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Urteil

29 K 152.18

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1020.29K152.18.00
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Leitsätze
Ein nach bestandskräftiger Ablehnung eines Restitutionsantrages gestellter Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Vorlage einer Rehabilitierungsbescheinigung ist kein Antrag i.S.v. § 30 Abs. 1 VermG, der der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung entgegenstünde.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3., jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., welche diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein nach bestandskräftiger Ablehnung eines Restitutionsantrages gestellter Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Vorlage einer Rehabilitierungsbescheinigung ist kein Antrag i.S.v. § 30 Abs. 1 VermG, der der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung entgegenstünde.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3., jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., welche diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht erhoben. Auch durfte der Kläger zu 1. die Klage im Namen aller Kläger erheben, da er von ihnen dazu bevollmächtigt wurde. Schließlich steht den Klägern das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage zu, da sie als zwischenzeitlich durch den Feststellungsbescheid des Thüringer LARoV vom 19. Juli 2007 in der Fassung des Rücknahmebescheides vom 13. April 2010 bestandskräftig festgestellte Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Vermögensgesetz (VermG) an den streitgegenständlichen Grundstücken durch die Grundstücksverkehrsgenehmigung in ihren subjektiven Rechten betroffen sind. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 23. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 2 GVO in seiner im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 23. Januar 2003 geltenden Fassung. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GVO bedürfen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet die in der GVO bezeichneten Rechtsgeschäfte – so auch hier gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVO die Veräußerung eines Grundstücks – einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GVO auf Antrag jeder der an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu erteilen, wenn 1. bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, für das Grundstück in der Ausschlussfrist des § 30a VermG ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 VermG oder Mitteilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist oder 2. der Anmelder zustimmt oder 3. die Veräußerung nach § 3c VermG erfolgt. 2. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung erfüllt. Denn es lag zum Zeitpunkt der Erteilung kein offener beachtlicher Restitutionsantrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO für das Grundstück vor. Der Antrag vom 8. September 2002 auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellt keinen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO zu berücksichtigenden vermögensrechtlichen Antrag dar. Nach dem Wortlaut der Norm muss in der Ausschlussfrist des § 30a VermG ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 VermG gestellt oder ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden sein. Zwar wurde der Wiederaufnahmeantrag unter Vorlage der Rehabilitierungsentscheidung innerhalb der besonderen Frist des § 30a Abs. 1 Satz 3; 2. Halbsatz VermG gestellt. Jedoch macht ihn dies nicht zu einem Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG. Vielmehr handelt es sich hier um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gestützt auf ein neues Beweismittel (§ 51 Abs.1 Nr. 2 VwVfG), nämlich die (neu) vorliegende Rehabilitierungsbescheinigung für H...G.... Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG muss mit dem vermögensrechtlichen Antrag ein Anspruch nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht werden. Mit dem hier vorliegenden Antrag vom 8. September 2002 wird jedoch das Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen vermögensrechtlichen Verfahrens geltend gemacht. Somit ist schon die Zielrichtung des Antrages – die Wiederaufnahme eines Verfahrens – an sich eine andere als die eines Restitutionsantrages. Daran ändern auch die besonderen Regeln in § 30a Abs. 1 Satz 3; 2. Halbsatz VermG und § 30 Abs. 3 VermG für Verfahren in Fällen russischer Rehabilitation nichts. Die Frist des § 30a Abs. 1 Satz 3; 2. Halbsatz VermG ist lediglich eine Fristverlängerung für den Fall, dass nach Ablauf der Frist in den Sätzen 1 und 2 ein Rehabilitierungsbescheid ergeht. Mit der Einführung der Regelung sollte schlicht der „unklare Zeitpunkt des Eintritts der Ausschlussfrist für Anträge nach dem Vermögensgesetz in den Fällen russischer Rehabilitierungen“ (BT-Drs. 14/3508, S. 6) geregelt werden. Diese Regelung stellt auf die Stellung eines Antrages nach dem Vermögensgesetz ab und nicht auf die Stellung eines Wiederaufgreifensantrages. Im Falle einer russischen Rehabilitierung soll es Antragstellern möglich sein, auch nach eigentlichem Fristablauf noch einen vermögensrechtlichen Antrag zu stellen. Dies soll gemäß § 30 Abs. 3 VermG erst geschehen, wenn die Rehabilitierungsentscheidung auch tatsächlich vorliegt. Die Regelung in § 30 Abs. 3 VermG stellt lediglich eine Verfahrensregel für die Bearbeitung eines vermögensrechtlichen Antrages dar. Die Einführung dieser Norm diente „der vereinfachten Aussonderung offensichtlich unbegründeter vermögensrechtlicher Anmeldungen“ (BT-Drs. 12/2480, S. 54). Sie sollte der Behörde ermöglichen, einen Antrag ohne Vorlage einer Rehabilitationsbescheinigung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BT-Drs. 12/2480, S. 55). Diese Normen stellen Verfahrensregeln für die Bearbeitung eines Antrages nach § 30 Abs. 1 VermG dar, regeln aber nicht, dass oder wann ein solcher vorliegt. Insbesondere regeln sie erkennbar nicht, dass eine vorher ergangene bestandskräftige Ablehnung eines vermögensrechtlichen Antrages ipso iure aufzuheben ist. Für diesen Fall enthält das Vermögensrecht keine Sonderregelung, sodass es bei den Regelungen im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht zum Wiederaufgreifen eines Verfahrens und zur Durchbrechung der Bestandskraft verbleibt. Die Stellung eines Wiederaufgreifensantrages durchbricht für sich genommen noch nicht die Bestandskraft vorheriger Ablehnungen. Die Durchbrechung der Bestandskraft erfordert zunächst in einer ersten Stufe eine Positiventscheidung der Behörde zum Wiederaufgreifen; erst nach einer solchen Positiventscheidung wird in einer zweiten Stufe der Weg für eine erneute Sachentscheidung eröffnet (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – BVerwG 1 C 15.08 –, BVerwGE 135, 121 = juris Rn. 25; Urteil vom 20. November 2018 – BVerwG 1 C 23.17 –, BVerwGE 163, 370 = juris Rn. 11; s.a. Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, 2. EL April 2022, VwVfG § 51 Rn. 16 m.w.N.). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundstücksverkehrsgenehmigung am 23. Januar 2003 befand sich der Antrag auf Wiederaufgreifens des Verfahrens vom 8. September 2002 noch in der ersten Stufe und durchbrach mithin nicht die Bestandskraft der vorherigen Ablehnungen. Im Ergebnis ist mit den ablehnenden Bescheiden des Thüringer LARoV vom 2. August 1999 und vom 14. Januar 2002 formelle Bestandskraft eingetreten, da keine ordentlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage) mehr zur Verfügung stehen (allgemeine Ansicht, s. z.B. Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 43 Rn. 23 m.w.N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 43 Rn. 20 m.w.N). Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hingegen stellt einen außerordentlichen Rechtsbehelf dar (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 8 m.w.N.; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 51 Rn. 1; vgl. a. VGH München, Beschluss vom 17. Mai 1989 – 3 B 88.03544 –, NVwZ 1990, 269, 270), der mithin nicht in der Lage ist, die formelle Bestandskraft zu durchbrechen. Folglich lag zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundstücksverkehrsgenehmigung kein offener Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG vor (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1. Var. GVO). Vielmehr wurden die früheren Anträge bereits bestandskräftig abgelehnt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3. Var. GVO). Somit durfte die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden. 3. Da die Grundstücksverkehrsgenehmigung bereits gemäß § 1 GVO erteilt werden durfte, kommt es auf das Bestehen eines Bestandsschutzes gemäß § 11 GVO vorliegend nicht an. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. waren dabei den Klägern aufzuerlegen, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO); die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. mangels Antragstellung hingegen nicht. Angesichts der Kostenentscheidung zu Lasten der Kläger geht ihr Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorliegend ins Leere. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung. Die Kläger begehren die Aufhebung einer Grundstückverkehrsgenehmigung. Sie sind Mitglieder der Erbengemeinschaft nach M...G..., früherer Eigentümer der sog. K... bei B... sowie eines Erbhofes in B... in Thüringen. M...G... verstarb am 1.... Er hatte fünf Kinder: H..., H..., H..., H... und I.... H... wurde am 15. August 1946 durch das sowjetische Militärtribunal Thüringen zu 10 Jahren Freiheitsentzug und Einziehung seines Vermögens verurteilt. Am 1. April 1947 verfügte die Militärkommandantur des Landkreises Weimar gegenüber dem Landrat die Aufteilung der konfiszierten Wirtschaften, auch des H...G.... Daraufhin wurde am 15. April 1947 die Wirtschaft mit den hier streitgegenständlichen Grundstücken in den Fonds der Bodenreform aufgenommen und aufgeteilt. Im Rahmen der Bodenreform wurden die Grundstücke vielfach geteilt und wieder zusammengeführt. Dementsprechend erhielten sie neue Flurstücksbezeichnungen. Nach der Wiedervereinigung stellte Dr. I...G... mehrere vermögensrechtliche Anträge, erstmals am 16. August 1990, in denen er die streitgegenständlichen Grundstücke nach ihrem Grundbuchstand von 1933 benannte. Diese Anträge lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) Thüringen mit Bescheid vom 2. August 1999 bestandskräftig ab. Einen am 2. November 2001 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Rückübertragungsverfahrens lehnte das Thüringer LARoV mit Bescheid vom 14. Januar 2002 bestandskräftig ab. Am 29. August 2002 erhielt Dr. I...G... durch die Stiftung Sächsische Gedenkstätten Dresden eine Rehabilitierungsbescheinigung der Militärhauptstaatsanwaltschaft Moskau vom 20. März 2002 für seinen Bruder H...G... übersandt. Mit Schreiben vom 8. September 2002 an das Thüringer LARoV beantragte Dr. I...G... unter Vorlage der Rehabilitierungsbescheinigung die Wiederaufnahme des vermögensrechtlichen Verfahrens. In diesem Schreiben nahm er Bezug auf seine früheren Anträge sowie die zuvor ergangenen Bescheide. Zudem benannte er ein Flurstück explizit grundbuchlich. Am 18. November 2002 stellte das Thüringer LARoV in seiner Auskunftsbescheinigung (Negativ-Attest) fest, dass bezogen auf die streitgegenständlichen Grundstücke – unter Nennung ihrer aktuellen Flurstücksbezeichnungen – keine Ansprüche nach dem Vermögensgesetz registriert seien. Es habe ein Antrag vorgelegen, der in das Verfahren nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz übergeleitet worden sei. Daraufhin erteilte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Berlin am 23. Januar 2003 die Grundstücksverkehrsgenehmigung für diese Grundstücke, die sodann mit notariellem Kaufvertrag vom 14. November 2003 durch die Beigeladene zu 3) an die Beigeladenen zu 1) und 2) verkauft wurden. Nach Wiederaufgreifen des Verfahrens stellte das Thüringer LARoV mit Bescheid vom 19. Juli 2007 in der Fassung des Rücknahmebescheides vom 13. April 2010 fest, dass die Kläger Berechtigte (nur) bezüglich des landwirtschaftlichen Betriebes K..., B...seien. Diese Bescheide wurden nach einem achtjährigen Verwaltungsstreitverfahren letztlich durch Urteil des VG Gera vom 8. Oktober 2015 – 6 K 359/14 Ge – bestandskräftig. Auf Verlangen der Kläger übersandte ihnen das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen mit Schreiben vom 19. März 2018 eine Kopie der Grundstückverkehrsgenehmigung vom 23. Januar 2003. Am 16. April 2018 legten die Kläger gegen die Grundstückverkehrsgenehmigung Widerspruch ein und beantragten ihre Aufhebung. Zur Begründung führten sie u.a. aus, sie seien zur Rückübertragung des Gutes K... vermögensrechtlich berechtigt. Diese Berechtigung habe bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundstücksverkehrsgenehmigung vorgelegen. Aufgrund ihres vermögensrechtlichen Antrages vom 8. September 2002 hätte die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht erlassen werden dürfen. Mit Widerspruchbescheid vom 26. April 2018 wies das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Widersprich zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, die Kläger hätten zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundstücksverkehrsgenehmigung keine umfassende Anmeldung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche eingereicht. Zudem stehe der Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung § 11 der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) entgegen. Hiergegen richtet sich die Klage vom 1. Juni 2018, mit der die Kläger ihr Ziel weiterverfolgen. Zu Begründung der Klage wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führen sie u.a. aus, eine Zuordnung der Grundstücke zu den Klägern sei möglich gewesen. Die Kläger beantragen, die Grundstücksverkehrsgenehmigung des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 23. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. April 2018 insoweit aufzuheben, als darin die Veräußerung der nunmehr im Grundbuch von B... des Amtsgerichts W..., Bl. 1..., verzeichneten Flurstücke 3... und 4... genehmigt wird, sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie u.a. aus, sie sei nicht verpflichtet gewesen, das Negativattest zu hinterfragen. Auch sei die Bezeichnung der Grundstücke nicht ausreichend gewesen. Die Beigeladene zu 1. schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und führt ergänzend u.a. aus, der Verweis auf vorherige Anträge sei für eine Zuordnung der Flurstücke zu unbestimmt. Sie hat keinen Antrag gestellt. Der Beigeladene zu 2. hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 3. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schließt sich ebenfalls den Ausführungen der Beklagten an und führt ergänzend insbesondere aus, ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stelle keinen berücksichtigungsfähigen Antrag i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO dar. Somit habe die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Grundstücksverkehrsgenehmigung davon ausgehen dürfen, dass die von den Klägern gestellten vermögensrechtlichen Anträge bestandskräftig abgelehnt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.