OffeneUrteileSuche
Urteil

29 K 336.17 A

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0525.29K336.17A.00
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. März 2017 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. März 2017 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG]). Der Einzelrichter konnte trotz Nichterscheinens der Beklagten zum Termin der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn er hat einen dahingehenden Anspruch. 1. Einem Ausländer, der Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) ist, wird – ungeachtet hier nicht zum Tragen kommender Ausnahmen – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG). Ein Ausländer ist Flüchtling in diesem Sinne, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Dabei ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Als Verfolgungshandlungen gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Eine Verfolgungshandlung kann auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung in diesem Sinne können unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Ob die erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris, Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 a. a. O.). Die Verfolgung kann ausgehen von dem Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn der Ausländer bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Diese Würdigung hat eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt und bezieht sich vorliegend auf den Fall einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr, die aufgrund des subsidiären Schutzstatus nicht in Aussicht steht. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 – juris, Rn. 17 [zu Art. 16a GG]). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (vgl. § 3e AsylG). 2. Nach diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet. Der Kläger hat überzeugend dargelegt, dass er seine Herkunftsregion aus begründeter Furcht vor einer individuellen Verfolgung in Anknüpfung an seine Konfessionslosigkeit verlassen hat. Ihm droht dort aufgrund dessen eine Verfolgung durch einen jedenfalls nichtstaatlichen Akteur. Er ist vorverfolgt ausgereist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger eine Moschee in Brand gesetzt hat und deshalb gesucht und bedroht wurde und weiterhin wird. Sein dahingehendes Vorbringen ist glaubhaft. Der Kläger hat in seiner Anhörung durch das Bundesamt sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung konsistent das gleiche Geschehen dargestellt. Er hat detailreich von dem Vorfall berichtet und vermochte es, seine Emotionen und Beweggründe nachvollziehbar zu schildern. Für ihn spricht insbesondere, dass er – auch auf konkrete Nachfrage – zugab, Auslöser für seine Brandstiftung sei der wiederholte laute nächtliche Gebetsruf gewesen, der ihn gestört habe. Der Kläger erfand keine Geschichte, dass er mit dieser Tat gegen den Islam aufbegehren wollte, sondern gab ehrlich zu, dass der nächtliche laute Gebetsruf ihn massiv gestört habe und es ihm zu viel geworden sei. Auch spricht für sein Vorbringen, dass er einen Haftbefehl vorgelegt hat, nach dem er wegen Brandstiftung gesucht wird. Gleichermaßen berichtet er glaubhaft, dass er schon seit jeher Probleme mit dem islamischen Glauben gehabt habe und auch deshalb bereits angeeckt sei. Gleichwohl stilisiert er dies nicht als ursächlich für seine Tat, sondern berichtet ehrlich, dass er aus Verärgerung überreagiert habe. Ebenfalls glaubt ihm das Gericht, dass ihn bei der Tat ein Sicherheitsmann, der ihn aus dem Viertel kennt, erkannt hat und das zwei ebenfalls Bekannte aus dem Viertel ihm mit dem Tode gedroht haben, da er die Moschee angezündet habe. Die detaillierte und vor allem offene sowie nicht verklärende Darstellung der Ereignisse spricht dafür, dass die Schilderungen des Klägers zutreffen und auf eigenem Erleben beruhen. Da der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, wird vermutet, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Stichhaltige Gründe, die dagegensprechen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird, liegen nicht vor und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Allein der bloße Zeitlauf seit der Ausreise kann für sich ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht zur Annahme stichhaltiger Gründe führen. b) Die Verfolgung knüpft im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an die Konfessionslosigkeit und den Atheismus des Klägers an. Zwar erkennt die irakische Verfassung das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an: Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie etwa den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie zum Beispiel die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde der Eintrag zur Religionszugehörigkeit dauerhaft abgeschafft. Allerdings wurde auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 des Gesetzes zum Personalausweis stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Darüber hinaus gilt, dass Kinder mit einem muslimischen Elternteil oder einem unbekannten Elternteil automatisch als muslimischen Glaubens registriert werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Januar 2021, S. 11). Allerdings werden in der Gesellschaft Atheisten gleichwohl verfolgt: Atheisten im Irak sind eine wachsende Minderheit; Berichten zufolge gibt es auch eine kleine, wachsende Bewegung von Agnostikern im Irak. Insbesondere junge Menschen wenden sich zunehmend vom konservativen Islam ab. Atheismus ist im Irak nicht illegal, aber staatliche Akteure setzen ihn typischerweise mit Blasphemie gleich. Das irakische Strafgesetz enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung von Atheismus vorsehen. Jedoch ist die „Schändung von Religionen“ unter Strafe gestellt. Berichten zufolge wurden Atheisten wegen dieses Vorwurfs verfolgt. Menschen, die öffentlich kundtun, nicht religiös zu sein, sollen sich etwa in Bagdad und im Südirak der Gefahr einer Verhaftung aussetzen. Menschen, die gegen die strenge Auslegung der islamischen Regeln in Bezug auf Kleidung, soziales Verhalten und Berufe verstoßen, einschließlich Atheisten und säkular gesinnte Personen, sind Berichten zufolge mit Entführungen, Schikanen und körperlichen Angriffen durch verschiedene extremistische bewaffnete Gruppen und Milizen konfrontiert. Milizen sollen Mittel haben, um die Personen hinter Einträgen in den so genannten sozialen Medien ausfindig zu machen. Angeblich werden Atheisten ins Visier genommen (vgl. hierzu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, 15. Oktober 2021, S. 88 f.; EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 84). Im vorliegenden Einzelfall begründet die Abkehr vom Islam und die dem Kläger zumindest faktisch wegen seiner Tat vorgeworfene Schändung des Glaubens eine Verfolgungsgefahr. Eine Abwendung vom Islam kann eine Verfolgungsgefahr begründen auch bei Hinwendung zu keiner anderen Religion, sondern vielmehr zu einer atheistischen Weltanschauung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2016 – 13 A 854/16.A – juris, Rn. 18). So verhält es sich hier. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob der Kläger sich tatsächlich identitätsprägend vom Islam abgewandt hat (vgl. dazu: VG Aachen, Urteil vom 28. Mai 2018 – 4 K 971/17.A – juris, Rn. 40 ff.) – wofür hier Einiges spricht –, denn jedenfalls wird ihm eine solche Abkehr vom Islam und Ungläubigkeit wegen seines in-Brand-Setzens der Moschee zumindest zugeschrieben. Seine Tat stellt sich als Schändung des Islam dar. Aufgrund seiner Tat wird der Kläger als Ungläubiger angesehen. Ihm wurde bereits mit dem Tode gedroht. Auch seine Familie hat ihn ausgestoßen. c) Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen geht die Verfolgung jedenfalls von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG aus, ohne dass der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen, in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz hiervor zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG muss dieser Schutz wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist nach Satz 2 ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Dies ist hier nicht der Fall. Die staatlichen irakischen – und auch kurdischen – Sicherheitsbehörden sind nicht durchgehend in der Lage, für Sicherheit zu sorgen und das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung denn als Schutzmacht empfunden. Staatliche Rückzugsorte gibt es nicht. Die Anzahl privater Schutz-Initiativen ist sehr beschränkt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über Milizen bzw. militante Gruppen, deren Rechtsverletzungen nicht zu ahnden sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Januar 2021, S. 15 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20. November 2018, S. 18, 27 f., 42 f. und vom 30. Oktober 2019, S. 57 f.). d) Der Kläger kann schließlich auch nicht auf internen Schutz im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG verwiesen werden. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz hiervor gemäß § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslands vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Im Allgemeinen ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln, dass sich einerseits die Zugangsbestimmungen zu Provinzen sowie der Umgang mit Binnenmigranten und -flüchtlingen im Irak laufend ändern und einem bestimmten Muster nicht folgen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatsdokumentation: Binnenvertriebene Zutrittsbestimmungen, unter besonderer Berücksichtigung der shabakischen Minderheit, 5. Oktober 2016, S. 1 f.). Andererseits gibt es aufgrund der allgemein verbesserten Sicherheitslage im Irak und durch den steigenden Druck auf Binnenflüchtlinge, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren, wohl in allen Landesteilen Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Eine uneingeschränkte Freizügigkeit im gesamten Staatsgebiet ist nicht gewährleistet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017 in der Fassung vom 18. Mai 2018, S. 150 m.w.N.). Es lässt sich nicht annehmen, dass der Kläger in einem anderen Teil des Iraks keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat. Wie bereits ausgeführt, finden Übergriffe auf Atheisten im ganzen Land statt, und es fehlt an der nötigen Schutzfähigkeit und -willigkeit der entsprechenden Akteure im Sinne von § 3d AsylG im gesamten Irak. Nach dieser Maßgabe ist dem Kläger die Rückkehr in einen anderen Teil des Iraks auch nicht zuzumuten. Überdies ist nicht erkennbar, dass der Kläger als Kurde auf eine andere Region außerhalb Kurdistans verwiesen werden könnte. Insofern ist ohnehin bereits fraglich, ob er dorthin überhaupt reisen könnte und aufgenommen werden würde. Somit steht keine Fluchtalternative zur Verfügung. 3. Die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten werden durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos und sind ebenfalls aufzuheben. Gleiches gilt für die Abschiebungsandrohung und die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, die rechtswidrig sind, weil dem Kläger zu die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten. Er ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit, ohne Religionszugehörigkeit und stammt aus Sulaimaniyya. Er reiste nach seinen Angaben in seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Ende September 2015 über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 18. Februar 2016 einen Asylantrag stellte. Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 20. September 2016 gab er im Wesentlichen an, er sei geflohen, weil er eine Moschee in Brand gesetzt habe und er deshalb verfolgt werde; auch seine Familie habe ihn verstoßen. Er sei sehr wütend wegen der nächtlichen Gebetsrufe gewesen und habe daher die Gebetssäule in Brand gesetzt. Deshalb habe man ihm gedroht, ihn abzuschlachten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 56 - 65 Verwaltungsvorgang [VV]). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. März 2017 lehnte die Beklagte durch das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) und seinen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte den Kläger unter Setzung einer Frist von 30 Tagen zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm anderenfalls die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 5.). Schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Zeitpunkt der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung berichtet. Mit seiner am 10. April 2017 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen und trägt ergänzend u.a. vor, er sei schon seit geraumer Zeit wegen seines Atheismus angefeindet und beschimpft worden. Er sei durch die nächtlichen Gebetsrufe immer weiter massiv gestört gewesen, ihm sei dann „der Kragen geplatzt“ und er habe daher die Moschee in Brand gesetzt. Er werde deshalb von Privatpersonen gesucht, die ihn töten wollen. Auch sei ein Haftbefehl gegen ihn wegen Brandstiftung erlassen worden. Seine Familie habe ihn wegen der Tat verstoßen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. März 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. Juli 2020 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht eine informatorische Befragung des Klägers durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 62 - 67 Gerichtsakte [GA]) Bezug genommen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Asylakte verwiesen.