Urteil
29 K 98/22 V
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1116.29K98.22V.00
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Leitsätze
1. Nach Ablauf der Sperrfrist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes wegen der Ausweisung sind die der Ausweisung zugrundeliegenden Ausweisungsinteressen grundsätzlich verbraucht. (Rn.48)
2. Ein ausländerrechtliches Verfahren darf nicht nach § 79 Abs. 2 AufenthG im Hinblick auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren ausgesetzt werden, wenn mit einem Abschluss der Ermittlungsverfahren in absehbarer Zeit wegen Abwesenheit des Beschuldigten nicht gerechnet werden kann. Dies gilt auch, wenn die Ermittlungsverfahren nach § 154f StPO vorläufig eingestellt sind.(Rn.54)
3. Wenn der Ausgang eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht abgewartet werden kann, darf der diesem zugrunde liegende Sachverhalt nicht zur Begründung eines Ausweisungsinteresses herangezogen oder verwertet werden.(Rn.55)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Algier vom 31. Mai 2022 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner Ehefrau zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Ablauf der Sperrfrist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes wegen der Ausweisung sind die der Ausweisung zugrundeliegenden Ausweisungsinteressen grundsätzlich verbraucht. (Rn.48) 2. Ein ausländerrechtliches Verfahren darf nicht nach § 79 Abs. 2 AufenthG im Hinblick auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren ausgesetzt werden, wenn mit einem Abschluss der Ermittlungsverfahren in absehbarer Zeit wegen Abwesenheit des Beschuldigten nicht gerechnet werden kann. Dies gilt auch, wenn die Ermittlungsverfahren nach § 154f StPO vorläufig eingestellt sind.(Rn.54) 3. Wenn der Ausgang eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht abgewartet werden kann, darf der diesem zugrunde liegende Sachverhalt nicht zur Begründung eines Ausweisungsinteresses herangezogen oder verwertet werden.(Rn.55) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Algier vom 31. Mai 2022 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner Ehefrau zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil er bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums. I. Anspruchsgrundlage ist §§ 6 Abs. 3 Satz 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). II. Die speziellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere liegt eine wirksame Eheschließung vor und es bestehen nach der durchgeführten getrennten Ehegattenbefragung – nach Bekundung in der mündlichen Verhandlung auch seitens der Beklagten – keine Zweifel an der Eheführungsabsicht (§ 27 Abs. 1a) Nr. 1 AufenthG). Auch verfügt der Kläger über die nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m § 2 Abs. 9 AufenthG erforderlichen Deutschkenntnisse des Niveaus A1. Zwar ist sein dahingehendes Goethe-Sprachzertifikat vom 30. November 2019 (Bl. 24 VV Bkl.) an sich zu alt. Jedoch zeigte er bei der getrennten Ehegattenbefragung, die auf Deutsch durchgeführt werden konnte, dass er seht gut Deutsch spricht, und damit jedenfalls die Anforderung einfacher Deutschkenntnisse erfüllt. Auch diesbezüglich äußerte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung keine Einwände. Schließlich soll gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhaltes) in den Fällen – wie vorliegend – des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG das Visum erteilt werden. Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Der Erteilung des Visums stehen keine Ausweisungsinteressen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. 1. Es besteht kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. a) Ein solches ergibt sich nicht aus den strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers. Diese sind als solche als Ausweisungsinteressen verbraucht. Denn die Straftaten waren Grundlage für die Ausweisung vom 21. Mai 2013 und wurden im Rahmen dieser und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes berücksichtigt. Die Entscheidung des Beigeladenen vom 15. Oktober 2019, das Einreise- und Aufenthaltsverbotes wegen der Ausweisung auf 2 Jahre und 6 Monate zu verkürzen, zeigt unmissverständlich auf, dass im Hinblick auf den Zweck der Ausweisung allein die Fernhaltung des Klägers vom Bundesgebiet nicht mehr geboten ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Juli 2011 – 19 B 10.1631 – juris, Rn. 52). Dass der Beigeladene dabei nur die Ehe zu einer Deutschen und nicht die Frage der Erfüllung des Zwecks des Einreise- und Aufenthaltsverbotes berücksichtigt haben will, ist unerheblich, da er eine umfassende Abwägung hätte vornehmen müssen. Letztlich kann es vorliegend sogar dahinstehen, ob die Ausweisungsinteressen durch die Verkürzungsentscheidung verbraucht worden sind, denn auch die ursprüngliche Befristung in der Ausweisungsentscheidung vom 21. Mai 2013 bis zum 31. März 2023 ist inzwischen abgelaufen. Damit hat sich der Zweck der Ausweisung erledigt. Der Rechtsgedanke des Verbrauchs von Ausweisungsinteressen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2019 – OVG 12 N 152.19 – unveröffentlicht, BA S. 3 ff. m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Juli 2011 – 19 B 10.1631 – juris, Rn. 52). Der Rechtsgedanke des Verbrauchs von Ausweisungsinteressen findet sich auch in § 5 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (s. dazu: OVG Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2011 – 1 S 42/11 – juris, Rn. 7). Diese Vorschrift normiert eine Möglichkeit, den Verbrauch von Ausweisungsinteressen wegen noch nicht abgeschlossener Strafverfahren zu verhindern, und setzt damit denklogisch den Verbrauch von Ausweisungsinteressen voraus. Dem Antrag auf Erteilung eines Visums kann nach Ablauf der für die Einreisesperre gesetzten Frist nicht nur diese Sperrfrist nicht mehr entgegengehalten werden. Vielmehr hat die Befristung eine Auswirkung auf die Möglichkeit, einem Nachzugs- und Wiedereinreisebegehren das einer vorangegangenen Ausweisung und Abschiebung zugrundeliegende Ausweisungsinteresse entgegenhalten zu können. Eine Berufung auf ein gegenwärtiges Ausweisungsinteresse kommt nur in Betracht, wenn aktuell weitere – über die vorangegangene Ausweisung und Abschiebung hinausgehende – Umstände gegeben sind, nach denen von dem Betroffenen weiterhin Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2019 – OVG 12 N 152.19 – unveröffentlicht, BA S. 3 f.). Damit ist es der Beklagten verwehrt, ein Ausweisungsinteresse allein aufgrund der früheren Verurteilungen (weiterhin) anzunehmen. b) Ein Ausweisungsinteresse ergibt sich auch nicht aus den bei der Staatsanwaltschaft Leipzig anhängigen Ermittlungsverfahren. Insoweit durfte das Verfahren nicht gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG ausgesetzt werden, da derzeit nicht gegen den Kläger wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit „ermittelt wird“. Denn die Ermittlungen sind vorläufig nach § 154f StPO eingestellt, sodass aktuell nicht – wie es die Norm sprachlich verlangt – ermittelt wird. Die Regelung erfordert insoweit ein laufendes Strafverfahren (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2011 – 1 S 42/11 – juris, Rn. 6). Zwar ist die Einstellung nur vorläufig und die Staatsanwaltschaft Leipzig hat mitgeteilt, bei einer Einreise des Klägers die Ermittlungen wieder aufzunehmen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass derzeit nicht ermittelt wird. Insbesondere ist § 79 Abs. 2 AufenthG nicht anzuwenden, wenn – wie vorliegend – mit einem Abschluss des Strafverfahrens in absehbarer Zeit wegen Abwesenheit des Beschuldigten bzw. Angeklagten nicht gerechnet werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 10 Cs 15.859 – juris, Rn. 71; vgl. a. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 79 AufenthG Rn. 16 m.w.N.; Hofmann, in: NK-Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 79 Rn. 18 m.w.N.). Es kann auch nicht i.S.d. § 79 Abs. 2 AufenthG über den Aufenthaltstitel ohne Rücksicht auf den Ausgang der Strafverfahren entschieden werden. Denn die anhängigen Ermittlungsverfahren führen nicht ohne weitere Aufklärung zu einem ein Ausweisungsinteresse begründenden Vorwurf eines strafbaren Verhaltens. Insoweit ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die den kompetenteren und sachnäheren Strafgerichten mit der Folge zu überlassen ist, dass dann in der Regel deren Entscheidung auch der ausländerrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 10 Cs 15.859 – juris, Rn. 72). Da dieser Zweck nicht erreicht werden kann, wenn – wie vorliegend – ein rechtskräftiger Abschluss des Strafverfahrens in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, hat einerseits eine Aussetzung des Verfahrens nach § 79 Abs. 2 AufenthG zu unterbleiben (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 10 Cs 15.859 – juris, Rn. 72). Andererseits kann im hiesigen Verfahren nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung, den Strafgerichten als den insoweit kompetenteren und sachnäheren Gerichten die maßgebliche Sachverhaltsermittlung zu überlassen, bis zum Abschluss des Strafverfahrens nach einer etwaigen Wiedereinreise des Antragstellers auch nicht davon ausgegangen werden, dass er die ihm vorgeworfenen Wohnungseinbruchsdiebstähle sowie den schweren Raub und damit einen Ausweisungsgrund verwirklicht hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 10 Cs 15.859 – juris, Rn. 73). Wenn der Ausgang des Strafverfahrens nicht abgewartet werden kann, darf der diesem zugrunde liegende Sachverhalt nicht herangezogen oder verwertet werden, weder positiv noch negativ (Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 79 AufenthG Rn. 17; Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, Stand: 01.01.2023, § 79 AufenthG Rn. 26; Hofmann, in: NK-Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 79 Rn. 19). Doch selbst, wenn man einen solchen grundsätzlichen Ausschluss der Verwertbarkeit der Strafverfahren nicht annehmen wollte (so z.B. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2023, § 79 AufenthG Rn. 27 m.w.N,), wäre es vorliegend der Beklagten dennoch verwehrt, aufgrund der anhängigen Ermittlungsverfahren ein Ausweisungsinteresse anzunehmen. Denn die Ermittlungen lassen derzeit noch nicht sicher den Schluss der Täterschaft des Klägers zu. Den diesbezüglichen ausführlichen und nachvollziehbaren Aktenauswertungen des Klägers mit Schriftsatz vom 6. Juli 2023 (Bl. 171 ff. GA, speziell Bl. 174 ff. GA) ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Folglich bleiben Zweifel an einem zumindest erforderlichen vorwerfbaren strafbaren Verhalten des Klägers, das ein Ausweisungsinteresse auch unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung und unabhängig von der Frage Unschuldsvermutung begründen könnte. Somit dürfen die bei der Staatsanwaltschaft Leipzig anhängigen, aber vorläufig eingestellten Ermittlungsverfahren, aktuell nicht zur Begründung eines Ausweisungsinteresses herangezogen werden. Bezüglich der anhängigen Ermittlungsverfahren droht indes trotz Erteilung des Visums nicht der Verbrauch der Ausweisungsgründe (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 3 AufenthG; s. dazu: OVG Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2011 – 1 S 42/11 – juris, Rn. 7). c) Schließlich wirken die strafrechtlichen Verurteilungen, wie die Beklagte meint, auch nicht aufgrund der anhängigen Ermittlungsverfahren als generalpräventive Ausweisungsinteressen fort. Zum einen dient das Einreiseverbot nur der Gefahrenabwehr – und hat keinen (repressiven) Sanktionscharakter –, denn die Frist für die Einreisesperre ist allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2019 – OVG 12 N 152.19 – unveröffentlicht, BA S. 3 unter Verweis auf st. Rspr. BVerwG, vgl. u.a. Urteile vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 – juris, Rn. 66 = BVerwGE 157, 325 sowie – 1 C 27.16 – juris, Rn. 23 = BVerwGE 157, 356). Damit ist nach Ablauf der Sperrrist auch das generalpräventive Ausweisungsinteresse – das ja gerade Gegenstand des Einreisverbotes ist – verbraucht. Zum anderen dürfen die laufenden Ermittlungsverfahren hier nicht berücksichtigt werden. Zwar bleiben laufende Ermittlungsverfahren grundsätzlich bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährung berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 – juris, Rn. 23). Allerdings dürfen sie im vorliegenden Fall wegen ihrer vorläufigen Einstellung und der damit einhergehenden Unmöglichkeit der Aussetzung nach § 79 Abs. 2 AufenthG nicht herangezogen oder verwertet werden (s. oben). Somit darf eine etwaige Aktualität der „alten“ – und ohnehin verbrauchten – Ausweisungsinteressen bis zum Abschluss der Ermittlungsverfahren gar nicht unterstellt werden. 2. Es besteht auch kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a) AufenthG. Die Angabe einer falschen Identität, nämlich die des Libyers R..., im Rahmen des Asylverfahrens erfüllt diese Norm nicht. Denn die Vorschrift verlangt falsche Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels. Jedoch dienen die Angaben im Rahmen eines Asylverfahrens unmittelbar nur der Erlangung eines asylrechtlichen Schutzstatus und nicht der Erlangung eines Aufenthaltstitels – dies ist lediglich mittelbare Folge. Eine solche mittelbare Täuschung genügt jedoch nicht. Denn die Behörde, gegenüber der die Falschangaben gemacht wurden, ist nicht für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zuständig. So sind Falschangaben im Asylverfahren z.B. auch nicht strafbar im Ausländerstrafrecht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Februar 2014 – 2 Ss 99/13 – juris, Rn. 20). Überdies liegt die Täuschung schon über 20 Jahre zurück und ist lange nicht mehr aktuell. 3. Ferner besteht kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG. Nach dieser Norm begründet der andauernde Konsum von Heroin, Kokain und vergleichbar gefährlichen Betäubungsmitteln ein Ausweisungsinteresse. Zwar dürfte MDMA (Ecstasy) ein mit Heroin und Kokain vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel darstellen, da es in der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt ist (vgl. Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, Stand: 1. Juli 2023, AufenthG § 54 Rn. 200). Jedoch ist ein andauernder Drogenkonsum des Klägers nicht nachgewiesen. Zwar wies sein Drogentest vom 27. Dezember 2021 eine geringe Konzentration MDMA (Ecstasy) auf. Allerdings kann diese geringe Konzentration nach den Ausführungen der H... einen Beweis für einen Konsum der Droge nicht führen. Speziell kann das Untersuchungsergebnis die Angabe, dass der Kläger seit 2016 keine Drogen mehr konsumiere, nicht eindeutig widerlegen. Somit kann vorliegend nicht von einem andauernden Drogenkonsum durch den Kläger ausgegangen werden. Dass der Kläger den ersten Drogentest durch eine Rasur seiner Haare vereitelt habe, ist angesichts der mit Fotos (Bl. 188 ff. GA) belegten gewöhnlichen Kurzhaarfrisur des Klägers nicht anzunehmen. Überdies kommt es für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Drogenkonsums auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an, sodass der zeitlich spätere Drogentest insoweit sogar aussagekräftiger für die Frage eines aktuellen Drogenkonsums ist. Da schon im Dezember 2021 ein aktueller Drogenkonsum nicht sicher nachgewiesen werden konnte, ist derzeit gleichermaßen nicht von einem solchen auszugehen. Ein in der Vergangenheit liegender Verbrauch gefährlicher Betäubungsmittel erfüllt das Ausweisungsinteresse nicht (VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Oktober 1996 – 13 S 1279/96 – BeckRS 1996, 23300; s.a. Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, Stand: 1. Juli 2023, AufenthG § 54 Rn. 201). IV. Zuletzt steht auch nicht der Versagungsgrund des § 27 Abs. 3a) Nr. 1 AufenthG der Erteilung des Visums entgegen. Dass der Kläger und seine Ehefrau Videos des Salafisten Pierre Vogel konsumiert, geliked und geteilt haben, erfüllt schon den Tatbestand der Norm nicht, weil Pierre Vogel keine Vereinigung i.S.d. Norm ist. Überdies genügen solche Handlungen noch nicht als Unterstützungsleistungen i.S.d. Norm. Auch ist nicht erkennbar, dass der Kläger und seine Ehefrau die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Eine solche Gefährdung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Zeigen des sog. Tauhid-Fingers, da dies keine ausschließlich extremistisch-islamischen Vereinigungen zuzusprechende Geste ist, sondern im Islam allgemein ein Zeichen für die Einheit Gottes und des Monotheismus darstellt und sogar typische Geste und Teil eines jeden Gebets ist (vgl. https://www.morgenpost.de/berlin/article209169745/Berlin-Attentaeter-zeigte-Tauhid-Finger-Was-bedeutet-das.html und https://de.wikipedia.org/wiki/Tauh%C4%ABd, jeweils abgerufen am 17. November 2023). V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren dabei vorliegend nicht der Beklagten aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der kosovarische Kläger begehrt ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner deutschen Ehefrau. Er reiste am 13. Mai 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 8. April 2003 als R... aus Libyen Asyl. Der Asylantrag wurde abgelehnt. Strafrechtlich ist er bisher wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 29. August 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Leipzig wegen Diebstahls zu einer Gelstrafe von 30 Tagessätzen zu je 8,00 EUR. 2. Am 4. Oktober 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Zwickau wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 5,00 EUR. 3. Am 29. November 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Zwickau wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. 4. Am 30. November 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Leipzig wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. 5. Am 11. Januar 2013 bildete das Amtsgericht Zwickau aus den Einzelstrafen der Verurteilungen zu 1. und 2. eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 7,00 EUR. 6. Am 11. April 2013 bildete das Amtsgericht Leipzig aus den Einzelstrafen der Verurteilungen zu 1., 2. 3. und 4. eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 8,00 EUR. 7. Am 16. April 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Zwickau wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Die Strafvollstreckung war am 14. Oktober 2014 erledigt. 8. Am 14 Januar 2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Zwickau wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung war am 25. Februar 2017 erledigt. 9. Am 18. Juni 2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Leipzig wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. 10. Am 20. Juli 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Zwickau wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten. 11. Am 9. August 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Leipzig wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten. 12. Am 17. November 2016 bildete das Amtsgericht Leipzig aus ausgewählten Einzelstrafen aus den Verurteilungen zu 9., 10. und 11. eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten. Mit Bescheid des Landratsamtes Zwickau vom 21. Mai 2013 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik ausgewiesen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde bis zum 31. März 2023 befristet. -Derzeit sind fünf Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen den Kläger anhängig, die allesamt nach § 154f Strafprozessordnung (StPO) vorläufig eingestellt sind: -...6..., Tatzeitpunkt: 29. Mai 2016, Tatvorwurf: Schwerer Raub in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl, -7..., Tatzeitpunkt: 15. Januar 2016, Tatvorwurf: Verstrickung/Siegelbruch, -7..., Tatzeitpunkt: 16. Januar 2016, Tatvorwurf: Wohnungseinbruchsdiebstahl, -7..., Tatzeitpunkt 8. - 12. Januar 2016, Tatvorwurf: Wohnungseinbruchsdiebstahl, -7..., Tatzeitpunkt 4. Januar 2016, Tatvorwurf: Wohnungseinbruchsdiebstahl. Vom 29. Juni 2016 bis zum 8. Juni 2017 war er in Haft und wurde am 8. Juni 2017 aus der Haft nach Algerien abgeschoben. Am 6. Februar 2018 heiratete er die Deutsche P... in Algerien. Mit Bescheid des Landratsamtes Zwickau vom 15. Oktober 2019 wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen der Ausweisung auf Antrag des Klägers wegen der Eheschließung mit einer Deutschen auf 2 Jahre und 6 Monate ab der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland befristet. Am 17. Februar 2020 beantragte der Kläger die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung bei der Botschaft der Beklagten in Algier. Am 3. November 2021 fand eine getrennte Ehegattenbefragung statt, nach dessen Ergebnis seitens der Beteiligten keine Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe geäußert wurden. In einem Vermerk zur Befragung des Klägers heißt es: „Die Befragung konnte auf Deutsch geführt werden. Herr M... spricht sehr gut deutsch.“ (Bl. 142 VV Bkl.). Ein Drogentest des Klägers war positiv auf MDMA (Ecstasy). Das Attest der H... vom 27. Dezember 2021 (Bl. 182 ff. VV Bkl.) führte dazu aus, dass die Konzentration an MDMA im unteren Bereich der bei Missbrauch von Ecstasy allgemein festgestellten Werte liege. Das Ergebnis belege einen Umgang mit dieser Droge und sei mit einem eher gelegentlichen Konsum vereinbar. Ein Beweis für einen Konsum der Droge liege allerdings nicht vor. Auf Nachfrage des Beigeladenen führte die H... mit Schreiben vom 9. Februar 2022 (Bl. 199 f. VV Bkl.) aus, dass das Untersuchungsergebnis die Angabe, dass der Kläger seit 2016 keine Drogen mehr konsumiere, nicht eindeutig widerlegen könne. Die nachgewiesene Konzentration könne sowohl auf einen Umgang als auch auf einen gelegentlichen Konsum zurückgeführt werden. Eine Unterscheidung zwischen Kontamination und Konsum sei vorliegend nicht möglich. Mit Bescheid der Botschaft Algier vom 31. Mai 2022 lehnte die Beklagte den Visumsantrag ab, weil Ausweisungsinteressen der Erteilung entgegenstünden; ein Absehen von diesem Erfordernis im Ermessen sei nicht möglich, auch liege kein atypischer Fall vor. Hiergegen richtet sich die Klage vom 16. Juni 2022. Zur Begründung führt der Kläger u.a. aus, seine strafrechtlichen Verurteilungen seien als Ausweisungsinteressen verbraucht, weil sie bei der Ausweisung und bei der Entscheidung über die Verkürzung der Sperrfrist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes berücksichtigt worden seien, und die Sperrfrist inzwischen abgelaufen sei. Die Verurteilungen begründeten auch kein eigenständiges neues generalpräventives Ausweisungsinteresse, da die Befristungsentscheidung auch generalpräventive Gesichtspunkte umfasse, und entsprechend verbrauche. Auch angesichts der bei der Staatsanwaltschaft Leipzig anhängigen Ermittlungsverfahren ergebe sich keine andere Einschätzung, da diese dem Beigeladenen bei der Verkürzungsentscheidung überwiegend bekannt gewesen seien. Überdies begründeten die aktuell anhängigen Ermittlungsverfahren keine Ausweisungsinteressen, da diese wegen ihrer vorläufigen Einstellung keine Aussetzung des Verfahrens rechtfertigten und daher gleichzeitig nicht berücksichtigt werden dürften. Jedenfalls bedürfe es noch weiterer Aufklärung, die den Strafverfolgungsbehörden obliege, und es bestünden nach Aktenlage erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Klägers. Ferner begründete die frühere Angabe einer falschen Identität im Asylverfahren kein Ausweisungsinteresse, da Falschangaben in einem Asylverfahren hierzu nicht genügten. Weiter bestehe kein Ausweisungsinteresse wegen Drogenkonsums, da ein solcher, aktuell andauernder, nicht nachgewiesen sei. Zuletzt bestehe kein Versagungsgrund wegen des Konsums, Teilens und Likens von Videos des Salafisten Pierre Vogel, da dieser schon keine terroristische Vereinigung darstelle. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der demokratischen Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch den Kläger oder seine Ehefrau bestünden nicht. Speziell das Zeigen des Tauhid-Fingers als allgemeines Zeichen des Islams genüge insoweit nicht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Algier vom 31. Mai 2022 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner Ehefrau zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, die früheren Verurteilungen sowie die aktuell anhängigen Ermittlungsverfahren begründeten Ausweisungsinteressen. Die Ausweisungsinteressen seien auch nicht durch Ablauf der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes verbraucht, da nach Ablauf der Frist nicht automatisch vermutet werden könne, dass sich der Zweck der Ausweisung erledigt habe. Auch begründeten die bei der Staatsanwaltschaft Leipzig anhängigen Ermittlungsverfahren Ausweisungsinteressen, da insoweit die strafrechtliche Unschuldsvermutung nicht greife und die Täterschaft des Klägers anhand des Ermittlungsstandes anzunehmen sei. Ferner sei ein aktueller Drogenkonsum des Klägers nicht eindeutig widerlegt, was ebenfalls ein Ausweisungsinteresse begründe. Weiter bestehe ein Ausweisungsinteresse aufgrund der Falschangaben im Asylverfahren. Zuletzt sei die Visumserteilung zu versagen, weil der Kläger und seine Ehefrau Videos des Salafisten Pierre Vogel konsumiert, geteilt und geliked, und somit eine terroristische Vereinigung unterstützt hätten. Auch brächten der Kläger und seine Ehefrau ihre verfassungsfeindliche Gesinnung durch Zeigen des Tauhid-Fingers zum Ausdruck. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Er bezieht sich auf das Vorbringen der Beklagten. Ergänzend führt er u.a. aus, ein Verbrauch von Ausweisungsinteressen sei aufgrund der Verkürzung der Sperrfrist nicht erfolgt, da diese nicht erfolgt sei, weil der Zweck des Einreiseverbotes erfüllt gewesen sei, sondern allein zur Berücksichtigung der Eheschließung mit einer Deutschen. Auch sei der Zweck der Befristungsentscheidung ein anderer als der der Ausweisung, sodass die strafrechtlichen Verurteilungen bei der Frage des Vorliegens eines Ausweisungsinteresses anders gewichtet werden dürften. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. September 2023 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, den Inhalt der von der Beklagten und von dem Beigeladenen eingereichten Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.