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Urteil

29 K 236/21 A

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0417.29K236.21A.00
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Leitsätze
Ein von Familienangehörigen, denen in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationaler Schutz zuerkannt wurde, abgeleitetes Familienasyl sieht das deutsche Asylrecht nicht vor. (Rn.28)
Tenor
Soweit die Kläger zu 3) und 4) ihre Klagen zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein von Familienangehörigen, denen in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationaler Schutz zuerkannt wurde, abgeleitetes Familienasyl sieht das deutsche Asylrecht nicht vor. (Rn.28) Soweit die Kläger zu 3) und 4) ihre Klagen zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG]). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). I. Soweit die Kläger zu 3) und 4) im Termin zur mündlichen Verhandlung ihre Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. II. Die Klagen sind, soweit über sie noch zu entscheiden ist, zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 16. September 2021, vom 5. August 2022 sowie vom 13. Juli 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG noch des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen nicht vor. Auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu beanstanden. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung internationalen Schutzes aus dem Umstand, dass der Klägerin zu 3) in Griechenland internationaler Schutz in Form des subsidiären Schutzes zuerkannt worden ist. Die Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Staat hat weder völker- noch unions- oder nationalrechtlich bzw. nach sonst geltenden Grundsätzen eine Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere ergibt sich aus dem geltenden Unionsrecht keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates über die Anerkennung als Flüchtling zu übernehmen (vgl. dazu grundlegend: EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 – juris, Rn. 56; vgl. a. VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2025 – VG 29 K 208/22 A – juris, Rn. 20 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2024 – 17 K 3593/22.A – juris, Rn. 9 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2024 – 15a K 1766/22.A – juris, Rn. 40 ff. m.w.N.). Die vom EuGH im Urteil vom 18. Juni 2024 (C-753/22) formulierte Verpflichtung zum Informationsaustausch der Beklagten mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, der den Asylantragsteller zuvor als Flüchtling anerkannt hat, ist vorliegend durch Übersendung der griechischen Asylakte erfüllt. Das Bundesamt und mithin im Klageverfahren das Gericht dürfen eigenständig unter Einbeziehung der erlangten Informationen und ohne Bindung an die griechische Zuerkennungsentscheidung über den Asylantrag der Kläger entscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 – juris, Rn. 56, 76 und 80 a. E.; VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2025 – VG 29 K 208/22 A – juris, Rn. 23 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2024 – 15a K 1766/22.A – juris, Rn. 40 ff. m.w.N.). 2. Da die Klägerin zu 3) mangels Bindungswirkung der griechischen Asylentscheidung nicht – automatisch – eine Asylberechtigte bzw. international Schutzberechtigte i.S.d. § 26 AsylG ist, scheidet eine Zuerkennung von Familienasyl aus. Einen abgeleiteten Schutz von Familienangehörigen, denen in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationaler Schutz zuerkannt wurde, sieht das deutsche Asylrecht nicht vor (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 13a ZB 22.30800 – BeckRS 2024, 18850 Rn. 8 ff.; s.a. Nuckelt, in: BeckOK AuslR, 43. Ed. 31. Oktober 2024, § 26 AsylG Rn. 28b). 3. Die Kläger haben – nach einer selbstständigen Prüfung ihres Asylvorbringens, auch unter Berücksichtigung des Vortrages in Griechenland – keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG besteht ein solcher, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Die näheren Einzelheiten bezüglich relevanter Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründen, Verfolgungs- und Schutzakteuren sowie internen Schutz regeln die §§ 3a bis 3e AsylG. a) Die Kläger sind nicht vorverfolgt ausgereist. Soweit die Kläger berichten, wegen des Verkaufs von Alkohol von Milizen bedroht worden zu sein, ist dies bereits unglaubhaft. So vermochten es die Kläger nicht, konsistent und schlüssig von den behaupteten Bedrohungen zu berichten. Diese Einschätzung deckt sich bereits mit der Bewertung der griechischen Asylbehörde hinsichtlich des Vortrages der Kläger zu 3) bei ihrer dortigen Anhörung. Bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin zu 3) noch weniger Details als zuvor in Griechenland berichten. Insgesamt war ihr Vorbringen zu detailarm, um von einem glaubhaften Vorbringen auszugehen. Auch das Vorbringen des Klägers zu 1) beim Bundesamt war detailarm. Sein nunmehriges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wirkt demgegenüber erheblich gesteigert und verfahrensangepasst und damit ebenfalls nicht glaubhaft. In der Gegenüberstellung des Vorbringens des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 3) zeigten sich überdies zahlreiche Widersprüche hinsichtlich der Intensität der behaupteten Bedrohungen. So berichtete die Klägerin zu 3) z.B. bei ihrer Anhörung in Griechenland, dass die Milizen beide Läden ihres Mannes, des Klägers zu 1), niedergebrannt hätten. In ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung hingegen konnte sie nicht erinnern, ob ihr Mann einen oder zwei Läden hatte und verneinte zunächst ein Niederbrennen eines Ladens. Der Kläger zu 1) hingegen hatte bei seiner Befragung beim Bundesamt nichts von einem Niederbrennen eines Geschäftes erzählt. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung berichtete er ein solches jedoch und ergänzte, dass auch sein Onkel, der zuvor angeschossen worden sei, in den Flammen umgekommen sei. Hinsichtlich des Onkels hatte er beim Bundesamt dagegen nur berichtet, dass dieser „wegen der Alkohol-Geschichte umgebracht“ worden sei, ohne Details zu berichten. Außerdem berichtete der Kläger zu 1) erstmals in der mündlichen Verhandlung von der behaupteten Zerstörung des Geschäfts detailliert. Auch hinsichtlich der Rolle des Vaters der Klägerin zu 3) verwickelten sich die Kläger in Widersprüche. Der Kläger zu 1) berichtete, er habe mit ihm Alkohol verkauft. Auch hätte sein Schwiegervater auf die Wiedereröffnung des Ladens bestanden und sei wegen des Alkoholverkaufs von den Milizen entführt worden und zwei bis drei Monate später verstorben. Die Klägerin zu 3) hingegen berichtete, ihre Familie habe keinen Alkohol verkauft. Ihr Vater habe nur eine kurze Zeit mitgemacht und aufgehört, als er bedroht worden sei. Er sei auf offener Straße wegen des Konflikts zwischen Sunniten und Schiiten getötet worden. In Gefangenschaft einer Miliz sei er nicht gewesen. Beachtlich ist hierbei wiederum, dass die Ermordung des Vaters der Klägerin zu 3) von keinem der Kläger in ihren Anhörungen beim Bundesamt berichtet worden ist. Erstmals trug der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor, er sei von den Milizen auch mehrmals entführt und geschlagen worden. Es ist dem Gericht nicht verständlich, warum er dies nicht bei seiner zeitlich näher an der Ausreise und damit an den behaupteten Vorfällen gelegenen Befragung beim Bundesamt erzählt hat. Gleiches gilt für die erstmals in der mündlichen Verhandlung berichteten angeblichen Details der Bedrohungen und Zerstörungen des Ladens. Auffällig ist auch, dass der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung plötzlich vermeintlich detailliert von den Zerstörungen seiner Läden berichtete, aber z.B. nicht mehr von der noch in der Anhörung beim Bundesamt geschilderten Vergewaltigung seiner Schwester. Dass er eine solch persönliche Betroffenheit seiner Familie nunmehr nicht, aber auf einmal die Zerstörung seiner Läden detailliert erinnern kann, erschließt sich dem Gericht wiederum nicht. Das neue Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wirkt vor diesem Hintergrund nicht erinnerungsbasiert, sondern ausgedacht. Das gesamte Vorbringen wirkt auf das Gericht als ständig verändert, gesteigert und verfahrensangepasst und damit insgesamt unglaubhaft. Überdies begründete selbst der Verkauf und Konsum von Alkohol keine asylerhebliche Verfolgung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2024 – VG 29 K 134/22 A – unveröffentlicht, UA S. 5 f. m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 16. April 2019 – VG 25 K 234.17 A – juris, Rn. 30). b) Jedenfalls steht den Klägern eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG zur Verfügung. So ist es den Klägern möglich, wie vor der Ausreise mit ihrem Aufenthalt in Erbil bereits geschehen, in die autonome Region Kurdistan zu ziehen. Sie besteht aus vier Gouvernements und hat über sieben Millionen Einwohner. Speziell in den Großstädten Erbil mit über 1,8 Millionen Einwohnern oder Sulaimniyya mit über 1,6 Millionen Einwohnern könnten die Kläger unerkannt untertauchen. Dort ist auch kein Machtgebiet der schiitischen Milizen. Auch gibt es im Irak weder ein dem deutschen vergleichbares Meldewesen noch ein zentrales Personenstandsregister (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: April 2024, S. 31), sodass eine Suche nach den Klägern und ihr Auffinden nahezu unmöglich wäre. c) Nachfluchtgründe sind weder dargetan noch ersichtlich. 4. Auch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes besteht – wiederum nach einer selbstständigen Prüfung, auch unter Berücksichtigung des Vortrages in Griechenland – nicht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. Sämtliche Fallgruppen sind hier nicht erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den Klägern die Todesstrafe droht. Ebenso droht ihnen aufgrund ihres Vorbringens keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Jedenfalls stünde ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG zur Verfügung. Das Gericht nimmt insoweit auf die obigen Ausführungen entsprechend unter Ziffer 1. Bezug. Ihnen droht schließlich kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Insoweit ist die Entscheidung der griechischen Asylbehörde bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes für die Klägerin zu 3) zwar zu berücksichtigen. Allerdings stellt diese auf die Lage im Irak im Jahre 2019 und davor ab. Das erkennende Gericht hat jedoch gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf die aktuelle Sach- und Rechtslage, mithin auf aktuelle Erkenntnisse abzustellen. Vor diesem Hintergrund ist die Sicherheitslage in Bagdad hinreichend stabil (vgl. VG Berlin, Urteile vom 13. Juni 2024 – VG 29 K 134/22 A – unveröffentlicht, UA S. 7 m.w.N.; vom 4. März 2019 – VG 5 K 509.17 A – juris, Rn. 85 ff.; vom 26. Juli 2018 – VG 29 K 377.17 A – juris, Rn. 35 ff. und vom 22. November 2017 – VG 25 K 3.17 A – juris, Rn. 48 ff.). Auch bei einem Abstellen auf Kurdistan-Irak als Fluchtalternative wäre die Lage dort hinreichend stabil (vgl. hierzu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – OVG 9 A 570/20.A – juris, Rn. 365 ff.; VG Berlin, Urteile vom 16. Februar 2023 – VG 29 K 34.19 A – unveröffentlicht, UA S. 8 und vom 20. Januar 2020 – VG 5 K 454.17 A – juris, Rn. 56). 5. Die Kläger haben schließlich keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. a) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in Bagdad stellen sich nicht so außergewöhnlich prekär dar, dass Garantien der EMRK beeinträchtigt wären (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 4. März 2019 – VG 5 K 509.17 A – juris, Rn. 85 ff.). Die Kläger lebten lange Zeit in Bagdad. Der Kläger zu 1) als Familienoberhaupt ist jung, gesund und erwerbsfähig. Es ist davon auszugehen, dass er grundsätzlich in der Lage sein wird, dort erneut eine Wohnung zu finden und eine Tätigkeit aufzunehmen, mit der er den Lebensunterhalt bestreiten kann. So hat er z.B. nach der Schließung seiner Läden „auf dem Bau“ gearbeitet. Auch bei einer Rückkehr nach Kurdistan-Irak als Fluchtalternative wäre die humanitäre Lage nicht derart schlecht, dass nach § 60 Abs. 5 AufenthG von einer Abschiebung zwingend abzusehen wäre (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 9 A 549/18.A – juris, Rn. 174 ff. und VG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2020 – VG 5 K 602.17 A – unveröffentlicht). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) – wie vor der Ausreise der Kläger in Erbil geschehen – auch in Kurdistan in der Lage sein wird, eine Tätigkeit aufzunehmen, mit der er den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten kann. Zudem besteht die Möglichkeit für die Kläger, in nicht unerheblichem Umfang Rückkehr- und Starthilfen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 17. November 2021 – VG 25 K 634.17 A – unveröffentlicht), welche eine Verelendung auf absehbare Zeit ausschließen und bereits insoweit einem Abschiebungsverbot entgegenstehen (vgl. Pressemitteilung des BVerwG zum Urteil vom 21. April 2022 – BVerwG 1 C 10.21 –). Dass den Klägern nach Aufzehrung der Rückkehrhilfen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung drohen könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar. b) Es liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll danach abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern. Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 6. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 AsylG, § 59 AufenthG und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2, § 75 Nr. 12 AufenthG rechtmäßig. Die festgesetzte Sperrfrist von 30 Monaten entspricht der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, ohne dass im vorliegenden Einzelfall Gründe für eine kürzere Befristung vorgetragen oder ersichtlich wären. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen. III. Die Kostenentscheidung beruht im Umfange der Klagerücknahme auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten. Sie sind irakische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit und stammen aus Bagdad. Sie verließen den Irak im Oktober 2017 und reisten zunächst nach Griechenland. Am 17. April 2019 wurde der Klägerin zu 3) in Griechenland wegen der Sicherheitslage im Irak subsidiärer Schutz zuerkannt. Ihre Schilderungen von Drohungen durch Milizen wurden wegen Detailarmut des Vortrages nicht akzeptiert. Der Asylantrag des Klägers zu 1) in Griechenland gilt als zurückgenommen. Im Anschluss reisten die Kläger über den Landweg in die Bundesrepublik ein und stellten am 6. Oktober 2020, 3. März 2021 und am 4. Juni 2021 Asylanträge. Bei ihren Anhörungen bei dem Bundesamt am 28. Juni 2021 und am 12. November 2021 gaben die Kläger zu 1) und 3) im Wesentlichen an, sie hätten den Irak aufgrund von Problemen mit Milizen wegen Alkoholverkaufs verlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 16. September 2021, vom 5. August 2022 sowie vom 13. Juli 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2.) und ihren Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte die Kläger unter Setzung einer Frist von 30 Tagen zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihnen anderenfalls die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 5.). Schließlich ordnete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Zeitpunkt der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Kläger hätten keine persönlich gegen sie gerichtete Verfolgung berichtet. Mit ihren 28. September 2021 (VG 29 K 236/21 A), am 27. Juli 2022 (VG 29 K 157/22 A) und am 17. August 2022 (VG 29 K 156/22 A) bei Gericht eingegangenen Klagen verfolgen die Kläger ihr Ziel weiter und vertiefen ihre Angaben aus ihrer Anhörung beim Bundesamt. Ergänzend tragen sie vor, die Entscheidung der griechischen Asylbehörde müsse vorliegend zur Zuerkennung internationalen Schutzes für die Kläger führen. Jedenfalls müsse den übrigen Klägern abgeleitet von der Klägerin zu 3) Familienasyl zuerkannt werden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger zu 3) und 4) ihre Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen. Die Kläger beantragen zuletzt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2021, vom 5. August 2022 sowie vom 13. Juli 2022 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass für sie jeweils Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend trägt sie vor, sie halte auch unter Berücksichtigung der griechischen Asylentscheidung an den angefochtenen Bescheiden fest. Im Übrigen sei das Vorbringen der Kläger unglaubhaft. Bereits die Ausführungen der Klägerin zu 3) bei ihrer Anhörung in Griechenland seien, wie es auch die griechische Asylbehörde festgestellt habe, zu detailarm, vage und teilweise realitätsfern. Zuletzt gebe es keine Hinweise darauf, dass die Milizen an einer Verfolgung der Klägerin oder ihres Ehemannes Interesse hätten oder die Kläger anderweitig in deren Visier geraten sein könnten. Das Gericht hat die vormals eigenständigen Verfahren VG 29 K 236/21 A, VG 29 K 156/22 A und VG 29 K 157/22 A durch Beschluss vom 22. Oktober 2022 unter dem Geschäftszeichen VG 29 K 236/21 A zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. Januar 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht eine informatorische Befragung der Kläger zu 1) und 3) durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.