung des Antragstellers bestehen nach den vorliegenden Unterlagen keine Zweifel. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller der Aufforderung der Ausländerbehörde, gültige Ausweispapiere der Kinder vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Weiterhin steht der Anwendung von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG weder entgegen, dass zur Betreuung der Kinder auch die vom Antragsteller geschiedene Kindesmutter zur Verfügung steht, noch dass diese sowie die Kinder nach einem erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig sind. Daran hält das Gericht fest. Hinsichtlich des Klagebegehrens, gerade dem Land Berlin zugewiesen zu werden, ist die Klage jedoch nicht spruchreif, sondern ist der Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Mit der Formulierung „ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen“ wird der Behörde Ermessen eingeräumt. Dieses Ermessen hat das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten bislang nicht ausgeübt. Da es zu einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung auch gehört, die Grundlage für die Ermessensentscheidung zu ermitteln, hier also, soweit es der Behörde erforderlich erscheint, Aufenthaltsstatus der und Sorgerecht für die Kinder (OVG Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 2 B 203/21 –, juris Rn. 10 ff.), und das Gericht nicht zur Ausübung des Ermessens an Stelle der Behörde berufen ist, bedarf es auch keiner Klärung dieser Fragen im gerichtlichen Verfahren. Dabei kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen zu sein (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 30. April 2021, a.a.O. Rn. 26), denn er hat zwar nicht die geforderten gültigen Ausweise seiner Kinder vorgelegt, aber umfangreiche sonstige Belege, aus denen sich sowohl das Verwandtschaftsverhältnis als auch das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der 1982 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wendet sich dagegen, dem Land Brandenburg zugewiesen zu werden. Der Kläger verfügte früher über eine zuletzt gestützt auf § 31 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – bis zum 11. April 2019 verlängerte Aufenthaltserlaubnis. Er reiste nach eigenen Angaben im Februar 2019 aus und am 25. September 2020 ohne Aufenthaltstitel erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 14. Dezember 2020 sprach er unter Vorlage eines Arbeitsvertrages beim Landesamt für Einwanderung vor, gab an, dass seine vier Kinder in Berlin lebten und erklärte, in Berlin arbeiten und keinen Asylantrag stellen zu wollen. Das Landesamt für Einwanderung ersuchte sodann das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten, den Kläger gemäß § 15a AufenthG zu verteilen. Die zwischen 2003 und 2011 geborenen Kinder des Klägers reisten wohl 2017 mit ihrer vom Kläger geschiedenen Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein; sie stellten Asylanträge und wurden dem Landkreis Märkisch Oderland zugewiesen. Die Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheiden vom 16. August 2019 ab. Dagegen wurde offenbar Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam erhoben; zum Verfahrensstand liegen keine Informationen vor. Den AZR-Auskünften aller fünf ist zu entnehmen, dass die Aufenthaltsgestattung erloschen sei. Seit dem 3. Dezember 2018 waren die Kinder mit dem Kläger gemeinsam in Berlin gemeldet und besuchen hier die Schule. Nach seiner Ausreise wurde der Kläger in Ungarn inhaftiert; die bis dahin in Brandenburg lebende Kindesmutter übernahm die Betreuung der Kinder in Berlin. Am 5. Dezember 2019 stellte das Familiengericht Pankow/Weißensee das Ruhen der elterlichen Sorge des Klägers fest; es teilte am 18. Dezember 2020 mit, es sei beabsichtigt festzustellen, dass der Grund des Ruhens nicht mehr bestehe. Am 22. Januar 2021 sprach der Kläger beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten vor und beantragte eine Duldung. Das Landesamt forderte ihn auf, gültige Ausweise der Kinder nachzuweisen. Dies erfolgte offenbar nicht. Mit Bescheid vom 5. Februar 2021 wies das Landesamt den Kläger im Rahmen der länderübergreifenden Verteilung dem Land Brandenburg zu, forderte ihn auf, sich umgehend in die Erstaufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt zu begeben und drohte ihm widrigen Falles die zwangsweise Verlegung an. Er wurde dem Kläger am selben Tag ausgehändigt. Mit der 23. Februar 2021 bei Gericht eingegangenen Klage trägt der Kläger vor, die Ausländerbehörde des Landkreises Märkisch Oderland habe ihre Zuständigkeit für die Kinder verneint, nachdem er ein türkisches Gerichtsurteil vorgelegt habe, mit dem ihm das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden sei. Er hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Verteilungsentscheidung vom 5. Februar 2021 zu verpflichten, ihn nach Berlin zuzuweisen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist darauf hin, dass der Kläger der Aufforderung, gültige Ausweispapiere seiner Kinder vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Auf Grund seiner Weiterleitung bestünden Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Auf den entsprechenden Antrag des Klägers hat das Gericht mit Beschluss vom 6. April 2021 – VG 29 L 65/21 – die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.