Urteil
29 K 119.19
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1211.29K119.19.00
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Einheitswert eines verfolgungsbedingt entzogenen Unternehmens wird nicht dadurch unverwertbar, dass in ihn auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Vermögensgesetzes belegene Vermögenswerte eingeflossen sind (Fortschreibung des Urteils vom 14. April 2016 - VG 29 K 166.14 - juris). Das gilt auch dann, wenn es sich um Grundstücke handelt.
Dem steht das Verbot der doppelten Entschädigung nicht entgegen. Den Umstand, dass diese Werte nicht wie bei der Reinvermögensermittlung bereits vom Vermögen, sondern lediglich etwa erlangte Rückerstattungs- oder Entschädigungsleistungen erst nach der Vervierfachung von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, hat der Gesetzgeber ausweislich der Regelung des § 3 Satz 2 NS-VEntschG gesehen und aus Gründen der Verfahrensvereinfachung hingenommen.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 14. Mai 2019 verpflichtet, eine weitere Entschädigung nach dem NS-VEntschG zu Gunsten der Klägerin i.H.v. insgesamt 1.092.799,28 Euro nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9–11 NS-VEntschG festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt Klägerin zu 58 Prozent, die Beklagte zu 42 Prozent.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Einheitswert eines verfolgungsbedingt entzogenen Unternehmens wird nicht dadurch unverwertbar, dass in ihn auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Vermögensgesetzes belegene Vermögenswerte eingeflossen sind (Fortschreibung des Urteils vom 14. April 2016 - VG 29 K 166.14 - juris). Das gilt auch dann, wenn es sich um Grundstücke handelt. Dem steht das Verbot der doppelten Entschädigung nicht entgegen. Den Umstand, dass diese Werte nicht wie bei der Reinvermögensermittlung bereits vom Vermögen, sondern lediglich etwa erlangte Rückerstattungs- oder Entschädigungsleistungen erst nach der Vervierfachung von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, hat der Gesetzgeber ausweislich der Regelung des § 3 Satz 2 NS-VEntschG gesehen und aus Gründen der Verfahrensvereinfachung hingenommen. Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 14. Mai 2019 verpflichtet, eine weitere Entschädigung nach dem NS-VEntschG zu Gunsten der Klägerin i.H.v. insgesamt 1.092.799,28 Euro nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9–11 NS-VEntschG festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt Klägerin zu 58 Prozent, die Beklagte zu 42 Prozent. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird zugelassen. Die gemäß §§ 74, 57 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie §§ 188 Abs. 2, 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fristgerechte Klage ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine weitergehende Entschädigung in Höhe von 1.092.799,28 Euro für die verfolgungsbedingte Liquidation der H .... OHG. Die Ablehnung einer Entschädigung in dem Bescheid vom 14. Mai 2019 über die bereits gewährte Entschädigung von 719.708,38 Euro hinaus ist in dieser Höhe rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist unstreitig dem Grunde nach entschädigungsberechtigt i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 7 VermG für die verfolgungsbedingte Schädigung auf sonstige Weise in Form der – erzwungenen – Liquidation der in Berlin-Mitte ansässigen H .... OHG. Rechtsgrundlage für die (hier streitige) Höhe der Entschädigung ist § 2 Satz 2 NS-VEntschG. Nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG bemisst sich die Höhe der Entschädigung bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Gemäß § 25 Nr. 2 Reichsbewertungsgesetz ist ein Einheitswert auf volle Hundert zu runden. Für die Entschädigungshöhe ist vorliegend der Einheitswert in Höhe von 1.358.554,53 RM, nach Rundung 1.358.600 RM, maßgeblich. Dieser Einheitswert ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht für die H .... OHG des Finanzamtes Mitte vom 19. April 1938 (Einheitswert des Gewerbebetriebes zum 1. Januar 1935). Der Einheitswert ist auch endgültig festgestellt und bindend (bestandskräftig) geworden (vgl. zu dieser Voraussetzung bzgl. der gleichlautenden Vorschrift in § 4 Abs. 1 Satz 1 EntschG: Baumgarten in: Fieberg/Reichenbach, VermG, § 4 EntschG Rn. 47). Der Einheitswert kann sich – auch ohne ausdrücklichen eigenen Einheitswertbescheid – aus einer sonstigen Quelle ergeben, wenn die Richtigkeit dieser Wiedergabe frei von Zweifeln ist (VG Berlin, Urteil vom 27. Mai 2010 – VG 29 A 359.07 –, juris Rn. 28). Dies ist hier der Fall. In dem Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes Mitte vom 19. April 1938 heißt es insoweit, dass der Einheitswert 1.358.554,53 RM betrage, dem Liquidator die Feststellungen des Betriebsprüfungsberichts mitgeteilt und keine Einwendungen erhoben worden seien. Es gibt auch keinen Anlass, vorliegend von dem bekannten Einheitswert abzuweichen. Nur dann, wenn ein bekannter Einheitswert oder Ersatzeinheitswert gem. § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 EntschG als unverwertbar anzusehen sind, erfolgt die Ermittlung der Entschädigungshöhe auf der Grundlage einer Reinvermögensberechnung anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage. Ein Fall von Unverwertbarkeit liegt hier nicht vor. Der bekannte Einheitswert wurde weder erkennbar manipuliert, noch ansonsten verfälscht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2002 – BVerwG 3 C 2.02 –, juris Rn. 17f.). Das Gesetz (§ 2 Satz 2 NS-VEntschG sowie § 4 EntschG) geht grundsätzlich davon aus, dass, sollte ein Einheitswert festgesetzt worden sein, dieser der Entschädigungsberechnung zugrunde zu legen ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. April 2016 – VG 29 K 166.14 –, beck-online Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 27. September 2012 – VG 29 K 269.10 –, juris, wirkungslos wegen Vergleichs im Revisionsverfahren). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Pauschalierung bestehen nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94 –, BVerfGE 102, 254, juris Rn. 5, 5a). Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen (§ 2 Satz 2 NS-VEntschG, § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 EntschG) lässt sich nicht entnehmen, dass – wie die Beklagte vertritt – der Einheitswert unverwertbar wird, wenn zu dem (im Beitrittsgebiet geschädigten) Betriebsvermögen auch Westvermögen gehörte. Ein weites Verständnis der Unverwertbarkeit des Einheitswertes – über den Wortlaut der Regelungen hinaus – verbietet sich mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift. Zweck der Regelungen ist es, eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2002 – BVerwG 3 C 2.02 –, juris Rn. 11). Die Überprüfung der einzelnen in einem Einheitswert enthaltenen Vermögenswerte auf ihre Belegenheit bzw. auf die individuelle Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes würde, angesichts des potentiellen Aufwands, diesem Zweck zuwiderlaufen. Das Gesetz sucht erkennbar zu vermeiden, den Berechtigten nicht beherrschbare Risiken aufzubürden, die nahezu zwangsläufig mit detaillierteren Entschädigungsberechnungen mehr als 50 Jahre nach der Schädigung verbunden wären. Mit dem Abstellen auf den Einheitswert sollte daher eine „Pauschalierung wo immer dies möglich ist“ im Interesse der Berechtigen und des Verwaltungsvollzugs vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2002 – BVerwG 3 C 2.02 –, juris Rn. 11 unter Verweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Finanzausschusses vom 18. Mai 1994 in BT-Dr 12/7588, S. 44 zu § 2 NS-VEntschG). Auch systematisch spricht nichts dafür, von der grundsätzlichen Verwertbarkeit des Einheitswertes abzuweichen, nur weil in die Berechnung des Einheitswertes zum 1. Januar 1935 Vermögenswerte des Unternehmens, im Einzelnen vier Grundstücke, eingeflossen sind, die ihrerseits nicht im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes belegen waren (sog. „Westvermögen“). Eine erneute Prüfung des Anwendungsbereiches des Gesetzes im Rahmen der Bemessungsgrundlage für die Entschädigungshöhe ist nicht vorgesehen. Systematisch widerspräche eine im Rahmen der Unverwertbarkeit des Einheitswertes inzident geprüfte Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes dem nach Anwendbarkeit und Entschädigungsberechtigung einerseits und Entschädigungshöhe andrerseits differenzierenden Aufbau des Entschädigungsrechts. Zutreffend ist, dass der räumliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG keine Schädigungen erfasst, die sich im Gebiet der alliierten Besatzungszonen ereignet haben und bereits unter das alliierte oder bundesdeutsche Rückerstattungs- oder Wiedergutmachungsrecht fielen (BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 – BVerwG 8 C 12.08 –, juris Rn. 30f.). Der Anwendungsbereich des VermG ist jedoch bei der Feststellung der Berechtigung geprüft worden, hier mit dem unstreitigen Ergebnis, dass das geschädigte Unternehmen seinen Sitz in Berlin-Mitte hatte und das VermG deshalb anwendbar ist (vgl. S. 7 des streitgegenständlichen Bescheids vom 14. Mai 2019). Gegen eine erneute Prüfung des Anwendungsbereichs spricht auch der Umstand, dass sich die Zusammensetzung des Vermögens eines Unternehmens ständig verändert. Da beim Rückgriff auf den letzten Einheitswert der hierfür maßgebliche Zeitpunkt (hier Januar 1935) und der Zeitpunkt der Schädigung erheblich auseinanderfallen können, wird es sich häufig so verhalten, dass im Einheitswert andere Vermögenswerte enthalten sind als nachfolgend tatsächlich entzogen wurden. Derartige Veränderungen bleiben aber regelmäßig unberücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2002 – BVerwG 3 C 2.02 –, juris Rn. 17 ff.). Im Schädigungszeitpunkt gehörten auch die West-Berliner Grundstücke noch zum Betriebsvermögen des (im späteren Ost-Berlin ansässigen) Unternehmens und beeinflussten nach der Verkehrsauffassung den Gesamtwert des Unternehmens. Dass der Verlust der einzelnen Grundstücke nach alliiertem Rückerstattungsrecht wiedergutgemacht wurde, führt nicht dazu, den bekannten Einheitswert des Unternehmens bzw. des Betriebsvermögens zu entwerten, sondern bewirkt sachgerechter Weise einen Abzug der insoweit bereits erhaltenen Leistungen gemäß § 3 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 6 EntschG. Das Argument der Beklagten, die Faktorisierung trage dem Zeitablauf Rechnung, weshalb der Einheitswert, der die bereits entschädigten West-Grundstücke einschließe, keine Berücksichtigung finden dürfe, trägt nicht. Der Faktor Vier aus § 2 Satz 2 NS-VEntschG ist historisch aus einer zweifachen Verdopplung erwachsen. Die Anspruchsberechtigten sollten so gestellt werden, als hätten sie in der sowjetischen Besatzungszone und späteren Deutschen Demokratischen Republik Wiedergutmachung wie im Westen erhalten, das heißt nach dem Wiederbeschaffungswert des entzogenen Objekts am 1. April 1956 (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 des Bundesgesetzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger, Bundesrückerstattungsgesetz – BRüG). Diese Zielsetzung und die weiter beabsichtigte Ausrichtung an den durchschnittlichen Wiedergutmachungsleistungen, die den Berechtigten nach dem Pauschalentschädigungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika zustanden, führten beispielsweise bei Grundstücken zur Verdoppelung des nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG maßgebenden Einheitswerts. Mit der weiteren Verdoppelung auf das Vierfache des jeweils festgestellten Einheitswerts sollte schließlich dem Verzinsungsaspekt, also dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Wiedergutmachung für NS-Verfolgte im Beitrittsgebiet nicht wie im Westen schon ab 1956 gezahlt werden konnte, sondern erst in den Jahren seit der Wiedervereinigung gewährt werden kann (vgl. für das Vorstehende die Erläuterungen in: BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94 –, BVerfGE 369). § 3 NS-VEntschG sieht systematisch den Abzug von bereits erhaltenen Leistungen erst nach der Vervierfachung vor, nicht vorher. Ausdrücklich regelt § 3 Satz 2 NS-VEntschG, dass sich bei Entschädigungsleistungen nach den §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, die mit dem nach NS-VEntschG zu entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen, der Anrechnungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zinszuschläge um 2 vom Hundert jährlich ab Zahlung der Entschädigung bis zum Inkrafttreten des NS-VEntschG erhöht. Das Gesetz regelt folglich partiell eine ausdrückliche Maximierung der anzurechnenden erhaltenen Leistungen, um die (gesetzlich gewollte) Besserstellung bzw. Angleichung durch die Vervierfachung und erst anschließende Subtraktion wiederum abzuschwächen. Dieses Prozedere spricht einerseits für ein Belassen sämtlicher Vermögenswerte in einem (verwertbaren) Einheitswert, andrerseits sieht das Gesetz einen maximierten Abzug nicht vor für die hier erhaltenen Leistungen aus den Vergleichen für vier West-Grundstücke. Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass das Gesetz eine etwaige Besserstellung der Vervierfachung und Subtraktion erhaltener Leistungen hinnimmt. Die Bestrebung, durch die Faktorisierung zu pauschalieren und Erhaltenes erst im Nachgang abzuziehen, entspricht damit dem Sinn des Gesetzes. Die Gefahr von Doppelentschädigungen besteht bei dieser Vorgehensweise nicht. Die Klägerin wird auch nicht unzulässigerweise besser gestellt, sondern das dargelegte Prozedere entspricht der gesetzlichen Konzeption, nach der die Bemessung anhand des vervierfachten Einheitswertes vorrangig ist und bereits empfangene Leistungen in Abzug zu bringen sind (vgl. insoweit anders gelagert, weil die Frage der Anwendbarkeit des VermG betreffend: BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 – BVerwG 8 C 12.08 –, juris Rn. 35). Soweit sich die Beklagte zur Begründung der Unverwertbarkeit des Einheitswertes auf das Urteil der Einzelrichterin in der Sache VG Berlin vom 14. Mai 2012 – VG 29 K 5.12 – (vgl. dort S. 7 EA) stützt, stand in dem zugrundeliegenden Fall gerade kein Einheitswert fest. Entscheidend war vielmehr die Bestimmung des Schädigungs- und Bilanzierungszeitpunkts zur Reinvermögensermittlung. Überdies hält die Kammer ausdrücklich nicht an der Rechtsansicht in dem dortigen Urteil fest und hält den Einheitswert aus den oben dargelegten Gründen für verwertbar. Soweit jenes Urteil sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft (3 C 42.03), geht dies fehl, da es dort um eine besatzungshoheitliche Enteignung ging, die – anders als die hier in Rede stehende Schädigung – das Westvermögen nicht umfasste. Die Berechnung der Entschädigungshöhe unter Zugrundelegung des bekannten Einheitswertes lautet daher wie folgt: Der Einheitswert von 1.358.554,53 RM, gerundet auf 1.358.600 RM, multipliziert mit Faktor 4 (RM = DM) ergibt 5.434.400 DM, umgerechnet 2.778.564,60 Euro. Abzuziehen hiervon sind gemäß § 3 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 6 Abs. 1 EntschG die der H .... OHG i.L. zugeflossenen Erlöse für die P .... in Höhe von 4.000,00 DM, Z .... in Höhe von 15.000,00 DM, L .... in Höhe von 25.000,00 DM und X .... in Höhe von 68.717,56 DM, insgesamt 112.717,56 DM, was umgerechnet 57.631,57 Euro ergibt, ferner gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 4 EntschG die Erlöse für das Gut W .... in Höhe von 377.960,04 Euro sowie die Entschädigung für die Anteile an der R .... Grundstücksgesellschaft m.b.H. in Höhe von 530.465,33 Euro – in Summe somit 966.056,94 Euro. Dies (2.778.564,60 Euro minus 966.056,94 Euro) ergibt eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.812.507,66 Euro. Unter Berücksichtigung der bereits gewährten Entschädigung von 719.708,38 Euro verbleibt eine zuzusprechende Entschädigungssumme in Höhe von 1.092.799,28 Euro. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Insbesondere ist – wie dargelegt – nicht auf eine Reinvermögensberechnung oder Schätzung abzustellen, auch wenn diese – je nachdem auf welche Bilanz abgestellt werden würde – ggf. zu einer höheren Entschädigungssumme führte. Es besteht nach der Konzeption des Gesetzes die zwingende Reihenfolge „Einheitswert – Ersatzeinheitswert – Reinvermögensberechnung – Schätzung“ auch für Entschädigungen auf der Grundlage des NS-VEntschG. Ein Wahlrecht besteht für keine der Parteien. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 2 Satz 9 bis 11 NS-VEntschG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin obsiegt mit Blick auf ihren Klageantrag in Höhe von 2.613.054,36 Euro zu 42 % (gerundet). Die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob ein bekannter Einheitswert auch dann der Entschädigung zu Grunde zu legen ist, wenn in ihm Vermögenswerte, insbesondere „West-Grundstücke“ enthalten sind, die für sich gesehen nicht im Anwendungsbereich des VermG belegen waren und die bereits entschädigt worden sind, grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 135 VwGO i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG. Die Klägerin begehrt Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) für die verfolgungsbedingte Liquidation der H .... OHG. Die H .... OHG war seit 1904 im Handelsregister Berlin verzeichnet. Sie betrieb ein jüdisches Bankhaus mit Sitz in Mitte, ab 1924 in der R ...., später in der Y .... . Die OHG war Eigentümerin von vier in West-Berlin belegenen Grundstücken, nämlich der P ...., Z ...., L .... und X .... . Die OHG war ferner Eigentümerin des aus mehreren Flurstücken bestehenden Gutes W .... in Brandenburg sowie Anteilsinhaberin in Höhe von 50 % der R .... Grundstücksgesellschaft m.b.H., die Eigentümerin des Grundstücks R .... war. Im Laufe des Jahres 1936 beschlossen die vier jüdischen Gesellschafter die Auflösung der OHG zum 31. Dezember 1936. Zwei der vier Gesellschafter wanderten bereits im September 1936 aus dem Deutschen Reich aus. Sie schieden Ende 1936 aus der OHG aus, behielten jedoch zunächst Anspruch auf etwaigen Liquidationsgewinn. Im Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes Mitte vom 19. April 1938 heißt es unter Nr. 23, dass der Einheitswert des Gewerbebetriebes zum 1. Januar 1935 1.358.554,53 RM betrage. Ab dem 1. Januar 1937 führten die Liquidatoren die Gesellschaft als OHG i.L. fort. Sie verkauften die der OHG gehörenden Grundstücke sowie die Anteile an der R .... Grundstücksgesellschaft m.b.H. Die jüdischen (ehemaligen) Gesellschafter wanderten allesamt aus, mehrheitlich in die Vereinigten Staaten von Amerika. Zu einer Ausschüttung von Liquidationsgewinnen o.ä. kam es nicht. Unter alliiertem Rückerstattungsrecht schloss der Liquidator für die in West-Berlin belegenen Grundstücke in P ...., Z ...., L .... und X .... von 1952 bis 1956 mit den jeweiligen Antragsgegnern Vergleiche, aus denen die H .... OHG i.L. insgesamt 112.717,56 DM, umgerechnet 57.631,57 Euro erhielt (für das Grundstück in der P .... 4.000,00 DM, für die Z .... 15.000,00 DM, für die L .... 25.000,00 DM und für die X .... 68.717,56 DM). Der endgültige Löschungsvermerk der OHG im Handelsregister datiert vom 22. März 1962. Die Klägerin stellte am 23. Dezember 1992 eine Listenanmeldung für das Betriebsvermögen des Bankgeschäfts H .... OHG in Liquidation, präzisierte die Globalanmeldung am 7. März 1995 sowie am 29. März 2001 und stellte den Antrag auf Entschädigung um. Am 14. Dezember 2000 erließ das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg (LARoV Brandenburg) einen 1. Teilbescheid, mit dem es das Eigentum an mehreren Grundstücken in der Gemarkung W .... an die H .... OHG i.L. zurückübertrug und ausführte, dass die Klägerin als gesetzliche Rechtsnachfolgerin der ehemaligen jüdischen Gesellschafter gelte. Diverse weitere Flurstücke in der Gemarkung W .... wurden gemäß § 6 Abs. 6a VermG zurückübertragen bzw. Erlöse ausgekehrt; es ergingen weitere Teilbescheide (insgesamt 28) über zum Gut W .... gehörende Flächen. Die Klägerin erlangte hieraus insgesamt eine Erlösauskehr in Höhe von 377.960,04 Euro. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 sprach das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) der Klägerin für die Anteile an der R .... Grundstücksgesellschaft m.b.H. eine Entschädigung in Höhe von 530.465,33 Euro zu. Über vereinzelte Flurstücke des Gutes W .... wurde hingegen noch nicht entschieden (im Einzelnen: Flurstücke 100 der Flur 1, 18 der Flur 2 sowie 1/7 Eigentumsanteil an dem Flurstück 20 der Flur 2, sämtlich Gemarkung Q .... ). Nach Zustimmung zur Entschädigung im Rahmen der Entschädigung für das Betriebsvermögen als Ganzes erließ das BADV den – hier streitgegenständlichen – Bescheid vom 14. Mai 2019, der Klägerin zugestellt am 16. Mai 2019. Es stellte darin fest, dass die Klägerin Berechtigte hinsichtlich des Unternehmens H .... OHG sei (Nr. 1). Wegen der Schädigung des Unternehmens H .... OHG incl. dem Gut W .... und der Beteiligung an der R .... Grundstücksgesellschaft m.b.H. sie einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach habe, wobei auf den Anspruch die durch das LARoV Brandenburg und das BADV restituierten Grundstücke bzw. Erlösauskehransprüche sowie die bereits separat erfolgte Entschädigung der Gesellschafteranteile an der R .... Grundstücksgesellschaft m.b.H. anzurechnen seien (Nr. 2). Es stellte einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 719.708,38 Euro fest (Nr. 3). Ferner sprach es einen Zinsanspruch in Höhe von 662.131,71 Euro aus (Nr. 4). Eine Rückübertragung von Vermögenswerten lehnte es darüber hinaus ab (Nr. 5). Zur Begründung stützte sich das BADV darauf, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG vorlägen und verwies auf das Verfahren des LARoV Brandenburg und die dortigen Feststellungen. Die verfolgungsbedingte Liquidation des Unternehmens sei aus Sicht des BADV nachgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung umfasse das Betriebsvermögen, neben dem Gut W .... die Gesellschafteranteile an der R .... Grundstücksgesellschaft m.b.H. sowie Flurstücke, die noch nicht entschädigt worden seien. Anzurechnen seien die geleisteten Entschädigungszahlungen für die R .... Grundstücksgesellschaft m.b.H. sowie die bereits geleisteten Rückübertragungen bzw. Leistungen für das Gut W .... . Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung sei die Grundlage zu schätzen (vgl. § 4 Abs. 3 EntschG i.V.m. § 2 Satz 5 NS-VEntschG). Vorrangige Regelungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage seien nicht anwendbar. Der bekannte Einheitswert (§ 2 Satz 2 NS-VEntschG) sei insbesondere nicht verwertbar, weil der festgestellte Einheitswert die vier Grundstücke in West-Berlin enthalte, die nicht in dem Geltungsbereich des Vermögensgesetzes belegen seien und für die bereits Wiedergutmachungsverfahren erfolgreich durchgeführt worden seien. Auch ein Ersatzeinheitswert (§ 4 Abs. 2 Entschädigungsgesetz i.V.m. § 2 Satz 5 NS-VEntschG) sei mangels Lastenausgleichsverfahrens nicht ermittelbar. Das Reinvermögen könne auch nicht anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung festgestellt werden, weil hierin ebenfalls die West-Grundstücke enthalten seien und die Bilanz Fehler (es heißt dort „R .... . 26“, obwohl „Z .... . 26“ gemeint sei) aufweise. Die Ermittlung erfolge deshalb nach Schätzung auf der Grundlage der Bilanz per 31. Dezember 1936, soweit die Angaben in der Bilanz Verwendung finden können. Das BADV berechnete die Summe der Aktiva ohne die West-Grundstücke (deren Anteil an den Aktiva 16,41 % ausmache) und kürzte die Schulden entsprechend. Das ermittelte Reinvermögen in Höhe von 796.088,21 RM (4.061.391,13 RM abzüglich der Schulden in Höhe von 3.265.302,92 RM) multiplizierte es mit Faktor Vier (3.168.352,84 RM), zog die Erlösauskehr für die Flurstücke Gut W .... in Höhe von 377.960,04 Euro sowie die Entschädigung in Höhe von 530.465,33 Euro für die Anteile an der R .... Grundstücksgesellschaft m.b.H. ab und errechnete die Entschädigungssumme in Höhe von 719.708,38 Euro, zuzüglich Zinsen in Höhe von insgesamt 662.131,71 Euro. Der Klägerin wurde in der Folge am 18. Juni 2019 der Betrag (Summe aus Entschädigung und Zinsen) in Höhe von 1.381.840,09 Euro überwiesen. Mit der am Montag, den 17. Juni 2019, bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin vornehmlich gegen die Berechnung der Entschädigungshöhe (Nr. 3 des Bescheids). Sie meint, dass Ausgangspunkt der hier vorzunehmenden Entschädigungsberechnung der bekannte Einheitswert sein müsse. Dieser sei verwertbar. Im Schädigungszeitpunkt gehörten auch die West-Berliner Grundstücke noch zum Betriebsvermögen des (im späteren Ost–Berlin ansässigen) Unternehmens, seien also von der heute nach NS-VEntschG wiedergutzumachenden Schädigung erfasst. Die in den 1950er Jahren bereits erhaltenen Wiedergutmachungsleistungen seien nach klägerischer Auffassung nach § 3 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 6 EntschG anzurechnen und von dem (verwertbaren) Einheitswert erst im Anschluss in Abzug zu bringen. Die Entschädigungsberechnung unter Verwertung des Einheitswertes ergäbe eine Entschädigung in Höhe von 1.812.394,21 Euro. Unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid bereits gewährten Entschädigung von 719.708,38 Euro verbliebe somit eine Klageforderung von 1.092.685,83 Euro. Die Klägerin führt ferner aus, dass selbst wenn der Einheitswert nicht verwertbar sei, die Beklagte nicht die richtige Bemessungsgrundlage für die Reinvermögensberechnung herangezogen habe. Es sei verfehlt, auf die Bilanz zum 31. Dezember 1936 abzustellen (wie es die Beklagte machte). Richtig sei vielmehr, die ebenfalls bekannte Bilanz per 31. Dezember 1935 zu Grunde zu legen. Für letzteres spreche, dass grundsätzlich die letzte Bilanz vor der Schädigung zu Grunde zu legen sei und eine Schädigung schon in dem Beschluss, die Gesellschaft zu liquidieren bzw. dem Ausscheiden zweier Gesellschafter zum 31. Dezember 1936 zu sehen sei. Selbst wenn man – mit der Beklagten – die West-Berliner Grundstücke aus dem Aktivvermögen unberücksichtigt ließe, ergäbe sich unter Zugrundelegung der Bilanz per 31. Dezember 1935 eine Entschädigung in Höhe von 3.332.762,75 Euro. Unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid bereits gewährten Entschädigung von 719.708,38 Euro verbliebe nach klägerischer Berechnung eine Klageforderung von 2.613.054,36 Euro. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2019 zu verpflichten, festzustellen, dass der Klägerin für den Verlust des Unternehmens H .... OHG, vormals Berlin, über den im angefochtenen Bescheid bereits zuerkannten Betrag von 719.708,38 Euro hinaus eine weitere Entschädigung in Höhe von 2.613.054,36 Euro nebst Zinsen nach § 2 Satz 9 NS-VEntschG zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Auffassung aus dem Bescheid, wonach der Einheitswert nicht verwertbar sei, weil in ihm „West-Grundstücke“ enthalten seien, zu denen es auf der Basis des alliierten Rückerstattungsrechts bereits zu Wiedergutmachungszahlungen gekommen sei. Der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) sei hinsichtlich der entschädigten Westgrundstücke nicht eröffnet. Der Faktor 4 der Einheitswertmultiplikation trage überdies dem Zeitablauf Rechnung. Es solle nicht zu einer Besserstellung gegenüber alliiertem Rückerstattungsrecht kommen. Als Bilanz sei, wie im Bescheid erfolgt, die letzte Bilanz aus 1936 zugrunde zu legen. Die Berechnung anhand der Bilanz vom 31. Dezember 1935 sei fehlerhaft. Die letzte Bilanz vor Schädigung sei nur im Anwendungsbereich des § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz – EntschG) vorgegeben. Hier sei die Rechtsgrundlage jedoch § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 3 EntschG und zeitlich möglichst nah an die Schädigung heranzutreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.