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Urteil

29 K 563.17 A

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1014.29K563.17A.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2017 verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2017 verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung war die Einzelrichterin berufen, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Juli 2019 hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG]). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). I. Die zulässige Klage ist – soweit über sie noch zu entscheiden ist – begründet. Soweit die Beklagte mit Bescheid des Bundesamtes vom 31. Mai 2017 die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes abgelehnt hat, ist der Bescheid rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. In der Folge gleichfalls rechtswidrig und die Rechte der Klägerin im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO verletzend sind die Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung (Bescheidziffern 5. und 6.). 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf eine Ausländerin nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ([EMRK]) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung einer Ausländerin ist dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffene im Fall ihrer Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einer Ausländerin im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen; dieses kann erreicht sein, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (BVerwG Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 49.18 –, BeckRS 2019, 19728, beck-online m.w.N.). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person der Ausländerin ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, NVwZ 2013, 1167, beck-online). Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist, die zwingend gegen ihre Abschiebung spricht. Dabei geht das Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Klägerin als ledige Frau ohne Angehörige ihrer in Deutschland lebenden Familie in den Irak zurückkehren würde (dazu unter a). Die ihr drohende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ergibt sich aus den individuellen Umständen in der Person der Klägerin als alleinstehende Frau vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheits- und humanitären Lage im Irak (dazu unter b). a) Das Gericht geht bei der hier anzustellenden Rückkehrprognose, die Gegenstand der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, davon aus, dass die Klägerin als alleinstehende Frau ohne Begleitung ihrer volljährigen männlichen Familienmitglieder in den Irak zurückkehren wird. Denn es verbleiben jedenfalls Zweifel, die der richterlichen Überzeugung einer verlässlichen Vermutung, dass die Angehörigen der Klägerin sich ihrer hypothetischen Rückkehr anschließen würden, entgegenstehen (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 –, juris, Rn. 18; BVerwG vom 6. März 1990 – 9 C 14/89 –, beck-online). Hinsichtlich der Prognose, welche Gefahren einer Ausländerin bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urteile vom 8. September 1992 – 9 C 8.91 –, BVerwGE 90, 364 und vom 16. August 1993 – 9 C 7.93 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 S. 391 f.). Für den Fall, dass der Ausländer in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie lebt, sei grundsätzlich für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Diese Annahme einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband sei selbst dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 17, 19). Die Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt dabei eine „Kernfamilie“ voraus, die das Bundesverwaltungsgericht als familiäre Gemeinschaft zwischen Eltern und minderjährigen Kindern definiert (BVerwG, ebenda). Bei der Rückkehr im Familienverband, bei der lediglich ein Familienmitglied für sich alleine sein Existenzminimum sichern könnte, nicht aber das der weiteren Angehörigen der Kernfamilie, sei deshalb davon auszugehen, dass das sorgende Elternteil nicht zugunsten der eigenen Existenzsicherung auf die Erfüllung grundlegender familiärer Sorgepflichten zu Lasten der anderen verzichten würde. In solchen Fällen könne dies dann zur Unterschreitung des eigenen Existenzminimums führen und die eigene Person in eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Lage bringen (BVerwG, a.a.O., Rn. 27). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes kann von einer Rückkehr der Klägerin gemeinsam mit ihren in Deutschland lebenden Familienmitgliedern nicht ausgegangen werden. Denn eine Kernfamilie, wie sie den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt, existiert in ihrem Falle nicht (mehr). Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sie in Deutschland weiterhin mit ihren (volljährigen) Brüdern, der Schwester und den Eltern zusammen in einer Wohnung zusammenlebt. Aufgrund ihrer Volljährigkeit fehlt es zwischen ihr und ihren volljährigen Familienmitgliedern aber an einer Beziehung die eine weitreichende Sorge- und Betreuungsverpflichtung, vergleichbar der zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, begründen könnte. Zwar geht auch unsere Rechtsordnung nicht davon aus, dass mit Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes ein Familienverband den Charakter einer Beistandsgemeinschaft gänzlich verliert. So verbleibt es etwa bei der Ermittlung der Bedürftigkeit für die Gewährung existenzsichernder Leistungen (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) grundsätzlich unabhängig von einem Unterhaltsanspruch dabei, dass das Einkommen und Vermögen auch von volljährig gewordenen Personen berücksichtigt werden kann, von denen in der familiären Gemeinschaft zumutbar zu erwarten ist, dass sie tatsächlich füreinander einstehen und „aus einem Topf“ wirtschaften (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 –, NJW 2016, 3774, beck-online). Die Annahme verbindlicher familiärer Solidarpflichten, die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, a.a.O., Rn. 17 ff.) im Verhältnis von Eltern und minderjährigen Kindern der gemeinsamen Rückkehrprognose zugrunde legt, endet jedoch mit der Volljährigkeit des Kindes. Denn es ist kein normativer Rechtssatz erkennbar, der die Brüder oder den Vater dazu verpflichten könnte, die Klägerin als schutzbereite männliche Angehörige zurück in den Irak zu begleiten; eine solche Verpflichtung ginge weit über die innerhalb einer (wirtschaftlichen) Bedarfsgemeinschaft hinaus. Ein entsprechender Anspruch gegen ihre Angehörigen steht der Klägerin gleichsam nicht (mehr) zu. Aus dem Umstand, dass keiner ihrer nahen Angehörigen über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, lässt sich im Falle der Klägerin ebenfalls nicht die Prognose der gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund herleiten. Denn alle hier lebenden volljährigen Familienangehörigen haben ihr Herkunftsland verlassen und um Gewährung von Asyl in der Bundesrepublik ersucht. Sie haben damit zum Ausdruck gebracht, nicht in den Irak zurückkehren zu wollen. Selbst wenn deren gerichtliche Verfahren erfolglos endeten und unterstellt, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen, kann daraus nicht auf eine Rückkehr in ihr Herkunftsland geschlossen werden. b) Als alleinstehender Frau besteht für die Klägerin im Irak die Gefahr einer üblen unangemessenen Behandlung. Denn ihr droht nach den verfügbaren Erkenntnissen sowohl das Abrutschen in eine humanitäre Notsituation als auch eine gesellschaftliche Stigmatisierung, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung befürchten lässt. Bei der Prognose der für die Klägerin zu erwartenden wirtschaftlichen Situation ist zunächst zu berücksichtigen, dass alleinlebende Frauen im Irak kaum Aussicht darauf haben, eine Arbeit oder Wohnung zu finden, was ihre Lage besonders prekär macht. Die Klägerin kann im Irak nicht an eine frühere Berufstätigkeit anknüpfen. Sie müsste alleine einen Haushalt führen und sich alleine versorgen. Eine auskömmliche Erwerbstätigkeit der Klägerin als alleinstehender Frau erscheint nach der den Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln unrealistisch (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 22. Januar und vom 25. Oktober 2021, jeweils S. 13; EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 104 f.); vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 4. Mai 2017 – VG 22 K 418.16 A –, juris Rn. 55 ff. m.w.N.; Urteil vom 8. Januar 2020 – VG 25 K 244.17 A –, Urteil vom 18. November 2021 – VG 25 K 193.17 A –, m.w.N.). Nach Angaben internationaler Organisationen sind nur 2% der weiblichen Haushaltsvorstände erwerbstätig und haben ein festes Gehalt, während weitere 6% informell arbeiten und kein regelmäßiges Einkommen haben (Bericht des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl zum Irak, Stand 2. März 2022, S. 139). Dennoch ist nicht für jeden Einzelfall ausgeschlossen, dass jedenfalls die wirtschaftliche Existenzsicherung einer alleinlebende Frauen gewährleistet ist. Zu den zukünftigen Geschehensabläufen, die bei der Beurteilung dieser Frage zu berücksichtigen sind, gehört etwa auch, ob eine allein in die Heimat zurückkehrende Ausländerin vor Ort Unterstützung durch Verwandte erwarten kann oder von ihren in der Bundesrepublik verbliebenen nahen Angehörigen durch Geldüberweisungen unterstützt werden wird (BVerwG vom 6. März 1990 – 9 C 14/89 –, beck-online). Von Ersterem ist im konkreten Fall der Klägerin nicht auszugehen. Sie hat nach ihren überzeugenden Angaben in der mündlichen Verhandlung lediglich einmal jährlich Kontakt zu einer in Karbala lebende Tante und einem in Babil verbliebenem Onkel. Schon die Intensität der Beziehungen ist zu gering, um daraus auf eine verlässliche wirtschaftliche Existenzsicherung bzw. Aufnahmebereitschaft der Klägerin in ihren Haushalt zu schließen. Glaubhaft hat die Klägerin darüber hinaus angegeben, dass der „Großvater“, den ihr Bruder in seiner Anhörung als vermögend beschreibt, lediglich ein Cousin ihres Vaters ist, zu dem sie selbst überhaupt keinen Kontakt hat. Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie von ihren in Deutschland verbliebenen Angehörigen durch Geldüberweisungen unterstützt werden wird und dadurch ihre wirtschaftliche Existenz sichern kann. Dem Gericht bleiben diesbezüglich bereits Zweifel (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 108 Rn. 5), ob die volljährigen Angehörigen der Klägerin finanzielle Hilfe zu leisten bereit sind. Jedenfalls ist aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln aber nicht ersichtlich, auf welchem Wege der Klägerin solche etwaigen Unterstützungsleistungen verlässlich zukommen könnten. Denn es ist in ihrem Fall schon fraglich, ob sie überhaupt ein Konto eröffnen könnte, auf welches Unterstützungsleistungen überwiesen werden könnten. Frauen im Irak brauchen das Einverständnis eines männlichen Vormunds, um einen Pass und Personenstandsdokumente zu erhalten, was für den Zugang zu Arbeit, Bildung und eine Reihe sozialer Dienste erforderlich ist (vgl. ACCORD - Bericht Dokument #2003526 vom 25. Februar 2019). Dies gilt insbesondere auch für den Zugang zu Banken und Bankkontos (ACCORD - Bericht, a.a.O., vgl. darin auf S. 5 insbesondere zu den praktischen Problemen alleinstehender Frauen, an staatliche Unterstützungsleistungen zu kommen, weil sie erforderliche Dokumente nicht vorlegen können; nach dem Bericht des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl zum Irak, a.a.O., haben weiblich geführte Haushalte kaum Zugang zu Finanzanlagen, Sozialleistungen oder dem öffentlichen Verteilungssystem.). Im Übrigen ist die Klägerin als alleinstehende Frau einer erheblichen gesellschaftlichen Stigmatisierung ausgesetzt, die ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Versorgung Angriffe auf ihre körperliche Integrität ebenso wie auf ihre psychische Gesundheit und damit eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Notsituation (vgl. BVerwG Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O.) befürchten lassen. Das Alleinleben von Frauen stößt im Irak schon aus kulturell-gesellschaftlichen Gründen auf Ablehnung; ein Leben in einem Flüchtlingscamp ist ihnen nicht zuzumuten, da sie dort dem beachtlichen Risiko von Gewalt ausgesetzt sind (EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 104). Diejenigen Frauen, die nicht unter dem Schutz ihrer Familien stehen, sind in einer Situation extremer Verwundbarkeit („vulnerability“) und möglicher Gefahr. Es gibt im Irak auch keine funktionierende Struktur an Frauenhäusern („effective shelters“). Auf alleinstehende Frauen wird herabgesehen, weil sie keinen männlichen Schutz haben. Sie sind einem hohen Risiko körperlicher Misshandlungen ausgesetzt (vgl. zum Risiko körperlicher Misshandlungen auch ACCORD - Bericht, a.a.O.). 2. Für die Abschiebungsandrohung in den Irak sowie für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 5 und 6 des angegriffenen Bescheides) ist infolge der Feststellung des Abschiebungsverbotes kein Raum (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 2 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Die 1997 geborene Klägerin begehrt zuletzt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot für den Irak. Sie ist irakische Staatsangehörige arabischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit. Die Klägerin reiste am 7. November 2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 19. November 2015 ihren Antrag auf Gewährung von Asyl bei der Berliner Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Bei ihrer Anhörung am 10. August 2016 gab sie im Wesentlichen an, im Irak gemeinsam mit ihrer Familie in Babil in einem Mietshaus gewohnt zu haben. Sie habe ihr Heimatland Mitte Oktober 2015 gemeinsam mit ihrer Mutter und vier Geschwistern verlassen und sei über die Balkanroute nach Deutschland gelangt. Im Irak gäbe es keine Sicherheit und es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, in die Schule zu gehen. Sie habe keinen Beruf erlernt. Es lebten noch Onkel und Tanten väterlicherseits in Erbil, eine Tante mütterlicherseits lebe in Karbala. Bei einer zweiten Anhörung am 8. Mai 2017 vor dem Bundesamt bestätigte sie die Angaben im Wesentlichen und gab außerdem an, mittlerweile in Deutschland wieder mit Vater, Mutter und ihren Geschwistern zusammen zu leben. Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz ([AufenthG]) nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte die Klägerin unter Setzung einer Frist von 30 Tagen zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf, drohte ihr anderenfalls die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Klägerin keine asylrelevanten Umstände angegeben habe. Mit ihrer am 2. Juni 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ergänzt, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak auf sich allein gestellt wäre, sie von Familienmitgliedern keine Unterstützung erwarten könne und ihr Überleben nicht gesichert sei. Die Klägerin, die ihre Klage im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes zurückgenommen hat, beantragt zuletzt noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2017 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak nicht auf sich allein gestellt wäre. Es sei davon auszugehen, dass die Kernfamilie der Klägerin, die neben den Eltern zwei mittlerweile volljährige Brüder, eine jüngere Schwester und damit insgesamt fünf volljährige und erwerbsfähige Erwachsene umfasse, gemeinsam mit ihr in den Irak zurückkehre. Denn deren Asylanträge seien sämtlich abschlägig entschieden worden und derzeit noch gerichtsanhängig. Eine Unterstützung der Klägerin durch ihre Familienangehörigen sei außerdem auch für den Fall ihrer alleinigen Rückkehr zu erwarten. Sie habe zum einen noch weitere Verwandte im Irak. Zum anderen könnten ihre in der Bundesrepublik verbliebenen Angehörigen sie finanziell unterstützen. Weil die Familie auch früher nicht unvermögend war, seien keine Anhaltspunkte für eine zu erwartende Verarmung der Klägerin ersichtlich. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit dem aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Ergebnis zur Sache befragt. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, die beigezogene Asyl- und Ausländerakte der Klägerin sowie das Anhörungsprotokoll ihres Bruders, Herrn A..., welche neben den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.