Beschluss
29 K 278/23
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0102.29K278.23.00
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Leitsätze
Die örtliche Zuständigkeit für eine Klage auf Erlösauskehr wegen der Veräußerung eines Grundstücks nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG richtet sich nach der Belegenheit des Grundstücks.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die örtliche Zuständigkeit für eine Klage auf Erlösauskehr wegen der Veräußerung eines Grundstücks nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG richtet sich nach der Belegenheit des Grundstücks. I. Zwischen den Beteiligten besteht Uneinigkeit über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für ein Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz – VZOG –. Die Klägerin macht einen auf § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG gestützten Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung eines in Berlin-Moabit belegenen Grundstücks geltend. Im Grundbuch eingetragene Eigentümer waren seit 1987 mehrere im Beitrittsgebiet belegene ehemalige Gebietskörperschaften, darunter die Stadt S... 1994 erwirkten mehrere nunmehrige Gebietskörperschaften des Beitrittsgebietes, darunter die Beklagte, als Rechtsnachfolger der ehemaligen Gebietskörperschaften im Grundbuch eingetragen zu werden; 2007 veräußerten sie das Grundstück an einen privaten Dritten, wobei auf die Beklagte ein Kaufpreisanteil von 282.000 Euro entfiel. Mit Bescheid vom 8. August 2019 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass das Grundstück vorbehaltlich privater Rechte Dritter am 3. Oktober 1990 Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und mit dem BImA-Errichtungsgesetz am 1. Januar 2004 der hiesigen Klägerin geworden sei. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die 1994 eingetragenen Gebietskörperschaften seien nicht Rechtsnachfolger der 1987 eingetragenen. Der Klägerin stünden damit alle Ansprüche aus dem Verkauf zu, insbesondere diejenigen aus § 8 Abs. 4 VZOG. Die Beklagte ließ den Bescheid bestandskräftig werden; die von weiteren Gebietskörperschaften erhobenen Klagen wies die Kammer mit Urteil vom 23. September 2023 (VG 29 K 8/21, juris) ab, die Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2022 (BVerwG 8 B 52.21, juris) zurück. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin ihren Anspruch auf Erlösauskehr geltend. Sie meint, die örtliche Zuständigkeit ergebe sich wegen der Belegenheit des Grundstücks, dessen Surrogat der Erlös sei, aus § 52 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin und meint, der Gerichtsstand der Belegenheit sei nicht gegeben, da es sich bei dem geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht um unbewegliches Vermögen handele. II. Auf die Rüge der Beklagten hin ist über die örtliche Zuständigkeit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – vorab zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 VZOG, da vorliegend keine Entscheidung der Zuordnungsbehörde im Streit steht, denn diese hat mit dem Bescheid vom 8. August 2019 gerade nicht über den Erlösauskehranspruch selbst entschieden, sondern die Klägerin – zu Recht (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 – BVerwG 3 B 19.07 –, juris Rn. 3) – den behaupteten Zahlungsanspruch mit einer Leistungsklage gegen die Verfügungsberechtigte geltend macht. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin ergibt sich jedoch aus § 52 Nr. 1 VwGO. Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Auskehr des Erlöses, mindestens aber des Wertes des veräußerten Grundstücks, handelt es sich um ein ortsgebundenes Recht.Unter einem „ortsgebundenen Recht“ im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO sind subjektive Rechte zu verstehen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1964 – BVerwG II ER 402.63 –, BVerwGE 18, 26 = juris Rn. 5). Erfasst werden davon nicht nur die sogenannten radizierten Realrechte, sondern auch andere Rechte, die zu einem bestimmten Territorium in besonderer Beziehung stehen (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2016 – BVerwG 3 AV 1.16 –, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 41 = juris Rn. 8 m.w.N.). Eine solche örtliche Anbindung des Rechtes besteht bei der Festsetzung eines Geldbetrages dann, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse maßgeblich sind (BVerwG, Urteil vom 3. März 1989 – BVerwG 8 C 98.85 –, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 = juris Rn. 31). Vergleichbar ist der vorliegende Fall, da zwar nicht notwendig die Höhe des Kaufpreises, wohl aber diejenige des Wertes eine besondere Beziehung zu dem Grundstück aufweist. Hinzu kommt, dass sich die Zuständigkeit für den anlässlich der Veräußerung zu stellenden Zuordnungsantrag, dessen Ergebnis zugleich die Feststellung der Auskehrberechtigten darstellt, grundsätzlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 VZOG) nach der Belegenheit richtet, soweit keine Ausnahme nach § 1 Abs. 3 Satz 2 VZOG oder § 6 Abs. 2 VZOG vorliegt (vgl. auch zum Zusammenhang zwischen Rückgabe- und Ausgleichsleistungsverfahren BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2009 – BVerwG 5 B 2.09 –, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 87 = juris Rn. 6). Diese Entscheidung ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Die mit Verfügung vom 13. Februar 2024 in Aussicht gestellte Zulassung der Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 VZOG kommt nicht in Betracht, da dies nur für den Fall der Entscheidung über den Rechtsweg unmittelbar nach § 17a GVG gilt, nicht jedoch für die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit in (nur) entsprechender Anwendung dieser Bestimmung.