Urteil
29 K 285.17 A
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1102.29K285.17A.00
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Leitsätze
1. Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. (Rn.14)
2. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren auf Grund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. (Rn.15)
3. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass bei Rückkehr in den Irak eine Verfolgung auf Grund einer Homosexualität droht. (Rn.17)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. (Rn.14) 2. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren auf Grund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. (Rn.15) 3. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass bei Rückkehr in den Irak eine Verfolgung auf Grund einer Homosexualität droht. (Rn.17) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Klage ist begründet, da der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2017 – soweit angegriffen – rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 AsylG. Danach besteht ein solcher Anspruch, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren auf Grund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 32). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 –, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 14 = juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321.85 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64 = juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41 = juris Rn. 11 ff., und Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239.89 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113 = juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es ist nach Auffassung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei Rückkehr in den Irak einer Verfolgung auf Grund seiner Homosexualität ausgesetzt sein würde. Davon, dass der Kläger homosexuell ist, besteht kein Zweifel. Dem steht nicht entgegen, dass er sich erst geraume Zeit nach seinem Asylantrag darauf berufen hat. Allein aus dem Umstand, dass eine Person zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren und ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, kann noch nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist (vgl EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 – C-148/13 –, NVwZ 2015, 132, 134). Vor dem kulturellen Hintergrund – dazu unten mehr – und der familiären Situation des Klägers ist es nachvollziehbar, dass er dieses in seinem Herkunftsland tabuisierte Thema nicht von Anfang an, schon gar nicht in Gegenwart seiner Familie, anzusprechen vermochte. Auch wird dies durch die vom Kläger vorgelegten Schreiben der Schwulenberatung vom 12. Juni 2018 und 20. Oktober 2021 bestätigt. Letzte Gewissheit konnte sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung verschaffen, in der der Kläger knapp, aber ohne zu zögern und schlüssig dargelegt hat, wie er sich über die schwule Szene informiert hat und welche Einrichtungen und Veranstaltungen er besucht. Diese Angaben wurden durch den Zeugen bestätigt, der auch auf einem der eingereichten Fotos (GA Bl. 94) zu sehen ist. Homosexuelle im Irak sind eine soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Eine Gruppe gilt danach insbesondere dann als eine soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Dies ist bezogen auf Homosexuelle im Irak der Fall (vgl. VG Berlin, Urteile vom 18. April 2019 – VG 26 K 315.17 A –, vom 5. Juni 2018 – VG 25 K 327.17 A –, juris, und vom 12. Juni 2019 – VG 25 K 401.17 –; VG Ansbach, Urteil vom 31. Januar 2018 – AN 10 K 17.31735 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Sie haben eine gemeinsame unveränderliche Eigenschaft und teilen eine eindeutige Identität. Man kann von ihnen auch nicht verlangen, dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Ausrichtung üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris). Die irakische Gesellschaft nimmt Homosexuelle als andersartig war. Sie diskriminiert sie und grenzt sie sozial aus (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 22. Januar 2021, S. 15; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sexuelle Minderheiten in Irakisch Kurdistan, 13. März 2018, S. 2, sowie Lage von Homosexuellen, 31. August 2020, zu Frage 1). Eine Verfolgungshandlung liegt vor. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Verfolgungen i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG als solche, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger als Homosexueller im Irak verfolgt werden würde. Nicht entscheidend ist insoweit, ob die der Kläger bereits selbst Verfolgung erlebt hat. Die beachtliche Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (so genannte anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – BVerwG 10 C 11.08 –, Buchholz 402.242 § 60 Abs 1 AufenthG Nr. 39 = juris Rn. 13 ff.). Dies ist für Homosexuelle im Irak der Fall. Es besteht die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit (bejahend VG Göttingen, Urteil vom 8. November 2018 – 2 A 292.17 –, juris; für homosexuelle Männer, die ihre Homosexualität nicht aus verfolgungsfernen Gründen vollständig verbergen, VG Hamburg, Urteil vom 24. September 2018 – 8 A 7823.16 –, juris). Im Irak sind Homosexuelle betroffen von Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierungen, die gem. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG in ihrer Kumulierung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen (wohl einen Nachfluchtgrund für Homosexuelle im Irak bejahend VG Ansbach, a.a.O. Rn. 26). Insbesondere droht ihnen physische oder psychische Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Eine hinreichende Verfolgungsdichte liegt vor (vgl. hierzu VG Hamburg, Urteil vom 8. November 2018 a.a.O. Rn. 37 ff.). Dies ergibt sich aus den gerichtlichen Erkenntnissen: In dem seit 2003 gültigen irakischen Strafgesetzbuch (Nr. 111 von 1969 in der Fassung vom 14. März 2010) stellen im gegenseitigen Einvernehmen durchgeführte homosexuelle Handlungen erwachsener Personen zwar keinen Straftatbestand mehr dar. Allerdings sollen die Strafnormen, die sich beispielsweise mit der „öffentlichen Moral“, Sodomie oder der „Ehre“ befassen, so vage definiert sein, dass sie laufend gegen Mitglieder sexueller Minderheiten eingesetzt werden können (vgl. ACCORD, Lage von Homosexuellen in Bagdad, 6. Februar 2019, S. 2 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sexuelle Minderheiten in Irakisch Kurdistan, 13. März 2018, S. 2; vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 100, der allerdings auf Berichte hinweist, wonach dies nicht systematisch erfolge). Das Auswärtige Amt führt zudem weiter aus, dass § 394 des irakischen Strafgesetzbuches grundsätzlich alle außerehelichen sexuellen Beziehungen verbiete. Gleichgeschlechtliche Ehen seien im irakischen Recht nicht vorgesehen. Inwiefern das Gesetz in der Rechtsprechung und Rechtspraxis derzeit tatsächlich auf gleichgeschlechtliche Sexualbeziehungen Anwendung findet, sei dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (vgl. Lagebericht vom 22. Januar 2021, S. 15; vgl. außerdem VG Berlin, einerseits Urteil vom 18. April 2019 – 26 K 315.17 A –, andererseits Urteil vom 5. Juni 2018 – VG 25 K 327.17 A –, juris Rn. 22). Auf der Ebene des Stammesrechts können Stämme Mitglieder aus ihrem eigenen Stamm töten, wenn sie ein sog. schwarzes Verbrechen (as-souda) begehen – wie etwa homosexuelle Handlungen (vgl. UNCHR, Tribal Conflict Resolution in Iraq, 15. Januar 2018, S. 2 Fußnote Nr. 9 m.w.N.). Scharia-Richter sollen bekannt dafür sein, Hinrichtungen von Männern und Frauen auf Grund von gleichgeschlechtlichen Beziehungen anzuordnen, obwohl das irakische Rechtssystem nicht an Entscheidungen der Scharia-Gerichte gebunden ist (vgl. ACCORD, Lage von LGBTI-Personen, 9. Februar 2017, S. 3 m.w.N.). Große Teile der Bevölkerung lehnen Homosexualität als unvereinbar mit Religion und Kultur ab. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung bis hin zu Ehrenmorden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Januar 2021, S. 15). Dokumentiert sind etwa Steinigungen von Personen, die allein unter dem Verdacht standen, homosexuell zu sein (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 S. 60), Todesschwadronen gegen Homosexuelle (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Gefährdung von Homosexuellen – Sexuelle Übergriffe, 9. November 2009, S. 1), Kampagnen bewaffneter Gruppierungen gegen Homosexuelle (vgl. U.S. Department of State, Human Rights Report 2019, S. 57 f.) sowie Folterungen und Entführungen Homosexueller (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Gefährdung von Homosexuellen – Sexuelle Übergriffe, 9. November 2009, S. 1; Accord, Lage von LGBTI-Personen, 9. Februar 2017, S. 3 m.w.N.). Konfessionelle Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt und werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht. Sie sollen „Tötungslisten“ verfasst und als Angehörige sexueller Minderheiten wahrgenommene Männer hingerichtet haben. Unter den schiitischen Milizen der Volksmobilisierungseinheiten, wurden in den letzten Jahren vor allem den Asa’ib Ahl al-Haqq zahlreiche Gewalttaten homophober und transphober Natur zugeschrieben (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landesinformationsblatt der Staatendokumentation, 20. November 2018, S. 83 m.w.N.). Für das Jahr 2017 etwa wurde von diversen Morden an Homosexuellen berichtet; laut der im Irak aktiven Nichtregierungsorganisation IraQueer soll es im Jahr 2017 mehr als 220 Morde an Homosexuellen im Irak gegeben haben (vgl. ACCORD, Lage von Homosexuellen in Bagdad, 6. Februar 2019, S. 4, 7; Human Rights Watch, 16. April 2018, S. 16 ff.), und etwa 96% der homosexuellen Iraker seien verbaler oder psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen (vgl. EASO, Targeting of Individuals, März 2019, S. 134, unter Hinweis auf eine andere NGO, s. Fn. 1056). Die Gewalt gegenüber Homosexuellen betrifft ganz Irak, gilt mithin auch für den Sü-den des Landes, aus dem der Kläger stammt und wo die schiitischen Milizen starken Einfluss haben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2019, S. 8; Bundes-amt für Fremdenwesen und Asyl, Schiitische Milizen – Zwangsrekrutierung, 26. Juli 2016; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitslage in Basra, 29. De-zember 2016), auch wenn teilweise davon ausgegangen wird, dass der größte Teil der öffentlichen Gewalt gegen LGBT-Personen in Bagdad und den umliegenden Städten stattfinden würde oder dort jedenfalls am besten dokumentiert sei (ACCORD, Lage von Homosexuellen in Bagdad, 6. Februar 2019, S. 4), sind keine Fälle von Personen bekannt, die sich offen als LGBTI bekennen und dennoch weiterhin im Irak geblieben sind. Gleiches gilt für die Region Kurdistan-Irak. Auch dort kommt es zu Gewalt gegen LGBT und es finden „Hexenjageden“ auf diese Personengruppen statt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sexuelle Minderheiten in Irakisch Kurdistan, 13. März 2018, S.3). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen geht die Verfolgung jedenfalls von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG aus – wie etwa den schiitischen Milizen (vgl. Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad, 29. April 2015, S. 20, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17. März 2020, S. 112; Counter Extremism Project, Asaib Ahl al-Haq, 2017, S. 19), den Sharia-Gerichten (vgl. ACCORD, Lage von LGBTI-Personen, 9. Februar 2017, S. 3) oder den Stammesführern (vgl. UNCHR, Tribal Conflict Resolution in Iraq, 15. Januar 2018, S. 2 Fußnote Nr. 9). Die in § 3d Nr. 1 AsylG (Staat) und Nr. 2 AsylG (Parteien oder Organisationen) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen sind nicht willens oder in der Lage, Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d Abs. 2 AsylG zu bieten. Die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung denn als Schutzmacht empfunden. Staatliche Rückzugsorte gibt es nicht. Die Anzahl privater Schutz-Initiativen ist sehr beschränkt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Januar 2019, S. 15; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 102 f.; siehe ferner ACCORD, Lage von LGBTI-Personen, 9. Februar 2017, S. 6 ff.). Darüber hinaus existiert im Irak weder ein Gesetz gegen Hassverbrechen noch gegen Diskriminierungen bzw. sonstige hilfreichen strafrechtlichen Mittel (vgl. ACCORD, Lage von LGBTI-Personen, 9. Februar 2017, S. 3; U.S. Department of State, Human Rights Report, 2016, S. 61). Der Regierung gelingt es trotz wiederholter Bedrohungen und Gewalt gegen LSBTI-Personen nicht, die Angreifer zu identifizieren, festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen oder die Opfer vor Angriffen zu schützen (vgl. ACCORD, Lage von Homosexuellen in Bagdad, 6. Februar 2019, S. 2 unter Hinweis auf den Menschenrechtsbericht des US Department of State, 20. April 2018, Section 6). Für den Kläger besteht im Irak keine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Dies ist hier zu verneinen. Es lässt sich nicht annehmen, dass der Kläger in einem anderen Teil des Iraks keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat. Wie bereits ausgeführt, finden Übergriffe auf Homosexuelle im ganzen Land statt, und es fehlt an der nötigen Schutzfähigkeit und -willigkeit der entsprechenden Akteure im Sinne von § 3d AsylG im gesamten Irak. Nach dieser Maßgabe ist dem Kläger die Rückkehr in einen anderen Teil des Iraks auch nicht zuzumuten. Über subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote (vgl. Nr. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids) ist danach nicht mehr zu entscheiden. Die Abschiebungsandrohung (Nr. 5 des Bescheids) ist auf Grund des Anspruchs auf Flüchtlingszuerkennung (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), die Befristungsentscheidung (Nr. 6 des Bescheids) auf Grund der fehlenden Ausreiseverpflichtung (vgl. § 11 AufenthG) rechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Der 1997 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit schiitischer Konfession aus der Provinz Basra und begehrt internationalen Schutz. Er reiste mit seinen Eltern, einem älteren Bruder und zwei minderjährigen Geschwistern am 21. Oktober 2015 aus dem Irak aus und gelangte über die Türkei, Griechenland und den Balkan in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie sich am 4. Dezember 2015 asylsuchend meldeten. Der Kläger stellte am 16. Dezember 2015 bei der Berliner Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – einen Asylantrag. Er wurde zeitgleich mit seinen Eltern am 13. September 2016 angehört und berief sich im Wesentlichen auf die allgemeine Sicherheitslage. Außerdem herrsche zwischen seinem Stamm und einem anderen eine Fehde. Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 20. Februar 2017, zugestellt am 28. März 2017, vollumfänglich ab, ebenso mit Bescheid vom selben Tag den Antrag der Eltern und jüngeren Geschwister, jeweils mit der Begründung, es sei keine individuelle Verfolgung oder Bedrohung vorgetragen. Der Kläger erhob am 4. April 2017 die vorliegende Klage, am gleichen Tag auch die Eltern und Geschwister. Sie trugen weiter vor, der Vater habe Informationen über den IS an die irakischen Sicherheitskräfte weitergegeben. Die Klage der Eltern und Geschwister – VG 29 K 284.17 A – wies die Kammer mit Urteil vom 16. Juli 2019 ab. Auch die Klage des älteren Bruders – VG 25 K 420.17 A – wies das Gericht mit Urteil vom 10. Dezember 2019 ab. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2018 trug der Kläger erstmals vor, er sei homosexuell. Er habe dies nicht früher vortragen können, weil er das Verfahren bislang gemeinsam mit seiner Familie betrieben habe, die davon nichts wisse. Sämtliche Beratungen mit der Prozessbevollmächtigten hätten im Beisein der Familie stattgefunden. Erst nachdem er sich ratsuchend an die Schwulenberatung Berlin gewandt habe, habe diese die Prozessbevollmächtigte darüber unterrichtet. Er legt zwei Schreiben der Schwulenberatung vor, nach denen er seit 2018 dort rechtliche und psychosoziale Beratung in Anspruch nimmt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise ein Abschiebungsverbot festzustellen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist auf den angegriffenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört sowie einen Zeugen vernommen mit dem aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Ergebnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die von der Berliner Ausländerbehörde vorgelegte Ausländerakte des Klägers sowie die Akten VG 29 K 284.17 A und VG 25 K 420.17 A nebst zugehörigen Verwaltungsvorgängen der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.