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Urteil

29 K 212.18

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0709.29K212.18.00
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Leitsätze
Die Zahlung eines Härteausgleichs nach § 44 BRüG stellt keine rückerstattungsrechtliche Leistung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG dar und begründet somit keinen Ausschluss für die Gewährung einer Entschädigung.(Rn.26)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 25. Juni 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zahlung eines Härteausgleichs nach § 44 BRüG stellt keine rückerstattungsrechtliche Leistung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG dar und begründet somit keinen Ausschluss für die Gewährung einer Entschädigung.(Rn.26) Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 25. Juni 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 25. Juni 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Voraussetzungen für den Ausschluss einer Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG liegen nicht vor. Nach dieser Norm wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat. Anlass dieser Regelung war die Überlegung, dass derjenige, der bereits nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder den Rückerstattungsgesetzen der Alliierten Mächte Wiedergutmachung erhalten hat, für denselben Vermögensverlust nicht noch einmal Wiedergutmachung beanspruchen könne (vgl. die Begründung des Gesetzes, BT-Drs. 12/7588, S. 44). Da es in diesen Fällen keine zu schließende Wiedergutmachungslücke gebe, sollten so Doppelleistungen sowie auch Verwaltungsleerlauf vermieden werden (vgl. Motsch/Weiß/Hohmeyer, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Loseblatt, Band III, Stand: Dezember 2004, § 1 NS-VEntschG Rn. 11). Auf den Umfang der erhaltenen Leistung kommt es nicht an. Entscheidend ist die Identität des wiedergutgemachten Vermögensverlustes. Anwendung findet diese Regelung auch in den Fällen, in denen der Berechtigte Leistungen auf der Basis eines in einem rückerstattungsrechtlichen Verfahren geschlossenen Vergleiches erhalten hat, unabhängig davon, auf welche Summe sich die Parteien dieses Verfahrens geeinigt haben (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Februar 2012 – VG 29 K 108.10 –, juris Rn. 23; s.a. Motsch/Weiß/Hohmeyer, a.a.O., § 1 NS-VEntschG Rn. 14 und 15). Allerdings muss der Berechtigte die Leistung tatsächlich erhalten haben. Es genügt nicht, dass der Berechtigte solche Leistungen hätte erhalten können. Ist die Wiedergutmachung in irgendeinem Stadium des Verfahrens stecken geblieben und hat der Berechtigte die ihm zustehende Leistung letzten Endes nicht zur freien Verfügung übertragen bekommen, so ist der Ausschlusstatbestand mangels erhaltener Leistung nicht erfüllt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2014 – VG 29 K 161.12 –, juris Rn. 20). 1. Zwar ist es der Beklagten nicht verwehrt, sich auf den Entschädigungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG zu berufen, weil sie die Entschädigungsberechtigung der Klägerin dem Grunde nach anerkannt hat; denn sie hat die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes bislang nicht geprüft. Die Beklagte durfte die Frage des Vorliegens des Entschädigungsausschlussgrundes nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG gesondert von der Berechtigtenfeststellung dem Grunde nach prüfen. Denn es ist streitig, ob diese Regelung dem Bereich der Feststellung der Entschädigungsberechtigung oder der Berechnung der Entschädigungshöhe unterfällt. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer handelt es sich bei der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG um eine im Bereich der Entschädigungsberechnung angesiedelte Regelung, die die Feststellung einer Berechtigung aufgrund eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes im Sinne des § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG) voraussetzt (Urteil der Kammer vom 19. November 2015 – VG 29 K 105.15 –, juris Rn. 20; so auch: Motsch/Weiß/Hohmeyer, a.a.O., § 1 NS-VEntschG Rn. 1). Dagegen spricht jedoch schon die Gesetzessystematik des NS-VEntschG, die in den amtlichen Überschriften der Paragraphen zwischen § 1 NS-VEntschG „Grundsätze der Entschädigung“ und § 2 NS-VEntschG „Höhe der Entschädigung“ unterscheidet. Dies verdeutlicht, dass der Ausschlussgrund nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG als Frage des Grundsatzes der Entschädigung der Feststellung der Entschädigungsberechtigung zuzuordnen ist. Weiter spricht gegen eine Zuordnung zum Bereich der Entschädigungsberechnung, dass es für das Vorliegen des Ausschlussgrundes nicht auf den Umfang der erhaltenen Leistung ankommt (vgl. Motsch/Weiß/Hohmeyer, a.a.O., § 1 NS-VEntschG Rn. 15). Daraus folgt, dass eine bereits gewährte Entschädigung für ein und denselben Schaden eine erneute Entschädigung unabhängig von der Höhe der bisherigen Entschädigung ausschließt und somit keine erneute Berechnung der Höhe der Entschädigung erfolgt. Dementsprechend hat auch der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass die Anwendbarkeit des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG das „Ob“ einer Entschädigungsberechtigung betreffe, nicht deren Höhe (BVerwG, Urteil vom 17. März 2015 – BVerwG 8 C 5.14 –, juris Rn. 10). In dem betreffenden Fall war gerade die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 1 Abs. 6 VermG Gegenstand des Verfahrens, zu der – anders als hier – bisher keine bestandskräftige Entscheidung ergangen war. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dagegen im Grundlagenbescheid die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG nicht geprüft. Dass sie den eine Härteausgleichszahlung gewährenden Bescheid aufgelistet hat, zeigt nicht, dass auch tatsächlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem stattgefunden hat. Eine solche fand erst in dem hier streitgegenständlichen (Höhen-)Bescheid statt. Da – wie dargelegt – die Frage, ob der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG eine Frage der Entschädigungsberechtigung („Ob“) oder der Entschädigungshöhe ist, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet wird, kann es der Beklagten vorliegend nicht angelastet werden, dass sie – in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und der Literatur – diese Frage erst im Rahmen der Berechnung der Höhe der Entschädigung geprüft hat. 2. Jedoch liegt der Ausschlussgrund nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG nicht vor, da die gewährte Härteausgleichszahlung keine rückerstattungsrechtliche Leistung i.S.d. Norm darstellt (a.A. ohne Begründung: Wirth, Gutachten vom 2. Juni 1998, S. 45). Der Härteausgleich ist zwar in § 44 BRüG geregelt. Seine Rechtsnatur ist jedoch nicht die einer Wiedergutmachungs- bzw. Rückerstattungsnorm. Dies verdeutlicht schon der Wortlaut der Norm. Zunächst handelt es sich, anders als bei den echten rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen, nicht um einen gebundenen Anspruch, sondern um eine Ermessensvorschrift („kann“). Darüber hinaus wird nicht eine Rückgabe oder ein Ersatz für einen konkreten Vermögensverlust gewährt, sondern ein Härteausgleich „kann auf Antrag zur Milderung einer auf der Entziehung beruhenden Notlage […] gewährt werden“ (§ 44 Abs. 1 BRüG). Dies verdeutlicht, dass der Zweck des Härteausgleichs nicht die Wiedergutmachung ist, sondern die Milderung einer Notlage. Nach der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG, die wie folgt lautet: „Der zusätzliche Ausschluss in Satz 2 besagt, daß jemand, der schon nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder den Rückerstattungsgesetzen der Alliierten Mächte Wiedergutmachung erhalten hat, für denselben Vermögensverlust nicht noch einmal Wiedergutmachung beanspruchen kann. Die Anrechnung der erhaltenen Leistung auf die jetzt zu gewährende Entschädigung, deren Höhe sich ebenfalls nach dem Bundesrückerstattungsgesetz bemißt, würde zum Saldo Null führen. Im Interesse der Rechtsklarheit wird für diese Fälle der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen“. (BT-Drs. 12/7588, S. 44) ist jedoch für das Vorliegen des Entschädigungsausschlusses gerade erforderlich, dass bereits eine nach dem Wert des Vermögensverlustes berechnete Wiedergutmachung geleistet worden ist. Dies ist bei dem Härteausgleich nicht der Fall. Dass der Zweck des Härteausgleichs vorliegend ein anderer ist als der der Wiedergutmachung, ergibt sich auch aus § 44 Abs. 2 BRüG, der für juristische Personen speziell ergänzend verlangt, dass „der Härteausgleich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist“. Diese Voraussetzung verdeutlicht, dass der Härteausgleich der Unterstützung der Arbeit der juristischen Person dient und nicht zur Entschädigung dieser. Eine solche Beschränkung wäre demgegenüber als Voraussetzung für eine Wiedergutmachung zu eng. Im vorliegenden Fall stellt die gewährte Härteausgleichszahlung eine politisch gewünschte Subvention der Arbeit der Jüdischen Gemeinde zur Wiederbelebung jüdischen Lebens in Berlin dar. Dies ergibt sich bereits aus dem die Härteausgleichszahlung gewährenden Bescheid der OFD Frankfurt am Main vom 24. Juni 1970, der auf Seite 2 ausführt: „Der Härteausgleich soll zwar keinen vollen Schadensausgleich, jedoch eine wirksame finanzielle Hilfe gewähren.“. Demgemäß hat auch die Jüdische Gemeinde zu Berlin den Härteausgleichsantrag nur gestellt, "da auch nach dem Abschluß des zwischen dem Land Berlin und der Jüdischen Gemeinde zu Berlin am 24. Juni 1965 abgeschlossenen Vergleichs über die Entschädigungsansprüche der Jüdischen Gemeinde zu Berlin nach Maßgabe des Bundesentschädigungsgesetzes die Jüdische Gemeinde zu Berlin ihre Aufgaben aus den Erträgnissen ihres Vermögens nicht erfüllen kann.“ (Aktenvermerk des Zentralrates der Juden [undatiert, da nicht vollständig], S. 6, in: Beiakte 3, Bl. 76 R), folglich nicht um eine Wiedergutmachung für den Verlust der Kunstsammlung zu erlangen. Diesen Umstand verdeutlichen auch die Ausführungen von Wolfgang Meineke, wonach über den Antrag der Jüdischen Gemeinde weniger aus Rechts- als letztlich aus politischen Gründen auf Weisung des damaligen Bundesfinanzministers Möller im Jahre 1970 mit einer Zahlung von 3 Millionen DM positiv entschieden worden sei: „Die nach 1945 neu gegründete Jüdische Gemeinde zu Berlin war zwar nicht Rechts-, sondern allenfalls und auf Westberlin beschränkt Funktionsnachfolgerin der in der NS-Zeit aufgelösten Institution gleichen Namens und konnte auch genaue Angaben über die 3 Millionen DM mit Sicherheit weit übersteigenden Verluste ihrer Vorgängerin nicht machen; man konnte und wollte aber offensichtlich das von dem seinerzeitigen Regierenden Bürgermeister Schütz intensiv befürwortete Begehren der jüdischen Gemeinde zu Berlin, ihr für ihre vielfältigen Aufgaben auch zum Wohle Berlins wahrgenommenen Aufgaben eine angemessene Unterstützung zu zahlen, nicht aus formaljuristischen Gründen ablehnen.“ (in: Bundesminister der Finanzen in Zusammenarbeit mit Walter Schwarz [Hrsg.], Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, Band II, Das Bundesrückerstattungsrecht“, München, 1981). Dass der Härteausgleich keine rückerstattungsrechtliche Leistung sein kann, verdeutlicht auch die Gesetzgebungshistorie und der mit der Härtefallregelung verfolgte Gesetzeszweck. Nach dem Gesetzesentwurf des BRüG kann nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BRüG a.F. zur Milderung besonderer Härten an Personen, denen feststellbare Vermögensgegenstände durch einen der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden sind, ein Ausgleich gewährt werden. Nach § 37 Abs. 2 BRüG a.F. können bei der Vergebung von Mitteln aus dem Härtefonds insbesondere berücksichtigt werden: 1. Personen, denen ein Anspruch nach diesem Gesetz nicht zusteht, weil die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 6 Nr. 1) in ihrer räumlichen Geltung beschränkt sind, und soweit sie eine Entschädigungsleistung von einem anderen Staat nicht erhalten haben oder erhalten können, 2. Personen, die ihnen nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 6 Nr. 1) zustehende Ansprüche ohne eigenes Verschulden innerhalb der in diesen Vorschriften bestimmten Fristen nicht angemeldet haben, soweit sie diese Ansprüche nach § 21 nicht neu anmelden können. Nach der Gesetzesbegründung gebe die bewusst allgemein gefasste Vorschrift dem Bundesminister der Finanzen die Möglichkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob bei Personen, die durch rechtswidrige Entziehungsakte der genannten Rechtsträger geschädigt sind, eine Notlage besteht, die eine Abhilfe rechtfertigt. Dabei werde es sich in der Regel um Personen handeln, denen weder die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände noch die Vorschriften dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch geben (BT-Drs. II/2677, S. 42). Dementsprechend führt auch der schriftliche Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes zu § 44 BRüG aus, eine Begrenzung dieser Leistungen auf einen Gesamtbetrag von 10 Millionen DM erscheine als angemessen, da Härteausgleichsleistungen nur insoweit gewährt würden, als keine Ansprüche aufgrund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften durchsetzbar waren (BT-Drs. IV/2327, S. 4). Folglich wurden Härteausgleichsleistungen unabhängig von rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen gewährt. Die Leistungsbeschränkung auf 10 Millionen DM in § 44 Abs. 3 BRüG wäre zudem für die Wiedergutmachung von konkreten Vermögensverlusten nicht angemessen, was wiederum verdeutlicht, dass es sich bei der Härteausgleichsregelung nicht um eine Wiedergutmachungs- oder Entschädigungsnorm handeln kann. 3. Jedenfalls besteht schon keine Identität des Vermögensverlustes. Denn – wie oben dargelegt – die Zahlung eines Härteausgleiches ist keine Entschädigung oder Wiedergutmachung für einen konkreten Vermögensverlust. Die Gewährung des Härteausgleichs setzt sich mit keinen konkreten Vermögensverlusten auseinander, insbesondere nicht mit dem hier streitgegenständlichen Verlust der Kunstsammlung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin. Mangels Konkretisierung eines (bereits entschädigten) Vermögensverlustes ist diese Voraussetzung für den Entschädigungsausschluss demgemäß schon nicht erfüllt. 4. Schließlich führt die Rückerstattung der nach Kriegsende wiederaufgefundenen Kunstgegenstände zu keinem Ausschluss, da es sich um andere Vermögenswerte als die hier streitgegenständlichen handelt, die in einem gesonderten Verfahren entschädigt worden sind. Dementsprechend wurden diese Kunstgegenstände auch aus dem Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2012 bereits ausgenommen. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines einen Ausschlussgrund für die Entschädigung des Verlustes der Kunstsammlung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin feststellenden Bescheides. Die Jüdische Gemeinde zu Berlin erhielt im Jahr 1905 durch ein Vermächtnis die umfangreiche Kunstsammlung des jüdischen Juweliers F... aus Dresden. Die Kunstsammlung wurde in der Folge durch Zukäufe erweitert. Am 24. Januar 1933 eröffnete die Jüdische Gemeinde das Jüdische Museum, in dem die Kunstsammlung ausgestellt wurde. In der Reichsprogromnacht vom 9./10. November 1938 wurde das Museum geschlossen und die Exponate beschlagnahmt. Der jüdische Museumsverein e.V. wurde aufgelöst. Der Jüdischen Gemeinde wurde der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts aberkannt, sie wurde in die sog. „Reichsvereinigung der Juden in Deutschland“ – eine Behörde des Deutschen Reiches – eingegliedert und dieser das Vermögen übertragen. Die Reichsvereinigung wurde 1943 aufgelöst und deren Vermögen zu Gunsten des Deutschen Reichs eingezogen. Nach Kriegsende wieder aufgefundene Kunstgegenstände der Museumssammlung wurden 1952 an die Jewish Restitution Successor Organization (JRSO) zurückerstattet. Der überwiegende Teil der Sammlung blieb jedoch verschollen. Mit Bescheid vom 24. Juni 1970 gewährte die OFD Frankfurt am Main der Jüdischen Gemeinde zu Berlin (West) die Zahlung eines Härteausgleichs nach § 44 Abs. 2 Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) in Höhe von 3.000.000,- DM. Darin heißt es u.a.: „Durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen hat die Antragstellerin in Berlin große Verluste an feststellbaren Vermögenswerten erlitten. Ein ganz erheblicher Teil dieser Schadensersatzansprüche war aus formellen und sonstigen einen Härteausgleich rechtfertigenden Gründen im Rückerstattungsverfahren nicht realisierbar. Der Härteausgleich soll zwar keinen vollen Schadensausgleich, jedoch eine wirksame finanzielle Hilfe gewähren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist ein Härteausgleichsbetrag von 3 Millionen DM angemessen. Damit sind sämtliche der Antragstellerin in West- u. Ost-Berlin entstandenen Entziehungsschäden abgegolten.“ Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen stellte mit Bescheid vom 7. Mai 2012 bestandskräftig fest, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch wegen des verfolgungsbedingten Eigentumsverlust der Jüdischen Gemeinde zu Berlin an deren Kunstgegenständen zusteht. Nach beabsichtigter Entscheidung vom 14. Mai 2018 stellte die Beklagte mit Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 25. Juni 2018 fest, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für Kunstgegenstände der Jüdischen Gemeinde zu Berlin nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) ausgeschlossen sei. Zur Begründung führte sie aus, ein Entschädigungsausschluss ergebe sich aus der der Jüdischen Gemeinde zu Berlin mit dem Bescheid vom 24. Juni 1970 gewährten Zahlung. Der Bescheid, der aufgrund einer gütlichen Einigung erlassen worden sei, enthalte eine allgemeine Abgeltungsklausel, nach der durch die Zahlung „sämtliche der Antragstellerin in West- und Ost-Berlin entstandenen Entziehungsschäden abgegolten“ seien. Die Zahlung eines Härteausgleichs nach § 44 Abs. 2 BRüG sei eine rückerstattungsrechtliche Leistung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG. Der gezahlte Härteausgleich habe auch zum Ausgleich der Entziehungsschäden in Berlin (Ost) gedient. Solche Ansprüche seien damals wegen der Teilung Deutschlands nicht realisierbar gewesen. Jedoch sei der Vergleich dahingehend auszulegen, dass im Falle einer Wiedervereinigung und somit eintretender Realisierbarkeit der Ansprüche in Berlin (Ost) solche als abgegolten zu betrachten sein sollten. Da „sämtliche Entziehungsschäden in Ost- und Westberlin“ durch die Zahlung des Härteausgleichs wiedergut gemacht worden seien, umfassten diese auch den Verlust der hier streitgegenständlichen Kunstgegenstände der Jüdischen Gemeinde zu Berlin, sodass eine für den Entschädigungsausschluss erforderliche Identität des Vermögensverlustes vorliege. Mit der dagegen am 25. Juli 2018 erhobenen Klage führt die Klägerin aus, die Zahlung eines Härteausgleiches stelle – auch wenn hierfür die Rechtsgrundlage ins BRüG aufgenommen worden sei – keine rückerstattungsrechtliche Leistung für einen bestimmten Vermögenswert i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG dar. Diese habe vielmehr eine politisch motivierte Subvention zur Wiederbelebung jüdischen Lebens in Berlin dargestellt. Überdies mangele es an der erforderlichen Identität des Vermögensverlustes. Denn die hier streitgegenständlichen Vermögensgegenstände seien nicht im Geltungsbereich des BRüG entzogen worden, sodass eine Leistung nach § 44 BRüG diese nicht umfassen könne. Auch vermeide der Bescheid der OFD Frankfurt a.M. vom 24. Juni 1970 jeden Hinweis auf konkrete Vermögenswerte, sondern spreche nur allgemein von großen Verlusten der Gemeinde „in Berlin“. Des Weiteren sei die Härteausgleichszahlung nicht an den im hiesigen Verfahren Berechtigten geleistet worden. Denn die (Nachkriegs-) Jüdische Gemeinde zu Berlin (West) sei weder mit der alten Jüdischen Gemeinde identisch noch deren Rechtsnachfolger. Rückerstattungsrechtliche Berechtigte für den Eigentumsverlust der alten Jüdischen Gemeinde zu Berlin sei allein die JRSO gewesen. Soweit der Bescheid der OFD Frankfurt am Main vom 24. Juni 1970 den Hinweis einer Abgeltung sämtlicher Entziehungsschäden beinhalte, könne sich dies nur auf die damalige Rechtslage bezogen haben und beispielsweise die nochmalige Beantragung von Härteausgleich oder anderer Ansprüche aus dem BRüG ausgeschlossen haben. Eine solche Feststellung könne sich nur auf etwaige noch oder zukünftig bestehende Rechte der Jüdischen Gemeinde zu Berlin (West) beziehen, nicht aber auf solche Rechte, die zu keinem Zeitpunkt der Jüdischen Gemeinde zu Berlin zustanden. Auch sei weder die JRSO noch irgendeine andere Nachfolgeorganisation an dem Härteausgleichverfahren 1970 beteiligt gewesen. Zuletzt sei zu beachten, dass die Frage des Vorliegens eines Ausschlussgrundes gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits die Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach betreffe und nicht, wie vorliegend, die Frage der Entschädigungshöhe. Da der die Entschädigungsberechtigung der Klägerin dem Grunde nach feststellende Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2012 in Kenntnis der gewährten Härteleistungen ergangen sei, könne sich die Beklagte nunmehr nicht mehr auf den Ausschlussgrund berufen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 25. Juni 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, der Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2012 sperre nicht die Berufung auf den Entschädigungsausschlussgrund nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG, da der Bescheid in Tenorpunkt 3. lediglich feststelle, dass der Anwendungsbereich des NS-VEntschG eröffnet sei und sich die Ansprüche der Klägerin nach diesen Regelungen richteten. Der Entschädigungsausschluss in § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG entspreche dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots einer doppelten Entschädigung für denselben Vermögensverlust und sei insoweit lediglich klarstellender Natur. Überdies sei in dem Grundlagenbescheid eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Bescheid der OFD Frankfurt a.M. vom 24. Juni 1970 nicht erfolgt. Des Weiteren stelle die Härteausgleichszahlung eine rückerstattungsrechtliche Leistung dar; sie umfasse die hier streitgegenständlichen Vermögenswerte und die Klägerin müsse sich diese zurechnen lassen. Dass der gewährte Härteausgleich eine rückerstattungsrechtliche Leistung sei, ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 44 BRüG, da diese Regelung eindeutig rückerstattungsrechtlichen Charakter habe. Zwar sei die nach Kriegsende neu gegründete Jüdische Gemeinde zu Berlin (West) zivilrechtlich nicht Rechtsnachfolgerin der geschädigten Jüdischen Gemeinde zu Berlin. Jedoch sei sie nach intensiven Diskussionen von der OFD Frankfurt a.M. rückerstattungsrechtlich als „Zwecknachfolgerin“ anerkannt worden, der Ansprüche nach § 44 Abs. 2 BRüG zustehen. Dies müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.