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Beschluss

29 L 314/25

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0506.29L314.25.00
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Leitsätze
Die Ausweisung wegen eines nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften setzt keine strafrechtliche Verurteilung voraus. Ein vorwerfbarer Verstoß muss aber zur Überzeugung des Gerichtes festgestellt werden können. Ist dies mangels hinreichender Sachverhaltsaufklärung seitens der Ausländerbehörde nicht möglich, ist das Gericht nicht gehalten, dies im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nachzuholen. (Rn.13)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 29 K 315/25 gegen den Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 5. März 2025 wird hinsichtlich der unter Ziffer 1. verfügten Ausweisung wiederhergestellt und im Übrigen angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausweisung wegen eines nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften setzt keine strafrechtliche Verurteilung voraus. Ein vorwerfbarer Verstoß muss aber zur Überzeugung des Gerichtes festgestellt werden können. Ist dies mangels hinreichender Sachverhaltsaufklärung seitens der Ausländerbehörde nicht möglich, ist das Gericht nicht gehalten, dies im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nachzuholen. (Rn.13) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 29 K 315/25 gegen den Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 5. März 2025 wird hinsichtlich der unter Ziffer 1. verfügten Ausweisung wiederhergestellt und im Übrigen angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die antragstellende Person besitzt die US-amerikanische sowie (nach eigenen Angaben auch) die kanadische Staatsangehörigkeit und wendet sich gegen ihre Ausweisung und die Folgeentscheidungen. Gegen sie werden derzeit zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Gefangenenbefreiung und wegen besonders schweren Landfriedensbruches im Zusammenhang mit der "Besetzung" des Präsidiums der Freien Universität Berlin am 17. Oktober 2024, an der sie sich beteiligt haben soll, sowie ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte geführt. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 29 K 315/25) gegen den Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 5. März 2025 hinsichtlich der unter Ziffer 1. verfügten Ausweisung wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen, hat Erfolg. 1. Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung gerichtete Antrag ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse der antragstellenden Person an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung überwiegt. Dabei kann dahinstehen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell rechtmäßig erfolgt ist. Denn jedenfalls lässt sich angesichts der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung nicht abschließend beurteilen, sondern bedarf der Prüfung im Verfahren der Hauptsache, ob der Antragsgegner die Ausweisung in Ziffer 1. des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung vom 5. März 2025 zu Recht verfügt hat. Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Nach diesem Maßstab erweist sich die Ausweisungsentscheidung des Antragsgegners derzeit als rechtswidrig. Denn es bestehen nach dem derzeitigen Ermittlungsstand erhebliche Zweifel, ob die antragstellende Person überhaupt Ausweisungsinteressen verwirklicht hat. a) Die antragstellende Person erfüllt nicht das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG. Danach wiegt ein Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Zwar bedarf es hierfür keiner strafrechtlichen Verurteilung. Allerdings muss sich der Rechtsverstoß aus den getroffenen Feststellungen ergeben, Mutmaßungen oder ein bloßer Verdacht genügen insoweit nicht (vgl. Fleuß, in: BeckOK AuslR, 43. Ed. 31.10.2024, AufenthG § 54 Rn. 397 m.w.N.). Ein vorwerfbarer Verstoß gegen Rechtsvorschriften ist derzeit weder dargetan noch ohne weitere Ermittlungen ersichtlich. Der Bundeszentralregisterauszug der antragstellenden Person enthält keine Eintragungen. Bezüglich der gegen sie geführten Ermittlungsverfahren kann sich die Kammer anhand der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners vorhandenen Informationen keine Überzeugung von ihrer Täterschaft bilden. Hinsichtlich der Ermittlungsverfahren wegen der "Besetzung" der FU Berlin findet sich im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners nur ein Bericht der Polizei Berlin, Landeskriminalamt, vom 25. November 2024 (Bl. 53 ff. VV), in dem lediglich der den Strafanzeigen (Bl. 31 ff. VV) zu entnehmende Sachverhalt wiedergegeben wird, da die weiteren polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Der Bericht beschreibt die Vorfälle am 17. Oktober 2024 in der FU Berlin und umfasst ca. 20 Personen, die als "die Tatverdächtigen" geführt werden. Die antragstellende Person sei als eine von diesen bekannt geworden. Eine Zuschreibung von Tatbeiträgen zu einzelnen Tatverdächtigen enthält der Bericht nicht. Nach dem Bericht könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Prognose dazu abgegeben werden, ob die antragstellende Person der gewalttätigen Gruppe der sog. pro-palästinensischen Szene als festes Mitglied angehöre und regelmäßig Straftaten aus politischer Motivation heraus begehe. Der Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthält danach keine weiteren Informationen zu den der antragstellenden Person vorgeworfenen Taten. Diese Informationen genügen nicht für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO), die antragstellende Person habe die ihr vorgeworfenen Taten begangen (vgl. a. VG Berlin, Beschluss vom 10. April 2025 – 24 L 91/25 – juris, Rn 12). Insoweit bedarf es weiterer Aufklärung, insbesondere zu den Tatbeiträgen der antragstellenden Person. Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (Polizeibericht, Bl. 250 ff. VV) erscheint es bereits fraglich, ob die in dem Ermittlungsbericht vorgeworfenen Tathandlungen – ruckartige Bewegungen mit den Armen, um sich dem Griff der Einsatzkräfte zu entziehen und Verlagerung des Körperschwerpunktes, um sich zu Boden fallen zu lassen – für ein Widerstandleisten mit Gewalt genügen. Denn der Gewaltbegriff i.S.d. § 113 Strafgesetzbuch (StGB) wird tendenziell restriktiv ausgelegt. Als Gewalt gilt hier in erster Linie körperliche Kraftausübung, die unmittelbar gegen die Person des Vollstreckungsbeamten gerichtet ist und daher für ihn körperlich spürbar ist (Dallmeyer, in: BeckOK StGB, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 113 Rn. 8 m.w.N.). Dies erscheint hier bei einem bloßen Wegziehen des Armes, bei einer Verlagerung des Schwerpunktes und bei einem versuchten zu Boden Fallenlassen zumindest fraglich. Jedenfalls bedarf auch dies weiterer Aufklärung. Das Gericht sieht sich nicht gehalten, diese mangelnde Sachverhaltsaufklärung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nachzuholen. Zwar trifft auch das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen. Die Heilung fachbehördlicher Mängel der Sachverhaltsaufklärung ist indes nicht Sinn und Zweck des gerichtlichen Eilrechtsschutzes, insbesondere nicht in Fällen, in denen die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht schon aus dem Gesetz, sondern erst aus einer entsprechenden behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO folgt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. April 2025 – 24 L 91/25 – juris, Rn 14). Überdies ist zu beachten, dass vorliegend eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, die den kompetenteren und sachnäheren Strafgerichten mit der Folge zu überlassen ist, dass dann in der Regel deren Entscheidung auch der ausländerrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 10 Cs 15.859 – juris, Rn. 72; vgl. a. den Rechtsgedanken von § 79 Abs. 2 AufenthG). Damit bleibt die weitere Sachverhaltsaufklärung, auch zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. a. VG Berlin, Beschluss vom 10. April 2025 – 24 L 91/25 – juris, Rn 15). b) Gleichermaßen sind auch nicht, wie der Antragsgegner nunmehr "als vertretbar erscheinend" annimmt, die Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 (Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung), Nr. 4 (Beteiligung an Gewalttätigkeiten zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele oder Aufruf öffentlich zur Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewaltanwendung) und Nr. 5 (Aufruf zu Hass gegen Teile der Bevölkerung) erfüllt. Auch insoweit kann sich die Kammer keine Überzeugung der zumindest erforderlichen Täterschaft der antragstellenden Person bilden (vgl. oben). c) Mangels – derzeit – feststellbarer Täterschaft der antragstellenden Person können vorliegend auch nicht generalpräventive Erwägungen die Annahme eines Ausweisungsinteresses begründen. Zwar sind die Taten, die Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind, grundsätzlich geeignet, eine generalpräventive Ausweisung zu tragen, da das Unterbleiben einer aufenthaltsrechtlichen Reaktion andere Ausländer nicht wirksam davon abhalten würde, vergleichbare Delikte zu begehen (siehe grundlegend: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 – juris, Rn. 16 ff. = NVwZ 2019, 486). Jedoch fehlt es aufgrund der derzeit nicht feststellbaren Täterschaft an der für eine generalpräventive Ausweisung erforderlichen Anknüpfungstat (vgl. dazu: Fleuß, in: BeckOK AuslR, 43. Ed. 31.10.2024, AufenthG § 53 Rn. 31 m.w.N.). 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Abschiebungsandrohung sowie gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichteten Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 63 Abs. 1 Justizgesetz Berlin zulässig und begründet. Wegen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ausweisung gerichteten Klage besteht für die Vollstreckung einer Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes kein Raum. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 f. Gerichtskostengesetz (GKG).