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Urteil

29 K 23/22

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1123.29K23.22.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung vom 26. Januar 2022 verpflichtet, die F...-Stiftung auf der Grundlage des Stiftungsgeschäftes vom 26. Oktober 2021 in der Fassung des Schreibens vom 8. November 2021 und der Satzung vom 26. Oktober 2021 als rechtsfähig anzuerkennen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung vom 26. Januar 2022 verpflichtet, die F...-Stiftung auf der Grundlage des Stiftungsgeschäftes vom 26. Oktober 2021 in der Fassung des Schreibens vom 8. November 2021 und der Satzung vom 26. Oktober 2021 als rechtsfähig anzuerkennen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. A. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Zwar ist die am Montag, dem 28. Februar 2022 abgelaufene Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 57 Abs. 2 i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) nicht eingehalten, denn die in diesem Zeitraum allein eingereichte Klageschrift genügt nicht den Formerfordernissen von § 55a VwGO und ist damit nicht wirksam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – BVerwG 8 C 4.21 –, Buchholz 310 § 55a VwGO Nr. 5 = juris Rn. 2). Sie ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Auch den Anforderungen an die zweite Variante von § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO (Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg) ist nicht Genüge getan. Zwar wurde die Klageschrift auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO eingereicht, indem der Prozessbevollmächtigte des Klägers sie über das besondere elektronische Anwaltspostfach i.S.v. § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO versandt hat. Sie ist aber nicht von der verantwortenden Person signiert. Die danach erforderliche einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann zum Beispiel der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein. Die Signatur soll sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, die mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 12. August 2022 – 6 Bs 57/22 –, DÖV 2023, 224 (Ls.) = juris Rn. 9). An einer einfachen Signatur in diesem Sinne fehlt es hier, weil die Klageschrift nicht mit der einfachen Wiedergabe des Namens des Rechtsanwaltes endet. Weder ist dort sein Name maschinenschriftlich aufgeführt noch eine eingescannte Unterschrift wiedergegeben. Vielmehr endet sie lediglich mit der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt Steuerberater“, was aber für eine einfache Signatur im Sinne von § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht ausreicht (VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2023 – VG 34 K 325/22 A –, unveröffentlicht, UA S. 3 ff. m.w.N., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2023 – OVG 3 N 56/23 –, unveröffentlicht; vgl. a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Januar 2023 – 13 ME 23/23 –, DÖV 2023, 404 (Ls.) = juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. August 2022, a.a.O. Rn. 10; BGH, Beschluss vom 7. September 2022 – XII ZB 215/22 –, NJW 2022, 3512 = juris Rn. 12 [zu § 130a ZPO]). Der Klägerin ist jedoch unabhängig davon, ob das Übermitteln einer formunwirksamen Klageschrift ein Verschulden i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO darstellt, wegen der Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil der gebotene Hinweis auf die fehlende qualifizierte elektronische Signatur oder die mangelnde Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg unterblieben ist. Wiedereinsetzung ist unabhängig vom Verschulden des Beteiligten zu gewähren, wenn dies wegen einer Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts geboten ist. Denn unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren darf ein Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Verfahrensbeteiligten ableiten und ist zur Rücksichtnahme diesen gegenüber verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 – 1 BvR 162/84 –, juris Rn. 20; Beschluss vom 26. April 1988 – 1 BvR 669/87 u.a. –, juris Rn. 8). Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen, da in solchen Fällen ein in der eigenen Sphäre des Beteiligten liegendes Verschulden hinter das Verschulden des Gerichts zurücktritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 –, 1 BvR 166/93 –, juris Rn. 46 ff.; BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 – B 12 KR 26/18 B –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 – BVerwG 7 B 154.99 –, juris Rn. 1). Ohne Verschulden „verhindert“, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ein Beteiligter danach auch dann, wenn ein Verschulden des Beteiligten zwar vorgelegen hat, dieses aber für die Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist oder die Fristversäumnis ihm nicht zugerechnet werden kann, weil die Frist bei pflichtgemäßem Verhalten des Gerichts voraussichtlich gewahrt worden wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 a.a.O.). Dies ist hier der Fall, weil die formunwirksame Klageschrift 14 Tage vor Ablauf der Klagefrist eingegangen ist, der entsprechende gerichtliche Hinweis jedoch erst in der mündlichen Verhandlung erfolgte. Damit ist auch die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO eingehalten. B. Die Klage ist auch begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat nach § 82 BGB einen Anspruch auf Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig. Diese Bestimmung ist nunmehr an Stelle des § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch geltenden Fassung anzuwenden. Das bürgerliche Stiftungsrecht (§§ 80-88 BGB) ist durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) mit Wirkung vom 1. Juli 2023 umfassend geändert worden. Da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt, ist mangels Übergangsbestimmung auf die nunmehr geltende Fassung abzustellen. I. Unerheblich ist dabei, ob der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler ungenügender Anhörung vorlag. Es trifft zwar zu, dass die Formulierung im Anhörungsschreiben, es sei zu „befürchten, dass die Stiftung dazu dienen soll, Aussagen sowie Inhalte zu verbreiten, die sich mit dem Gemeinwohlvorbehalt nicht vereinbaren lassen“, sehr pauschal ist. Dieser Mangel ist jedoch jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dadurch geheilt, dass der angegriffene Bescheid eine detailliertere Begründung enthält, die dem Kläger eine inhaltliche Befassung im Rahmen der Klagebegründung ermöglicht hat, mit der wiederum der Beklagte sich in der Klageerwiderung inhaltlich befasst hat. II. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Anerkennung der Stiftung liegen vor. Nach dem im angegriffenen Bescheid noch herangezogenen § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. bestand der Anspruch auf Anerkennung unter folgenden drei Voraussetzungen: 1. Das Stiftungsgeschäft muss den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügen, 2. die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks muss gesichert erscheinen und 3. der Stiftungszweck darf das Gemeinwohl nicht gefährden. Nach § 82 Satz 1 BGB n.F. besteht der Anspruch auf Anerkennung unter drei Voraussetzungen: 1. Das Stiftungsgeschäft muss den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 genügen, 2. die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks muss gesichert erscheinen und 3. die Stiftung darf das Gemeinwohl nicht gefährden. 1. Ausweislich des Schreibens vom 3. November 2021 sah die Stiftungsaufsicht keine Hindernisse für die Anerkennung; die nachfolgende Versagung wird allein auf die Gefährdung des Gemeinwohls gestützt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F., § 82 Satz 1 Nr. 3 BGB n.F.). Auch nach der Neuregelung ist dies die einzige zu problematisierende Voraussetzung. Der neue § 81 BGB entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 81 (BT-Drs. 19/28173 S. 47); dies gilt insbesondere für § 81 Abs. 1 BGB n.F., der bis auf redaktionelle Abweichungen § 81 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. entspricht. Neu ist Abs. 2, wonach nunmehr bei Verbrauchsstiftungen in der Satzung die Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, festgelegt sein muss; außerdem bedarf es einer Bestimmung zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens während der Laufzeit gesichert erscheinen lassen. Dem genügen § 4 Abs. 1 und 5 der Satzung. § 81 Abs. 3 BGB regelt wie bisher das Schriftformerfordernis, das eingehalten ist. Die Sicherung der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks wird bei einer Verbrauchsstiftung nach Maßgabe des § 83 Satz 2 BGB – wie bisher nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. – vermutet; hier ist das Doppelte der Mindestlaufzeit vorgesehen. Soweit der Beklagte meint, dass im Hinblick auf den neuen § 83b BGB § 4 der Satzung angepasst werden müsste, erschließt sich dies nicht. Es trifft zwar zu, dass nach der Neuregelung bei Verbrauchstiftungen keine Differenzierung zwischen Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen vorgesehen ist. Daraus ergibt sich aber lediglich, dass die in der Satzung verwendeten Begriffe „Grundstockvermögen I“ und „Grundstockvermögen II“ lediglich zur differenzierten Regelung des vollständigen Verbrauchs des Stiftungsvermögens während der Laufzeit dienen; dass die Beschränkungen hinsichtlich des Grundvermögens nach § 83c BGB für Verbrauchsstiftungen nicht gelten, ergibt sich aus der Natur der Sache. 2. Hinsichtlich der Frage der Gemeinwohlgefährdung ist insoweit eine Änderung der Rechtslage eingetreten, als der dem Bescheid zu Grunde gelegte § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. verlangte, dass der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Nach § 82 Satz 1 BGB n.F. ist Voraussetzung der Anerkennung, dass die Stiftung das Gemeinwohl nicht gefährdet. Damit soll nach der Gesetzesbegründung „der Gleichklang mit den Vorschriften über die Aufhebung der Stiftung wegen Gemeinwohlgefährdung erreicht“ werden (BT-Drs. 19/28173 S. 51). Tatsächlich lautete § 87 Abs. 1 BGB a.F.: „Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie [d.h. wohl die Stiftung] das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.“ Auch der neue § 87a Abs. 2 Nr. 2 BGB spricht von der Gemeinwohlgefährdung durch die Stiftung. Dieser Änderung des Wortlautes kann aber keine Änderung der rechtlichen Beurteilung entnommen werden etwa in dem Sinne, wie die Klägerin meint, dass nach der ursprünglichen Fassung nur auf den Wortlaut der Satzung und nicht auf das Verhalten der für die Stiftung handeln sollenden Personen abgestellt werden durfte. Dies entspricht nicht der Rechtsprechung zur bisherigen Rechtslage. Auch danach schon war im Rahmen der Anerkennungsentscheidung nicht nur zu prüfen, ob der in der Stiftungssatzung formulierte Stiftungszweck gegen ein Gesetz verstößt. Vielmehr war auch eine Prognose darüber anzustellen, ob die Verwirklichung des Stiftungszwecks durch die dann rechtsfähige Stiftung die Schutzgüter des § 80 Abs. 2 BGB zu beeinträchtigen drohte (BVerwG, Urteil vom 24. März 2021 – BVerwG 6 C 4.20 –, BVerwGE 172, 85 = juris Rn. 21). Dabei konnte durchaus auch auf Verhaltensweisen des Stifters abgestellt werden. Es ergab sich aus der genannten Entscheidung folgendes Prüfungsprogramm: Die Prognose setzt an dem satzungsmäßigen Zweck der Stiftung an. Ist dieser auslegungsfähig, ist der im Stiftungsgeschäft niedergelegte Stifterwille heranzuziehen. Dabei sind auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände, etwa die Haltung und die Absichten des Stifters in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Auch Umstände, wie die vom Stifter für die Besetzung der Stiftungsorgane vorgesehenen Personen können im Rahmen der Auslegung des Stifterwillens eine Rolle spielen (BVerwG a.a.O. Rn. 23). Dieses Prüfungsschema stellte also schon früher letztlich auf die für die Stiftung handelnden bzw. handeln sollenden Personen ab. Die Neufassung ändert dem zu Folge nichts, sondern es ist weiterhin zu prognostizieren, ob die Formulierung von Satzung und ggf. Stiftungsgeschäft hinreichend präzise sind, um daran die Gefahr einer Gemeinwohlgefährdung prüfen zu können; verneinenden Falles ist weiter zu prüfen, ob durch die Art und Weise, wie die die Arbeit der Stiftung bestimmenden Personen den Stiftungszweck voraussichtlich realisieren oder konkretisieren werden und ob darin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung des Gemeinwohls liegen wird. Wird bei den handelnden Personen angesetzt, ergibt sich folglich aus der unterschiedlichen Formulierung, ob die Gefahr von der Stiftung oder ihrem Zweck ausgeht, inhaltlich kein Unterschied. Es ist somit, wenn diese Prüfungsstufe relevant wird, nach wie vor zu prüfen, ob sich aus der publizistischen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und vorgesehenem lebenslangen und zunächst alleinigen Vorstand eine solche Gefahr ableiten lässt. 3. Danach durfte die Beklagte für die Prognoseentscheidung auf die Veröffentlichungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückgreifen. Dass er als vorgesehener lebenslanger und zunächst alleiniger Vorstand eine die Arbeit der Stiftung bestimmende Person ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Fehl geht dabei die Vorstellung der Klägerin, das Zitieren einer Norm, die gesetzmäßiges Verhalten voraussetze, reiche aus, den Verdacht einer Gemeinwohlgefährdung und damit den Rückgriff auf Äußerungen jenseits der Satzung auszuschließen. Bereits in dem einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde liegenden Fall lautete der Satzungszweck: „Zweck der Stiftung ist es, politisches Wissen zu vermitteln, die staatsbürgerliche Bildung des deutschen Volkes auf demokratischer und republikanischer Grundlage zu fördern und das Bewusstsein von der Einheit der Nation in allen ihren Teilen wachzuhalten" (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 – BVerwG 3 C 55.96 – „Franz-Schönhuber-Stiftung“, BVerwGE 106, 177 = juris Rn. 7), war mithin sogar etwas konkreter als im vorliegenden Fall. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht darin eine Bezugnahme auf das Programm der Partei Die Republikaner gesehen und deshalb den Rückgriff auf deren Programm für zulässig gehalten (a.a.O. Rn. 34), was auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übertragbar ist. Jedenfalls aber sind die Bestimmungen der Abgabenordnung so allgemein gehalten, dass sich aus deren Zitierung bestenfalls ergibt, dass die Stiftung sich rechtstreu verhalten soll. Sollte dies reichen, wäre eine inhaltliche Überprüfung von vornherein ausgeschlossen, ohne zu wissen, was die Stiftung bzw. die bestimmende Person denn konkret zu tun beabsichtigt. 4. Zu fragen ist demnach, ob sich auf Grund der vom Beklagten problematisierten Veröffentlichungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostizieren lässt, dass im Falle ihrer Anerkennung von der Tätigkeit der Stiftung eine Gefahr für das Gemeinwohl ausgehen wird. Dabei stellen sich die Fragen, wann eine Gefahr (abstrakt) vorliegt (a.), ob der Ansatz des Beklagten, dass die Grenzen zulässiger Meinungsäußerungsfreiheit massiv strapazierende Äußerungen, die einen allgemeinen Wertekonsens verletzen und mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, diesem Gefahrbegriff unterfallen (b.) und ob sich ggf. eine solche Gefahr den Äußerungen tatsächlich entnehmen lässt (c.-e.). a. Zur bisherigen Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. verwies die amtliche Begründung (BT-Drs. 14/8765 S. 9) auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hatte in der Entscheidung über die Franz-Schönhuber-Stiftung die Auffassung des Berufungsgerichtes bekräftigt, dass im Rahmen der Auslegung des § 87 BGB a.F. [Aufhebung einer Stiftung] eine Gemeinwohlgefährdung schon bei einem Verstoß gegen einfaches Gesetzesrecht angenommen werde, so dass im Rahmen der präventiven Genehmigungserteilung erst recht eine Gemeinwohlgefährdung bei Gefahren für Rechtsgüter mit Verfassungsrang bejaht werden könne (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 – BVerwG 3 C 55.96 –, a.a.O. Rn. 30; ebenso Urteil vom 24. März 2021 a.a.O. Rn. 20). In der Gesetzesbegründung der aktuellen Fassung heißt es zum Gefahrbegriff (BT-Drs. 19/28173 S. 51 f.): „Eine Gefahr für das Gemeinwohl ist eine Lage, die bei ungehindertem Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden oder einer Verletzung der rechtlich geschützten Interessen der Allgemeinheit oder größerer Bevölkerungskreise führt. Eine Gemeinwohlgefährdung liegt insbesondere vor, wenn die Stiftung einen Zweck verfolgen will, der die Interessen der Allgemeinheit gefährdet. Sie ist aber auch gegeben, wenn im Anerkennungsverfahren absehbar ist, dass der Stifter oder Mitglieder der Stiftungsorgane die Stiftung nutzen wollen, um Recht zu verletzen, insbesondere rechtswidriges Verhalten zu verschleiern. Zu denken ist hier insbesondere an verfassungswidrige oder andere kriminelle Aktivitäten.“ Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hat das Bundesverwaltungsgericht die Tatsachenfeststellung, „dass die geplante Stiftung im Falle ihrer Genehmigung das Gebot der Achtung der Menschenwürde, das Verbot der Diskriminierung wegen der Rasse, der Sprache der Abstammung und des Glaubens sowie das Demokratieprinzip als Verfassungsrechtsgüter gefährden würde“ (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 a.a.O. Rn. 35), unbeanstandet gelassen. Daraus ist zwar nicht unmittelbar zu entnehmen, dass die rechtliche Einordnung eines solchen Verhaltens als Gemeinwohlgefährdung ihrerseits zutreffend ist, da Rechtsgrundlage seinerzeit das nichtrevisible Landesrecht war, doch hatte das Bundesverwaltungsgericht zuvor zudem ausgeführt, dass auch die Auslegung des Gemeinwohlbegriffs aus der Sicht des Bundesrechts – hier §§ 87 BGB a.F. – nicht zu beanstanden sei (a.a.O. Rn 30). In der letzten Entscheidung schließlich hat es ohne weitere Einschränkung ausgeführt, dass als Schutzgüter der präventiven Anerkennungsprüfung nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl verfassungsrechtlich wie auch einfachgesetzlich geschützte Rechtsgüter in Betracht kämen (BVerwG, Urteil vom 24. März 2021 a.a.O. Rn. 20). b. Als denkbarer Verstoß gegen einfaches Recht kommt § 130 Abs. 3 StGB in Betracht, den der Beklagte zwar nicht ausdrücklich anführt, aber – ohne konkretes Zitat – auf entsprechende „jüngste[…] gerichtliche[…] Entscheidungen zum Missbrauch des sog. ‚Judensterns‘“ verweist. Aber auch ohne Strafrechtsverstoß können etwa antisemitische Äußerungen das Gebot der Achtung der Menschenwürde, das Verbot der Diskriminierung wegen der Rasse, der Sprache, der Abstammung und des Glaubens verletzen. Schließlich kann das Demokratieprinzip einschlägig sein, dem Gefahr durch Verunglimpfung demokratischer Institutionen drohen könnte. c. Solche Gefahren sind den Veröffentlichungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zu entnehmen. Die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist im Einklang mit dem polizeilichen Gefahrenbegriff dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung von Schutzgütern durch die künftige Stiftung hinreichend wahrscheinlich ist, sie darf also nicht bloß eine entfernt liegende Möglichkeit sein und muss auf Tatsachen beruhen (BVerwG, Urteil vom 24. März 2021 a.a.O. Rn. 24). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gründen einer Stiftung an sich nicht grundrechtlich gewährt ist. Auch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Form der Privatautonomie gewährt nur die Befugnis, die von der Privatrechtsordnung bereitgestellten Rechtsformen zu nutzen (BVerwG, Urteil vom 24. März 2021, a.a.O. Rn. 27). Maßstab ist somit also nicht, ob die Meinungsäußerungen des Prozessbevollmächtigten, bei denen anzunehmen sein mag, dass diese auch die Ausrichtung der Stiftungstätigkeit beeinflussen können, der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen, denn die Meinungsfreiheit gewährt gerade keinen Anspruch darauf, seine Meinung über ein bestimmtes Medium oder ein bestimmte Institution verbreiten zu können. Gleichwohl wird sich die Stiftung selbst, wenn sie denn anerkannt ist, im Rahmen ihrer Tätigkeit – insbesondere hinsichtlich des Vereinszwecks der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens in § 2 Abs. 1 lit. c der Satzung – gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf die Meinungsfreiheit berufen können (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 47). Nach dem danach anzulegenden Maßstab ist zunächst die Gefahr, aus den Äußerungen, insbesondere der Verwendung des Begriffes „Zivilisationsbruch“, könne eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verharmlosung des Holocaust in einer Weise, die den öffentlichen Frieden zu stören geeignet ist, i.S.v. § 130 Abs. 3 StGB abgeleitet werden, fernliegend. Der öffentliche Frieden schützt nicht vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Strafbar sind solche Meinungsäußerungen nur, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 – 1 BvR 2083/15 –, NJW 2018, 2861 = juris Rn. 26 ff.). Vorliegend fehlt es bereits daran, dass überhaupt ein unmittelbarer Bezug zum Holocaust hergestellt wurde. Allein der Umstand, dass der Begriff „Zivilisationsbruch“ in einem bestimmten geschichtswissenschaftlichen Kontext entwickelt wurde, heißt nicht, dass jedem Verwender diese Bedeutung klar wäre; dies belegen eindrucksvoll die von der Klägerin angeführten Beispiele. Danach mag die Verwendung des Begriffes als geschmacklos und/oder überzogen angesehen werden, aber nicht ohne Weiteres als Herabwürdigung der Opfer des Nationalsozialismus. Erst recht ist nicht erkennbar, dass die Äußerung geeignet wäre, eine unfriedliche Auseinandersetzung zu provozieren. Damit fehlt es zugleich an einem Anhaltspunkt für ein zukünftiges rechtsverletzendes Auftreten der Stiftung. d. Letztlich gilt für die weiteren Befürchtungen des Beklagten kein anderer Maßstab. Soweit er „ein Demokratieverständnis, das als solches mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerade nicht vereinbar ist“, attestiert, ist nach den obigen Ausführungen gerade nicht erkennbar, dass die für die staatlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verantwortlichen, demokratisch legitimierten Institutionen wegen dieser Maßnahmen mit dem NS-Unrecht gleichgesetzt würden. Zwar gewährt, wie ausgeführt, die Meinungsfreiheit keinen Anspruch auf Anerkennung der Stiftung. Ist sie jedoch anerkannt, wird sie sich gerade im Bereich der politischen Bildung ihrerseits auf Meinungsfreiheit berufen können und ist ein ggf. prognostizierbares Verhalten auch unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen. Dabei mag es fraglich erscheinen, ob ein – unterstellt – politisch einseitiges und provozierendes Ausreizen der Grenzen der Meinungsfreiheit noch als gemeinnützig anerkennungsfähig sein würde, was aber nichts an diesen weit gezogenen Grenzen ändert. Sollte sich die Stiftung in einer die Anerkennung als gemeinnützig gefährdenden Weise verhalten, mag dies zum Verlust des Steuerprivilegs und daran anknüpfend ggf. zu Maßnahmen der Stiftungsaufsicht wegen Gefährdung des Stiftungsvermögens führen, stellt aber keine Gefährdung des Gemeinwohls dar. e. Dies trifft schließlich auch auf die vom Beklagten als antisemitisch beanstandeten Äußerungen zu. Angesichts eines jahrhundertelang gerade christlich fundierten Antijudaismus ist es zwar nicht fernliegend, etwa die Erwähnung des „Judaslohns“ als antisemitisch konnotiert anzusehen. Selbst eine – von der Beklagten schon nicht substantiiert dargelegte und den vorliegenden Artikeln auch nicht in erheblicher Weise zu entnehmende – Häufung derartiger Äußerungen erreicht aber in dieser Form keine Intensität, die als die Menschenwürde jüdischer Mitmenschen in Frage stellend angesehen werden kann. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung insbesondere der Frage zugelassen, welche Anforderungen an eine Gefährdung des Gemeinwohls i.S.v. § 82 Satz 1 BGB zu stellen sind. Die Klägerin begehrt die Anerkennung der F...-Stiftung als rechtsfähig. Mit Schreiben vom 23. August 2019 beantragte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Senatsverwaltung für Justiz – Stiftungsaufsicht – (im Folgenden: Beklagter) zunächst in eigenem Namen die Anerkennung der „X...-Stiftung “ unter Vorlage des Stiftungsgeschäftes, der Satzung und eines Wirtschaftsplanes. Die Stiftung sollte mit einem Vermögen von 300.000 Euro ausgestattet werden. Der Beklagte regte in einem folgenden Schriftwechsel diverse Änderungen an. Der ursprünglich vorgesehene Stifter kam den Änderungsvorschlägen nach. Danach heißt es in § 4 – Stiftungsvermögen – der Satzung nunmehr: „(1) Die Stiftung ist eine Verbrauchsstiftung und hat eine Laufzeit von 20 Jahren. Das anfängliche Stiftungsvermögen und erfolgte Zuwächse müssen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks innerhalb dieses Zeitraums nach den nachfolgenden Bestimmungen verbraucht werden. (2) Das Stiftungsvermögen zu Beginn der Stiftungstätigkeit (Grundstockvermögen I) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. (3) Zustiftungen gehören zum Grundstockvermögen II. Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen oder Mittel aus der freien Rücklage dem Grundstockvermögen II zuführen. … (5) Das Grundstockvermögen I darf zur Verwirklichung des Satzungszwecks jährlich bis zu 5 % seines Werts bei Errichtung der Stiftung verbraucht werden. Nicht ausgeschöpfte Beträge können in Folgejahren nachgeholt werden; eine Anrechnung auf den für das Folgejahr zu verbrauchenden Anteil erfolgt nicht. Zustiftungen dürfen jährlich bis zu 25 % ihres Werts bei Zuführung in die Stiftung verbraucht werden; abweichende Anordnungen des Zustifters/Zuwenders sind aber vorrangig…“ Daraufhin teilte der Beklagte ihm mit Schreiben vom 12. November 2019 mit, die Vorprüfung sei abschlossen, und forderte ihn auf, für das eigentliche Anerkennungsverfahren die endgültigen Fassungen von Stiftungsgeschäft und Satzung vorzulegen. Dies erfolgte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 30. August 2021 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass die Stiftung zwischenzeitlich als nicht rechtsfähige Treuhandstiftung gegründet und vom Finanzamt für Körperschaften I als gemeinnützig anerkannt worden sei. Nunmehr solle sie in eine rechtsfähige Stiftung umgewandelt und im Stiftungsgeschäft von der Klägerin und dem Prozessbevollmächtigten gemeinsam errichtet werden; letzterer sei Stifter im Sinne der Satzung. Die Ausstattung der Stiftung erfolge durch Überleitung der gleichnamigen Treuhandstiftung, deren Vermögen sich auf derzeit 325.000 Euro belaufe. Auf Nachfrage des Beklagten reichte der Prozessbevollmächtigte den Treuhandvertrag sowie die Satzung der unselbständigen Stiftung nach, wonach er der Stifter und die Klägerin der Treuhänder der unselbständigen „X...-Stiftung “ sind; nach Nr. 7 des Vertrages ist der Treuhänder ermächtigt und auf Weisung des Stifters verpflichtet, die unselbständige Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung umzuwandeln. Nach weiterer Korrespondenz reichte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 die endgültige Fassung der Satzung ein, nach der die Stiftung nunmehr zur Abgrenzung von der unselbständigen Stiftung den Namen „F...-Stiftung “ trägt. Mit Schreiben vom 3. November 2021 bat der Beklagte noch um eine letzte Änderung des Stiftungsgeschäftes; danach werde die Anerkennung veranlasst werden können. Unter dem 8. November 2021 folgte die endgültige Fassung des Stiftungsgeschäfts. Darin heißt es am Ende: „Als Stifter im Sinne der Stiftungssatzung gilt [der Prozessbevollmächtigte]“, der auch der erste (Allein-)Vorstand der Stiftung ist, nach § 7 Abs. 2 der Satzung auf Lebenszeit. In der Folgezeit ermittelte der Beklagte Veröffentlichungen des Prozessbevollmächtigten im Blog „Die Achse des Guten“ (www.achgut.com), zu deren Herausgebern u.a. Henryk M. Broder gehört und der nach diversen Einschätzungen im konservativen bzw. rechten Spektrum verortet wird. Besonders hervorgehoben hat der Beklagte einen Beitrag vom 23. September 2021 mit dem Titel: „Corona: Juristischer Zivilisationsbruch“ mit folgender Passage: „Was seit 2020 unter dem Label Corona juristisch geschieht, darf und muss man als eine Form des Zivilisationsbruchs bezeichnen. Ein Zivilisationsbruch, der eine circa 70 Jahre dauernde, mehr oder weniger freiheitliche Ordnung in Deutschland beendet hat.“ Auch in den weiteren Beiträgen „Grundgesetz – wie Flasche leer“ und „Quarantäne-Anordnungen – einschüchtern gilt nicht“ und „Das Grundgesetz im Visier“ kritisiert der Autor politische Entwicklungen, die er als Untergrabung der Grundrechte begreift. Dem Artikel https://de.wikipedia.org/wiki/NS-Forschung entnahm der Beklagte Folgendes: „Der von Dan Diner geprägte Begriff Zivilisationsbruch eröffnet in Hinsicht einer Deutung der Geschichte des 20. Jahrhunderts einen argumentativen wie semantischen Rahmen für ein Feld von Fragestellungen, welche auf dem spannungsreichen Feld zwischen Holocaust und Erinnerung hervorgerufen werden. Über eine Analyse des Holocaust hinausweisend, welche den Massenmord an den europäischen Juden in einer Perspektive von Tätern und Opfer begreift, stellt der Terminus Zivilisationsbruch die historischen Ereignisse in eine universale Dimension, die sich auf die Geschichte der westlichen Zivilisation bzw. Geschichte der Moderne erstreckt. Damit wird auch der Erinnerung ein über die Gedächtniskulturen der betroffenen Länder hinausreichender universaler Geltungsbereich zugesprochen.“ Daraus ergaben sich für den Beklagten zunächst nicht näher spezifizierte „durchgreifende Bedenken gegen die Anerkennungsfähigkeit des Vorhabens“ unter dem Gesichtspunkt, dass die Anerkennung u.a. voraussetze, dass der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährde. Der Prozessbevollmächtigte wurde mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 angehört, in dem es u.a. heißt: „Nach § 80 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig nicht in Betracht, wenn der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Ob eine solche Gemeinwohlgefährdung vorliegt, ist dabei nicht allein anhand des in der Satzung benannten Stiftungszwecks als solchem, sondern maßgeblich auch nach den weiteren das Stiftungsvorhaben begleitenden Umständen zu beurteilen. Danach haben sich hier im Zuge der weiteren Prüfung des Stiftungsvorhabens Bedenken hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit des Stiftungsvorhabens ergeben. Die Prüfung, ob der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet, erfordert auch eine Prognose der von der Verwirklichung des Stiftungszwecks ausgehenden Gefahren. In diese Prognose sind auch Begleitumstände wie etwa Haltung und Absichten des Stifters einzubeziehen. Nach von Ihnen veröffentlichten Beiträgen in dem Blog „Achse des Guten", insbesondere Ihrem am 23. September 2021 unter dem Titel „Corona: Juristischer Zivilisationsbruch" veröffentlichten Beitrag, steht mit Blick auf die Satzungszwecke, deren Auslegung maßgeblich von dem Ihnen zuzurechnenden Stifterwillen bestimmt wird, zu befürchten, dass die Stiftung dazu dienen soll, Aussagen sowie Inhalte zu verbreiten, die sich mit dem Gemeinwohlvorbehalt nicht vereinbaren lassen. Ich möchte Ihnen hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme geben…“ Der Prozessbevollmächtigte äußerte mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 dazu, dass das Eintreten für Freiheitsrechte per se nicht gemeinwohlgefährdend sein könne. Zudem sei nicht ansatzweise zu erkennen, welches Gemeinwohlgut die Stiftung auf welche Weise gefährden könne. Mit Bescheid vom 26. Januar 2022, zugestellt am 28. Januar 2022, lehnte der Beklagte den Antrag auf Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ab und führte zur Begründung aus, es sei auf das Verhalten des Prozessbevollmächtigten abzustellen, da dieser Stifter im materiellen Sinne sei. Dieser trete insbesondere mit Beiträgen in dem Blog „Achse des Guten" in Erscheinung, in denen er sich zuletzt vornehmlich mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie sowie der vermeintlichen Erosion der grundgesetzlichen Werte auseinandergesetzt habe. Der dabei verwendete Begriff „Zivilisationsbruch“ sei untrennbar mit dem Holocaust als singulärem Menschheitsverbrechen verbunden. Die Verwendung dieses Begriffs im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ziele darauf ab, den Eindruck einer Vergleichbarkeit zwischen der Schoah und der aktuellen Situation der Pandemieeindämmung zu erzeugen. Die darin liegende Verharmlosung des Holocaust sei unabhängig von einer etwaigen, angesichts jüngster gerichtlicher Entscheidungen zum Missbrauch des sog. „Judensterns" durchaus zu erwartenden strafrechtlichen Relevanz dieser Äußerung jedenfalls für sich gesehen in einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführten Diskurs nicht hinnehmbar, weil sie die Grenzen zulässiger Meinungsäußerungsfreiheit massiv strapaziere, um auf diese Weise einen allgemeinen Wertekonsens zu verletzen. Zugleich liege in dem Zitat ein gezielter Angriff auf das demokratische Staatswesen der Bundesrepublik Deutschland, indem heutige, demokratisch legitimierte staatliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gleichgesetzt werden mit den schlimmsten Verbrechen einer menschenverachtenden Diktatur. Auch in den weiteren Beiträgen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie seien die Äußerungen auf Agitation angelegt und offenbarten unter dem Deckmantel der vermeintlichen Verteidigung von Demokratie und Freiheitsrechten ein Demokratieverständnis, das als solches mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerade nicht vereinbar sei, diese vielmehr teilweise sogar offen angreife. Dagegen richtet sich die am 14. Februar 2022 bei Gericht eingegangene Klage, wobei die elektronisch eingereichte, nicht qualifiziert signierte Klageschrift an der Stelle der Unterschrift keinen Namenszug enthält. Der Prozessbevollmächtigte hat auf gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung ein handschriftlich unterschriebenes Exemplar der Klageschrift zur Akte gereicht. Die Klägerin beanstandet zunächst, dass sie im Anhörungsverfahren keine Gelegenheit gehabt habe, sich zum Kernvorwurf zu äußern, da dieser im Anhörungsschreiben nicht benannt worden sei. Auch sei es rechtswidrig, die behauptete Gemeinwohlgefährdung nicht aus dem Stiftungszweck, sondern aus einer Meinungsäußerung des Stifters abzuleiten und sich dabei konkret nur gegen ein einziges Wort, nämlich „Zivilisationsbruch“ zu wenden, dem der Beklagte eine unzutreffende Deutung unterlege. Der Stiftungszweck sei nicht auslegungsbedürftig, so dass ein Rückgriff auf Äußerungen des Stifters unzulässig sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei zudem der Begriff „Zivilisationsbruch“ nicht in der behaupteten Weise untrennbar mit dem Holocaust verbunden. Tatsächlich werde er in vielfacher Weise in den unterschiedlichsten Kontexten verwendet, wie sich aus einer Auflistung von 17 Beispielen ergebe, darunter Äußerungen von Heiko Maas, Christian Lindner, Tilman Krause, Kirsten Eickhoff-Weber und Henryk M. Broder. Letztlich werde damit Henryk M. Broder Holocaust-Verharmlosung vorgeworfen. Schließlich vernachlässige der Beklagte, dass es in der beanstandeten Passage „Juristischer Zivilisationsbruch“ heiße, also gerade kein allumfassender Zivilisationsbruch wie der Holocaust gemeint sei. Der auf die weiteren Veröffentlichungen bezogene Vorwurf der Agitation entbehre jeder Begründung. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 26. Januar 2022 die F...-Stiftung als rechtsfähig auf der Grundlage der Errichtungsgrundlagen (Stiftungsgeschäft und Satzung) vom 26. Oktober 2021 anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, der Stiftungszweck sei offen interpretierbar, so dass nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Prüfungskriterien weitere Umstände in die Betrachtung einzubeziehen seien. So seien insbesondere zum Stiftungszweck Förderung der Volksbildung, zu der auch politische Bildung zähle, soweit sie „auf der Grundlage des rechtsstaatlichen Demokratie die politische Wahrnehmungsfähigkeit und das politische Wahrnehmungsbewusstsein in geistiger Offenheit fördert unter Verzicht auf unkritische Indoktrination oder parteipolitisch motivierte Einflussnahme“, keine Zweckverwirklichungsmaßnahmen benannt. Entsprechend deutungsfähig sei der weitere Stiftungszweck der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens; gemeinnützig sei zwar nur eine Tätigkeit, die sich „umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt“, doch könnten unter diesem Deckmantel gleichwohl indoktrinierende oder tages- bzw. parteipolitisch motivierte Maßnahmen erfolgen. Die Auffassung der Klägerin sei zirkelschlüssig, da danach allein die Benennung eines Katalogtatbestandes des § 52 der Abgabenordnung eine Prognoseentscheidung über die Gemeinwohlgefährdung ausschlösse. Diese sei aber erforderlich, da der Staat nicht darauf verwiesen sei, Gemeinwohlgefährdungen allein mit den repressiven Mitteln der laufenden Stiftungsaufsicht zu begegnen. Die Gefährdung ergebe sich neben den zur Begründung des angegriffenen Bescheides herangezogenen Umständen auch aus weiteren Veröffentlichungen, die regelmäßig antisemitisch konnotiert seien wie etwa der Verweis auf den „Judaslohn“ (Mt 26, 15) in einem Beitrag zum Hinweisgeberschutzgesetz. Mit der Klagebegründung hat die Klägerin einstweiligen Rechtsschutz beantragt; dies hat die Kammer mit Beschluss vom 11. Juli 2022 – VG 29 L 84/22 – mit der Begründung zurückgewiesen, es liege kein Anordnungsgrund vor. Die Beschwerde blieb erfolglos (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2022 – OVG 10 S 38/22 –). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.