Beschluss
3 K 547.09
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0122.3K547.09.0A
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Leitsätze
Der gemäß Art. 12 Abs. 1 GG bestehende Ausbildungsanspruch eines hochschulreifen Bewerbers auf ein Studium seiner Wahl besteht nur insoweit, als entsprechende Ausbildungskapazitäten zur Verfügung stehen. Der Zulassungsanspruch eines Studienbewerbers, der die Regelstudienzeit bereits deutlich überschritten hat, zu einem Semester innerhalb der Regelstudienzeit scheitert, wenn die festgesetzte Ausbildungskapazität der Hochschule in diesem Studienabschnitt mehr als ausgelastet ist.(Rn.12)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der gemäß Art. 12 Abs. 1 GG bestehende Ausbildungsanspruch eines hochschulreifen Bewerbers auf ein Studium seiner Wahl besteht nur insoweit, als entsprechende Ausbildungskapazitäten zur Verfügung stehen. Der Zulassungsanspruch eines Studienbewerbers, der die Regelstudienzeit bereits deutlich überschritten hat, zu einem Semester innerhalb der Regelstudienzeit scheitert, wenn die festgesetzte Ausbildungskapazität der Hochschule in diesem Studienabschnitt mehr als ausgelastet ist.(Rn.12) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zulassung zum Studium im Diplomstudiengang Psychologie im 7. Fachsemester für das Wintersemester 2009/2010 an der Beklagten. Zum einen hat die Klägerin nicht belegt, dass sie die Voraussetzungen für die Zulassung zum 7. Fachsemester in dem begehrten Studiengang erfüllt, die gemäß § 9 Abs. 3 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 714) dahin beschrieben werden, dass der Studienbewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Januar 2010 hat die Klägerin Leistungsnachweise lediglich in einem Gesamtumfang von 24 Semesterwochenstunden vorgelegt, wobei die hinsichtlich der erbrachten Semesterwochenstunden nicht quantifizierte Teilnahme an empirischen Untersuchungen als Probandin noch hinzukommen. Unabhängig von einer inhaltlichen Zuordnung zu den nach der „Studienordnung für den Diplomstudiengang Psychologie an der Freien Universität Berlin vom 9. und 16. Februar 1989“ im Verlauf des ersten und des zweiten Studienabschnitts zu erbringenden Studienleistungen ergibt sich hieraus schon nicht, dass Leistungen in dem nach dieser Studienordnung erforderlichen Umfang (im ersten, das 1. bis 4. Semester umfassenden Studienabschnitt 72 Semesterwochenstunden und im 5. und 6. Fachsemester zusammen 27 Semesterwochenstunden) nachgewiesen hat, auch wenn man einen solchen Nachweis durch das von der Klägerin im Bewerbungsverfahren vorgelegte Zeugnis über die an der Universität Greifswald absolvierte Diplomvorprüfung im Studiengang Psychologie als hinreichende Voraussetzung für die Einstufung in das 5. Fachsemester ansehen wollte. Soweit die Klägerin über die vorgelegten Leistungsnachweise hinaus auf weitere Studienleistungen verweist, ergeben sich diese lediglich aus von ihr selbst vorgenommenen Eintragungen in ein Studienbuch. Dem Zulassungsbegehren der Klägerin steht aber auch entgegen, das sie bereits 13 Fachsemester im Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Greifswald studiert hat und daher von der Beklagten zu Recht unter Hinweis auf die deutlich überschrittene Regelstudienzeit für dieses Studium abgelehnt wurde. Die Kammer hat wiederholt entschieden, dass der gemäß Art. 12 Abs. 1 GG bestehende Ausbildungsanspruch eines hochschulreifen Bewerbers auf ein Studium seiner Wahl nur insoweit besteht, als entsprechende Ausbildungskapazitäten zur Verfügung stehen (vgl. u.a. Beschluss vom 14. September 2005 - VG 3 A 327.05 -). Wegen dieses grundrechtlich gesicherten Anspruchs sind die Hochschulen gezwungen, die vorhandenen Ausbildungskapazitäten bestmöglich zu nutzen. Von daher sind Zulassungsbeschränkungen nur unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebots zulässig. Andererseits besteht aber auch keine Verpflichtung der Hochschule einen Studienbewerber ungeachtet der nur für die Absolvierung des erstrebten Studiums innerhalb der dafür durch Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehenen Regelstudienzeit vorgehaltenen Ausbildungskapazitäten zum Studium zuzulassen bzw. zusätzliche Ausbildungskapazitäten zur Verfügung zu stellen, um ein Studium auch deutlich über die vorgesehene Regelstudienzeit hinaus ausdehnen zu können (a.a.O.). Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass der Zulassungsanspruch eines Studienbewerbers, der die Regelstudienzeit bereits deutlich überschritten hat, zu einem Semester innerhalb der Regelstudienzeit scheitert, wenn die festgesetzte Ausbildungskapazität der Hochschule in diesem Studienabschnitt mehr als ausgelastet ist (Beschluss vom 11. August 2004 - OVG 5 NC 409.04 -). Aus der Zulassungsordnung der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 vom 15. Juli 2009 (ABl. der Beklagten Nr. 37/2009 vom 17. Juli 2009, S. 603) ergibt sich, dass die Zulassung zum 7. Fachsemester des (auslaufenden) Diplomstudiengangs Psychologie in der Weise beschränkt worden ist, dass auf der Basis von 120 Studierenden pro Jahr nach dem Auffüllprinzip zuzulassen ist. Durch Vorlage ihrer Einschreibstatistiken vom 1. Juli 2009 und 16. November 2009 hat die Beklagte belegen können, dass zum Zeitpunkt der Bewerbung der Klägerin abzusehen war, dass die für das 7. Fachsemester festgesetzte Zahl von zu vergebenden Studienplätzen im Wintersemester 2009/2010 ausgeschöpft sein würde, da sich zum 1. Juli 2009 im 6. Fachsemester bereits 141 Studierende befanden, die ausweislich der Statistik vom 16. November 2009 ins 7. Fachsemester „aufgerückt“ waren. Da wegen der von der Beklagten für den Studiengang Psychologie festgelegten Jahreszulassung Zulassungen für ein „ungerades“ Semester jeweils nur im Wintersemester stattfinden, war damit die festgesetzte Aufnahmekapazität für das von der Klägerin erstrebte Fachsemester erschöpft. Aus der Tatsache, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 eingeräumt hat, gleichwohl im Wintersemester 2009/2010 für das 7. Fachsemester des Diplomstudiengangs Psychologie sieben Einschreibungen von Studienortwechslern vorgenommen zu haben, kann die Klägerin nichts für sich herleiten, da sich aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Januar 2010 vorgelegten Übersicht ergibt, dass es sich insoweit ausschließlich um Studienbewerber handelte, die zuvor in einem niedrigeren als dem 7. Fachsemester eingeschrieben waren. Eine Ungleichbehandlung gegenüber der Klägerin liegt daher nicht vor. Sie ergibt sich auch nicht daraus, dass ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Einschreibstatistiken Studierende in Fachsemestern oberhalb der Regelstudienzeit eingeschrieben sind. Insoweit kann auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1985 - 7 B 24/95 - Bezug genommen werden, in dem das Gericht ausgeführt hat, dass der die Normstudienzeit überschreitende „Studienverlängerer“ sich von dem „Studienfortsetzer“ dadurch unterscheide, dass letzterer ein Studium außerhalb der Normstudienzeit aufnehmen will, während ersterer einen Studienplatz innehat, der im Rahmen der normierten und gerichtlich festgestellten Höchstzahl vergeben worden ist. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg schließlich hat durch Beschluss vom 29. Juni 2007 (OVG 5 NC 21.07) entschieden, dass der Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit es nicht gebiete, einem Studierenden, der keine seiner Verweildauer an der Universität entsprechenden Studienfortschritte gemacht hat, die auch nur teilweise Wiederholung des bereits absolvierten Studiums an einer anderen Hochschule zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die 30-jährige Klägerin, die im Juli 1998 ihr Abitur erwarb, vom Wintersemester 1998/1999 bis zum Wintersemester 2004/2005 an der Universität Greifswald 13 Semester im Diplomstudiengang Psychologie absolvierte, bewarb sich im Juli 2009 an der Beklagten zum Studium im Diplomstudiengang Psychologie ab dem Wintersemester 2009/2010 zum 7. Fachsemester. Die Beklagte lehnte den Zulassungsantrag mit Bescheid vom 7. August 2009 unter Hinweis darauf ab, dass die begehrte Zulassung zum Studium im 7. Fachsemester nicht in Betracht komme, da die Klägerin bereits zuletzt im 13. Fachsemester dieses Studiengangs studiert habe. Die dagegen erhobene, am 7. September 2009 bei Gericht eingegangene Klage stützt die Klägerin im Wesentlichen darauf, dass sie „schlicht und einfach ihr Studium fortsetzen“ wolle. Im Online-Bewerbungsverfahren bei der Beklagten habe sie sich nur für ein beabsichtigtes Studium im 7. Fachsemester entscheiden können. Zum Beleg ihrer an der Universität Greifswald absolvierten Studienleistungen hat die Klägerin zahlreiche Leistungsnachweise vorgelegt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. August 2009 zu verpflichten, die Klägerin zum Wintersemester 2009/2010 im 7. Fachsemester zum Studium im Diplomstudiengang Psychologie zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zum einen hält die Beklagte an der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, zum anderen weist sie darauf hin, dass im Wintersemester 2009/2010 die Aufnahmekapazität im 7. Fachsemester des Diplomstudiengangs Psychologie ausgeschöpft sei und die Klägerin daher, weil sie in ihrem Studienverlauf bereits die Regelstudienzeit überschritten habe, nicht habe zugelassen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.