Beschluss
29 K 343.18
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0129.29K343.18.00
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Leitsätze
Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen.(Rn.2)
Tenor
Das Urteil vom 23. November 2023 wird wie folgt berichtigt:
1. Auf Seite 3 wird der letzte Satz des ersten Absatzes wie folgt gefasst:
„Aus den Geschäftsbeziehungen hatte die J Grundstücksgesellschaft mbH gegenüber der Q -AG und gegenüber P persönlich Forderungen.“
2. Auf Seite 8 wird der dritte Satz des dritten Absatzes [unter I. 1. a)] wie folgt berichtigt:
„Die Q -AG ist nicht vor Ablauf der Anmeldefrist des alliierten Rückerstattungsrechts aus dem späteren Beitrittsgebiet in dessen Geltungsbereich verbracht worden, denn ein Sitz in West-Berlin lässt sich erst am 17. Juli 1951, mithin nach Ablauf der Anmeldefrist nach Art. 50 Abs. 2 REAO am 30. Juni 1950, feststellen.“
Im Übrigen wird der Antrag auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen.(Rn.2) Das Urteil vom 23. November 2023 wird wie folgt berichtigt: 1. Auf Seite 3 wird der letzte Satz des ersten Absatzes wie folgt gefasst: „Aus den Geschäftsbeziehungen hatte die J Grundstücksgesellschaft mbH gegenüber der Q -AG und gegenüber P persönlich Forderungen.“ 2. Auf Seite 8 wird der dritte Satz des dritten Absatzes [unter I. 1. a)] wie folgt berichtigt: „Die Q -AG ist nicht vor Ablauf der Anmeldefrist des alliierten Rückerstattungsrechts aus dem späteren Beitrittsgebiet in dessen Geltungsbereich verbracht worden, denn ein Sitz in West-Berlin lässt sich erst am 17. Juli 1951, mithin nach Ablauf der Anmeldefrist nach Art. 50 Abs. 2 REAO am 30. Juni 1950, feststellen.“ Im Übrigen wird der Antrag auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt. Über den am 10. Januar 2024 bei Gericht eingegangene Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des ihr am 27. Dezember 2023 zugestellten Urteils vom 23. November 2023 entscheidet die Kammer nach Anhörung des Beklagten in der Besetzung vom 23. November 2023 ohne die ehrenamtlichen Richter (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1986 – BVerwG 2 CB 5/85 –, Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 3 = juris Rn. 13). Der Antrag ist gemäß § 119 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere rechtzeitig, und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Antrag zu 1. zielt im Wesentlichen darauf, klarzustellen, dass i Grundstücksgesellschaft mbH neben Forderungen gegenüber der Q-AG auch Forderungen gegenüber P persönlich hatte. Insoweit war auf den Antrag hin die aus dem Tenor ersichtliche Berichtigung zur Bereinigung etwaiger Unklarheiten diesbezüglich geboten. Der von der Beklagten darüber hinaus begehrten Ergänzung des Tatbestandes, insbesondere auch bezüglich der Höhe der Forderungen, bedarf es hingegen nicht, um für eine Klarstellung zu sorgen. Überdies ist eine solche i.S.d. § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht geboten, wonach im Tatbestand der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist, was vorliegend erfolgt ist. Zudem entspricht die Darstellung schon durch die allgemeine Bezugnahme auf die Verwaltungsvorgänge am Ende des Tatbestandes den Anforderungen des § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Der Antrag zu 2. war abzulehnen, da eine Wiedergabe der Höhe der Forderungen wiederum nicht erforderlich ist, um für eine Klarstellung zu sorgen, und wiederum eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes genügt, gar geboten ist. Der Antrag zu 3. war abzulehnen, da entgegen der Annahme der Beklagten der Satz in seiner Absolutheit gerade doch zutreffend ist. Es ist unerheblich, ob die Bewertung der Aktien auf Angaben der Konzernleitung beruht, da diese Bewertung jedenfalls auch – wie dargelegt – vom Zentralfinanzamt errechnet wurde. Auf die Anregung der Beklagten waren die Entscheidungsgründe auf Seite 8 im dritten Satz des dritten Absatzes [unter I. 1. a)] wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen. Dass die Q- AG nicht vor Ablauf der Anmeldefristen der REAO in deren Geltungsbereich verbracht worden ist, ergibt sich bereits eindeutig aus dem zweiten Halbsatz des zu berichtigenden Satzes sowie aus dem gesamten Absatz unter I. 1. a) der Entscheidungsgründe. Dieser Beschluss ist nach § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO unanfechtbar.