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Urteil

29 K 42/23

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0226.29K42.23.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Soweit die Kläger seine Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die Erklärung in der mündlichen Verhandlung, an diesem mit der Klageerweiterung vom 27. Oktober 2023 geltend gemachten Klageantrag nicht mehr festzuhalten, stellt insoweit eine konkludente Klagerücknahme dar. II. Die Klage ist, soweit noch über sie zu entscheiden ist, zulässig. Für das Feststellungsbegehren des Klägers ist sachlich und örtlich gemäß § 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Berlin zuständig (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 – 6 A 9.20 – juris, Rn. 29). Die Feststellungsklage ist die statthafte Klageart nach § 43 Abs. 1 VwGO, da der Kläger die Feststellung seiner Nichtmitgliedschaft in der Vereinigung, mithin das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt. Die durch die Verbotsbehörde erfolgte Zuschreibung der Mitgliedschaft einer Person zu einer Vereinigung gemäß § 2 Abs. 1 Vereinsgesetz (VereinsG) kann ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne einer rechtlichen Beziehung begründen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander ergeben (BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 – 6 A 9.20 – juris, Rn. 24 m.w.N.). So verhält es sich hier. Es liegt auch keine Subsidiarität der Feststellungsklage i.S.d. § 43 Abs. 2 VwGO vor. Für sein Begehren besteht keine vorrangige Möglichkeit der Rechtsverfolgung durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage (BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 – 6 A 9.20 – juris, Rn. 24). Insbesondere kann der Kläger seine Rechte nicht durch eine Anfechtungsklage verfolgen. Für eine Klage gegen das Vereinsverbot fehlt ihm die erforderliche Klagebefugnis (BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 – 6 A 9.20 – juris, Rn. 15 ff.). Das erforderliche Feststellungsinteresse – jedes nach vernünftigen Erwägungen anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art – besteht schon aufgrund der Adressierung der Verbotsverfügung an den Kläger und damit seinem Inverbindungbringen mit dem Verein, das sich auch in der Presseberichterstattung niedergeschlagen hat. Erfolgt die Zuschreibung einer Vereinsmitgliedschaft zu Unrecht, entfaltet sie bei einem Vereinsverbot in aller Regel stigmatisierende Wirkung und begründet ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse für den Betroffenen (BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 – 6 A 9.20 – juris, Rn. 24). III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 20. Mai 2020 kein Mitglied der Vereinigung „Nordadler“ gewesen sei. Denn er war Mitglied dieser. 1. Der Kläger kann nicht mit Erfolg eine Nichtmitgliedschaft bei Nordadler damit begründen, dass Nordadler kein Verein sei. Denn bei der Gruppierung Nordadler handelt es sich um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG. Nach dieser Vorschrift ist ein Verein ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Die einzelnen Merkmale des Vereinsbegriffs sind weit auszulegen, um möglichst jede Form der Vereinigung zu erfassen und so der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des VereinsG zu entsprechen und dem Schutz der Vereinsfreiheit größtmögliche Geltung zu verschaffen (Roggenkamp, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Auflage 2024, § 2 Rn. 9 m.w.N.; s.a. Groh, NK-Vereinsrecht, 2. Online-Auflage 2021, § 2 Rn. 1 m.w.N.). Das Vorliegen aller Begriffsmerkmale einer Vereinigung kann durch Indizien belegt werden (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 – 1 VR 6/16 – juris, Rn. 22; Groh, NK-Vereinsrecht, 2. Online-Auflage 2021, § 2 Rn. 1 m.w.N.). Dies ist hier aufgrund der Darlegungen in der Verbotsverfügung vom 20. Mai 2020 anzunehmen. Die Verbotsverfügung zeigt zahlreiche Indizien, wie z.B. eine vereinsmäßige Struktur, die Bezeichnung als Mitglieder, das Führen einer Mitgliederliste, ein Vereinskonto, das Erheben von Mitgliedsbeiträgen, Vereinsname und -logo etc., die für das Vorliegen eines Vereins sprechen. Die Strukturmerkmale einer Vereinigung im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG sind trotz der wechselnden Bezeichnungen der Vereinigung „Nordadler" alias „Völkische Revolution", „Völkische Jugend", „Völkische Gemeinschaft" und „Völkische Renaissance" hinreichend belegt. Die Gründung verschiedener Chatgruppen und die durch die Beklagte vorgelegten Chat-Protokolle verdeutlichen, dass es sich um einen kontinuierlichen Zusammenschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, bei dem sich mehrere, nicht nach außen registrierte, natürliche Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hatten (so ausdrücklich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2021 – OVG 1 L 28/20 – unveröffentlicht, BA S. 7). Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es keiner expliziten Vereinsgründung. Denn der nach dem Gesetz erforderliche Zusammenschluss einer Mehrheit von natürlichen oder juristischen Personen setzt zwar einen über ein nur faktisches Zusammenwirken hinausgehenden, bewussten und konstitutiven Akt voraus. An die Qualität dieses verbindenden Aktes sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen; eine stillschweigende Übereinkunft reicht hier aus (Groh, NK-Vereinsrecht, 2. Online-Auflage 2021, § 2 Rn. 3 f. m.w.N.). Der Nachweis eines formellen bzw. konstitutiven Gründungsakts ist hierfür nicht erforderlich (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2021 – OVG 1 L 28/20 – unveröffentlicht, BA S. 7; vgl. a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2013 – OVG 1 A 4.12 – juris, Rn. 50 f.). Ein solcher konstitutiver Akt liegt in jedem Fall vor. Jedenfalls durch ihre Gespräche in den Chatgruppen bekundeten die Mitglieder die Existenz einer Gruppe mit einer Struktur (vgl. z.B. Beleg 1 S. 4, Bl. 103 VV; Beleg 9 S. 11, 12, Bl. 356, 357 VV). Auch die Absicht, Mitgliedskarten anzufertigen (vgl. Bl. 252 VV) sowie das Führen einer Mitgliederliste (vgl. Beleg 2 S. 1 f., 2, Bl. 111 f. VV) und das Vorhandensein einer hierarchischen Organisationsstruktur unter Verwendung von „Dienstgraden“ (vgl. Beleg 2a, Bl. 115 ff. VV) verdeutlichen eine zumindest faktische Vereinsgründung. Auch mangelt es nicht, wie der Kläger meint, an der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Der verbotene Verein strebte eine „Volksgemeinschaft“ an, die „nationalistisch“, „sozialistisch“, „patriotisch“ und „völkisch“ geprägt sein sollte (vgl. Verbotsverfügung, S. 21 f., Bl. 26 f. VV). Es bedarf keiner vollständigen Übereinstimmung in den kommunizierten Themen, wobei eine Übereinstimmung in nationalsozialistischen Grundüberzeugungen hier außer Frage steht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2021 – OVG 1 L 28/20 – unveröffentlicht, BA S. 7). Ebenfalls fehlt es nicht an der erforderlichen Dauerhaftigkeit des Zusammenschlusses. Der Verein wurde 2016/2017 gegründet, hat in der Folge neue Mitglieder aufgenommen und eine Immobilie erworben, um ein Siedlungsprojekt umzusetzen. Dies belegt die Intention der Etablierung eines auf Dauer angelegten Vereins. 2. Der Kläger war auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung Mitglied des Vereins „Nordadler“. a) Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es insoweit keiner förmlichen Aufnahme durch einen Mitgliedsantrag oder der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages als Nachweis seiner Mitgliedschaft. Dies sind keine notwendigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2021 – OVG 1 L 28/20 – unveröffentlicht, BA S. 8 f.). Es ist lediglich die Unterwerfung unter eine organisierte Willensbildung notwendig. Dies bedeutet aber nicht, dass bestimmte Formalia beachtet werden müssten. So ist z.B. keine Satzung, Mitgliederversammlung, Erhebung von Beiträgen, Wahl des Vorstands oder gar die Wahl einer Vereinsbezeichnung etc. notwendig, um als Verein i.S.d. § 2 VereinsG zu gelten (Roggenkamp, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Auflage 2024, § 2 Rn. 22 m.w.N.; vgl. a. Groh, NK-Vereinsrecht, 2. Online-Auflage 2021, § 2 Rn. 3 m.w.N.). Insoweit ist es auch unschädlich, dass der Kläger nicht auf der Mitgliederliste aufgelistet war. Vielmehr kann die Mitgliedschaft anhand folgender Punkte festgemacht werden: b) Die Mitgliedschaft des Klägers ergibt sich insbesondere aus seiner Aktivität in den Chatgruppen des Vereins. Für die Annahme einer Vereinsmitgliedschaft genügt, dass der Kläger an der vereinsinternen Kommunikation teilgenommen und sich damit aktiv in die von der Vereinigung verfolgten Ziele eingebracht hatte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2021 – OVG 1 L 28/20 – unveröffentlicht, BA S. 8 f.). So verhält es sich hier. Der Kläger war in den Chatgruppen des Vereins tätig. Hierbei benutzte er jedoch nicht seinen bürgerlichen Namen, sondern Decknamen. aa) Zum einen trat der Kläger unter dem Decknamen „I...“ auf. Dies lässt sich etwa Chatbeiträgen von R... („U...“) vom 21. November 2019 entnehmen, der in unmittelbarer Reaktion auf einen Beitrag von „I...“ den Namen des Klägers nennt: I...: „Du hast gefühlt von jeder großen Persönlichkeit von damals alle Zitate“ [21.11.2019, 15:41:57] U...: „Nicht alle aber viele.“ [21.11.2019, 15:42:09] „‚Du hast gefühlt von jeder großen Persönlichkeit von damals alle Zitate‘ - O...“ [21.11.2019, 15:42:59] (Beleg 38 S. 226, Bl. 2066 VV). Im Anschluss daran nennt er den Namen der Mutter des Klägers, I..., die Politikerin bei den Linken in Brandenburg ist: U...: „‚Weil es um Menschen geht.‘ - I..., Q...“ [21.11.2019, 15:44:50] „Ich komme immer noch nicht darauf klar, dass seine Mutter so hoch bei den Linken ist.“ [21.11.2019, 15:45:37] (Beleg 38 S. 226, Bl. 2066 VV). Der Teilnehmer „I...“ erwidert darauf und lässt damit erkennen, dass I... seine Mutter ist, z.B.: I...: „Was die über ihr Privatleben erzählt ist zur Hälfte gelogen“ [21.11.2019, 15:51:04] (Beleg 38 S. 227, Bl. 2067 VV) „Die Frau ist absolut krank im Kopf, das hat sogar mein Opa, also ihr Vater gesagt…die denkt immer sie hat recht und alles was sie sagt muss auch passieren“ [21.11.2019, 16:00:22] (Beleg 38 S. 231, Bl. 2071 VV) „Meine Tante ist auch links und 1 zu 1 so.“ [21.11.2019, 16:00:50] (Beleg 38 S. 231, Bl. 2071 VV) Im Verlauf postete „U...“ Bilder der Mutter des Klägers (Beleg 38 S. 235-237, Bl. 2075-2077 VV). Der Kläger selbst nimmt in seiner Klageschrift auf diese Chats Bezug und führt dazu aus, dass er einen innerfamiliären Konflikt zu seiner Mutter beschrieben habe (Klageschrift, S. 17). bb) Zum anderen verwendete der Kläger den Decknamen „F...“. Dass der Kläger unter diesem Decknamen aufgetreten ist, ergibt sich daraus, dass unter diesem Namen von dem beim Kläger sichergestellten Mobiltelefon am Chatverkehr teilgenommen wurde. Auch verdeutlicht ein Chataustausch von „F...“ mit „M...“, dass „F...“ mit „I...“ identisch ist. Denn „F...“ schreibt an „M...“, dass sich „T...“ jetzt gemeldet habe und schickt eingebettet in eine Nachricht von „AF...“ einen Chat von „I...“ mit „T...“ (Asservat AS200623-NA-0022-FON, S. 48 f. der Extraktion, Beweismittel B4). Außerdem lassen inhaltliche Ausführungen des „F...“ die Identität des Klägers erkennen, insbesondere: „Ich wollte mir auch Mein Kampf holen, allerdings habe ich Angst das meine Mutter das vielleicht sieht. (…)“ [18.06.2020, 00:20:20] (Asservat AS200623-NA-0021-FON, S. 17 der Extraktion, Beweismittel B5) „Ich denke wenn ich da bestelle bin ich ein bisschen gedeckt, weil meine Mutter bei den Linken ist“ [18.06.2020, 00:44:22] (Asservat AS200623-NA-0021-FON, S. 18 der Extraktion, Beweismittel B5). c) Unter seinen Decknamen bekundete der Kläger deutlich seine Mitgliedschaft zum Verein. So schrieb er z.B. in dem Chat mit „R...“, der auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Klägers aufgefunden wurde, am 27. Januar 2020, er werde ganz sicher nicht Leuten, „die nicht in der VR sind“, „unseren Aufbau, unsere Struktur und unsere Umsetzung der Ziele erklären“ (Asservat AS200623-NA-0022-FON, S. 6 der Extraktion, Beweismittel B6). In einem Chat in der Telegram-Gruppe „Bote der Wahrheit“ beschreibt der Kläger als „F...“ am 2. Mai 2020 den Sinn dieser Telegram-Gruppe damit, es handle sich um ein „Auffangbecken der VR“ [02.05.2020,10:24:24], und das wiederum heiße: „Wir holen neue Mitglieder aus dem völkischen und rechtem Spektrum in die Gruppe und schauen wer davon geeignet für die VR sein könnte. Im besten Fall überzeugen wir noch andere“ [02.05.2020, 11:15:09] (AS200623-NA-0022-FON, S. 150 der Extraktion, Beweismittel B7) Auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Klägers wurde ein Chatgespräch aufgefunden, das der Kläger als „F...“ am 10./11 Februar 2020 mit einem Interessenten führte und in dem der Kläger diesen für eine Mitgliedschaft zu rekrutieren versuchte. Der Kläger verdeutlichte, dass man sich als elitäre Bewegung versteht und sprach dabei wiederholt von „wir“: „• Wir dulden keine anderen Strömungen • Wir sind konsequent völkisch“ [10.02.2020, 19:56:14] (Asservat AS200623-NA-0022-FON, S. 3 der Extraktion, Beweismittel B32) Im weiteren Verlauf des Gesprächs erklärte er: „Neulinge sind Mannschafter, wir sind eine klare organisierte Bewegung (…)“ (Asservat AS200623-NA-0022-FON, S. 5 der Extraktion, Beweismittel B32). d) Auch verdeutlichen die Chatverläufe, die auf einem Mobiltelefon des Klägers gefunden wurden, dass der Kläger innerhalb der hierarchischen Vereinsstruktur – jedenfalls zeitweise – die Funktion eines „Unteroffiziers“ bekleidete: Am 10. Januar 2020 nahm der Kläger eine Gratulation zur Beförderung zum „Unteroffizier“ entgegen (Asservat AS200623-NA-0022-FON, S. 16 der Extraktion [Beweismittel B4] und gab auch selbst in einem Chat vom 27. Januar 2020 seinen Rang im Verein mit „Unteroffizier“ an (Asservat AS200623-NA-0022-FON, S. 14 der Extraktion, Beweismittel B6). Als „Unteroffizier“ waren dem Kläger drei „Mannschafter“ untergeordnet, die er etwa dazu anhalten sollte, vereinsinterne Vorträge zu halten (vgl. Asservat AS200623-NA-0022-FON, S. 22-27 und S. 48 f. der Extraktion, Beweismittel B4). Anderseits war der Kläger als „Unteroffizier“ seinerseits seinem vorgesetzten „Offizier“ melde- und rechenschaftspflichtig (vgl. Asservat AS200623-NA-0022-FON, S. 36 f. und S. 48 f. der Extraktion, Beweismittel B4), z.B.: o „F...“: „Also T... hat sich jetzt gemeldet“ [21.01.2020, 08:04:33] o „M...“: „Was meinte er“ [21.01.2020, 08:36:06] o „F...“: „I...: @X... du musst dich dringend melden, du bist garnicht mehr online und nicht mehr aktiv...meine Vorgesetzen sind sehr wütend auf dich, es sieht nicht gut für dich aus, wenn du dich nicht meldest T...: Dann sollen sie mich persönlich ansprechen. Ich erscheine nicht.“ [21.01.2020, 09:00:50] o „M...“: „der Sinn das du sein Vorgesetzter bist, ist das du das mit ihm regelst. Das wir ihn persöhnlich ansprechen sollen ist komplett dumm und widerstrebt der befehlsstruktur“ [21.01.2020, 09:42:10] o „F...“: „Habe ich ihm auch gesagt“ [21.01.2020, 09:43:29] o „M...“: „Zur Kenntnis genommen. Und gute Arbeit!“ [21.01.2020, 09:43:46] Der Kläger brachte in den Chats zum Ausdruck, dass nach seinem Verständnis innerhalb der vereinsrechtlichen Hierarchien klare Befehls- und Gehorsamsstrukturen bestünden, in die er sich auch selbst eingebunden gesehen hat (vgl. Asservat AS200623-NA-0022-FON, S. 78 f. der Extraktion, Beweismittel B4), z.B.: o „Wie redet der denn mit einem Offizier, damals als mir R... den Befehl gegeben hat den Discordchat zu löschen (obwohl es absolut sinnlos war) habe ich auch kein Moment gezögert“ [18.02.2020 19:14:59] o „Ja ist so, als Offizier sollte man sich nicht von einem Mannschafter klein machen lassen“ [18.02.2020 19:19:23] In einem Chat vom 7. Juni 2020 bekundete der Kläger, er habe sich freiwillig vom Unteroffizier wieder zum Mannschafter machen lassen und auf eine Beförderung zum Offizier verzichtet, weil er hierfür wegen seiner Ausbildung keine Zeit habe und seine Mutter nichts mitbekommen sollte (Asservat AS200623-NA-0021-FON, S. 4 der Extraktion, Beweismittel B5): o „1. Ich habe mich mit Absicht zum Mannschafter machen lassen o 2. Hatte ich das Angebot bekommen Offizier zu werden o 3. Hätte mich dann R... zu seinem Adjutanten gemacht“ [07.06.2020 10:37:43] o „Einfach keine Zeit wegen Ausbildung und dann hätte ich auch öfters auf Discord sein müssen und das geht nicht wenn meine Mutter da ist“ [07.06.2020 10:40:07] e) Die Aktivitäten des Klägers im Chat vom 7. Juni 2020, mithin wenige Tage vor dem Vollzug des Vereinsverbotes am 23. Juni 2020 zeigen, dass der Kläger bis zuletzt Mitglied des verbotenen Vereins war. Seine mit der Beförderung zum Unteroffizier jedenfalls vom 10. Januar 2020 an innegehabte Führungsfunktion hatte der Kläger zwar im Zeitpunkt des Vollzugs des Vereinsverbotes aufgegeben. Wie sich dem Chat vom 7. Juni 2020 entnehmen lässt, war mit dem Rücktritt vom Unteroffizier zum Mannschafter jedoch kein Vereinsaustritt verbunden, sondern ist der Kläger als Mannschafter Vereinsmitglied geblieben. f) Ferner ergibt sich seine Mitgliedschaft aus dem Umstand, dass auf dem Mobiltelefon und dem Laptop des Klägers Materialien des Vereins gefunden wurden. So wurde z.B. das schon in der Verbotsverfügung (S. 37) angeführte sog. „Manifest der Völkischen Revolution“, welches das Herzstück der Ideologie der Gruppierung bilden sollte und durch das abgebildete Logo und den Vereinsnamen „VR“ als Schrift des verbotenen Vereins ausgewiesen ist, bei der Asservatenauswertung auf dem Mobiltelefon des Klägers gefunden (Asservat AS200623-NA-0022-FON „Manifest der Völkischen Revolution“, Beweismittel B27). Der ebenfalls bereits in der Verbotsverfügung (S. 69 f.) angeführte „Völkische Leitkodex“ (Beleg 47, Bl. 2659 ff. VV) wurde bei der Asservatenauswertung auf dem Laptop des Klägers aufgefunden (Asservat AS200623-NA-0020-PC-HD „Völkischer Leitkodex“, Beweismittel B28). Der Kläger übersandte als „F...“ seinem Kommunikationspartner in der Chatgruppe „Bote der Wahrheit“ den „Leitkodex“ am 12. März 2020 um 19:09:54 (Asservat AS2006623-NA-0022-FON, S. 20 der Extraktion, Beweismittel B7). Zudem wurde auf dem Mobiltelefon des Klägers ein „Protokoll für die Zusammenkünfte“ gefunden (Asservat AS200623-NA-0021-FON, Beweismittel B34). Es handelt sich hierbei um ein Muster für die Protokollierung von Zusammenkünften der Gruppierung auf Truppebene und höher. Die Vereinsbezogenheit ergibt sich aus der in dem Muster enthaltenen Rubrik „Sorgen/Nöte der Befragten: Bezüglich der VR“. g) Zuletzt nahm der Kläger auch an realweltlichen Aktivitäten des Vereins teil. Vom 20. bis 22. März 2020 hielt sich der Kläger beim Anführer der Gruppierung, R..., in G... in Niedersachsen auf. Zeitgleich war auch ein weiteres führendes Mitglied der Gruppierung, F..., anwesend (vgl. Personendossier G..., S. 2, Bl. 2704 VV; Beleg 46, S. 22, Bl. 2646 VV). Soweit der Kläger dagegen anführt, dass das es sich bei der Beziehung von ihm und R... primär um eine private Beziehung gehandelt habe und das Treffen in der Wohnung des R... im o.g. Zeitraum ausschließlich zu diesem Zweck stattgefunden habe, ändert dies nichts an der Mitgliedschaft des Klägers im Verein. Zum einen fanden auch Treffen mit anderen Vereinsmitgliedern statt. Zum anderen wurden im Vorfeld privater Treffen auch vereinsbezogene Themen zwischen dem Kläger und R... besprochen, z.B. die Frage der Bestellung von Ausrüstung für den Verein: F...: „Wie hieß nochmal die Webseite wo wir unsere Ausrüstung für die VR holen sollen?“ [15.05.2020, 20:54:30] (Asservat AS200623-NA-0022-FON, S. 120 f. der Extraktion, Beweismittel B9) Auch ergibt sich aus dem Chatverlauf, dass der Kläger einen SS-Helm mit zu seinem Besuch zu R... genommen hat (vgl. Asservat AS200623-NA-0022-FON, S. 132 f. der Extraktion, Beweismittel B9). Ein solcher SS-Helm wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 23. Juni 2020 aufgefunden (vgl. Land Brandenburg, Polizeipräsidium, Lichtbildmappe, 23.06.2020, Bilder Nrn. 11, 13, 14, Beweismittel B10). 3. Die Minderjährigkeit des Klägers steht seiner Vereinsmitgliedschaft nicht entgegen. Zwar war der Kläger zum Zeitpunkt seines Beitritts in den Verein noch minderjährig und damit beschränkt geschäftsfähig i.S.d. § 106 Bürgerliches Gesetzbuch. Dies ändert jedoch nichts an der rein faktisch zu betrachtenden Mitgliedschaft. Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit kommt es nicht an. Überdies war der Kläger seit dem 6... volljährig. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung war der Kläger somit volljähriges Mitglied des verbotenen Vereins. 4. Schließlich steht seiner Vereinsmitgliedschaft nicht die Unverwertbarkeit der ausgewerteten Beweismittel entgegen. a) Die Verwertung der die Vereinsmitgliedschaft des Klägers beweisenden neuen, d.h. erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Beklagte vorgelegten Beweismittel, ist – anders als der Kläger meint – nicht unzulässig. Die Berücksichtigung sämtlicher, auch während des Verfahrens erlangter, Beweismittel, ist bereits Ausdruck des Amtsermittlungsgrundsatzes in § 86 Abs. 1 VwGO. Auch die Regelungen in § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG sowie in § 87b Abs. 2 und §§ 128 Satz 2, 128a Abs. 1 VwGO zeigen deutlich, dass das Vorbringen neuer Beweismittel im Verwaltungsprozess zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, Verwaltungsgerichte seien nicht daran gehindert, Tatsachen und Rechtsvortrag eines Beteiligten auch dann bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, wenn dieser erstmals im gerichtlichen Verfahren erfolgt; vielmehr seien sie dazu grundsätzlich verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2023 – 6 VR 2.22 – juris, Rn. 21). Speziell – wie vorliegend – kann das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 4 VereinsG auch nach Erlass der Verbotsverfügung fortgesetzt werden, etwa um weitere Beweismittel für einen etwaigen Anfechtungsprozess zu gewinnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 6 AV 7.19 – juris, Rn. 31 = BVerwGE 168, 200; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 – 6 B 3.01 – juris, Rn. 19). Dies betrifft zwar in erster Linie die Gewinnung von Beweismitteln, um das Vereinsverbot abzusichern. Es kann jedoch für die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel keinen Unterschied machen, ob der Verein selbst gegen sein Verbot klagt oder ob, wie hier, der Kläger zunächst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vereinsverbot anficht oder die Feststellung begehrt, nicht Mitglied gewesen zu sein. Insbesondere stellen die neuen Beweismittel nicht, wie der Kläger meint, ein Nachschieben von Gründen dar, da hier nicht die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung überprüft wird. Vielmehr ist der Nachweis der tatsächlichen Vereinsmitgliedschaft des Klägers nicht auf die in der Verbotsverfügung vorliegenden Beweismittel beschränkt, sondern ist anhand sämtlicher insoweit zur Verfügung stehender Beweismittel zu überprüfen. b) Auch die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte des Jugend- und Minderjährigenschutzes führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Minderjährigkeit des Klägers führt nicht zu einer Unverwertbarkeit der Beweismittel. Eine Durchsuchung bei einem Jugendlichen ist ohne Einschränkungen nach den gelten die Bestimmungen zulässig (vgl. Ziff. 8.1.2 der Polizeidienstvorschrift 382). Zu beachten ist hier jedoch insbesondere, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Durchsuchung bereits volljährig war und insoweit keine rechtswidrige Durchsuchung stattgefunden hat, die zu einer Unverwertbarkeit der dabei aufgefundenen Beweismittel führen könnte. Auch aus staatlichen Schutzpflichten gegenüber Minderjährigen ergibt sich nichts anderes. Etwaige Versäumnisse, z.B. des Jugendamtes in der Unterstützung bei der Erziehung des Klägers, führen nicht dazu, dass die Beklagte gehindert ist, die Vereinsmitgliedschaft des Klägers zu überwachen und dahingehende Beweismittel sicherzustellen und auszuwerten. c) Zuletzt liegt auch keine Unverwertbarkeit der Beweismittel aufgrund der etwaigen intimen Beziehung des Klägers mit R... vor. Denn die aufgefundenen Beweismittel entstammen nicht intimer Korrespondenz zwischen den beiden, die zu einem Kernbereich der Intimsphäre gehören könnten, sondern einem Gruppenchat mit mehreren Teilnehmern, in dem es nicht um die intime persönliche Beziehung, sondern um Belange des Vereins ging. Es handelt sich also mitnichten um Beweismittel, die durch eine Maßnahme erlangt wurden, durch die allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wurden (vgl. § 100d Abs. 1 Strafprozessordnung). IV. Die Kostenentscheidung beruht im Umfang der Klagerücknahme auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt zuletzt die Feststellung, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung nicht Mitglied der verbotenen Vereinigung Nordadler gewesen sei. Mit Bescheid des Bundesinnenministeriums vom 20. Mai 2020 verbot die Beklagte die Vereinigung Nordadler, auch handelnd und auftretend unter den Bezeichnungen Völkische Revolution, Völkische Jugend, Völkische Gemeinschaft und Völkische Renaissance. Dieser Bescheid wurde dem Kläger anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung am 23. Juni 2020 zugestellt. Gegen die Durchsuchungsanordnungen des VG Cottbus (Beschluss vom 18. Juni 2020 – VG 3 L 271/20) und des VG Potsdam (Beschluss vom 18. Juni 2020 – VG 3 I 12/20) legte der Kläger am 23. Juni 2020 und am 26. Juni 2020 jeweils Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg ein. Die Beschwerden wies das OVG Berlin-Brandenburg rechtskräftig durch Beschlüsse vom 13. Januar 2021 – OVG 1 L 26/20 und OVG 1 L 28/20 – zurück. Wegen der Beschlussgründe wird jeweils auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Gegen die Verbotsverfügung erhob der Kläger am 23. Juli 2020 Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zu ihrer Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er im eigenen Namen handele und nicht als Vertreter von Nordadler auftrete. Ihm sei die Verbotsverfügung persönlich zugestellt worden, deshalb liege die Klagebefugnis für eine gegen die Verbotsverfügung gerichtete Anfechtungsklage vor. Er sei zudem befugt, das Verbot umfassend gerichtlich überprüfen zu lassen, da er zum Zeitpunkt der ihm von der Verbotsverfügung vorgeworfenen Handlungen noch minderjährig gewesen sei. Wegen der zugeschriebenen Mitgliedschaft sei er durch die mediale Berichterstattung zum Vereinsverbot stigmatisiert worden. Die Klage sei auch begründet. Das Verbot sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Der Verwaltungsvorgang sei unvollständig, weil er diverse Schwärzungen und Namenskürzel von Personen enthalte, die der Nachvollziehbarkeit der behördlichen Schlussfolgerungen entgegenstünden. Er könne nicht erkennen, von welchem tatsächlichen Erkenntnisstand die Verbotsbehörde ausgegangen sei, zumal die Anlagen zum Teil bereits erheblich veraltet seien. Außerdem handele es sich bei Nordadler nicht um einen Verein. Die Verbotsbehörde habe überdies nicht nachweisen können, dass er, der Kläger, Mitglied von Nordadler sei. Die Mitgliedschaft in einer Chatgruppe belege keine Zugehörigkeit zu einem Verein. Seine Beziehung zu R... sei primär privater Natur. An realweltlichen Treffen der Gruppe Nordadler habe er nicht teilgenommen. Ferner lägen keine Verbotsgründe vor. Das Verbot sei unverhältnismäßig, weil dem Minderjährigenschutz nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Der Kläger begehrte zunächst ausschließlich die Aufhebung der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 20. Mai 2020. Später wendete er sich vor allem gegen seine Einbeziehung in diese Verfügung und bestritt ausdrücklich, Mitglied der verbotenen Vereinigung gewesen zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Klage mit Urteil vom 31. August 2022 (6 A 9.20 – juris = BVerwGE 176, 224-232) ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger verfüge für die auf Aufhebung des Vereinsverbots gerichtete Anfechtungsklage nicht über die erforderliche Klagebefugnis. Da er ausdrücklich seine Mitgliedschaft bestreite, erscheine es ausgeschlossen, dass der Kläger durch das Vereinsverbot an einer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Betätigung gehindert werde. Auch aus seiner Bezeichnung als Mitglied in der Begründung der Verbotsverfügung und der u. a. an ihn erfolgten Adressierung des Bescheides ergebe sich keine Klagebefugnis. Eine etwaige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts geschähe nämlich nicht durch den Verwaltungsakt bzw. die in ihm getroffene Regelung selbst, sondern durch dessen Adressierung und Begründung, die nicht zu dem der Anfechtung unterliegenden Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts gehöre. Vielmehr stehe hierfür die Feststellungsklage zur Verfügung. Der erst während des anhängigen Klageverfahrens erhobene Antrag auf Feststellung, dass er weder führendes noch überhaupt Mitglied der verbotenen Vereinigung Nordadler gewesen sei, sei ebenfalls unzulässig. In der nachträglichen Erhebung liege eine Klageänderung, deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich, weil das Bundesverwaltungsgericht für das Feststellungsbegehren sachlich nicht zuständig sei. Sachlich und örtlich zuständig hierfür sei das Verwaltungsgericht Berlin. Daraufhin erhob der Kläger am 1. März 2023 beim Verwaltungsgericht Berlin die vorliegende Klage, mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Zunächst zielte seine Klage darauf ab, festzustellen, dass er kein Vereinsmitglied der Vereinigung Nordadler gewesen sei. Zur Begründung führt er aus, es liege kein Verein vor. Die Chatgruppe, die ausschließlich über Discord kommunizierte, erfülle nicht die Strukturmerkmale eines Vereins. Überdies sei der Kläger nicht Mitglied der (unterstellten) Vereinigung gewesen. So gebe es z.B. keinen Aufnahmeantrag, auch lägen keine Unterlagen vor, aus denen sich ableiten ließe, dass der Kläger Mitgliedsbeiträge oder sonstige finanzielle Unterstützung an Nordadler gezahlt hätte. Solche Nachweise seien hingegen essentiell zum Nachweis einer Vereinsmitgliedschaft. Ausweislich der Verbotsverfügung seien nur zwei Bezugnahmen auf den Kläger zu referenzieren. Weder die Einlassungen des Klägers noch das Hochladen von Fotos für die Chatgruppe seien geeignet, eine Mitgliedschaft in einem Verein zu begründen. Weitere Bezugnahmen zu Aktivitäten des Klägers im Zusammenhang mit dem Verein fehlten. Insbesondere sei er nicht in „realweltliche Aktivitäten der Gruppierung“ eingebunden gewesen. Auch die Chatverläufe genügten nicht, um eine Mitgliedschaft zu belegen. Insbesondere ließen diese eine Zuordnung zur Person des Klägers nicht zu. Die durch die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vorgelegten Beweismittel seien unzulässig, denn maßgeblich sei vorliegend die zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung bestehende Sach- und Rechtslage. Überdies sei der Minderjährigenschutz nicht ausreichend berücksichtigt und führe zu einem Beweisverwertungsverbot. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2023 konkretisierte er seine Klage dahingehend, dass nunmehr festgestellt werden soll, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses des Verbotsverfügung kein Mitglied der Vereinigung Nordadler gewesen sei. Zudem erweiterte er seine Klage auf die Feststellung, dass die Hausdurchsuchungen rechtswidrig gewesen seien. Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 20. Mai 2020 kein Mitglied der Vereinigung „Nordadler“ war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Vereinigung Nordadler sei ein Verein. Dies ergebe sich bereits aus der vollzogenen Verbotsverfügung und werde durch die Erkenntnisse aus der Auswertung von beim Verbotsvollzug sichergestellten Asservaten bestätigt. Der Kläger sei auch Mitglied dieses Vereins gewesen. Eine förmliche Aufnahme oder die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen seien keine Voraussetzungen für eine Vereinsmitgliedschaft. Eine solche ergebe sich aus der Einbindung des Klägers in die Vereinsarbeit, die sich insbesondere aus Chatauswertungen ergebe. Daran änderten auch Gesichtspunkte des Jugendschutzes nichts. Die Klageerweiterung sei unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge sowie die Streitakten des VG Cottbus – VG 3 L 271/20 –, des VG Potsdam – VG 3 I 12/20 – und des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG 6 A 9.20 – verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.