Urteil
29 K 208/22 A
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0109.29K208.22A.00
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Leitsätze
1. Die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Mitgliedstaat hat keine Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere ergibt sichaus dem geltenden Unionsrecht keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates über die Anerkennung als Flüchtling zu übernehmen (vgl. dazu grundlegend: EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 – juris, Rn. 56; vgl. a. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2024 – 17 K 3593/22.A – juris, Rn. 9 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2024 –15a K 1766/22.A – juris, Rn. 40 ff. m.w.N.).(Rn.21)
2. Das Bundesamt und mithin im Klageverfahren das Gericht dürfen eigenständig unter Einbeziehung der aus dem Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat erlangten Informationen und ohne Bindung an die dortige Zuerkennungsentscheidung über den Asylantrag des Klägers entscheiden.(Rn.23)
Tenor
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Mitgliedstaat hat keine Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere ergibt sichaus dem geltenden Unionsrecht keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates über die Anerkennung als Flüchtling zu übernehmen (vgl. dazu grundlegend: EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 – juris, Rn. 56; vgl. a. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2024 – 17 K 3593/22.A – juris, Rn. 9 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2024 –15a K 1766/22.A – juris, Rn. 40 ff. m.w.N.).(Rn.21) 2. Das Bundesamt und mithin im Klageverfahren das Gericht dürfen eigenständig unter Einbeziehung der aus dem Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat erlangten Informationen und ohne Bindung an die dortige Zuerkennungsentscheidung über den Asylantrag des Klägers entscheiden.(Rn.23) Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG]). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). I. Soweit der Kläger seine Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. II. Die zulässige Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist, unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 31. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (dazu 1. und 2.) noch des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG (dazu 3.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen nicht vor (dazu 4.). Auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu beanstanden (dazu 5.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Umstand, dass ihm in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Staat hat weder völker- noch unions- oder nationalrechtlich bzw. nach sonst geltenden Grundsätzen eine Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere ergibt sich aus dem geltenden Unionsrecht keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates über die Anerkennung als Flüchtling zu übernehmen (vgl. dazu grundlegend: EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 – juris, Rn. 56; vgl. a. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2024 – 17 K 3593/22.A – juris, Rn. 9 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2024 – 15a K 1766/22.A – juris, Rn. 40 ff. m.w.N.). Die vom EuGH im Urteil vom 18. Juni 2024 (C-753/22) formulierte Verpflichtung zum Informationsaustausch der Beklagten mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, der den Asylantragsteller zuvor als Flüchtling anerkannt hat, ist vorliegend durch Übersendung der griechischen Asylakte erfüllt. Das Bundesamt und mithin im Klageverfahren das Gericht dürfen eigenständig unter Einbeziehung der erlangten Informationen und ohne Bindung an die griechische Zuerkennungsentscheidung über den Asylantrag des Klägers entscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 – juris, Rn. 56, 76 und 80 a. E.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2024 – 15a K 1766/22.A – juris, Rn. 40 ff. m.w.N.). 2. Der Kläger hat – nach einer selbstständigen Prüfung seines Asylvorbringens, auch unter Berücksichtigung seines Vortrages in Griechenland – keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG besteht ein solcher, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Die näheren Einzelheiten bezüglich relevanter Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründen, Verfolgungs- und Schutzakteuren sowie internen Schutz regeln die §§ 3a bis 3e AsylG. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Zwar glaubt das Gericht ihm, dass seine Frau von Milizen entführt worden ist und er Drohungen erhalten hat, um von ihm Lösegeld zu erpressen. Dies hat er sowohl bei seinen Anhörungen in Griechenland und beim Bundesamt als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung konsistent und anschaulich berichtet. Jedoch erachtet das Gericht es als unglaubhaft, soweit der Kläger nunmehr vorträgt, die Milizen hätten versucht, seine Tochter zu entführen. Es erschließt sich nicht, warum er diesen Umstand weder bei seiner persönlichen Anhörung in Griechenland noch bei seiner Befragung beim Bundesamt vorgetragen hat, obwohl diese zeitlich näher an seiner Ausreise lagen. Auf das Gericht wirkt dieser Vortrag als verfahrensangepasst, erheblich gesteigert und damit unglaubhaft. Auch dass der Kläger wegen seiner kommunistischen Gesinnung in das Visier der Milizen geraten sein will, erachtet das Gericht als unglaubhaft. So verwundert es, dass er dies zwar in seiner Anhörung in Griechenland berichtete, nicht jedoch beim Bundesamt. Vielmehr führte er bei seiner Anhörung beim Bundesamt aus, dass er keiner politischen Organisation angehört habe. Dass er dies nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung berichtet, erscheint dem Gericht wiederum verfahrensangepasst. Insbesondere ist sein diesbezüglicher Vortrag arm an Details und nicht anschaulich. Dass sämtliche Belege von der griechischen Polizei vor der Einreise nach Griechenland beschlagnahmt und vernichtet worden sein sollen, überzeugt das Gericht nicht. Soweit der Kläger bei seiner Anhörung in Griechenland ergänzend über den Verkauf von Alkohol oder eine eigene Inhaftierung berichtete, erachtet das Gericht dies ebenfalls als unglaubhaft. Es erschließt sich dem Gericht nicht, dass er dies zumindest in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen hat. Vielmehr verstärkt sich der Eindruck der jeweils verfahrensangepassten Aussagen, wie bei der nunmehr vorgetragenen angeblichen versuchten Entführung seiner Tochter. Jedenfalls knüpft die Entführung seiner Ehefrau und die damit einhergehende Bedrohung des Klägers nicht an ein asylerhebliches Merkmal i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG an. Denn es ging den Entführern darum, eine „astronomische Summe“ an Lösegeld zu erpressen. Dies stellt willkürliche Gewalt da, die nicht an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. Februar 2022 – VG 29 K 16.17 A – unveröffentlicht, UA S. 9). Daran ändert auch nicht, dass der Kläger an Demonstrationen teilgenommen haben will. Der Kläger war nach eigenem Bekunden nur „einfacher Beteiligter“ und hatte keine exponierte Stellung inne. Es ist nicht dargetan, dass die Milizen ihn in der Menge der Demonstranten überhaupt erkannt haben und er deshalb in ihr Visier geraten sein soll. Insoweit wird im Übrigen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 5 des angefochtenen Bescheides verwiesen, denen das Gericht folgt, und von einer weiteren Begründung abgesehen. Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger keinen Schutz durch die Polizei (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d AsylG) hätte erlangen können. Er berichtet insoweit, er habe Anzeige bei der Polizei erstattet und sie hätten ihm mitgeteilt, die Maßnahmen bräuchten Zeit. Mithin hat die Polizei geeignete Schutzmaßnahmen i.S.d. § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG eingeleitet. Dass die Polizei von den Milizen unterwandert sei, ist rein spekulativ. Ob die Maßnahmen der Polizei Erfolg gezeigt hätten, hat der Kläger nicht abgewartet, sondern ist trotz der andauernden Entführung seiner Ehefrau ausgereist. Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 4 ff. des angefochtenen Bescheides verwiesen, denen das Gericht folgt, und von einer weiteren Begründung abgesehen. Nachfluchtgründe sind weder dargetan noch ersichtlich. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. Sämtliche Fallgruppen sind hier nicht erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger die Todesstrafe droht. Ebenso droht ihm aufgrund seines Vorbringens keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Das Gericht nimmt insoweit auf die obigen Ausführungen entsprechend unter Ziffer II. 2. Bezug. Soweit die Entführung der Ehefrau des Klägers durch Milizen willkürliche Gewalt darstellt, begründet dies nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Kläger nicht i.S.d. § 4 Abs. 3 i.V.m. §§ 3c Nr. 3, 3d AsylG staatliche Hilfe durch z.B. die Polizei hätte erlangen können (vgl. oben unter II. 2.). Ihm droht schließlich kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Basra ist nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichend stabil (vgl. VG Berlin, Urteile vom 3. März 2022 – VG 29 K 206.17 A – unveröffentlicht, UA S. 11 ff. m.w.N. und vom 8. März 2018 – VG 25 K 329.17 A – juris, Rn. 36 ff.). Es droht ihn auch kein ernsthafter Schaden wegen der allgemeinen humanitären Lage in der Provinz Basra. Zwar kann die allgemeine humanitäre Lage in der Heimatregion ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. Für eine entsprechende Berücksichtigung im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist allerdings noch weiter erforderlich, dass diese Lage auf einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur zurückzuführen ist. Es ist aber nicht erkennbar, dass sich die humanitäre Lage in der Provinz Basra auf einen bestimmten staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur hinreichend kausal zurückführen lässt (VG Berlin, Urteile vom 23. April 2024 – VG 29 K 20/21 – unveröffentlicht, UA S. 6 m.w.N.; vom 3. Juni 2019 – VG 29 K 226.17 A – unveröffentlicht, UA S. 8 m.w.N.; vom 24. Oktober 2019 – VG 29 K 221.17 A – unveröffentlicht, UA S. 9; vgl. zu den Voraussetzungen allgemein: EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-542/13 – juris, Rn. 31 ff. und Urteil vom 24. April 2018 – C-353/16 – ZAR 2018, 395, 398 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2018 – OVG 12 N 70.18 – juris, Rn. 26). Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 7 ff. des angefochtenen Bescheides verwiesen, denen das Gericht folgt, und von einer weiteren Begründung abgesehen. Wie bereits dargelegt ändert die Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland nichts an dieser Bewertung, insbesondere besteht keine Bindungswirkung (vgl. oben unter. II. 1.). 4. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. a) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die humanitäre Lage in der Provinz Basra ist allgemein nicht derart schlecht, dass von einer Abschiebung zwingend abzusehen wäre. Vielmehr handelt es sich um eine Provinz mit einem vergleichsweise sehr niedrigen Grad an Bedürftigkeit (vgl. VG Berlin, Urteile vom 22. März 2023 – VG 25 K 815.17 A – unveröffentlicht, UA S. 9 f. m.w.N.; vom 3. März 2022 – VG 29 K 206.17 A – unveröffentlicht, UA S. 13 m.w.N; vom 14. Januar 2020 – VG 29 K 306.17 A – unveröffentlicht. S. 13 m.w.N.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Klägers. Er hat seit seiner Geburt in Basra gelebt und dort zuletzt einen Supermarkt betrieben. Trotz seiner gesundheitlichen Probleme ist er nach eigenem Bekunden aktuell in der Lage zu arbeiten. Es ist daher davon auszugehen, dass er grundsätzlich in der Lage sein wird, eine Tätigkeit aufzunehmen, mit der er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 13 ff. des angefochtenen Bescheides verwiesen, denen das Gericht folgt, und von einer weiteren Begründung abgesehen. b) Es liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll danach abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist bei der vom Kläger dargelegten Erkrankung an einem Bandscheibenvorfall nicht der Fall. Es fehlt bereits i.S.d. § 60a Abs. 2c) AufenthG an einem ausreichenden fachärztlichen Attest. Der Kläger hat lediglich radiologische Befundberichte vorgelegt, die zwar die Erkrankung diagnostizieren, nicht jedoch eine Behandlungsbedürftigkeit dieser aufzeigen. Der vorgelegte Krankenhausbericht vom 18. Januar 2024 weist lediglich eine Verdachtsdiagnose aus. Nach den eigenen Schilderungen des Klägers kann er trotz seiner Erkrankung arbeiten. Überdies ist nicht erkennbar, dass die Erkrankung im Irak nicht behandelbar wäre. Schließlich besteht derzeit gar kein Behandlungsbedarf. Die Physiotherapie ist abgeschlossen und eine Operation ist nicht geplant, da der Kläger sich (noch) nicht für eine solche entschieden hat. 5. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 AsylG, § 59 AufenthG und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2, § 75 Nr. 12 AufenthG rechtmäßig. Die festgesetzte Sperrfrist von 30 Monaten entspricht der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, ohne dass im vorliegenden Einzelfall Gründe für eine kürzere Befristung vorgetragen oder ersichtlich wären. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt zuletzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten. Er ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit und stammt aus Basra. Nach seinen Angaben in seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) verließ er den Irak im Dezember 2017. Am 12. Februar 2021 wurde ihm in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Am 20. März 2022 reiste er über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 24. März 2022 einen Asylantrag stellte. Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 29. August 2022 gab er im Wesentlichen an, er sei geflohen, weil seine Frau entführt worden sei und Milizen ihn bedrängt hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31. August 2022 lehnte die Beklagte durch das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) und seinen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte den Kläger unter Setzung einer Frist von 30 Tagen zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm anderenfalls die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 5.). Schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Zeitpunkt der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung berichtet. Mit seiner am 20. September 2022 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus der Anhörung beim Bundesamt. Ergänzend führt aus, er leide an einem Bandscheibenvorfall und könne nur unter Schmerzen arbeiten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. August 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend führt sie aus, die Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland führe zu keiner anderen Bewertung, da sich die Angaben in der persönlichen Anhörung des Klägers in Griechenland im Wesentlichen mit den beim Bundesamt getätigten Aussagen deckten. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Juli 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht eine informatorische Befragung des Klägers durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die griechische Asylakte verwiesen.