Beschluss
29 L 211/22
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1107.29L211.22.00
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Leitsätze
Die Begründung des Rechtes auf Freizügigkeit als Ehegatte eines Unionsbürgers setzt anders als der Fortbestand dieses Rechtes nicht nur eine formal bestehende Ehe, sondern zudem die Absicht voraus, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen (Abgrenzung zu BVerwG, 28. März 2019, 1 C 9.18 , BVerwGE 165, 128 = juris).(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begründung des Rechtes auf Freizügigkeit als Ehegatte eines Unionsbürgers setzt anders als der Fortbestand dieses Rechtes nicht nur eine formal bestehende Ehe, sondern zudem die Absicht voraus, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen (Abgrenzung zu BVerwG, 28. März 2019, 1 C 9.18 , BVerwGE 165, 128 = juris).(Rn.10) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Über die Anträge des nepalesischen Staatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung der Klage [VG 29 K 212/22] in Bezug auf Ziff. I. des Bescheides vom 7. September 2022 wiederherzustellen und in Bezug auf Ziff. III. und IV. des Bescheides vom 7. September 2022 anzuordnen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und dem Kläger für diese Zeit eine Duldung mit Erlaubnis der Beschäftigung zu erteilen, entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. I. 1. Der Hauptantrag ist hinsichtlich der Nr. I des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung vom 7. September 2022 – Feststellung des Nichtbestehens des Rechtes auf Freizügigkeit – nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO zulässig, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Einer solchen Anordnung bedarf es, da § 11 Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU – nicht auf § 84 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – verweist. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass mangels wirksamer Eheschließung jedenfalls nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU der Verlust der Freizügigkeit festgestellt werden könnte, da der Antragsgegner eine solche Entscheidung nicht getroffen hat, insbesondere es insoweit an einer Ermessensausübung fehlt. Hinsichtlich der Nr. III und IV – Ablehnung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis – ist der Antrag nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zulässig. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und daher das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers überwiegt, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. a) Der Antragsgegner hat zu Recht unter Nr. I des Bescheides das Nichtbestehen des Rechtes auf Freizügigkeit festgestellt. Die Feststellung des Nichtbestehens des Rechtes auf Freizügigkeit ist nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU rechtmäßig, da der Antragsteller jedenfalls durch Vorspiegelung falscher Tatsachen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU vorgetäuscht hat. Es steht bei summarischer Prüfung zur Überzeugung des Gerichtes fest (zum Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2019 – OVG 3 S 19.19 –, juris Rn. 4), dass der Antragsteller mit seiner vermeintlichen rumänischen Ehefrau zu keinem Zeitpunkt eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt hat. Dies ergibt sich schon allein aus dem Hausermittlungsbericht der Polizei Berlin vom 21. September 2019 unter der gemeinsamen Meldeanschrift der angeblichen Eheleute, nach dem mehrere Nachbarn übereinstimmend angaben, die vermeintliche Ehefrau des Antragstellers noch nie gesehen zu haben. Insbesondere konnten die Eheleute R... detaillierte Angaben zu den Bewohnern der fraglichen Wohnung – der Antragsteller, seine Schwester, sein Bruder und dessen Frau sowie der zwischenzeitlich ausgezogene K... – machen, so dass auszuschließen ist, sie könnten die vermeintliche Ehefrau des Antragstellers während der angeblich dreijährigen Aufenthaltsdauer übersehen haben. Die im Übrigen nichtssagende Bestätigung des Bruders des Klägers und dessen Ehefrau, sie habe vom 6. Februar 2017 bis zum 3. Februar 2020 dort gewohnt, vermag diese Gewissheit nicht zu erschüttern. Für die Entstehung des Rechtes auf Freizügigkeit kommt es aber darauf an, dass zumindest anfänglich – hier also jedenfalls in dem Zeitraum zwischen der angeblichen Eheschließung am 3. Oktober 2017 und dem angeblichen gemeinsamen Einzug in die Wohnung am 6. Februar 2017 – die Absicht bestand, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Die Begründung dieses Rechte setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU voraus, dass der Familienangehörige den Unionsbürger begleitet oder zu ihm nachzieht, wobei dies auch den vorliegend behaupteten Fall erfasst, dass die Ehe zwischen einem Unions- und einem Drittstaatsangehörigen erst im Zielstaat geschlossen wird (EuGH, Urteil vom 8. November 2012 – C-40/11 –, juris Rn. 92 ff.). Da aber die Erstreckung des Rechtes auf den Familienangehörigen dem Zweck dient, die familiäre Gemeinschaft wahren zu können (dazu EuGH, Urteil vom 8. November 2012 – C-40/11 –, juris Rn. 61 ff.), ist eine solche Gemeinschaft mithin vorausgesetzt. Soweit durch die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft das abgeleitete Recht auf Freizügigkeit nicht automatisch entfällt (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 – BVerwG 1 C 9.18 –, BVerwGE 165, 128 = juris Rn. 21), folgt daraus nichts anderes, denn dort ging es um den Fortbestand eines einmal begründeten Rechtes. Daran fehlt es hier. Auf die Frage, ob dem Antragsteller geglaubt werden kann, er habe auf die Wirksamkeit der zypriotischen Stellvertreterehe vertraut, kommt es danach auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Antragsgegner seine Entscheidung im Schwerpunkt auf die Vorlage der gefälschten Urkunde gestützt hat, nicht an. Die Ermessenserwägungen stellen (auch) auf die Täuschung überhaupt ab und werden somit auch vom Umstand, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft von vornherein nicht beabsichtigt war, getragen. Schließlich ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig. Insbesondere steht Unionsrecht einer solchen Anordnung nicht entgegen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 11 S 2544/19 –, InfAuslR 2020, 141 = juris Rn. 25 ff.). Sie ist zudem mit dem Gesichtspunkt, der Antragsteller habe sich einen jahrelangen unerlaubten Aufenthalt mit unerlaubter Erwerbstätigkeit erschlichen, hinreichend i.S.v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und zudem tragfähig begründet. b) Auch die Versagung von Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis unter Nr. III und IV des angegriffenen Bescheides ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat mit dem Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU eine Straftat nach § 9 Abs. 1 FreizügG/EU begangen, so dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Ausweisungsinteresse entgegensteht, §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Der Umstand, dass er in einem Mangelberuf arbeitet, begründet keinen Ausnahmefall, da er diese berufliche Stellung nur auf Grund des sich rechtswidrig beschafften Aufenthaltsrechtes erlangt hat. 3. Der Hilfsantrag ist bereits nach § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft. Er ist zudem unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Da der Antragsgegner nach den obigen Ausführungen zu Recht die Aufenthaltsbeendigung anstrebt, ist kein Grund ersichtlich, dem Antragsteller gleichwohl den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Bei der Feststellung des Nichtbestehens des Rechtes auf Freizügigkeit einerseits und der Versagung eines Aufenthaltstitels andererseits handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände, so dass der Auffangwert zweimal anzusetzen ist, davon im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes jeweils die Hälfte. Da der Hilfsantrag sich wie der Hauptantrag darauf richtet, von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, ist dafür kein gesonderter Wert anzusetzen.