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Beschluss

29 K 281/23

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1016.29K281.23.00
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Leitsätze
Ein hierfür zuständiger Richter, der im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren richterliche Anordnungen oder Maßnahmen nach dem Vereinsgesetz trifft, wirkt nicht an einem Verwaltungsverfahren i. S. d. § 54 Abs 2 VwGO mit und ist nicht von der Amtsausübung ausgeschlossen. (Rn.5) (Rn.7)
Tenor
Die Ablehnungsgesuche der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht P..., den Richter am Verwaltungsgericht G... und die Richterin am Verwaltungsgericht q... vom 29. Juli 2024 werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein hierfür zuständiger Richter, der im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren richterliche Anordnungen oder Maßnahmen nach dem Vereinsgesetz trifft, wirkt nicht an einem Verwaltungsverfahren i. S. d. § 54 Abs 2 VwGO mit und ist nicht von der Amtsausübung ausgeschlossen. (Rn.5) (Rn.7) Die Ablehnungsgesuche der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht P..., den Richter am Verwaltungsgericht G... und die Richterin am Verwaltungsgericht q... vom 29. Juli 2024 werden zurückgewiesen. Die Ablehnungsgesuche der Kläger vom 29. Juli 2024 haben keinen Erfolg. Nach § 54 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 42 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 2 ZPO muss der Ablehnungsgrund – individuell bezogen auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter – substantiiert dargelegt werden; die zur Begründung des Ablehnungsgesuchs geltend gemachten Tatsachen sind gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 9 A 12/21 –, juris Rn. 20). Die Kläger haben solche Gründe weder mit den Ablehnungsgesuchen noch dem Schriftsatz vom 14. Oktober 2024 glaubhaft gemacht. Sie berufen sich zur Begründung der Ablehnungsgesuche darauf, dass die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts durch den VRiVG P... als Einzelrichter am 10. November 2023 auf Antrag der Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin antragsgemäß einen Beschluss erlassen habe, mit dem u. a. gegen die Kläger Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen sowie die Beschlagnahme von aufgefundenen Gegenständen angeordnet worden seien (VG 7... ). Eine Mitwirkung des RiVG G... und der Ri’inVG q... ergebe sich aus der Formulierung im Beschluss vom 10. November 2023, dass die Entwürfe der Sicherstellungsbescheide „dem Gericht“, mithin nicht allein dem Vorsitzenden Richter, sondern sämtlichen Kammermitgliedern vorgelegen hätten. Durch die in dem Beschluss vom 10. November 2023 geäußerte Bedingung, die dem Gericht im Entwurf vorgelegten Sicherstellungsbescheide anlässlich der Durchsuchung zuzustellen, habe die Kammer im Verfahren VG 7... erklärt, die nunmehr gegenständlichen Bescheide für formell und materiell rechtmäßig zu halten. Nach Auffassung der Kläger haben die Mitglieder der 7... . Kammer dadurch im Sinne einer Vorbefassung gem. § 54 Abs. 2 VwGO am Verwaltungsverfahren, namentlich an der Frage der Gestaltung und des Wortlauts der Sicherstellungsbescheide, die erst nach Vorlage im Entwurf an die Kammer und deren inhaltliche Prüfung erlassen worden seien, mitgewirkt. Dies ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht der Fall. Die Voraussetzungen von § 54 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Danach ist ein Richter ausgeschlossen, der bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Das vorausgegangene Verwaltungsverfahren erfasst das gesamte behördliche Verfahren einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens, in dem die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Verwaltungsentscheidung ergangen ist. Andere, insbesondere frühere Verwaltungsverfahren umfasst dies nicht. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung scheidet wegen der abschließenden Regelung der gesetzlichen Ausschlussgründe aus (BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2010 – 5 B 58/09 –, juris Rn. 5). Auch eine beratende Tätigkeit oder eine Beteiligung als Verhandlungsführer können für eine Mitwirkung genügen. Maßgebend für das Vorliegen einer Mitwirkung ist vor allem das Maß des Einflusses, den der Richter schon während des Verwaltungsverfahrens in amtlicher Eigenschaft auf die angefochtene Entscheidung genommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2022 – 1 WB 6/22 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben haben die abgelehnten Richter unter keinem Gesichtspunkt in amtlicher Eigenschaft an dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt. Bei den richterlichen Anordnungen nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 4, § 10 Abs. 2 Satz 5 des Vereinsgesetzes (VereinsG) handelt es sich nicht um eine Mitwirkung des hierfür nach § 4 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG zuständigen Vorsitzenden – hier des VRiVG P... – oder des von ihm bestimmten Mitglieds des Gerichts in amtlicher Eigenschaft im Verwaltungsverfahren, sondern um ein hiervon zu trennendes gerichtliches Verfahren (vgl. BT-Drucks. 4/430, S. 16). Ein gerichtliches Verfahren kann aber nicht als ein vorausgegangenes Verwaltungsverfahren im Sinne der Norm gedeutet werde (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1979 – 3 C 117/79 –, juris Rn. 16). Der Richtervorbehalt für derartige Maßnahmen (vgl. Art. 13 Abs. 2 des Grundgesetzes) zielt auf eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2008 – 2 BvR 103/04 –, juris Rn. 19), die dabei gerade nicht eine amtliche Eigenschaft im Verwaltungsverfahren einnimmt. Unabhängig hiervon legen die Ablehnungsgesuche eine Mitwirkung des RiVG G... und der Ri’inVG q... im Verfahren VG 7... schon nicht dar. Vielmehr handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, weil die Formulierung „dem Gericht“ nicht die Bedeutung in sich trägt, dass die Entwürfe der Sicherstellungsbescheide sämtlichen Kammermitgliedern vorgelegen hätten. Der Begriff „Gericht“ hat in der Verwaltungsgerichtsordnung unterschiedliche Bedeutungen. Damit kann das Gericht insgesamt (vgl. etwa § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder der zuständige Spruchkörper (vgl. § 5 Abs. 3 VwGO) bezeichnet sein. In einem Verfahren, für das ein Mitglied einer Kammer eines Verwaltungsgerichts entweder durch Übertragung auf den Einzelrichter (z. B. nach § 6 Abs. 1 VwGO) oder originär zuständig ist, steht es gleichbedeutend für den Einzelrichter (vgl. z. B. § 84 VwGO, § 101 VwGO, § 108 Abs. 1 VwGO). Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass an der Entscheidung in dem Verfahren VG 7... neben VRiVG P... entgegen § 55 VwGO i. V. m. § 192 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) weitere Richter mitgewirkt haben, abgesehen davon, dass Ri’inVG q... zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung nicht Mitglied der 7... . Kammer war. Auch sonstige Ausschließungsgründe liegen nicht vor. Ausgeschlossen von der Ausübung des Richteramtes ist gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 6 ZPO ein Richter in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszuge (oder im schiedsrichterlichen Verfahren) bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Die Anordnung einer Durchsuchung und Beschlagnahme durch das Verwaltungsgericht im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ist jedoch kein früherer Rechtszug gegenüber dem erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren gegen die Sicherstellungsbescheide der Verbotsbehörde. Schließlich sind keinerlei Tatsachen dargelegt, die eine Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter begründen. Die Mitwirkung eines Richters an einem anderen Gerichtsverfahren des die Ablehnung aussprechenden Beteiligten oder die Mitwirkung an einer früher ergangenen und für den Beteiligten ungünstigen oder ihn enttäuschenden Entscheidung – hier die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vom 10. November 2023 durch VRiVG P... im Verfahren VG 7... – vermag die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen. Der Gesetzgeber hat in § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 6 ZPO abschließend geregelt, in welchen Fällen ein Richter aufgrund vorheriger richterlicher Tätigkeit ausgeschlossen ist. In den dort nicht erwähnten Fällen setzt der Gesetzgeber voraus, dass der Prozessbeteiligte grundsätzlich annehmen wird und muss, dass der Richter seiner Pflicht zur unbefangenen Entscheidung genügt. Um dennoch in diesen Fällen die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, müssen besondere Umstände hinzutreten, da anderenfalls ein gesetzlich nicht vorgesehener Ausschließungsgrund geschaffen würde. Die Besorgnis der Befangenheit muss durch genaue Bezeichnung bestimmter Tatsachen dargelegt werden (BVerfG, Beschluss vom 15. September 2020 – 1 BvR 2435/18 –, juris Rn. 32; BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 9 A 12/21 –, juris Rn. 24; Beschluss vom 28. Mai 2009 – 5 PKH 6/09 –, juris Rn. 5 f.). Derartige Tatsachen sind von den Klägern nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).