OffeneUrteileSuche
Urteil

29 K 287.18

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0127.29K287.18.00
38Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Rücknahme der Feststellung der Erlösauskehrberechtigung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 31. August 2018 wird insoweit aufgehoben, als er Nr. 1 des Bescheides vom 21. Januar 2013 hinsichtlich der Feststellung der anteiligen Berechtigung der Klägerin in Bezug auf das Flurstück 97 sowie Nr. 4 des Bescheides vom 21. Januar 2013 zurücknimmt und insoweit die Anträge nach dem VermG ablehnt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rücknahme der Feststellung der Erlösauskehrberechtigung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 31. August 2018 wird insoweit aufgehoben, als er Nr. 1 des Bescheides vom 21. Januar 2013 hinsichtlich der Feststellung der anteiligen Berechtigung der Klägerin in Bezug auf das Flurstück 97 sowie Nr. 4 des Bescheides vom 21. Januar 2013 zurücknimmt und insoweit die Anträge nach dem VermG ablehnt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Kammer hat das Rubrum dahin gehend berichtigt, dass nicht die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeseisenbahnvermögen, sondern das Bundeseisenbahnvermögen selbst beigeladen ist, denn es kann gemäß § 4 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2002 – BVerwG 3 A 1.02 –, BVerwGE 117, 244 = juris Rn. 3). Das Gericht entscheidet nach Ablauf der der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2021 gemäß § 173 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 283 Zivilprozessordnung – ZPO – gesetzten Schriftsatzfrist unter Berücksichtigung des am 24. Januar 2022 eingegangenen Schriftsatzes. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig, aber nur teilweise begründet. Zwar ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 21. Januar 2013 rechtswidrig war (dazu unten I.). Jedoch erweist sich die Rücknahme nur hinsichtlich der zunächst zugesprochenen Entschädigungsberechtigung für die Flurstücke 300 (teilweise) und 96 als rechtmäßig (dazu unten II.); hinsichtlich der Rücknahme der Erlösauskehrberechtigung für das Flurstück 97 ist der Bescheid hingegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO) (dazu unten III.). Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Zwar verhält sich der angegriffene Bescheid nicht zur Frage des Zeitpunkts, doch folgt aus den Ausführungen auf S. 9, letzter Absatz, die Aufhebung des Ausgangsbescheides entziehe der Erlösauskehrverpflichtung die Grundlage und ziehe eine entsprechende Rückgewähr nach sich, dass die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen sollte, da nur dann gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG gewährte Leistungen zu erstatten sind. I. Der zurückgenommene Bescheid ist rechtswidrig, da die Beklagte der Klägerin zu Unrecht einen Anspruch auf anteilige Entschädigung bzw. Erlösauskehr gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 3, 3 Abs. 1 Satz 4 Vermögensgesetz – VermG – zugesprochen hat. 1. Die hier mit 23,14 % in Rede stehende Höhe der Beteiligung des Bankhauses an der E ... wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt, so dass sich Ausführungen dazu erübrigen. 2. Eine die Anmeldefrist des § 30a VermG wahrende Anmeldung des Anspruchs dürfte vorliegen. Auch dürfte der Verlust der Aktienbeteiligung eine Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG darstellen (vgl. Urteil der Kammer vom 28. Mai 2015 – VG 29 K 13.13 –). 3. Schließlich ist – anders als im genannten Urteil der Kammer vom 28. Mai 2015 – vorliegend eine vorangegangene Ablehnung des Antrags – hier mit Bescheid des LARoV vom 8. August 1997 – nicht zu problematisieren. Im Bescheid vom 22. Januar 2013 ist ausgeführt, warum jener Bescheid der Entscheidung zu Gunsten der Klägerin nicht entgegenstehe (S. 10 unter 3., erster Absatz). Dem ist die Beigeladene, an die der Bescheid ebenfalls adressiert war, nicht entgegengetreten, sondern sie hat den Bescheid bestandskräftig werden lassen. Die Beklagte hat die Rücknahme auch nicht darauf gestützt und folglich dazu auch kein Rücknahmeermessen ausgeübt, was sie wegen Zeitablaufs jetzt wohl auch nicht mehr nachholen könnte. 4. Es fehlt für einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG aber an der Voraussetzung, dass der Vermögensgegenstand, an dem Bruchteilsrestitution begehrt wird, zu „einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen“ gehörte. Eine Rückgabe der Beteiligung „nach diesem Gesetz“ kommt nicht in Betracht, weil wegen der Sitzverlegung der E ... in den (späteren) Westteil Berlins der räumliche Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet ist, da das alliierte Rückerstattungsrecht auch dann griff, wenn ein im späteren Beitrittsgebiet entzogener Vermögenswert später in dessen Geltungsbereich gelangte (BVerwG, Urteile vom 25. November 2009 – BVerwG 8 C 12.08 –, BVerwGE 135, 272 = juris Rn. 38, und vom 17. Mai 2017 – BVerwG 8 C 19.16 –, BVerwGE 159, 34 = juris Rn. 39). Bei Anteilsentziehungen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes besteht ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution daher nur, wenn und soweit die entzogene Beteiligung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz, nämlich dem alliierten Rückerstattungs- oder dem bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht, „zurückgegeben“ wurde (BVerwG, Urteile vom 5. April 2017 – BVerwG 8 C 10.16 –, BVerwGE 158, 319 = juris Rn. 25, und vom 18. April 2018 – BVerwG 8 C 3.17 –, BVerwGE 161, 361 = juris Rn. 29). Das war hier nicht der Fall. Soweit die Klägerin meint, auch die Beteiligung an der E ... sei vom Wiedergutmachungsvergleich vom 18. August 1949 erfasst gewesen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Beide Sätze der Nr. 5 dieser Vereinbarung benennen als relevanten Zeitpunkt das Jahr 1938. Zu diesem Zeitpunkt gehörten die Aktienbeteiligungen an der E ... jedoch nicht mehr zum Betriebsvermögen des Bankhauses W ... . Diese Aktienbeteiligungen sind zwischen Dezember 1935 und April 1937 entzogen worden. Dass sich der Wiedergutmachungsvergleich auf diese, vor dem ausdrücklich geregelten Jahr 1938 erfolgten Verluste erstrecken soll, ist fernliegend. Denn auch die einzig explizit geregelte Ausnahme in Satz 2 der Regelung nimmt wiederum ausdrücklich das Jahr 1938 in Bezug. Somit wird deutlich, dass der Wiedergutmachungsvergleich zwar sämtliche Wiedergutmachungsansprüche mit Ausnahme der treuhänderisch verwalteten Vermögensteile regeln möchte, aber nur im Zusammenhang mit der im Jahre 1938 erfolgten Arisierung des Bankhauses W ... . Dafür spricht schließlich auch, dass rückerstattungspflichtig derjenige war, der das entzogene Vermögen besaß oder darüber verfügen konnte (Art. 11 BrRG, entsprechend Art. 12 REAO), so dass die vor der Arisierung entzogene Beteiligung nicht von den Ariseuren zurückzuerlangen war. Soweit die Klägerin geltend macht, die Rückerstattung der Beteiligung sei wegen Untergangs der Aktien nicht möglich gewesen, trifft dies nicht zu. Für die Frage, wie die Rückerstattung erfolgte – oder hätte erfolgen können –, ist nicht von Belang, welcher Art die rückerstattungsrechtlichen Leistungen waren; denn auch eine bloße Geldentschädigung würde einem ergänzenden Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 – BVerwG 7 C 53.96 –, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 16). So hätte auch eine untergegangene Aktienbeteiligung im Rahmen eines Rückerstattungsverfahrens nach der REAO entschädigt werden können. Denn die Vorschriften der Artt. 19 ff. REAO regeln den Fall, dass eine Beteiligung, z.B. durch Aktien, entzogen worden ist und das Unternehmen selbst inzwischen aufgelöst oder mit einem anderen Unternehmen verschmolzen oder sonstwie in seiner rechtlichen oder finanziellen Verfassung verändert worden ist. In diesen Fällen hat der Inhaber der entzogenen Beteiligung einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an dem veränderten Unternehmen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1953 – I ZR 96/52 –, BGHZ 10, 234 = juris Rn. 17). Gemäß Art. 20 Satz 1 REAO konnte die Wiedergutmachungskammer bei der Entscheidung über die Maßnahmen, die erforderlich und zweckmäßig sind, u.a. auch die Einziehung oder Neuausgabe oder den Austausch von Aktien anordnen. Insoweit war den Wiedergutmachungskammern – sofern sich nach dem Entzug der Anteile die Rechts- oder Kapitalstruktur des Unternehmens geändert hatte oder das Betriebsvermögen ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen worden war – eine weitgehende gesetzliche Ermächtigung zu schöpferischer Rechtsgestaltung eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.). Damit hätten sie auch eine Kapitalherabsetzung mit einhergehender Einziehung der Aktien entschädigen können (vgl. Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, Band 1, München 1974, S. 197 m.w.N.). II. Soweit der Bescheid die Feststellung der Entschädigungsberechtigung hinsichtlich der Flurstücke 300 (teilweise) und 96 zurücknimmt, liegen auch die übrigen Voraussetzungen der Rücknahme vor. Insoweit richtet sich die Rücknahme nach § 48 Abs. 2 VwVfG. Zwar gewährt der Ausgangsbescheid selbst noch keine Entschädigung, ist aber Voraussetzung für deren Festsetzung (BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 – BVerwG 7 C 16.05 –, Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 = juris Rn. 23). Da diese Festsetzung noch nicht erfolgt ist, steht der Rücknahme auch kein Vertrauensschutz der Klägerin entgegen. Die Rücknahme ist hinsichtlich der Rücknahme der Entschädigungsberechtigung auch nicht ermessensfehlerhaft. Zwar verhalten sich die Ermessenserwägungen im letzten Absatz auf S. 9 des angegriffenen Bescheides überwiegend nur zu der von der Klägerin zu Unrecht erlangten Erlösauskehr, doch ist die Eingangserwägung, wegen der überragenden Bedeutung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts sei dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des nach den entsprechenden Vorschriften gebotenen Rechtszustandes ein besonders hohes Gewicht beizumessen, auch insoweit tragfähig. Dabei ist es unschädlich, dass keine Abwägung mit dem Gegeninteresse der Klägerin formuliert ist, denn dieses ist mangels erhaltener Entschädigung denkbar gering. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG ist eingehalten, weil die Beklagte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22. Januar 2013 frühestens mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. April 2017 (BVerwG 8 C 10.16, a.a.O.) erlangt hat. Dazu hat sie die Klägerin bereits unter dem 2. Februar 2018 gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG angehört und durfte vor der endgültigen Entscheidung noch deren Stellungnahme, für die wiederholt um Fristverlängerung gebeten wurde, abwarten (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 – BVerwG 7 C 6.01 –, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103 = juris Rn. 13). III. Hinsichtlich der Erlösauskehrberechtigung für das Flurstück 97 erweist sich der angegriffene Bescheid hingegen als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Beklagten richtet sich die Rücknahme insoweit nach § 48 Abs. 3 VwVfG (Urteile der Kammer vom 25. November 2020 – VG 29 K 84.19 und VG 29 K 99.19 – n.v.; wohl auch BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 – BVerwG 8 C 9.11 –, Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 55 = juris Rn. 40). Dabei ist die Regelung der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ungeachtet des Umstandes anzuwenden, dass es sich bei der Zuerkennung eines Erlösauskehranspruches um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung handelt, der sich für die Beigeladene als Belastung darstellt, denn maßgeblich ist die Sicht des Adressaten des Rücknahmebescheides (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 – BVerwG 6 C 3.11 –, BVerwGE 143, 87 = juris Rn. 46 m.w.N.). Allerdings handelt es sich bei der Erlösauskehr um keine Geldleistung i.S.v. § 48 Abs. 2 VwVfG. Zwar war die Feststellung der Berechtigung Voraussetzung für die von der Beigeladenen geleistete Erlösauskehr, doch sind leistungsgewährende Verwaltungsakte nur solche, die dem Grunde und der Höhe nach eine Geld- oder Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind. Ist eine Geldleistung hingegen nur mittelbare Folge der getroffenen Regelung, liegt kein leistungsgewährender Verwaltungsakt i.S.v. § 48 Abs. 2 VwVfG vor (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 48 Rn. 129; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 48 VwVfG, Rn. 32). Dies ist hier der Fall, da die Beklagte über die Höhe der zu leistenden Erlösauskehr weder entschieden hat noch darüber zu entscheiden hätte. Ein Streit über die Höhe des erzielten Erlöses hätte vor dem Zivilgericht ausgetragen werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2000 – BVerwG 7 B 173.99 –, RÜ BARoV 2000, Nr 7, 37= juris Rn. 5, im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 1999 – V ZR 129/98 –, BGHZ 142, 221= juris Rn. 9). Dies ergibt sich auch aus dem Sinn der für die Rücknahme leistungsgewährender Verwaltungsakte geschaffenen Sonderregelung, nach der der Vertrauensschutz des Begünstigten nicht wie bei sonstigen Verwaltungsakten (nur) im Rahmen der Ermessensausübung und des Schadensausgleichs zu berücksichtigen, sondern die Rücknahme ausschließendes Tatbestandsmerkmal ist: Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Behörde die entzogene Begünstigung sogleich in selber Weise, nunmehr als Ausgleich, erneut leisten müsste (J. Müller in: BeckOK VwVfG, 53. Ed. 1.10.2021, VwVfG § 48 Rn. 48; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 134; so wohl auch BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – BVerwG 3 C 3.95 –, BVerwGE 104, 289 = juris Rn. 36: „vereinfachtes Aufrechnungsverfahren“). So liegt der Fall hier nicht, da Rückzahlungsberechtigter und Ausgleichsverpflichteter auseinanderfallen. Auch wenn somit der Umstand, dass die Klägerin den erhaltenen Erlös – jedenfalls zum großen Teil – nicht selbst vereinnahmt, sondern an die eigentlichen Erben der Geschädigten weiter gereicht hat, nicht unter dem Gesichtspunkt eines die Rücknahme ausschließenden Vertrauensschutzes zu prüfen ist, ist er gleichwohl im Rahmen des gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auszuübenden Rücknahmeermessens zu berücksichtigen. Dabei ist die Beklagte von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Sie meint, Vertrauensschutz bestehe deshalb nicht, weil die Leistung an die eigentlichen Erben die Befreiung von einer Verbindlichkeit darstelle. Das trifft nicht zu. Vielmehr führt der Eintritt der Klägerin als Berechtigte für von den eigentlichen Erben nicht fristgerecht angemeldete Ansprüche gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG dazu, dass der mit seinem Anspruch ausgeschlossene „wahre Berechtigte“ nach dem Vermögensgesetz keine Ansprüche gegen die Klägerin geltend machen kann (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 – BVerwG 8 B 81.12 –, ZOV 2013, 75 = juris Rn. 6; ebenso BGH, Beschluss vom 25. Mai 2016 – III ZR 99/15 –, ZOV 2016, 87 = juris Rn. 4 ff.). Die entsprechende Erklärung unter 2. der Goodwill-Vereinbarung stellt sich somit nicht als Verzicht, sondern als Anerkennung dieser Rechtslage dar; daraus ergibt sich zugleich, dass sich die Klägerin mit dem Goodwill-Fund keine, jedenfalls keine einklagbare, Selbstverpflichtung auferlegt hat. Ausgehend von einem demnach falschen Ansatz erweist sich die Ermessensausübung der Beklagten insgesamt als defizitär, zunächst indem sie es unterlassen hat, den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend zu ermitteln (Rennert in: Eyermann, VwGO 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 25 m.w.N.), hier insbesondere hinsichtlich der Frage, ob, wenn schon keine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Klägerin eine solche im Wege der Selbstverpflichtung eingegangen ist, und dazu, ob sie sich für den Fall einer Rücknahme abgesichert hat. Im Ergebnis hätte, worauf die Beigeladene zu Recht hinweist, in die Ermessenserwägungen eingestellt werden können, dass die Klägerin den weitergereichten Betrag wohl nach Nr. 5 der Goodwill-Vereinbarung zurückfordern könnte. Dies hat sie mangels entsprechender Sachverhaltsermittlung jedoch nicht getan, und es führt dies schon allein angesichts des damit verbundenen Kostenrisikos nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null zu Lasten der Klägerin. Schließlich blendet die Beklagte mit dem unzutreffenden rechtlichen Ansatz alle weiteren für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte aus, insbesondere die nicht eigennützige, treuhänderische Rolle der Klägerin (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 a.a.O.) sowie im konkreten Fall den Umstand, dass die Beigeladene ihre Erlösauskehrverpflichtung klaglos hingenommen hat. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Der zu erwarten gewesene Entschädigungsbetrag von 1.404,99 Euro macht nur einen Bruchteil des Erlösauskehrbetrages von 47.325,17 Euro aus und bewirkt zudem keinen Gebührensprung. Die Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO), mit dem sie zudem voll unterlegen ist. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nicht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG, §§ 135, 132 VwGO zuzulassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes – GKG – auf 48.730,16 Euro festgesetzt. Der angegriffene Bescheid entzieht der Feststellung der Erlösauskehr- und Entschädigungsberechtigung die Grundlage, so dass das Interesse der Klägerin (§ 52 Abs. 1 GKG) darin besteht, den erhaltenen Erlös behalten zu dürfen und eine Entschädigung zugesprochen zu bekommen. Der ausgekehrte Erlös betrug 47.325,17 Euro. Die Entschädigung richtet sich nach dem Einheitswert, den zwar das Finanzamt nicht mitteilen konnte, für den sich aber die Angabe im Kaufvertrag vom 22. Juni 1937 findet, wonach er 18.000,- RM betrug. Dieser Betrag ist, da keine Angaben zum Abgeltungsbetrag vorliegen, gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 EntschG auf 21.600 RM zu erhöhen. Zu entschädigen ist ein Anteil von 23,14 % an einer 156 m² großen Teilfläche von insgesamt 1.135 m²; dieser Betrag wird gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG vervierfacht, woraus sich 2.747,93 RM/DM = 1.404,99 Euro ergeben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 VermG). Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines Bescheides, mit dem ihr die Berechtigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) für das Grundstück B ... Straße 1 ... in Berlin-Pankow zugesprochen worden war. Dem lag eine Beteiligung des damals wie heute in Hamburg ansässigen Bankhauses W ... & Co. OHG an dem ehemaligen Unternehmen E ... AG ... zu Grunde. Die E ... wurde 1926 als Tochterunternehmen der R ... AG gegründet und verlegte ihren Hauptsitz 1931 nach Berlin-Mitte. 1938 erfolgte die Umbenennung in K ... AG; der Sitz wurde nach Berlin-Wilmersdorf verlegt, wo er über das Kriegsende hinaus verblieb. Nach den Feststellungen der Beklagten war das Bankhaus W ... & Co. OHG per 19. Dezember 1935 mit 5.323.000 RM an dem Grundkapital der E ... von bis dahin 23.000.000 RM beteiligt. Das Bankhaus hatte bis 1938 vier jüdische Gesellschafter sowie einen ebenfalls jüdischen stillen Gesellschafter. Am 18. Dezember 1935 betrug die Beteiligung des Bankhauses an der E ... 23,14%. Bis zum 8. April 1937 wurde diese Beteiligung im Zuge von Kapitalherabsetzungen schrittweise vollständig entzogen. Mit Vertrag vom 30. Mai 1938 wurde schließlich das Bankhaus selbst arisiert, indem die bisherigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschieden und zwei neue Komplementäre sowie elf Kommanditisten eintraten. Am 18. August 1949 schlossen die alten und die neuen Gesellschafter eine Vereinbarung, nach der die neuen Kommanditisten 25 % ihrer am 21. Juni 1948 bestehenden Kommanditanteile unentgeltlich den früheren Gesellschaftern überließen. Nr. 5. der Vereinbarung lautet: Durch diese Vereinbarung finden sämtliche im Zusammenhang mit der im Jahre 1938 erfolgten Umwandlung der Firma seitens der Firma seitens der früheren Gesellschafter zu stellenden Ansprüche auf Grund der Wiedergutmachungsgesetzgebung ihre Erledigung. Die Ansprüche der früheren Gesellschafter hinsichtlich solcher Teile des früheren Firmenvermögens, die im Jahre 1938 nicht von der Kommanditgesellschaft übernommen wurden, sondern lediglich treuhänderisch für die früheren Gesellschafter verwaltet wurden, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Eingetragene Eigentümerin des zunächst im Grundbuch von PankowBlatt 3 ..., später im Grundbuch von Berlin-Pankow, Blatt 2 ..., verzeichneten Grundstücks war seit 18. September 1931 die E ... Aktiengesellschaft. Mit Vertrag vom 22. Juni 1937 veräußerte diese das Grundstück an Frau S ... . Das Grundstück war zu beiden Zeitpunkten nicht mit Grundpfandrechten belastet, der Einheitswert betrug nach dem letztgenannten Kaufvertrag 18.000,- RM. Frau S ... wiederum veräußerte es im März 1941 an das Deutsche Reich (Reichseisenbahnvermögen). Das Grundstück bestand aus den Flurstücken 398/62 mit 1.001 m², Nutzungsart Hofraum, und 422/50 mit 134 m², Nutzungsart Schienenweg. Letztgenanntes Flurstück ist im heutigen Flurstück 300 der Flur 164 aufgegangen. Das erstgenannte Flurstück wurde geteilt; nunmehr handelt es sich um die Flurstücke 96 mit 22 m², Nutzungsart Straße, und 97 mit 979 m², Nutzungsart Gebäude- und Freifläche. Letzteres veräußerte das Bundeseisenbahnvermögen mit Vertrag vom 7. Juli 1997, geändert am 10. Oktober 2000 für 400.000,- DM an einen privaten Dritten. Mit Schreiben vom 17. Februar 1992, beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in Berlin eingegangen am 24. Februar 1992, meldete die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche für „Grund- und Betriebsvermögen in Berlin B ... Straße 1 ..., […] ehem. Eig.: E ... AG“ an. Mit Bescheid vom 8. August 1997 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin den Antrag der Klägerin „auf Rückübertragung der Eigentumsrechte an dem Grund- und Betriebsvermögen der ehem. E ... AG in Berlin-Pankow, Berliner Str. 117“ mit der Begründung ab, es habe sich bei der E ... bzw. K ... AG nicht um ein jüdisches Unternehmen gehandelt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Bescheid vom 23. März 1999 lehnte das Landesamt zudem einen Antrag der Erbengemeinschaft nach W ... mit der Begründung ab, die Anmeldung sei nicht fristgemäß. Die dagegen zunächst erhobene Klage – VG 31 A 114.99 – nahmen die Erben am 20. Dezember 1999 zurück, nachdem sie sich mit der hiesigen Klägerin über die weitere Verfolgung der Ansprüche geeinigt hatte. Mit Bescheid 21. März 2013 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass (1.) die Klägerin hinsichtlich des streitgegenständlichen ehemaligen Grundstücks in Höhe der Beteiligung des Bankhauses W ... & Co. OHG an der früheren E ... AG von 2.314/10.000 Berechtigte im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Satz 3, 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 VermG sei, (2.) die Rückübertragung des Grundstücks ausgeschlossen sei und ihr (3.) für die Flurstücke 300 (teilweise) und 96 ein Anspruch auf Entschädigung sowie (4.) für das Flurstück 97 ein solcher auf Erlösauskehr zustehe. Zur Begründung heißt es, dem Bankhaus W ... sei im Zeitraum vom 19. Dezember 1935 bis zum 30. April 1937 eine Aktienbeteiligung an der E ... i.H.v. 23,14 % verfolgungsbedingt entzogen worden. Die Rückübertragung sei wegen Widmung zum Gemeingebrauch bzw. Veräußerung ausgeschlossen. Der Bescheid wurde nicht angefochten. Hinsichtlich des Flurstücks 97 einigten sich die Klägerin und die Beigeladene am 19. November 2016 auf die Auskehr des anteiligen Erlöses i.H.v. 47.325,17 Euro. Das Verfahren über die Höhe der Entschädigung für die anderen Flächen, in dem ein Einheitswert nicht ermittelt werden konnte, hat die Beklagte ausgesetzt. Unter dem 2. Februar 2018 hörte das Bundesamt die Klägerin zur beabsichtigten Entscheidung an, den Bescheid vom 21. Januar 2013 aufzuheben und die (auch) auf das streitgegenständliche Grundstück gerichteten Anträge nach dem Vermögensgesetz abzulehnen. Recherchen bei den Wiedergutmachungsämtern von Berlin und im Staatsarchiv Hamburg hätten ergeben, dass in der Nachkriegszeit keine Entschädigungs- oder Rückerstattungsansprüche für die veräußerten Aktien an der E ... geltend gemacht worden seien. Da weder die Restitutionspflicht noch die Rückgabe der entzogenen Beteiligung an der E ... nach dem Vermögensgesetz oder anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Vorschriften gegeben bzw. nachgewiesen sei, sei die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG vorliegend ausgeschlossen. Die Klägerin machte dagegen geltend, die Beteiligung an der E ... dürfte von dem Wiedergutmachungsvergleich über die Schädigung des Bankhauses W ... erfasst gewesen sein. Auch stehe der Rücknahme Vertrauensschutz entgegen, weil sie den ausgekehrten Erlös „nach Ausgleich sämtlicher Verfahrenskosten vollumfänglich im Zusammenhang mit Auszahlungen im Rahmen des Goodwillprogramms sowie ferner für sonstige satzungsgemäße Zwecke verwendet“ habe. Außerdem sei die Beteiligung an der E ... durch Einziehung mit entsprechender Herabsetzung des Gesellschaftskapitals erfolgt. Dadurch seien die Beteiligungsrechte erloschen, bevor das Unternehmen seinen Sitz in das spätere West-Berlin verlegt habe, weshalb auch keine Wiedergutmachungsansprüche hätten geltend gemacht werden können. Mit Bescheid vom 31. August 2018, zugestellt am 10. September 2018, hob das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen seinen Bescheid vom 21. Januar 2013 auf und lehnte die „nach §§ 2 Abs. 1 S. 3 und 3 Abs. 1 S. 4 und 5 VermG (auch) auf die vorgenannten Grundstücke gerichteten Anträge nach dem VermG wegen des verfolgungsbedingten Verlustes der (Unternehmens-) Beteiligung des Bankhauses W ... & Co OHG an der ehemaligen E ... AG“ ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass das alliierte Rückerstattungsrecht auch ein Instrumentarium für die Wiedergutmachung im Falle der Kapitalherabsetzung geboten habe. Die Rücknahme sei geboten, weil das Interesse an der Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides gegenüber dem Vertrauen der Begünstigten in den Bestand des rechtswidrigen Bescheides im vorliegenden Fall überwiege. Es liege keine Entreicherung vor. Vielmehr stelle die Auskehr der erhaltenen Leistung an Goodwillberechtigte die Befreiung von einer Verbindlichkeit dar. Angesichts der von der Klägerin allein im Jahr 2013 erhaltenen Entschädigungsleistungen und Restitutionen i.H.v. 82.646.000,- $ sei zudem nicht davon auszugehen, dass die Erlösauskehr nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden könne. Dem seit Bescheiderlass verstrichenen Zeitraum sei kein besonderes Gewicht beizumessen, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. April 2017 geklärt worden sei und der Klägerin aus zahlreichen Verfahren die Entwicklung der Rechtsprechung und damit auch noch ungeklärte Rechtsfragen bekannt seien. Mit der am 10. Oktober 2018 bei Gericht eingegangenen Klage weist die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte bereits mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 erklärt habe, bestandskräftige Bescheide, auf Grund derer die Klägerin für E ... -Grundstücke bereits Leistungen erhalten habe, nicht zurücknehmen zu wollen, wenn die Klägerin die Klagen und ihre Anträge zu noch nicht beschiedenen Grundstücken zurücknehme. Dazu setze sich die Beklagte in Widerspruch, wenn sie am vorliegend beklagten Bescheid festhalte. Zudem wiederholt sie ihren Vortrag, dass die Beteiligungen durch Einziehung untergegangen seien, als das Unternehmen seinen Sitz noch im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes gehabt habe, so dass auch keine Surrogate in den Westen gelangt sein könnten. Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2021 hat die Klägerin ein Muster für Goodwill-Vereinbarungen vorgelegt, wie sie sie auch im vorliegenden Fall abgeschlossen habe. Darin heißt es u.a.: 1. Hiermit erkläre ich, […] dass ich keinen Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt habe. Ich erkenne an, dass die Claims Conference die notwendigen Schritte unternommen hat und daher die einzige Berechtigte für die Restitution oder Entschädigung dieser Vermögenswerte […] ist. 2. Die Claims Conference hat freiwillig einen Goodwill-Fund ins Leben gerufen, um bestimmten Erben von Vermögenswerten, die die Claims Conference nach § 2 (1) VermG angemeldet hat, Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht anzubieten. […] Ich erkenne hiermit an, dass ich ohne den Goodwill-Fund nicht berechtigt wäre, eine Zahlung von der Claims Conference zu erhalten. 3. […] 4. Im Hinblick auf die Zahlung aus dem Goodwill-Fund stelle ich hiermit die Claims Conference unwiderruflich und unbedingt von allen Ansprüchen, Klagen oder Verfahren aus der Vergangenheit, der Gegenwart oder der Zukunft frei […]. 5. Hiermit bestätige ich, die Claims Conference […] von allen Verlusten oder Verbindlichkeiten zu entschädigen, zu schützen und schadlos zu halten, die auf Grund von oder in Verbindung mit Ansprüchen Dritter hinsichtlich dieser Vermögenswerte der Claims Conference beigebracht, ihr auferlegt oder bei ihr anfallen werden. […] Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 31. August 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass das alliierte Rückerstattungsrecht auch bei Änderungen der Kapitalstruktur eines Unternehmens Möglichkeiten bot, den früheren Gesellschaftern ihre „wirtschaftliche“ Eigentümerstellung möglichst im ursprünglichen Umfang zurückzugeben. Die Rückerstattungsvereinbarung vom 18. August 1949 habe ihrer Auffassung nach nur das bei der Arisierung des Bankhauses vorhandene Betriebsvermögen umfasst, mithin nicht die bereits zuvor entzogenen Beteiligungen an der E ... . Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Sie meint, dass die Klägerin sich angesichts der ihr zugeflossenen Mittel nicht auf Entreicherung berufen könne, zumal sie nicht dezidiert dargelegt habe, wofür der konkrete Betrag verwendet worden sei. Darüber hinaus habe sie sich mit der Regelung unter 5. der Goodwill-Vereinbarung umfassend gegenüber dem Leistungsempfänger abgesichert, mithin auch für den Fall der Rückforderung einer Erlösauskehr mangels tatsächlicher Berechtigung. Das wirtschaftliche Risiko, tatsächlich Geld von den Empfängern zurück zu erhalten, liege allein bei der Klägerin. Mit der Aufhebung des Restitutionsbescheides sei die Geschäftsgrundlage für die Erlösauskehrvereinbarung entfallen. Aus haushaltsrechtlichen Gründen dürfe sie nicht auf die Rückforderung verzichten. Vorsorglich trete sie gemäß §§ 313 Abs. 3, 346 Abs. 1 BGB von der Vereinbarung zurück; dadurch entfalle der Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens VG 29 K 284.18 sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.