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Beschluss

29 L 68/25 A

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0212.29L68.25A.00
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Leitsätze
Zur angemessenen Berücksichtigung des Minderjährigenschutzes ist für die Anwendung des Ausschlussgrundes nach § 30 Abs 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem der Schutzsuchende diejenigen Angaben gemacht hat, die die Offensichtlichkeitsentscheidung tragen. Im Rahmen von § 30 Abs 1 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist daher regelmäßig auf den Zeitpunkt der Anhörung abzustellen. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur angemessenen Berücksichtigung des Minderjährigenschutzes ist für die Anwendung des Ausschlussgrundes nach § 30 Abs 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem der Schutzsuchende diejenigen Angaben gemacht hat, die die Offensichtlichkeitsentscheidung tragen. Im Rahmen von § 30 Abs 1 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist daher regelmäßig auf den Zeitpunkt der Anhörung abzustellen. (Rn.16) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der sinngemäße Antrag des türkischen Antragstellers kurdischer Volkszugehörigkeit, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Q...) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2025 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. I. Zwar ist der Antrag statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn die Klage vom 4. Februar 2025 gegen den am 30. Januar 2025 zugestellten Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Januar 2025 entfaltet abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung, da das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. II. Der Antrag ist indes unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ordnet das Gericht bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Das Gericht darf dabei die Aussetzung der Abschiebung gemäß Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur dann anordnen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Entscheidung des Bundesamts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 99). Dies ist der Fall, wenn das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 93) oder wenn die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) oder die Verneinung prüfungsrelevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) ernstlichen Zweifeln unterliegt. Solche ernstlichen Zweifel bestehen hier in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den § 59 und § 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Antragsteller nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegensteht und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Im Falle der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die den Antragsteller zu setzende Ausreisefrist eine Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG). Am Vorliegen dieser Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung bestehen keine ernstlichen Zweifel. 1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG besteht ein solcher, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Die näheren Einzelheiten bezüglich relevanter Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründen, Verfolgungs- und Schutzakteuren sowie internen Schutz regeln die §§ 3a bis 3e AsylG. Insoweit wird entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 2 ff. des angefochtenen Bescheides verwiesen, denen das Gericht folgt, und von einer weiteren Begründung abgesehen. Der von dem Antragsteller geltend gemachte familiäre Konflikt mit seinem Vater und die angedrohte Zwangsverheiratung führen zu keiner anderen Beurteilung. Denn jedenfalls kann der Antragsteller insoweit darauf verwiesen werden, in der Türkei staatlichen Schutz vor familiären Bedrohungen in Anspruch zu nehmen oder anderswo in der Türkei internen Schutz zu suchen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2025 – VG 29 K 52/25 A – unveröffentlicht, BA S. 4; VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2025 – VG 37 K 363/22 A – unveröffentlicht, UA S. 8 ff.; VG Berlin, Urteil vom 21. August 2024 – VG 11 K 207/24 A – unveröffentlicht, UA S. 6 ff.). Auch die Lage der Kurden in der Türkei führt zu keiner anderen Beurteilung. Türkische Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (im Folgenden: Lagebericht) vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 10). Vor diesem Hintergrund geht auch die ständige Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte, der sich der Einzelrichter anschließt, einhellig davon aus, dass Kurden in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, da sie zumindest in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben können (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 7. April 2016 – 3 A 557/13.A – juris, Rn. 31; VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2016 – 9 ZB 12.30404 – juris, Rn. 6 m.w.N.). Die Benachteiligungen, denen Kurden im Allgemeinen ausgesetzt sind, erreichen nicht die Eingriffsintensität einer asylrelevanten Verfolgung. Eine gewisse Diskriminierung liegt in der verfassungsrechtlichen Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache (vgl. Lagebericht, S. 10) und, insbesondere nach dem Putschversuch, den Benachteiligungen durch die Schließung kurdischer zivilgesellschaftlicher Einrichtungen (vgl. Home Office UK 2020, S. 38 f.) sowie kurdischsprachiger Medien (vgl. Lagebericht, S. 10). Hierin ist aber keine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG zu sehen. 2. Ebenso begegnet die Entscheidung des Bundesamts, dem Antragsteller nicht den subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG zuzuerkennen, keinen ernstlichen Zweifeln. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG wird Antragstellern subsidiärer Schutz zuerkannt, wenn sie stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Auch insoweit wird entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 5 des angefochtenen Bescheides verwiesen, denen das Gericht folgt, und von einer weiteren Begründung abgesehen. 3. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers auch zu Recht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Einschätzung des Bundesamts, die vom Antragsteller im Asylverfahren vorgebrachten Umstände seien für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Neufassung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (BGBl. 2024 I Nr. 54, in Kraft seit dem 27. Januar 2024) dient der Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) und erfasst nach der Vorstellung des Gesetzgebers die bisher unionsrechtskonform ausgelegten Fälle der offensichtlichen Unbegründetheit nach § 30 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 bis 6, Abs. 4 und 5 AsylG a.F. (BT-Drs. 20/9463, S. 57). Bei der Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann danach auf die in der Rechtsprechung hinreichend geklärten Maßstäbe zu § 30 Abs. 1 AsylG a. F. zurückgegriffen werden. Nicht von Belang im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen daher insbesondere dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist. Denn dann ist ein Fall gegeben, in dem an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 – juris, Rn. 18). Ausgehend von diesem Maßstab ist die Einschätzung des Bundesamts, die Angaben des Antragstellers seien im konkreten Einzelfall für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang, nicht zu beanstanden, denn es fehlt bereits am substantiierten Vortrag einer relevanten Verfolgungshandlung. Ein als Verfolgungshandlung einzuordnender Vortrag erfolgte nicht. Das Bundesamt hat mit seinen Ausführungen dem Begründungserfordernis hinsichtlich des Offensichtlichkeitsausspruchs hinreichend Rechnung getragen. Der Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG steht auch nicht gemäß § 30 Abs. 2 AsylG die Minderjährigkeit des Antragstellers entgegen. Zwar ist in der Rechtsprechung umstritten, auf welchen Zeitpunkt für die Frage der Minderjährigkeit abzustellen ist. Während nach einer Ansicht der Antragstellung ankommen soll (vgl. VG Saarland, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 6 L 530/24 – juris), wird nach einer anderen Auffassung vertreten, dass der Zeitpunkt der Anhörung maßgeblich ist (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. April 2024 – 4 L 353/24.WI.A – juris, Rn. 30 ff. mit ausführlicher Begründung; vgl. a. ausführlich zur Auslegung des Unionsrechts: VG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2023 – VG 31 L 219/23 A – unveröffentlicht, BA S. 5 ff. und VG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 39 L 610/22 A – juris, Rn. 10 ff.). Das Gericht schließt sich aus den ausführlichen Gründen in den letztgenannten Entscheidungen, auf die es Bezug nimmt, dieser zweiten Ansicht an (vgl. a. VG Berlin, Beschluss vom 19. September 2024 – VG 4 L 483/24 A – BeckRS 2024, 24369, Rn. 4). Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein zum Zeitpunkt der Anhörung Minderjähriger aufgrund seiner geistigen und sozialen Entwicklung und fehlenden Reife gegebenenfalls noch nicht fähig sein mag, seine Fluchtgründe geordnet und frei von Widersprüchen darzulegen sowie seine Belange in seinem Asylverfahren ausreichend vertreten zu können, dieses besondere Schutzbedürfnis aber nicht mehr besteht, wenn der Betroffene zu dem Zeitpunkt, in dem er die maßgeblichen Angaben gemacht hat, bereits volljährig geworden ist (VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. April 2024 – 4 L 353/24.WI.A – juris, Rn. 36). So verhält es sich hier. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Anhörung und ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) volljährig, sodass sein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden darf. 4. Ferner liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. a) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Insoweit wird entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 6 ff. des angefochtenen Bescheides verwiesen, denen das Gericht folgt, und von einer weiteren Begründung abgesehen. b) Es liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll danach abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Insoweit wird entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 8 ff. des angefochtenen Bescheides verwiesen, denen das Gericht folgt, und von einer weiteren Begründung abgesehen. 5. Schließlich sind keine dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegenstehenden Belange ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).