Urteil
29 K 230/20
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1214.29K230.20.00
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Leitsätze
Für den verfolgungsbedingten Verlust einer Beteiligung an einem zum Schädigungszeitpunkt im späteren Beitrittsgebiet belegenen Unternehmen ist der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes jedenfalls dann nicht eröffnet, wenn die Anteile vor Ablauf der Anmeldefrist des Art. 50 Abs. 2 REAO der Wertpapierbereinigung unterlagen. (Rn.46)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den verfolgungsbedingten Verlust einer Beteiligung an einem zum Schädigungszeitpunkt im späteren Beitrittsgebiet belegenen Unternehmen ist der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes jedenfalls dann nicht eröffnet, wenn die Anteile vor Ablauf der Anmeldefrist des Art. 50 Abs. 2 REAO der Wertpapierbereinigung unterlagen. (Rn.46) Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässigen Verpflichtungsklagen sind unbegründet, weil die angegriffenen Bescheide jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), weil der räumliche Geltungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet ist. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 VermG. Der räumliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG ist nur eröffnet, wenn sich die Schädigung, aus der die jeweils geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden, im späteren Beitrittsgebiet ereignete und wenn darüber hinaus der räumliche Bezug der Schädigungsmaßnahme zum Beitrittsgebiet auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes bestand. War der Vermögenswert vorher untergegangen, ist der für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 VermG erforderliche räumliche Bezug gegeben, wenn das Restitutionsobjekt sich bei seinem Untergang im Beitrittsgebiet befand. Dagegen ist dieser räumliche Bezug entfallen, wenn das Restitutionsobjekt nach der Entziehung und vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verbracht wurde und in dessen Anwendungsbereich fiel (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – BVerwG 8 C 2.18 –, Buchholz 428 § 1 Abs 6 VermG Nr. 59 = juris Rn. 12). Das alliierte Rückerstattungsgesetz umfasste auch die Fälle, in denen außerhalb des Geltungsbereichs des Rückerstattungsrechts entzogene Vermögensgegenstände oder deren Surrogate zu einem späteren Zeitpunkt in dessen Geltungsbereich verbracht worden waren (BVerwG a.a.O. Rn. 18). Ein Fall, in dem ein im Beitrittsgebiet entzogener Vermögenswert erst nach Ablauf der rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen, aber vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nach Westdeutschland oder West-Berlin verbracht wurde und in dem § 1 Abs. 6 VermG entsprechend anzuwenden ist (dazu bereits BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 – BVerwG 7 C 2.04 –, BVerwGE 122, 286 = juris Rn. 15 ff), liegt nicht vor. Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass es auf den Ablauf der Anmeldefrist des § 27 Abs. 2 des Bundesrückerstattungsgesetzes (BRüG) am 1. April 1959 nur dann ankommt, wenn Ansprüche gegen das Deutsche Reich und ihm gleichgestellte Rechtsträger (§ 1 BRüG) in Rede stehen (Urteil der Kammer vom 23. November 2023 – VG 29 K 343.18 –, n. rkr., zur Veröffentlichung in juris vorgesehen), die hier wegen anderweitiger Veräußerung wohl nicht in Betracht kommen. Hier sind aber sowohl die Sitzverlegung als auch die Veröffentlichung gemäß § 6 WBG vor Ablauf der Anmeldefrist nach Art. 50 Abs. 2 REAO am 30. Juni 1950 erfolgt. Zutreffend führt die Klägerin zwar an, dass die G... vor 1953 keinen Sitz für ihre Geschäftstätigkeit im Geltungsbereich des Rückerstattungsrechtes hatte, da sie jedenfalls am 21. Juni 1948 über keine nach den Vorschriften des Handelsrechts eingetragene oder errichtete Niederlassung im Währungsgebiet i.S.v. § 1 lit. a 35. DVO-UmstG verfügte, so dass sich die Handelsregistereintragung vom 3. Oktober 1953 nur auf den Fall der Anerkennung nach § 3 35. DVO-UmstG bezogen haben kann. Darauf, dass eine werbende Tätigkeit der Gesellschaft in der Zeit bis 1952 nicht festgestellt werden kann, kommt es aber nicht an (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019, a.a.O. Rn. 29). Ausweislich der Handelsregistereintragungen hatte die G... spätestens mit der Bestellung eines Notvertreters einen Sitz in West-Berlin. Eine solche Bestellung bezog sich zwangsläufig auf die Westsektoren, da sie im sowjetischen Sektor angesichts der dortigen Sicherstellungsanordnung vom 11. November 1947 nicht notwendig war; dies ergibt sich zudem aus den die Zuständigkeitsbereiche abgrenzenden weiteren Bemerkungen im Handelsregister. Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, dass die Bestellung eines Notvertreters irrelevant sei, weil dieser keine satzungsgemäße Vertretungsmacht hätte haben können. Vielmehr ergibt sich sowohl aus dem Handelsregister als auch aus den Wertpapierbereinigungsunterlagen, dass die G... durch ihre im Westteil Berlins ansässigen Vertreter ebendort als – wenn auch beschränkt – handlungsfähig angesehen wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob hinsichtlich der entzogenen Beteiligung eine Rückgabe möglich war oder jedenfalls Aussicht auf Rückgabe bestanden hätte. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Beteiligungen um Inhaberpapiere handelte, die bei einer Veräußerung an der Börse durch Banken für ungenannte Depotinhaber erworben werden konnten und deren Rückerstattung zudem nach Art. 18 REAO Beschränkungen unterworfen war. So war ein gutgläubiger Erwerb möglich, wovon insbesondere bei einem Kauf im Börsenverkehr auszugehen ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 US-REG). Dieser Schutz galt allerdings nur für den Nacherwerber (Godin, Art. 21 US Anm. 1 Abs. 2) und war zudem hier womöglich angesichts des Umfanges der veräußerten Pakete und der zunächst wohl noch bestehenden Poolbindung gemäß Art. 18 Abs. 3 lit. c REAO (maßgebliche Beteiligung, dazu Godin a.a.O. Anm. 16) ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass soweit ersichtlich alle Veräußerungen über die G... oder die R... erfolgten, so dass darüber eine Ermittlung der Erwerber nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen musste. Letztlich ist es aber unerheblich, ob im konkreten Fall die Tatbestandsvoraussetzungen eines rückerstattungsrechtlichen Primär- oder Sekundäranspruchs erfüllt waren, ob die Wiedergutmachungsbehörden seinerzeit die einschlägigen Vorschriften zutreffend angewendet hatten und ob bereits Wiedergutmachungsleistungen erbracht wurden. § 1 Abs. 6 VermG gewährleistet kein Mindestmaß der Wiedergutmachung im Einzelfall, sondern nur, dass die nicht dem Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsrecht unterfallenden verfolgungsbedingten Vermögensverluste im Beitrittsgebiet nunmehr geltend gemacht werden können. Es genügt, dass das Rückerstattungsrecht für eine solche Fallkonstellation überhaupt eine Regelung bereitstellte (BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 – BVerwG 8 C 12.08 –, BVerwGE 135, 272 = juris Rn. 40). Das ist hier der Fall, da nach § 60 Abs. 3 WBG Personen, die einen Rückerstattungsanspruch auf ein Wertpapier nach den Rückerstattungsgesetzen geltend gemacht hatten, diesen Anspruch schon vor seiner rechtskräftigen Bescheidung nach §§ 14 ff. WBG anmelden konnten. Jedenfalls in dem Fall, dass der Stichtag nach § 6 Abs. 2 WPG – hier der 1. Januar 1950 – vor dem Ablauf der Anmeldefrist nach § 50 Abs. 2 REAO lag, waren die Aktien der Wiedergutmachung zugänglich. Tatsächlich sind solche Anmeldungen ausweislich des Berichtes vom 24. Mai 1952 auch erfolgt. Darauf, ob, wie die Beklagte unter Berufung auf rückerstattungsrechtliche Rechtsprechung (ORG Berlin vom 25. Oktober 1965 – ORG/A/3077 –, RzW 1966, 113) meint, bereits die Einbeziehung in die Wertpapierbereinigung allein die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ausschließt, kommt es danach nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Gründe, gemäß §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO, 37 Abs. 2 VermG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Berechtigung nach dem Vermögensgesetz (VermG) sowie Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) für den verfolgungsbedingten Verlust von Beteiligungen ihrer Rechtsvorgänger an der G... KGaA (im Folgenden: G...). Diese hatte ihren Sitz in der G...straße in Berlin-Mitte. I. Insgesamt beansprucht(e) die Klägerin Beteiligungen von nom. 12 Mio. RM an der G..., deren Stammkapital nom. 28 Mio. RM betrug. Diese Beteiligungen waren von ihren jeweiligen Inhabern in Folge der Weltwirtschaftskrise zum Zweck der einvernehmlichen Stimmrechtsausübung in Stimmrechtspools zusammengefasst worden. In der Zeit von April 1933 bis September 1937 seien die Aktien vollständig verkauft worden. Aktien von nom. 2 Mio RM wurden von drei jüdischen persönlich haftenden Gesellschaftern der G... veräußert; insoweit ist die Berechtigung der Klägerin bestandskräftig festgestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Aktien leitet die Klägerin ihre Ansprüche aus Beteiligungen von Personen und Unternehmen aus dem Umfeld des jüdischen Bankhauses R... ab. Im vorliegenden Verfahren geht es um zwei Aktienpakete von jeweils nom. 5 Mio. RM. Am 12. Oktober 1931 schlossen die G... Trust Company und die G... einen Vertrag, wonach erstere „als „Agent“ für ein unter Führung der M..., Amsterdam (im Folgenden: F..., ein vom Bankhaus R... beherrschtes Unternehmen, vgl. Urteil der Kammer vom 16. Mai 2013 – VG 29 K 328.11 –, juris Rn. 48), stehendes Syndikat von der G... ein Paket von nominal 5.000.000,- RM Handelsanteilen erwerbe. Nach dem Bericht über die Revision der Bilanz der F... per 31. Dezember 1931 vom 23. April 1932 war das beabsichtigte Syndikat nicht zustande gekommen. Die F... veräußerte bereits 1933 Aktien von nom. RM 3.680.000 an die P..., ein Unternehmen von amerikanischen Angehörigen der Familie R..., von nom. RM 700.000 an die S...gesellschaft mbH, ein von der G... und dem Bankhaus R... gegründetes Unternehmen, sowie zwischen dem 6. Oktober 1933 und dem 4. Juli 1935 an die von O... R... gegründete H.... Die Weiterveräußerung dieser nom. RM 4.218.600 Aktien im Jahre 1937 ergibt sich nach Auffassung der Klägerin aus dem Kassenbuch der P..., wonach der Erlös 769.113,36 $ betrug. Ein weiteres Paket von nom. RM 5.000.000 G...-Aktien erwarb Ende 1931 die von U... R... gegründete N... Bank, die später in der Bank t... aufging. Diese veräußerte die Aktien ab 1936 über das Bankhaus R... schrittweise überwiegend an der Börse. II. Nach einem offenbar amtlichen Vermerk vom 5. November 1947 befand sich die G... zu diesem Zeitpunkt in Berlin-Grunewald. In einem ähnlichen Vermerk vom 18./21. Oktober 1948 heißt es: „Die genannte Bank beschäftigt derzeit noch 22 Personen, die aus den Erträgen des Grundbesitzes besoldet werden. […] Die Bank hält sich streng an die Ruhe-Anordnung des Magistrats der Stadt Berlin vom 5.6.1945, liefert keinerlei Werte aus, zumal ihr auch der Eintritt in die noch versiegelten Tresore ihrer Hauptbank bis zum heutigen Tage nicht gestattet ist.“ Mit Liste A der Verordnung vom 10. Mai 1949 (VOBl. für Groß-Berlin Teil I S. 111 – Konzernverordnung – wurde die G... in Volkseigentum überführt. Im Handelsregisterblatt der G... des Amtsgerichts Berlin – HRB 51710, angelegt am 24. Januar 1938 – wurde am 5. Dezember 1944 der Prokurist O... eingetragen, der nach der Eintragung vom 22. November 1946 gerichtlich als Notvertreter der Gesellschaft bestellt wurde. Eine Eintragung vom 11. November 1947 lautet: „Durch Anordnung der Finanzverwaltung der S.M.A. in Deutschland vom 31. Oktober 1947 ist die Kommission der Deutschen Zentralfinanzverwaltung zur Sicherstellung der Geschäftsunterlagen und Wertpapiere der Hauptsitze geschlossener deutscher Banken mit der Sicherstellung und Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft im sowjetischen Sektor beauftragt. Die Vertretungsbefugnis der zur Zeit eingetragenen Zeichnungsberechtigten ruht insoweit.“ Nach einer Eintragung vom 5. Oktober 1948 wurde Dr. G..., Berlin-Lankwitz, anstelle von O... als Notvertreter bestellt; dem folgte eine Bemerkung vom 15. November 1948: „Vertretungsbefugnis erstreckt sich nicht auf das Vermögen im sowjetischen Sektor.“ Mit Schreiben vom 17. Oktober 1949 beantragte G... – weitere Unterschrift nicht identifizierbar – namens der G... die Löschung der die Sicherstellung und Verwaltung im sowjetischen Sektor betreffenden Eintragungen. Im gedruckten Briefkopf ist die Anschrift „Berlin W 8, G...straße “ durchgestrichen und maschinenschriftlich durch „Berlin-Schmargendorf, F...-Straße ersetzt. Die Löschung erfolgte am 21. November 1949. Am 28. November 1949 wurde die Gesellschaft auf das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg – HRB 6107/Nz. – umgeschrieben und wurden M... und Dr. J..., die bereits seit 1938 bzw. 1944 persönlich haftende Gesellschafter waren, wiederum als persönlich haftende Gesellschafter eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sie sich nach Angaben der Klägerin noch in sowjetischer Internierung. Nach Eintragung vom 27. Juli 1950 wurde die Bestellung von G... zum Notvertreter aufgehoben. Am 3. Oktober 1953 erfolgte die Eintragung: „Frankfurt/Main gilt gemäß § 2 Absatz 1 b der 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz [35. DVO-UmstG, ABl. AHK 1950, S. 154] als Sitz für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft im Währungsgebiet.“ Bereits mit Schreiben vom 10. Oktober 1949 beantragte die G... unter der Anschrift Berlin-Schmargendorf, F...-Str. , beim Landgericht, Kammer für Wertpapierbereinigung, die Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bereinigung von G...-Anteilen gegeben seien. Das Landgericht erließ am 2. November 1949 einen entsprechenden Beschluss. Die G... ist in der Wertpapierbereinigungsliste mit dem Stichtag 1. Januar 1950 enthalten. Der von der G... gemäß § 35 Abs. 1 Wertpapierbereinigungsgesetz (WBG, VOBl. für Groß-Berlin 1949 I S. 346) aufgestellte Bericht enthält am Ende eine Position „Stück 26 Rückerstattungs-Anmeldungen gem. § 60 WBG“. Nach der Selbstdarstellung der aus der G... hervorgegangenen G...-Bank schmuggelten nach der Stilllegung Mitarbeiter einen Teil der wichtigsten Geschäftsunterlagen zu einer zunächst im britischen Sektor liegenden Außenstelle. Kundeneinlagen und Wertpapiere seien bereits 1944 nach Apolda gebracht worden, das zunächst von amerikanischen Truppen besetzt worden sei; diese seien vor der Übergabe an die Sowjets in den amerikanischen Sektor gebracht worden. Im März 1948 habe unter der Firma „G... in Frankfurt am Main“ ein als Tochterunternehmen der G... gegründetes Institut in den Räumen der K... Bank die Arbeit wieder aufnehmen können; der Geschäftsbetrieb habe im September 1948 begonnen. In der Bundesrepublik habe die G... 1952 die Anerkennung als verlagertes Institut bekommen. Mit Beschluss vom 3. November 1951 lehnte das Wiedergutmachungsamt 61 einen Antrag auf Rückerstattung eines Kontoguthabens bei der G... mit der Begründung ab, die REAO sei nicht anwendbar, weil die BHG ihren Sitz im sowjetischen Sektor Berlins habe. III. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1992, am gleichen Tag per Fax beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin und der Senatsverwaltung für Finanzen sowie am 31. Dezember beim Bundesministerium der Justiz eingegangen, meldete die Klägerin an: a) Betriebs- sowie Grundvermögen der G... (heute G... Bank) b) Aktien der Gesellschafter der G... Dr. K..., Dr. O... und G... zu je einem Drittel. c) … 1. Mit Schreiben vom 23. Januar und 12. März 2020 forderte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen – BADV – die Klägerin gestützt auf § 31 Abs. 1b VermG unter Fristsetzung auf, die jüdischen Aktionäre der Bank t... und ihre Anteile zu benennen, da sie nur insoweit entschädigungsberechtigt sei. Die Klägerin trat dem mit Schreiben vom 13. Februar 2020 mit der Begründung entgegen, die Bank t... sei als juristische Person insgesamt der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Das BADV lehnte den Antrag hinsichtlich der von der von der Bank t... veräußerten Anteile mit Bescheid vom 21. Juli 2020 mit der nämlichen Begründung ab. Zudem sei fraglich, ob die Bank t... als jüdisches Unternehmen im Sinn der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz angesehen wurde. Dagegen richtet sich die am 20. August 2020 bei Gericht eingegangene Klage, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen VG 29 K 230/20 geführt wurde. Die Klägerin meint, die Auffassung der Beklagten treffe nur im Fall der hier nicht gegenständlichen Unternehmensrestitution zu. Sie beantragt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21.07.2020 […] verpflichtet, a. festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der Beteiligung der Bank t... Company an der G... KGaA in Höhe von nom. 5 Mio. RM Berechtigte im Sinne des § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 Vermögensgesetzes ist, b. festzustellen, dass der Klägerin ein Entschädigungsanspruch nach Maßgaben des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes für den Verlust der Aktienanteile der Bank t... Company in Höhe von nom. 5 Mio. RM (17,857 % des Aktienkapitals) an der G... KGaA zusteht. 2. Mit Bescheid vom 10. Februar 2021 lehnte das BADV den Antrag hinsichtlich der von der F... an die P... veräußerten Anteile mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, in welcher Höhe die F... oder R.... an dem Syndikat/Konsortium beteiligt gewesen seien. Jedenfalls aber sei die Vermutung, dass die Veräußerung verfolgungsbedingt erfolgt sei, widerlegt. Schließlich sei auch der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet, da die Aktien bereits 1935 nach Amsterdam verbracht worden seien und die G... ihren Sitz 1945 nach Frankfurt am Main verlegt habe. Außerdem hätten die Aktien der Wertpapierbereinigung unterlegen, so dass der Anwendungsbereich des Rückerstattungsgesetzes eröffnet gewesen sei. Dagegen richtet sich die am 22. Februar 2021 bei Gericht eingegangene, zunächst unter dem Aktenzeichen VG 29 K 63/21 geführte Klage. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 10.02.2021 […] verpflichtet, a. festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der Beteiligung der V.E. M... (F...) an der G... KGaA in Höhe von nom. 3.680.600 RM Berechtigte im Sinne des § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 Vermögensgesetzes ist, b. festzustellen, dass der Klägerin ein Entschädigungsanspruch nach Maßgaben des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes für den Verlust der Aktienanteile der V.E. M... (F...) in Höhe von nom. 3.680.600 RM (13,145 % des Aktienkapitals) an der G... KGaA zusteht. 3. Mit weiterem Bescheid vom 10. Februar 2021 lehnte das BADV den Antrag hinsichtlich der von der F... an die H... veräußerten Anteile mit der nämlichen Begründung ab. Dagegen richtet sich die ebenfalls am 22. Februar 2021 bei Gericht eingegangene, zunächst unter dem Aktenzeichen VG 29 K 64/21 geführte Klage. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 10.02.2021 […] verpflichtet, a. festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der Beteiligung der V.E. M... (F...) an der G... KGaA in Höhe von nom. 538.000 RM Berechtigte im Sinne des § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 Vermögensgesetzes ist, b. festzustellen, dass der Klägerin ein Entschädigungsanspruch nach Maßgaben des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes für den Verlust der Aktienanteile der V.E. M... (Alphabet) in Höhe von nom. 538.000 RM (1,921 % des Aktienkapitals) an der G... KGaA zusteht. 4. Mit Bescheid vom 15. April 2021 lehnte das BADV den Antrag hinsichtlich von der P... und der H... veräußerter Anteile mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, in welchem Umfang und an wen die Veräußerung erfolgt sei. Zudem sei der räumliche Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet. Dagegen richtet sich die am 4. Mai 2021 bei Gericht eingegangene, zunächst unter dem Aktenzeichen VG 29 K 117/21 geführte Klage. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 15.04.2021 […] verpflichtet, a. festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der Beteiligungen der amerikanischen Mitglieder der P... – K... R..., K... R..., U... R...-Nachlass – sowie der H... bzw. K... Corporation an der G... KGaA in Höhe von nom. 4.218.600 RM Berechtigte im Sinne des § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 Vermögensgesetzes ist, b. festzustellen, dass der Klägerin ein Entschädigungsanspruch nach Maßgaben des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes für den Verlust der Aktienanteile der amerikanischen Mitglieder der P... – K... R..., K... R..., U... R...-Nachlass – sowie der H... bzw. K... Corporation in Höhe von nom. 4.218.600 RM (15,06642 % des Aktienkapitals) an der G... KGaA zusteht. 5. Mit Bescheid vom 25. Mai 2021 lehnte das BADV den Antrag hinsichtlich der an die S...gesellschaft veräußerten Anteile mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, in welcher Höhe die veräußerten Aktien im Eigentum der F... gestanden hätten. Zudem sei der räumliche Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet. Dagegen richtet sich die am 25. Juni 2021 bei Gericht eingegangene, zunächst unter dem Aktenzeichen VG 29 K 146/21 geführte Klage. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 25.05.2021 […] verpflichtet, a. festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der Beteiligung der V.E. M... (in Verfügungsmacht der R... OHG) an der G... KGaA in Höhe von nom. 700.000 RM Berechtigte im Sinne des § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 Vermögensgesetzes ist, b. festzustellen, dass der Klägerin ein Entschädigungsanspruch nach Maßgaben des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes für den Verlust der Aktienanteile der V.E. M... (Verfügungsmacht R... OHG) in Höhe von nom. 700.000 RM (2,5 % des Aktienkapitals) an der G...KGaA zusteht, Die Klägerin trägt in allen Verfahren vor, die G... habe auf Grund der Stilllegung durch den Befehl Nr. 1 der sowjetischen Stadtkommandantur vom 28. April 1945 und der Ruhensanordnung vom 5. Juni 1945 den Geschäftsbetrieb eingestellt und sei erst 1952 gemäß § 3 der 35. DVO zum Umstellungsgesetz wiederbelebt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Anmeldefrist des Art. 50 Abs. 2 REAO abgelaufen gewesen. Eine Sitzverlegung in den Westteil Berlins hätte zudem eines satzungsmäßigen Beschlusses bedurft. Erst 1961 habe die G... einen Geschäftssitz in Frankfurt am Main begründet. Dass die Aktien der Wertpapierbereinigung unterlegen hätten, sei irrelevant. Die Beklagte beantragt in allen Verfahren, die Klage abzuweisen. Sie meint, ein Rückerstattungsberechtigter habe seinen Wertpapierbereinigungsanspruch bereits vor Feststellung seines Rückerstattungsanspruches geltend machen können. Dies sei auch erfolgt, wie sich aus den Unterlagen der Wertpapierbereinigung ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (14 Ordner und zwei Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Die Kammer hat die fünf Verfahren nach der gemeinsamen mündlichen Verhandlung auch zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.