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Urteil

29 K 107.17 A

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu ¾, die Klägerin zu ¼. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu ¾, die Klägerin zu ¼. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil ihr die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. August 2019 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG übertragen hat. Es konnte in Abwesenheit der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil die Ladung einen dementsprechenden Hinweis enthielt, § 102 Abs. 2 VwGO. I. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage begründet. Der Bescheid vom 31. Januar 2017 ist – soweit er noch angegriffen wird - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Eine Ausländerin ist Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Absatz 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die nach Nr. 2 zu berücksichtigenden Maßnahmen können Menschenrechtsverletzungen sein, aber auch sonstige Diskriminierungen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Nr. 1 entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 34). Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6), gelten. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nicht nur vom Staat ausgehen, § 3c Nr. 1 AsylG, sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, § 3c Nr. 2 AsylG, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, § 3c Nr. 3 AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn der Ausländerin die Gefahren aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage tatsächlich drohen. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, AuAS 2008, 118, zitiert nach juris, dort Rn. 37 und Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67, zitiert nach juris, dort Rn. 32). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn die Antragstellerin bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) die Tatsache, dass eine Antragstellerin bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass sie erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377, zitiert nach juris, dort Rn. 23). Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen die Ausländerin selbst gerichteten, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das sie mit ihnen teilt, und wenn sie sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Eine solche Gefahr kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 –, juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2016 – 9 ZB 12.30404 –, juris Rn. 5). Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 –, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 14 = juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es der Antragstellerin obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321.85 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64 = juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von der Ausländerin behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41 = juris Rn. 11 ff., und Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239.89 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113 = juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es ist nach Auffassung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak einer Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß der §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG ausgesetzt ist. Denn das Gericht geht angesichts der derzeitigen Erkenntnismittellage davon aus, dass eine Frau wie die Klägerin, die im Falle einer Rückkehr in den Irak dort alleinstehend und ohne den Schutz eines männlichen Familienangehörigen wäre und überdies in ihrer Weltanschauung weltlich und in ihrer Identität stark westlich geprägt ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure gemäß § 3c Nr. 3 AsylG zumindest in der Form von Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG, die in ihrer Kumulierung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, drohen. a. Die Furcht der Klägerin vor den sie bedrohenden Verfolgungshandlungen ist auch nach dem oben beschriebenen Maßstab begründet; ihr droht aufgrund der konkret in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände und in Anbetracht ihrer individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008, a.a.O. und Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O.). Dabei hat die Klägerin in ihrer individuellen Lage im Falle einer Rückkehr in den Irak insbesondere solche Verfolgungen zu fürchten, die an ihre Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen, § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG. Hinsichtlich der individuellen Lage der Klägerin ist im Vorliegenden zu berücksichtigen, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak alleinstehend wäre und als geschiedene Frau gelte, ohne dass ihr ein männlicher Familienangehöriger schützend zur Seite stünde. Ihr syrischer Ehemann würde sie im Falle einer Rückkehr nicht in den Irak begleiten; er verfügt über eine eigene Aufenthaltserlaubnis und kann darüber hinaus nicht in ohne weiteres in den Irak einreisen. Zur Überzeugung des Gerichts ist die Klägerin außerdem eine in ihrer Identität sehr stark weltlich und westlich geprägte Frau. Glaubhaft hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ihre Familie ihr bereits in der Vergangenheit jeglichen Schutz versagt hat und dies nach ihrer Flucht und ihrer Heirat auch weiterhin so zu erwarten ist. Dabei konnte die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft begründen, dass ihre zunächst beim Bundesamt vorgetragenen Fluchtgründe unvollständig waren und sie ihr tatsächliches Verfolgungsschicksal aus Angst davor, dass ihre Familie ihren Aufenthalt erfahren könnte, verschwiegen hat. Das Gericht hält ihren Vortrag, sie sei bei ihrer Anhörung beim Bundesamt aufgrund ihrer früheren Erfahrungen durch die Anwesenheit arabischstämmiger Personen gehemmt gewesen, wegen ihrer Schilderungen sowie des persönlichen Eindrucks, den es von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, für glaubhaft. Die Klägerin hat dabei zu ihrer Angst, dass ihre Familie ihren Aufenthaltsort erfahren könnte, sowie zu der Diskriminierung durch die männlichen und streng religiösen Mitglieder ihrer Familie ausführlich und überzeugend berichtet. Zwar hat sie teilweise z.B. zu ihren Eheschließungen und der Scheidung von ihrem ersten Ehemann nicht chronologisch und teilweise verworren vorgetragen. Dies steht jedoch der Glaubhaftigkeit ihres Vortrags nicht entgegen. Die Klägerin war emotional sichtlich ergriffen, als sie davon berichtete, von ihrem Vater und Bruder eingesperrt worden zu sein, weil sie sich zu westlich gekleidet, geschminkt und ihr Kopftuch nicht „ordentlich“ genug gebunden habe. Auch Nachbarn hätten ihren Kleidungsstil ihrer Familie gegenüber als unehrenhaft moniert. Sie trug überzeugend vor, dass ihr Bruder und Vater sie zu einem Leben nach streng islamischen Regeln zu zwingen versuchten, sowie, dass ihr Überleben der Familie gleichgültig gewesen sei und auch ihre Mutter sich nicht schützend vor sie gestellt habe („Ich habe geschrien und geschrien aber niemand hat mir geholfen. (…) Meine Mutter konnte nichts machen, weil die Männer in meiner Familie das Sagen haben“). Die Schilderungen waren von Realkennzeichen geprägt. Sie berichtete teilweise sprunghaft, erwähnte Details z.B. in der Beschreibung des Zimmers, in welchem sie festgehalten wurde, die ihr eigenes Erleben nachvollziehbar gemacht haben („In dem Zimmer war ein Papierkorb mit Tüten drin. Darin habe ich meine Notdurft verrichtet (…)“.; „Die Fenster sind bei uns mit Gittern versehen.“). Emotional berührt schilderte sie, dass sie als alleinstehende Frau im Irak in sämtlichen Lebensbereichen unfrei sein würde; bei einer potentiellen Rückkehr würde ihr aufgrund ihres Geschlechts weder erlaubt sein zu arbeiten, noch würde sie als weltlich geprägte Frau dort leben können, ohne Übergriffe durch Männer zu fürchten („ Ich möchte niemanden, der mir vorschreibt wohin ich gehe (…); (…) dass ich beten müsste oder ein Kopftuch tragen (…); ich dürfte ja nicht einmal mit Männern zusammenarbeiten. Wie soll denn das gehen, es gibt doch keine Arbeit, in der nicht auch Männer arbeiten. Dann habe ich mich verheiratet und mich scheiden lassen. Dann habe ich einen Sunniten geheiratet. Das akzeptieren sie alles nicht.“). Der Vortrag der Klägerin zu ihrer westlichen Einstellung ist auch nach dem von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck überzeugend. Wie schon auf den ersten Fotoaufnahmen in den Verwaltungsvorgängen im Rahmen ihres Asylverfahrens trat die Klägerin vollkommen unverschleiert, mit offenen Haaren und Make-Up auf. Sie äußerte sich selbstbewusst zu den von ihr abgelehnten konservativen Wertvorstellungen im Irak sowie dazu, dass ihr als Frau wie allen anderen zivile Rechte und eine selbstbestimmte Lebensführung zustünden, die sie sich nicht nehmen lassen wolle. b. Die von der Klägerin befürchteten massiven Einschränkungen in ihrer Lebensführung finden ihre Entsprechung in den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen zu den in ihrem Herkunftsland Irak gegebenen Umstände. Die Verfolgungshandlungen gegenüber alleinstehenden, geschiedenen Frauen mit westlicher Lebenseinstellung sind aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Alleinstehende Frauen werden in ihrer körperlichen und geistigen Integrität verletzt, sie werden gegenüber den Männern diskriminiert, sie werden in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beschnitten und ihnen wird es erheblich erschwert, alleine zu überleben und ein selbstbestimmtes Leben zu führen, am öffentlichen Gesellschaftsleben teilzunehmen, sich zu bilden und zu arbeiten. Für den Eintritt dieser Verletzungen besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die erforderliche „Verfolgungsdichte“ ist anzunehmen, da die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern die Handlungen auf alle sich im Irak aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die genannten Verfolgungshandlungen drohen nicht nur selten, sondern sie sind üblich und ubiquitär. Da eine alleinstehende Frau ohne männliche schutzbereite Familienangehörige sich notgedrungen alleine in der Öffentlichkeit bewegen muss, um wenigstens zu versuchen, eine Wohnung zu mieten, zu arbeiten und sich zu versorgen, kann sie die bestehenden Gefahren auch nicht umgehen (so auch schon VG München, Urteil vom 17. März 2020 – M 19 K 16.32656 –, juris, Rn. 32, m.w.N.). Zusammengefasst stellt sich die Lage alleinstehender, geschiedener Frauen mit westlicher Lebenseinstellung im gesamten Irak wie folgt dar: Es ist allgemein nicht üblich und gilt als Fehlverhalten, wenn eine Frau alleine lebt; es wird erwartet, dass sie unter dem Schutz von Männern stehen (vgl. ACCORD, Bericht vom 25. Februar 2019, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von alleinstehenden Frauen, vor allem mit westlicher Gesinnung nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland und Asylantragstellung, S. 2 f.). Die Gruppe alleinstehender Frauen beschränkt sich allenfalls auf Witwen, die im Zusammenhang mit kriegerischen Auseinandersetzungen ihr männliches Familienoberhaupt verloren haben. Diese werden jedoch üblicherweise in den verbleibenden (männlich dominierten) Familienverband (re-)integriert und auf diese Weise regelrecht beaufsichtigt; die permanente Kontrolle verwitweter oder geschiedener Frauen durch männliche Familienmitglieder ist insoweit zentraler Bestandteil irakischer Moral- und Ehrvorstellungen. Alleinlebende Frauen ohne männliche Unterstützung durch ihre Familie oder Stammesgruppen sind demgegenüber mit diskriminierenden Einstellungen der Behörden und Gesellschaft konfrontiert und einem besonders hohen Risiko von körperlicher Gewalt ausgesetzt. Sie befinden sich in einer verletzlichen Position in Bezug auf ihre wirtschaftliche Lage und es besteht die erhöhte Gefahr, Opfer von Misshandlung, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. Sie werden von breiten gesellschaftlichen Schichten sozial ausgegrenzt. Ohne den Schutz eines männlichen Verwandten und die notwendigen Beziehungen lässt sich kaum eine Arbeitsstelle finden, zumal es bis heute in breiten Schichten der irakischen Gesellschaft nicht üblich ist, dass Frauen einer Erwerbstätigkeit außerhalb ihres eigenen Hauses nachgehen (vgl. ACCORD, Bericht vom 25. Februar 2019, a.a.O., m.w.N). Insgesamt hat sich die Lage solcher Frauen aufgrund von Unsicherheit, hoher Kriminalität, ungenügendem Schutz durch staatliche Autoritäten, schlechter Infrastruktur sowie der zunehmenden Bedeutung strikter islamischer Werte, die oftmals von Milizen, Familien und Clans durchgesetzt werden, in den letzten Jahren generell verschlechtert. Speziell alleinstehende Frauen ohne Schutz der Familie, des Stammes und Clans oder Unterstützung anderer Personen und Einrichtungen sind nicht in der Lage, Zugang zu grundlegenden Ressourcen ohne diese Unterstützung zu bekommen. Von ihren Familien verstoßene Frauen ohne soziales Netzwerk sind erheblich schlechter gestellt als alleinstehende Frauen mit Unterstützung (dazu ausführlich auch Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak des Bundesamtes für Fremdwesen in Österreich, Stand 15. Oktober 2021, S. 127 f.). Zwar ist in der irakischen Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben, jedoch bestimmt Art. 41 der Verfassung, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Insoweit gewährt schon die Verfassungslage rigiden religiösen Vorstellung zu Lasten von Frauen Entfaltungsspielraum. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. So kann ohne männliche Zustimmung eine Frau etwa keine Personenstandsregelungen veranlassen, keinen Reisepass oder andere Dokumente beantragen, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen, Nahrungsmittelhilfe etc. erforderlich sind. Die Situation von Frauen hat sich seit dem Saddam-Regime verschlechtert (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amtes, Botschaft Bagdad vom 25. Oktober 2021). Ehrenmorde werden auch im Zentral- und Südirak von Schiiten und Sunniten arabischer Volkszugehörigkeit praktiziert. Frauen und Mädchen, die durch unmoralisches Verhalten Schande über die Familie gebracht haben sollen, werden von männlichen Familienmitgliedern zur Wiederherstellung der Familienehre getötet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak - Lage der Frauen, Ehrenverbrechen, 31. Januar 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 5. Februar 2018 zum Irak : Frauenhäuser in Kirkuk; EASO, Irak - gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019, S. 185 ff.; ACCORD, Bericht vom 25. Februar 2019, a.a.O.). Geschiedene Frauen sind im Irak mit großen sozialen Herausforderungen und diskriminierenden Traditionen konfrontiert; sie sind oft dem Risiko der sexuellen Ausbeutung, Prostitution, Mehrehen oder Ehen auf Zeit ausgesetzt. Besonders geschiedene Frauen, Witwen sowie Opfer häuslicher Gewalt und von Zwangsehen bilden verletzliche und marginalisierte Gruppen in der irakischen Gesellschaft, die Schwierigkeiten haben, ihre Recht einzufordern (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Fremdwesen, Wien, 1. Oktober 2018 zur Situation geschiedener Frauen im Irak; ausführlich zur Lage von alleinstehenden Frauen ohne männliche, schutzbereite Familienangehörige auch VG München, Urteil vom 17. März 2020 – M 19 K 16.32656 –, BeckRS 2020, 21048, beck-online; VG Hannover, Urteil vom 7.Oktober 2019 – 6 A 5999/17 –, juris Rn. 23 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 31.5.2019 – 1 K 152/17.WI.A – juris-Rn. 44 ff.; VG Aachen, Urteil vom 3. Mai 2019 – 4 K 3092/17.A –, juris Rn. 20 ff.; VG Münster, Urteil vom 2. Oktober 2018 – 6a K 5132/16.A –, juris Rn. 35 ff.; VG Hannover, Urteil vom 26. Februar 2018 – 6 A 5751/16 –, juris Rn. 38 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Juni 2017 – 8a K 1971/16.A –, juris Rn. 32 ff.). Frauen, die sich wie die Klägerin nicht an religiöse Kleidungsvorschriften halten und westlich geprägt sind, sind ungeachtet ihrer religiösen Zugehörigkeit zusätzlichen Bedrohungen ausgesetzt (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Fn. 476 m.w.N.). „Ehrenmorde“ an Frauen, die nach extrem-konservativen Moralvorstellungen „Schande“ über Familien gebracht haben, sind in der irakischen Gesellschaft weiterhin verbreitet (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2021, a.a.O., S. 14). c. Die Verfolgung droht im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG „wegen“ eines Verfolgungsgrundes im Sinne von § 3b Abs. 1 AsylG, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter HS AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 23. März 2005 – 3 UE 3457/04 –, NVwZ-RR 2006, 504, beck-online; ausführlich zur Anknüpfung „allein an das Geschlecht“ im Rahmen des § 3b AsylVfg (a.F.), Möller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, Rn. 13 f.). Das ist hier der Fall. Als Frau ist die Klägerin anknüpfend an das unverfügbare „Merkmal“ Geschlecht einer bestimmten Gruppe zuzuordnen, weil ihr Verfolgung in Gestalt von Handlungen droht, die an ihre Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Frauenspezifisch sind Verfolgungshandlungen hiernach nicht nur dann, wenn Frauen allein wegen ihres Geschlechts verfolgt werden, sondern auch wenn sich solche Maßnahmen nur gegen Frauen richten. Die Verfolgung ist auch frauenspezifisch, wenn sie – wie hier – an ein von herrschenden sozialen, kulturellen und religiösen Vorstellungen abweichendes Verhalten anknüpft, wobei ihr dann politische und religiöse Verfolgungsgründe zugrunde liegen (so auch VG Berlin, Urteil vom 30. August 2018 – 33 K 428.16 A –, BeckRS 2018, 46553 Rn. 36, beck-online m.w.N.). d. Die beschriebenen Verfolgungshandlungen gehen ausweislich der genannten Erkenntnismittel überwiegend von nichtstaatlichen Akteuren aus, der Staat ist indes weder willens noch in der Lage, Frauen Schutz vor diesen Handlungen zu bieten, § 3c Nr. 3 AsylG. Sie kommen im gesamten Irak vor; innerstaatliche Fluchtalternativen im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG bestehen nicht. e. Anhaltspunkte für Ausschlussgründe gegenüber der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 2, Abs. 3 AsylG sowie § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. 2. Über subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote (vgl. Nr. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids) ist danach nicht mehr zu entscheiden. Die im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, da er nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG dem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Die 1984 geborene Klägerin begehrt internationalen Schutz. Sie ist irakische Staatsangehörige arabischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste sie Ende 2015 aus dem Irak aus und im Dezember 2015 nach Deutschland ein. Am 1. März 2016 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 27. September 2016 gab sie im Wesentlichen das Folgende an: Sie stamme aus Bagdad, habe an der Universität in Bagdad Jadrieh vier Jahre studiert und einen Bachelor-Abschluss absolviert. Zwischen 2007 und 2015 habe sie in einem Labor für Blutanalysen gearbeitet. Ihren jetzigen Ehemann, einen syrischen Staatsangehörigen, habe sie im Dezember 2014 in einem Kaufhaus in Istanbul kennen gelernt. Am 28. Dezember 2014 habe sie diesen dann in der Türkei geheiratet, sei nach ca. 20-tägigem Aufenthalt im Januar 2015 zurück in den Irak und habe sich dort bis zu ihrer Ausreise Richtung Deutschland aufgehalten. Die Eheschließung sei nach islamischem Ritus erfolgt; die Eheleute hätten zwar beabsichtigt, gemeinsam in der Türkei zu leben; aufgrund fehlender Arbeitsmöglichkeiten hätten sie sich aber entschlossen, gemeinsam nach Deutschland zu kommen. In der Bundesrepublik hätten sie den Ehevertrag noch einmal – religiös – geschlossen. Die Klägerin trug vor, sie habe den Irak wegen der Sicherheitslage dort und außerdem deshalb verlassen, weil ihr Mann als syrischer Staatsangehöriger nicht in den Irak habe einreisen dürfen. Dazu leide sie an einer Erkrankung der Nieren und Leber, wofür sie im Irak keine Behandlung erhalten würde. Sie werde in Deutschland therapiert und müsse sich regelmäßig bei einem Arzt vorstellen. Ihre Eltern und fünf Geschwister lebten noch im Irak. Mit Bescheid vom 31. Januar 2017, zugestellt am 1. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte die Klägerin unter Setzung einer Frist von 30 Tagen zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihr anderenfalls die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Klägerin keine flüchtlingsrelevanten Umstände vorgetragen habe. Mit ihrer am 13. Februar 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt dazu vor, dass sie aus Angst bei der Anhörung vor dem Bundesamt die tatsächlichen Umstände, die sie zur Flucht aus dem Irak bewogen hätten, verschwiegen habe. Erst nach einem Gespräch mit einer Sozialarbeiterin sei sie nunmehr dazu bereit. So sei sie tatsächlich vor ihrer Familie geflohen. Diese habe sie bedrängt, ein Kopftuch zu tragen. Anfang 2014 habe sie einen christlich-konfessionellen Mann kennen gelernt, woraufhin ihre Familie sie verbannt und ihr Vater und ein Bruder sie mit dem Tode bedroht hätten. Auch die Trennung von ihrem ersten, christlich-konfessionellen Ehemann und die Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann, einem Sunniten, hätten daran nichts geändert. Weil sie in den Augen ihrer Eltern gegen den Ehrenkodex verstoßen habe, fürchte sie bei einer Rückkehr in den Irak, dass sie getötet würde. Auch, weil sie sich von ihrem ersten Mann habe scheiden lassen, und aufgrund ihrer weltlichen Einstellung, müsse sie als Frau im Irak mit Verfolgung rechnen. Die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2021 persönlich angehört worden. Dabei vertiefte sie ihr Vorbringen zur Bedrohung durch die Familie und gab dazu unter anderem an, von ihrem Vater und Bruder vor ihrer Flucht über zwei Wochen in ihrem Zimmer eingesperrt worden zu sein, weil sie sich nicht an die Regeln des Islams gehalten, sich zu westlich gekleidet und Make-Up benutzt habe. Ihr Nierenleiden sei dadurch entstanden, dass sie während dieses Zeitraums kaum Flüssigkeit bekommen habe. Sie habe sich beim Bundesamt nicht getraut, ihre tatsächliche Geschichte zu erzählen, weil auch dort „Araber“ gewesen seien und sie Angst gehabt habe, dass irgendjemand ihrer Familie berichten würde, wo sie sich aufhalte. Aus diesem Grund meide sie – genauso wie ihr jetziger syrischer Ehemann, mit dem sie weiterhin zusammenlebe – auch hier in Berlin jeden Kontakt zu arabischen Menschen. Sie beide hätten sich gänzlich vom Islam losgesagt, der ihnen nur Probleme bereitet habe. Sie arbeite in Deutschland als Altenpflegehelferin und könne sich ab Februar dieses Jahres aufgrund ihres dann anerkannten Universitätsabschlusses aus dem Irak für eine Ausbildung als Chemie-Laborantin bewerben. Im Irak könne sie nicht leben, ihr würde dort auch verboten werden, zu arbeiten. Als freiheitsliebende und weltlich geprägte Frau würde sie im Irak von ihrer Familie und auch Anderen unterdrückt oder umgebracht werden. Die Klägerin, die ihre Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen hat, beantragt zuletzt noch, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die beigezogenen Asyl- und Ausländerakten der Klägerin, welche neben den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.