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Urteil

29 K 112/22

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2004:0215.VG29K112.22.00
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Leitsätze
Eine die Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG wahrende Konkretisierung der Globalanmeldung ANM-3 liegt auch dann vor, wenn sich aus einer Karteikarte der in der Anlage zur Globalanmeldung aufgeführten Geschädigtenkartei der Oberfinanzdirektion Berlin der geschädigte Vermögenswert und ein Hinweis auf eine - nicht selbst in der Anlage aufgeführte - Wiedergutmachungsakte mit darin enthaltenen Angaben zur verfolgungsbedingten Schädigung ergibt.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21. Juni 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine die Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG wahrende Konkretisierung der Globalanmeldung ANM-3 liegt auch dann vor, wenn sich aus einer Karteikarte der in der Anlage zur Globalanmeldung aufgeführten Geschädigtenkartei der Oberfinanzdirektion Berlin der geschädigte Vermögenswert und ein Hinweis auf eine - nicht selbst in der Anlage aufgeführte - Wiedergutmachungsakte mit darin enthaltenen Angaben zur verfolgungsbedingten Schädigung ergibt. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21. Juni 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die rechtzeitige Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar macht es hinsichtlich des Bankhauses selbst keinen Unterschied, auf welcher Rechtsgrundlage der – unstreitige – Entschädigungsanspruch der Klägerin beruht, wohl aber hinsichtlich etwaiger weiterer Ansprüche auf Grund von Beteiligungen des Bankhauses. Diese sind zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, jedoch kann sich die vorliegende Entscheidung insoweit auf jene Ansprüche auswirken, als eine die Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG wahrende Präzisierung der Globalanmeldung ANM-3, was Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, Ansprüche auf anteilige Naturalrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zu vermitteln geeignet sein kann. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin selbst meint, es liege eine wirksame Entschädigungswahl auch hinsichtlich der Beteiligungen des Bankhauses vor, denn dies wird von der Beklagten in den entsprechenden Verfahren bestritten und dürfte zudem unzutreffend sein, da eine Konkretisierung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG wirksame Präzisierungen der Globalanmeldung ANM-3 wohl nicht überholt, sondern hinsichtlich der konkretisierten Vermögenswerte lediglich einer nicht präzisierungsfähigen Globalanmeldung zur Wirksamkeit verhelfen soll (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Juli 2022 – VG 29 K 368.18 –, juris Rn. 55). II. Die Klage ist auch begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Da der hier angegriffene Rücknahmebescheid die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nicht in Frage stellt, sondern sie lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage stellen will, ist die Bestandskraft des Bescheides vom 21. Oktober 2014 insoweit nicht in Frage gestellt, als eine Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG vorliegt und die Klägerin hinsichtlich sich daraus ergebender Ansprüche Berechtigte ist. Zu prüfen ist danach allein, ob die Voraussetzungen der Rücknahme nach § 48 VwVfG vorliegen und dabei zunächst, ob der Ausgangsbescheid im Umfang der Rücknahme rechtswidrig ist. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit wiederum stellt sich lediglich die Frage, ob eine i.S.v. § 30a VermG wirksame Konkretisierung der Globalanmeldung auf das Unternehmen Bankhaus von L ... & Co. OHG vorliegt. 2. Da nach den insoweit bestandskräftigen Feststellungen des Ausgangsbescheides das Bankhaus als solches Gegenstand der Schädigung war und nicht lediglich jüdische Beteiligungen daran, ist es nicht von Belang, dass Beteiligungen – als vom Unternehmen als solches zu unterscheidende Vermögenswerte – nicht angemeldet wurden. Auf die Frage, ob diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Anmeldung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG gebotene Differenzierung (Urteil vom 8. Februar 2017 – BVerwG 8 C 11.16 –, Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 = juris Rdn. 11 ff.) auch im Rahmen des § 30a VermG erforderlich ist (verneinend Urteil der Kammer vom 23. September 2021 – VG 29 K 243.18 –, n.v.), kommt es danach nicht an. 3. Die Anmeldung ist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG wirksam. Nach dieser Bestimmung können Rückübertragungsansprüche nach §§ 3 bis 6 VermG grundsätzlich nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. Ein Restitutionsantrag muss den Vermögensgegenstand, auf den sich das Begehren bezieht, derart genau bezeichnen, dass jedenfalls im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht. Danach muss der Antrag in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände zumindest individualisierbar sein. Diese Anforderung ist mit dem Zweck der Ausschlussfrist begründet, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung im Beitrittsgebiet alsbald Rechtsklarheit und -sicherheit darüber herbeizuführen, ob und in welchem Umfang Vermögenswerte als restitutionsbelastet in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind. Das Individualisierungserfordernis gilt auch in Hinblick auf die Klägerin. Die ihr vom Gesetzgeber eingeräumte besondere Rechtsstellung entbindet sie hiervon nicht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 – BVerwG 7 C 20.98 –, BVerwGE 109, 169 = juris Rn. 13; Urteil vom 5. Oktober 2000 – BVerwG 7 C 8.00 –, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 21 = juris Rn. 10 f.; Urteil vom 23. Oktober 2003 – BVerwG 7 C 62.02 –, BVerwGE 119, 145 = juris Rn. 33 ff.). Nach der insoweit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 2003, a.a.O. Rn. 42 ff., und Urteil vom 24. November 2004 – BVerwG 8 C 15.03 –, BVerwGE 122, 219 = juris Rn. 55) muss eine Anmeldung, um fristwahrend zu sein, Angaben enthalten, die zu dem bestimmten Vermögensgegenstand hinführen und damit deren späteren Austausch oder die Möglichkeit einer späteren Substantiierung durch einen beliebigen Vermögenswert ausschließen. Dies ist bei der Globalanmeldung ANM-3 der Fall, da darin auf bestimmte Akten und Unterlagen verwiesen wird, aus denen der einem Juden gehörende Vermögenswert erkennbar ist. Jedoch kann die Globalanmeldung ANM-3 nur dann fristwahrende Wirkung haben, wenn auf bestimmte Akten und Unterlagen verwiesen wird, aus denen sich die Entziehung oder der Zwangsverkauf eines konkreten Vermögenswertes eines Juden ergibt. Entscheidend ist die Bezugnahme auf ein bestimmtes Aktenstück, das zu einem gegenständlich und örtlich näher umgrenzten Vermögensgegenstand hinführt. Dabei können alle Unterlagen herangezogen, die in der Globalanmeldung ANM-3 und ihren Anlagen genannt werden (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 – BVerwG 7 C 24.04 –, Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 34 = juris Rn. 23 f.; Urteil vom 28. November 2007 – BVerwG 8 C 12.06 –, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 41 = juris Rn. 19 ff.; Urteil vom 22. April 2009 – BVerwG 8 C 5.08 – ZOV 2009, 204 = juris Rn. 26). Die Karteikarte der bei der Oberfinanzdirektion Berlin geführten Geschädigtenkartei führt zusammen mit der Wiedergutmachungsakte unstreitig zu dem Vermögenswert Bankhaus L ... & Co. OHG, indem in letzterer auch dargelegt wird, dass J ... R ... das Bankhaus verfolgungsbedingt aufgeben musste. Darauf, dass die Wiedergutmachungsakte selbst sich nicht bei der Oberfinanzdirektion befand, sondern zu den in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 nicht aufgeführten Beständen des Landesarchivs gehört, kommt es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der bereits im Ausgangsbescheid angeführten Entscheidung ausgeführt: „Die Globalanmeldung 3 entspricht daher hinsichtlich solcher Vermögenswerte den Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung, auf die sich aus der bei der Oberfinanzdirektion Berlin geführten Kartei früherer Wiedergutmachungsanträge oder den entsprechenden Sachakten ein Hinweis ergibt“ (BVerwG, Beschluss vom 8. September 2005 – BVerwG 8 B 88.05 –, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 35 = juris Rn. 5). Es reicht mithin aus („oder“), dass sich aus einer der beiden Unterlagen der konkrete Vermögenswert ergibt; dies ergibt sich erst recht daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht sogar „entsprechende[…] Sachakten“ genügen lässt, die allein – wie etwa nach Auffassung der Kammer Betriebsprüfungsakten (zuletzt Urteil vom 23. November 2023 – VG 29 K 343.18 –, juris Rn. 39 ff.; ebenso Urteile vom 17. August 2021 – VG 29 K 281.16 –, juris Rn. 40 ff., und vom 17. November 2005 – VG 29 A 36.01 –, juris Rn. 30 = ZOV 2006, 152) – keine Anstoßwirkung haben, sondern nur im Einzelfall Hinweise auf Entziehungstatbestände enthalten können. Der Beschluss vom 8. September 2005 nimmt wiederum Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2004 (BVerwG 8 C 15.03 –, BVerwGE 122, 219 = juris Rn. 62), in dem ausgeführt wird: „[Es ist] jedenfalls erforderlich, dass aus den Bezeichnungen der in der rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfrist eingereichten Anlage aufgeführten Akten oder den hierzu in der Anlage wiedergegebenen Erläuterungen sich ein Anstoß oder ein Hinweis ergeben muss, dass Inhalt der betreffenden Akten eine Entziehung oder ein Zwangsverkauf jüdischen Vermögens ist.“ Zu diesen Erläuterungen zählt der in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 unter I.4. enthaltene Hinweis auf den Rundbrief des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1. Dezember 1992, in dem wiederum darauf hingewiesen wird, dass für besagte Geschädigtenkartei „seinerzeit alle greifbaren Akten […] von der Oberfinanzdirektion Berlin umfassend ausgewertet worden“ seien, so dass es auch jetzt geboten erscheint, sämtliche aus der Geschädigtenkartei ersichtlichen verfügbaren Akten auszuwerten. Soweit die Beklagte im Verfahren VG 29 K 227.16 noch ausgeführt hat (dort Bl. 53), es reiche nicht aus, dass sich aus einer in der Anlage zur ANM-3 genannten Quelle ein Hinweis auf einen beanspruchten Vermögenswert ergebe, sondern die Klägerin müsse sich mit der Konkretisierung gerade auf diese Quelle berufen, ist dies jedenfalls jetzt nicht mehr relevant, denn die Präzisierung der ANM-3 ist – anders als die Konkretisierung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG – nicht fristgebunden. Abgesehen davon, dass die Karteikarte bereits Gegenstand des Ausgangsbescheides vom 21. Oktober 2014 war, hat sich die Klägerin spätestens im Klageverfahren ausdrücklich darauf berufen. Mangels Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides kommt es somit auf die weiteren Voraussetzungen des § 48 VwVfG nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 VermG, §§ 135, 132 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte unter teilweiser Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides die Feststellung der Entschädigungsberechtigung der Klägerin hinsichtlich des ehemaligen Bankhauses von L ... & Co. OHG nicht mehr wie ursprünglich auf § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen – VermG –, sondern nunmehr auf §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1a VermG i.V.m. § 1 Abs. 1a Satz 2 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz – NS-VEntschG – stützt. Die seit 1920 wie oben genannt firmierende Gesellschaft wurde laut Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg vom 3. Juni 1936 aufgelöst. Gesellschafter waren zu diesem Zeitpunkt J ... R ... (seit 1899), H ... R ... (seit 1911), F ... von L ... (seit 1922) und O ... (seit 1932). Bis auf den letztgenannten handelte es sich um Juden im Sinne der nationalsozialistischen Rassegesetzgebung. Die Witwe von J ... R ... beantragte nach dem Krieg Rückerstattung von Aktien gegen die Reichs-Kredit-Gesellschaft, die diese den Brüdern R ... 1932 überlassen und nach 1933 wieder übernommen habe. In der Geschädigtenkartei der Oberfinanzdirektion Berlin findet sich eine Karteikarte für J ... R ... und seine Witwe, auf der als beanspruchtes Vermögen „Silberne Gegenstände, Teppiche, Bilder, Möbel u. Hausrat“ aufgeführt sind, außerdem das Aktenzeichen des Treuhänders für zwangsübertragene Vermögen C/7 ... /W. Der Treuhänder leitete unter diesem Aktenzeichen den diese Aktien betreffenden Antrag dem Wiedergutmachungsamt Berlin zu, das daraufhin das Aktenzeichen 6 WGA 9 ... vergab. Diese Akte, in der es um die Rückerstattung besagter Aktien ging, befindet sich im Landesarchiv Berlin, B Rep. 025-06, ebendort auch Akten weiterer Wiedergutmachungsverfahren. Hinsichtlich des Bankhauses liegen nach den Angaben im angegriffenen Bescheid folgende Anmeldungen vor: · Mit Schreiben vom 7. Juni 1994 konkretisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung ANM-3 auf „Grund- und Betriebsvermögen der Firma L ... & Co, Quelle: BLHA […]“ · Mit Schreiben vom 16. November 1995 präzisierte sie ihre Globalanmeldung ohne Angabe einer Quelle auf vier Grundstücke. · Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 meldete die Klägerin unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1a NS-VEntschG die „Firma: v. L ... & Co“ mit Sitz in der R ... straße 58/59 „incl. aller in der fraglichen Zeit erfolgten Vermögensverluste“ unter Beschränkung auf Entschädigung an. Mit „(Teil-)Bescheid“ vom 21. Oktober 2014 entschied das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen – BADV – wie folgt: 1. Die Antragstellerin ist Berechtigte i.S.d. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1a Satz 1 [VermG] in Bezug auf das ehemalige Unternehmen Bankhaus von L ... & Co. OHG. 2. Die Rückübertragung des vorgenannten Unternehmens ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen. 3. Der Antragstellerin steht dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch gem. § 6 Abs. 7 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG in Höhe von 90,5 % (= Anteil der jüdischen Gesellschafter am Bankhaus von L ... & Co. OHG) zu. Die Festsetzung der Entschädigungshöhe erfolgt durch gesonderten Bescheid. 4. Die vom Brandenburgischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 14.12.2001 zum ehemaligen Grundvermögen des Unternehmens, R ... platz 4-5 [in U ... ] dem Grunde nach bestandskräftig festgesetzte Entschädigung ist bei der Berechnung der Entschädigungshöhe für das Unternehmen nicht zu berücksichtigen. Weiter wird (5. und 6.) der Antrag auf Rückübertragung oder Entschädigung zweier Grundstücke in Berlin abgelehnt, da diese nur angemietet gewesen seien. Zur Rechtzeitigkeit der Anmeldung wird in dem Bescheid ausgeführt: „Zwar greift der Verweis auf das Brandenburgische Landeshauptarchiv (BLHA) in der Anmeldung vom 07.06.1994 hier nicht durch, da dieses in der ANM-3 nicht aufgeführt ist. Nach der Rechtsprechung des BVerwG entspricht die Globalanmeldung ANM-3 jedoch den Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung des beanspruchten Vermögenswertes auch immer dann, wenn sich aus der Kartei früherer Wiedergutmachungsanträge und den dazugehörigen Sachakten ein Hinweis auf den beanspruchten Vermögenswert ergibt (BVerwG, Beschl. vom 8. September 2005, 8 B 88.05). So liegen die Dinge hier.“ Weiter wird im Bescheid ausgeführt, dass die Schädigung durch die Auflösungserklärung vom 14. Mai 1936 erfolgte, weshalb die Entschädigung für das bereits am 19. März 1936 veräußerte Grundstück R ... platz 4-5 in U ... nicht anzurechnen sei. Mit weiterem Teil-Bescheid vom 5. Dezember 2014 lehnte das BADV Ansprüche hinsichtlich von der Klägerin geltend gemachter Verluste von Beteiligungen des Bankhauses von L ... & Co. OHG an diversen Unternehmen ab. Am 11. Dezember 2014 erhob die Klägerin Klage gegen die Bescheide vom 21. Oktober 2014 und vom 5. Dezember 2014, die zunächst unter dem Aktenzeichen VG 29 K 318.14 geführt wurde. Hinsichtlich des Bescheides vom 21. Oktober 2014 beantragte sie mit der Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sie habe der Tenorierung nicht entnehmen können, dass zu ihren Ungunsten ein zu später Schädigungszeitpunkt festgestellt worden sei. Insoweit wies die Kammer die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 4. August 2016 als unzulässig ab. Hinsichtlich des Bescheides vom 5. Dezember 2014 wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen VG 29 K 227.16 fortgeführt und nach Aufhebung des Bescheides am 26. April 2021 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das BADV bearbeitet(e) weiterhin zahlreiche von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche auf Beteiligungen des Bankhauses und lehnte mit Bescheid vom 23. Februar 2023 einen Antrag bezüglich der Beteiligung an der Dr. M ... AG sowie mit Bescheid vom 24. April 2023 bezüglich der Beteiligung an der H ... AG jeweils mit der Begründung ab, es liege weder eine wirksame Präzisierung der Globalanmeldung noch mangels Beschränkung auf Entschädigung eine wirksame Anmeldung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG vor; dagegen richten sich die anhängigen Klagen VG 29 K 48/23 und VG 29 K 90/23. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2020 im Verfahren VG 29 K 227.16 erklärte die Beklagte, sie halte an der im Bescheid vom 5. Dezember 2014 [insoweit gleichlautend mit dem Bescheid vom 21. Oktober 2014] ausgeführten Rechtsauffassung, es liege eine fristgemäße Anmeldung vor, nicht mehr fest. Es liege zwar hinsichtlich des Bankhauses eine Anmeldung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG vor, hinsichtlich der [im dortigen Verfahren streitgegenständlichen] Beteiligungen jedoch nicht. Sie vertrat diese geänderte Auffassung in jenem Verfahren außerdem in der Klageerwiderung vom 5. Februar 2021 sowie in einem Schreiben an die Klägerin vom 15. November 2021. Auf die Bitte des Prozessbevollmächtigten um Erläuterung schrieb das BADV am 11. Januar 2022, es sei beabsichtigt, die Nr. 1 des Bescheides vom 24. [sic!] Oktober 2014 dahin gehend neu zu fassen, dass die Anmeldung wegen der Entschädigungswahl wirksam sei, und Nr. 2 ersatzlos aufzuheben, da es nach der Entschädigungswahl keiner Entscheidung über die Rückgabe mehr bedürfe. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 hörte das BADV die Klägerin sodann ausdrücklich zum beabsichtigten Aufhebungs- und Änderungsbescheid an und erließ diesen Bescheid schließlich am 21. Juni 2022 mit folgendem Tenor: 1. Die Tenorziffer zu 1 des Teilbescheides des BADV vom 21.10.2014 […] wird gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG bezüglich der Wirksamkeit der Anmeldung aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Antragstellerin ist Berechtigte im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1a VermG in Verbindung mit § 1 Abs. 1a Satz 2 NS-VEntschG in Bezug auf das ehemalige Unternehmen Bankhaus von L ... & Co. OHG. 2. Die Tenorziffer zu 2 des Teilbescheides […] wird gem. § 48 Abs. 1 VwVfG aufgehoben. […] Zur Begründung heißt es, nach der Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes sei für den Nachweis einer wirksamen Anmeldung auf „zielführende“ Akten aus einer der in der ANM-3 genannten Quellen abzustellen. Das Brandenburgische Landeshauptarchiv sowie die Bestände des Landesarchivs Berlin, aus denen die Handelsregisterakte und die Wiedergutmachungsakte 44 (WGK) 62 (WGA) 9 ... stammten, seien sämtlich nicht in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 genannt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 22. Juni 2022 zugestellt. Mit der am 4. Juli 2022 eingegangenen Klage trägt die Klägerin vor, zu den in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 unter I.4. aufgeführten Unterlagen zähle auch die Geschädigtenkartei, außerdem sei unter I.7. das Biographische Handbuch der deutschsprachigen Emigration aufgeführt. Die Karteikarte zu J ... R ... und seiner Witwe mit der Reg. Nr. C/7 ... /W führe zu dem Wiedergutmachungsverfahren 6 WGA 9 ..., aus dem sich wiederum die Liquidation der von L ... OHG ergebe, sowie zu weiteren Wiedergutmachungs- und Entschädigungsverfahren. Im Eintrag zu J ... R ... im Biographischen Handbuch seien auch sein Bruder H ... sowie seine Funktion „1921-33 Seniorchef von L ... & Co. Berlin“ sowie „1933 Übernahme durch Reichskreditgesellschaft“ aufgeführt. Schon daraus ergebe sich eine wirksame Konkretisierung. Darüber hinaus sei der Ausgangsbescheid schon deshalb nicht rechtswidrig, weil der Tenor allein die [jedenfalls zutreffende] Berechtigungsfeststellung enthalte, die auch dann nicht rechtswidrig werde, wenn sich ein bloßes Begründungselement als falsch erweise. Dagegen sei der jetzige Bescheid deshalb rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG eine einzelne Anspruchsvoraussetzung bescheide. Schließlich seien auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 VwVfG nicht gegeben. Die Klägerin genieße Vertrauensschutz, da sie weder Anlass hatte anzunehmen, der Bescheid sei rechtswidrig, noch ein besonderer Anlass vorlag, den Bescheid aufzuheben. Auch sei es ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang vor dem Vertrauen auf die Bestandskraft einräume. Ebenfalls ermessensfehlerhaft sei es, wenn die Beklagte meine, eventuelle Drittbetroffene vor Durchgriffsansprüchen schützen zu müssen, denn zum Einen seien diese – anders als die Beklagte bei Bestandskraft des Bescheides – an die Berechtigungsfeststellung mangels Beteiligung am Verfahren nicht gebunden, könnten sich also gegen Durchgriffsansprüche noch mit dem Argument fehlender wirksamer Anmeldung zur Wehr setzen, zum Anderen übersehe die Beklagte die Entschädigungswahl im Schreiben vom 5. Juli 2006. Schließlich sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG angesichts der zwischen der im Schriftsatz vom 28. Februar 2020 dokumentierten Erkenntnis der (vermeintlichen) Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides und dessen Rücknahme am 21. Juni 2022 verstrichen. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Jahresfrist erst mit Abschluss der Anhörung zu laufen beginne, sei abzulehnen; jedenfalls aber habe die Beklagte mit dem Zuwarten bis zur förmlichen Anhörung mit Schreiben vom 11. Januar 2022 das Rücknahmerecht verwirkt. Das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment liege darin, dass die Beklagte trotz der schon im Schriftsatz vom 28. Februar 2020 vertretenen Auffassung zunächst an dem Bescheid vom 21. Oktober 2014 festgehalten habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21. Juni 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und vereidigt den angegriffenen Bescheid. Sie meint, die Karteikarte sei nicht hinführend, da sie selbst keinen Hinweis auf das Bankhaus enthalte. Angesichts der Beschränkung auf Entschädigung mit dem Antrag vom 5. Juli 2006 komme es auf die Wirksamkeit der Globalanmeldung nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akten der Verfahren VG 29 K 318.14 und VG 29 K 227/16 sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (6 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.