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Beschluss

3 L 493.09

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0122.3L493.09.0A
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Leitsätze
1. Die Reduzierung der Aufnahmekapazität durch eine faktische Verlagerung einer Stelle aus dem Bestand einer Lehreinheit verstößt gegen das abstrakte Stellenprinzip und ist mit den aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) resultierenden Anforderungen an einen rationalen und grundrechtskonformen Planungs- und Abwägungsprozess nicht zu vereinbaren.(Rn.16) 2. Die Änderung der Verordnung über Lehrkräfte für besondere Aufgaben dahingehend, dass diese Aufgaben nicht mehr verbeamteten Lehrkräften sondern Lehrkräften im Angestelltenverhältnis übertragen werden, zwingt nicht zu dem Beschluss, dass eine freigewordene Stelle eines Oberstudienrates im Hochschuldienst in eine Stelle eines Akademischen Oberrates umzuwandeln ist.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin/ Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Reduzierung der Aufnahmekapazität durch eine faktische Verlagerung einer Stelle aus dem Bestand einer Lehreinheit verstößt gegen das abstrakte Stellenprinzip und ist mit den aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) resultierenden Anforderungen an einen rationalen und grundrechtskonformen Planungs- und Abwägungsprozess nicht zu vereinbaren.(Rn.16) 2. Die Änderung der Verordnung über Lehrkräfte für besondere Aufgaben dahingehend, dass diese Aufgaben nicht mehr verbeamteten Lehrkräften sondern Lehrkräften im Angestelltenverhältnis übertragen werden, zwingt nicht zu dem Beschluss, dass eine freigewordene Stelle eines Oberstudienrates im Hochschuldienst in eine Stelle eines Akademischen Oberrates umzuwandeln ist.(Rn.17) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin/ Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Grundschulpädagogik (Abschluss: Bachelor of Arts) zum 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2009/2010 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2009/2010 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 37/2009 vom 17. Juli 2009) für Studienanfänger mit 59 festgesetzte Zulassungszahl und die zusätzlich vergebenen bzw. zu vergebenden Studienplätze hinaus keine weitere Aufnahmekapazität vorhanden ist. I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 4. Juni 2009 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält nicht in vollem Umfang einer Überprüfung stand . 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Grundschulpädagogik am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) angesetzt: - 3 Stellen für Professoren (C 4 – C 2), - 2 Stellen für Juniorprofessoren in der ersten Phase ihres Dienstverhältnisses (W 1, §§ 102 a, 102 b BerlHG), - 2 (der Lehreinheit anteilig zugewiesene) Stellen für Akademische Räte/Oberräte (A 13/ A 14) - 1 Stelle für wissenschaftliche Assistenten/ Hochschulassistenten (C 1), - 2 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (BAT IIa), - 3 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT IIa). a) Beanstandungsfrei hat die Antragstellerin dabei die A 14-Stelle des Leiters des Prüfungs- und Praktikumsbüros (Stelle 120531; Stelleninhaber: Akademischer Oberrat Dr. B.), einer gesonderten Einrichtung des Fachbereichs, dessen Lehrverpflichtung sie mit Schreiben vom 15. April 1999 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 LVVO auf 8 LVS festgesetzt hat (Kapazitätsunterlagen Sommersemester 2002), nur mit einem Stellenanteil von 50 % der Lehreinheit Grundschulpädagogik zugeordnet (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 11. Mai 2004 - VG 3 A 199.04 u.a.), während der verbleibende Stellenanteil der Lehreinheit Erziehungswissenschaft zur Verfügung steht. Die weitere Reduzierung des sich aus dieser Stelle ergebenden Lehrdeputats ist als Lehrverpflichtungsverminderung zu berücksichtigen (s. u.). b) Die der Lehreinheit Erziehungswissenschaft zugeordnete A 13-Stelle 120647, deren Stelleninhaber Dr. H. nach Darstellung der Antragsgegnerin für die Lehreinheit Grundschulpädagogik 2 LVS erbringt, indem er regelmäßig für Studierende des Masterstudiengangs Grundschulpädagogik das Hauptseminar „Forschungsfragen der Grundschulpädagogik“ im Umfang 2 SWS anbietet, ist nicht, auch nicht teilweise, als Stelle der Lehreinheit Grundschulpädagogik in die Berechnung einzustellen. Der abweichende Ansatz der Antragsgegnerin widerspricht dem sog. Stellen- oder Sollprinzip (vgl. § 8 KapVO), dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden, nicht engpassbezogenen Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt (vgl. dazu bereits Beschlüsse der Kammer vom 4. Februar 2004 – VG 3 A 1493.03 u.a., Grundschulpädagogik Wintersemester 2003/2004). Dieses Prinzip beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit herbeizuführen. Damit ist die Hochschule im Interesse der Studienbewerber gehalten, jede der Lehreinheit zugewiesene und damit besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen (BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 51.87 -, DVBl. 1990, 940). Anderen Lehreinheiten zugeordnete Stellen bzw. Stellenanteile, die der Lehreinheit Grundschulpädagogik aufgrund von fachbereichsinternen Vereinbarungen oder aufgrund individuell vereinbarter Lehrverpflichtungen nur faktisch zur Verfügung stehen, sind bei der Kapazitätsermittlung daher nicht als Planstellen der Lehreinheit Grundschulpädagogik zu berücksichtigen. Diese Stellen bestimmen vielmehr unabhängig von der tatsächlich erbrachten Lehrleistung der Stelleninhaber die Aufnahmekapazität der Lehreinheit, der sie zugeordnet sind, und gehen grundsätzlich auch nur dort in die Kapazitätsberechnung ein (hier: Erziehungswissenschaft). Dem Umstand, dass der Stelleninhaber seine Lehrverpflichtung tatsächlich zu einem gewissen Anteil in einer anderen Lehreinheit, hier der Grundschulpädagogik, erbringt, ist - als Dienstleistungsimport - bei der Ermittlung des Curriculareigenanteils dieser Lehreinheit Rechnung zu tragen (s. u.). Denn in dem Umfang, in dem ein Stelleninhaber Lehrleistungen in einer anderen Lehreinheit zu erbringen hat, wird die Lehrnachfrage der dortigen Studierenden durch die Lehreinheit befriedigt, der die Stelle zugeordnet ist. 2. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 29. April 2008 (GVBl. S. 111) - LVVO - beträgt für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, für wissenschaftliche und Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte und Oberräte „neuer Art“ 8 LVS (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 22. November 1985 - OVG 7 S 86.85 – und Beschlüsse der Kammer vom 13. Januar 2009, Biochemie Wintersemester 2008/2009, - VG 3 A 701.08 u.a. -, sowie vom 16. Januar 2009, Veterinärmedizin Wintersemester 2008/2009, VG 3 A 330.08 u.a. – und Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2009 – OVG 5 NC 25.09 -), für Studienräte im Hochschuldienst und angestellte Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16 LVS, für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Aus dem Bestand von insgesamt 12 Stellen ergibt sich nach Abzug der Stelle 120647 (Dr. H.) ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 85 LVS. 3. Gegenüber dem Wintersemester 2007/2008, für das die Kammer die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Grundschulpädagogik zuletzt überprüft hat, haben sich folgende Veränderungen ergeben: a) 2 A 13-Stellen für Akademische Räte im Hochschuldienst „alter Art“ (120600 und 120635) wurden in BAT IIa-Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben umgewandelt, was kapazitätsneutral bleibt, da auch auf diese Stellen ein Lehrdeputat von jeweils 16 LVS entfällt. b) Kapazitätsneutral bleibt auch die Umwandlung der C 1-Stelle 120438 in eine Juniorprofessorenstelle (W 1) und der C 1-Stellen 120414 und 120440 in BAT II a-Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter, da das Lehrdeputat jeder dieser Stellen von 4 LVS unverändert geblieben ist. Die Kammer sieht keinen Anlass anzunehmen, dass es sich entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin bei den umgewandelten Stellen um solche für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit höherer Lehrverpflichtung handelt. c) Kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner der Tausch einer BAT IIa-Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (120820) gegen eine Juniorprofessorenstelle (891257) aus der Lehreinheit Erziehungswissenschaft, da sich das jeweilige Lehrdeputat von 4 LVS nicht ändert. e) Der Kapazitätsverlust von 16 LVS, der nach Darstellung der Antragsgegnerin dadurch eingetreten sei, dass die für einen Oberstudienrat im Hochschuldienst mit einer Lehrverpflichtung von 16 LVS eingerichtete A 14-Stelle 120567 durch Beschluss 148/2008 des Kuratoriums der Antragsgegnerin vom 4. April 2008 über die Feststellung des Nachtragshaushaltsplans 2008 in eine Stelle für einen Akademischen Oberrat mit einer Lehrverpflichtung von 8 LVS umgewandelt worden und diese Stelle nunmehr der Lehreinheit Erziehungswissenschaften zur Verfügung gestellt worden sei, ist nicht hinzunehmen; denn weder ergibt sich aus dem genannten Kuratoriumsbeschluss eine die (teilweise) Streichung dieser Stelle betreffende Entscheidung noch eine den dadurch eintretenden Kapazitätsverlust rechtfertigende Erläuterung. Vielmehr hat das Kuratorium ausdrücklich nur „die Streichung der nicht besetzten bzw. freiwerdenden Stellen im Haushaltsplankapitel 08 (Anlage 2)“ beschlossen und auch nur insoweit auf die Strukturplanung 2009 Bezug genommen. Außerdem fehlt ein - nach § 71 Abs. 1 Nr. 5 BerlHG erforderlicher - Beschluss des Fachbereichsrats über eine Verlagerung der Stelle 120567 in die Lehreinheit Erziehungswissenschaften, der durch den Hinweis der Antragsgegnerin auf die Beschlüsse der Kammer vom 28. Januar 2009 (VG 3 A 589.08 u.a. – Publizistik Wintersemester 2008/2009) nicht entbehrlich wird, zumal die in jenen Beschlüssen ohne weiteren Nachweis hingenommene Stellenverlagerung nicht entscheidungserheblich war. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. November 2009 darauf verweist, dass diese Stelle nicht in die Lehreinheit Erziehungswissenschaften „verlagert“ worden sei, vielmehr weiterhin in der Lehreinheit Grundschulpädagogik „geführt“ werde, ihr jedoch vorübergehend „nicht zur Besetzung zur Verfügung“ stehe, ist dies kapazitätsrechtlich nicht von Bedeutung; denn die Reduzierung der Aufnahmekapazität durch eine solche faktische Verlagerung einer Stelle aus dem Bestand einer Lehreinheit verstieße gegen das abstrakte Stellenprinzip und wäre mit den aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) resultierenden Anforderungen an einen rationalen und grundrechtskonformen Planungs- und Abwägungsprozess nicht zu vereinbaren. Dies gilt umso mehr, als die in Rede stehende Stelle der Lehreinheit Grundschulpädagogik offenbar nur deshalb „entzogen“ wurde, um auf ihr den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. S. führen zu können und damit die Voraussetzung für die Streichung seiner zum Bestand der Lehreinheit Erziehungswissenschaft gehörenden Stelle 120611 durch Kuratoriumsbeschluss 165/2009 vom 4. Juni 2009 als „freie bzw. zum 1. 10. 2009 freiwerdende Positionen des Personalüberhanges“ zu schaffen. Durch diese Umsetzung des Stelleninhabers würde die kapazitätsreduzierende Wirkung der Stellenstreichung, die das Kuratorium als „logische Folge der Beschlüsse zum Strukturplan der Jahre 2003 und 2004“ bezeichnet hat, in eine Lehreinheit „umgelenkt“ werden, zu der die gestrichene Stelle nicht gehörte. Auch die nach Darstellung der Antragsgegnerin durch die Stellenumwandlung eingetretene Deputatsreduzierung ist nicht zu akzeptieren. Die von der Antragsgegnerin dazu herangezogene Tatsache, dass durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Lehrkräfte für besondere Aufgaben vom 9. November 2006 (GVBl. S. 1051) die Laufbahn des Studienrates im Hochschuldienst geschlossen wurde, hat in erster Linie die Konsequenz, dass entsprechende Verbeamtungen nicht mehr vorgenommen, sondern nur noch entsprechende Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden können. Gerade weil ausdrücklich vorgesehen ist, dass die ehedem den Studienräten im Hochschuldienst obliegende Funktion als Lehrkräfte für besondere Aufgaben i.S.d. § 3 Abs. 1 der Verordnung über Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LkAVO) vom 18. April 1988 (GVBl. S. 718) nunmehr Angestellten zu übertragen sind, war das Kuratorium der Antragsgegnerin bei Beschlussfassung vom 4. April 2008 nicht gezwungen, die freigewordene Stelle eines Oberstudienrates im Hochschuldienst (der als Lehrkraft für besondere Aufgaben eine Lehrverpflichtung von 16 LVS hat) in eine Stelle eines Akademischen Oberrates (mit einer Lehrverpflichtung von 8 LVS) umzuwandeln; das Kapazitätserschöpfungsgebot, dem auch der Haushaltssatzungsgeber Rechnung zu tragen hat, hätte wegen der kapazitätsreduzierenden Wirkung einer solchen Stellenumwandlung jedenfalls eine das Teilhaberecht aus Art. 12 GG berücksichtigende Abwägung erfordert, an der es hier jedoch fehlt. Damit ist bei einem zahlenmäßig nur geringfügig verringerten Personalbestand von einem gegenüber dem Wintersemester 2008/2009 unveränderten Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 101 LVS (85 + 16) auszugehen. 4. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen im Umfang von 10,75 LVS sind gerechtfertigt. a) Die Prof. K. mit Bescheid vom 4. September 2007 für die Dauer ihrer Amtstätigkeit als weitere Vizepräsidentin der Antragsgegnerin bewilligte Entlastung um 6,75 LVS entspricht der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LVVO zulässigen Ermäßigung von 75 v. H. b) Eine weitere Verminderung ist für die im Arbeitsbereich Bildungsforschung als Lehrkraft tätige Akademische Rätin S. durch Bescheid vom 25. September 2009 belegt. Die dort und in der (zu den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2007/2008 mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2007 übersandten) Zusammenstellung ihrer Tätigkeitsschwerpunkte aufgeführten, im Wesentlichen mit der Durchführung von Staatsprüfungen im Zusammenhang stehenden Dienstaufgaben rechtfertigen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 LVVO eine Reduzierung ihrer 16 LVS umfassenden Lehrverpflichtung um 2 LVS. c) Hinzu kommt die dem Akademischen Oberrat Dr. B. mit Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2009 bewilligte Lehrverpflichtungsverminderung (von insgesamt 4 LVS), die hier mit 2 LVS zu Buche schlägt, weil die Stelle nur mit einem Stellenanteil von 50 % der Lehreinheit Grundschulpädagogik zugeordnet ist (s.o.). Für seine Tätigkeiten u. a. als Geschäftsführer des – im Fachbereich Erziehungswissenschaften und Psychologie angesiedelten – Zentrums für Lehrerbildung erscheint diese Verminderung gerechtfertigt. 4. Lehraufträge wirken sich hier nicht in vollem Umfang kapazitätserhöhend aus. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2008 und Wintersemester 2008/2009) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen wurden im Sommersemester 2008 im Umfang von 35,68 LVS und im Wintersemester 2008/09 im Umfang von 13 LVS besoldete Lehraufträge erteilt und durchgeführt. Die im Vorlesungsverzeichnis als Unterrichtspraktika angekündigten Veranstaltungen (Sommersemester 2008: 4 LVS) wurden dabei zutreffend mit einem Anrechnungsfaktor von 0,67 eingerechnet (§ 3 Abs. 4 LVVO). Die teilweise Verrechnung dieser Lehrauftragsstunden mit dem Lehrangebot, das in den betreffenden Bezugssemestern wegen Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 Satz 2 KapVO), ist nicht zu beanstanden. Diese Vakanzen belaufen sich auf jeweils 8 LVS im Sommersemester 2008 und Wintersemester 2008/09. Den erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Vakanzen und der Vergabe von Lehraufträgen hat die Antragsgegnerin dargelegt, indem sie darauf verwiesen hat, dass die in beiden Semestern vakante Stelle 120567 dem Lehrbereich Mathematik zugeordnet war und Lehraufträge im Umfang des dieser Stelle zuzurechnenden Lehrdeputats für diesen Lehrbereich betreffende Veranstaltungen erteilt wurden. Dass die Stelle 120567 dem Lehrbereich Mathematik zugeordnet war, wird durch die aus dem Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2006 ersichtlichen Lehrveranstaltungen des früheren Stelleninhabers (R.) bestätigt. Demnach ergibt sich ein zusätzliches Lehrdeputat aus Lehraufträgen im Umfang von [(35,68 – 8) + (13 – 8)] : 2 = (27,68 + 5) : 2 = 32,68 : 2 = 16,34 LVS. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 106,59 LVS (101 LVS aus Stellen abzüglich 10,75 LVS Verminderungen zuzüglich 16,34 LVS aus Lehraufträgen). 4. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebotes ist der von der Lehreinheit erbrachte Dienstleistungsexport (§ 11 KapVO) von 8,3963 LVS abzuziehen. a) Zum einen bietet die Lehreinheit Grundschulpädagogik den Studierenden der lehramtsbezogenen Bachelorstudiengänge Bildende Kunst und Musik der Universität der Künste die Lehrleistungen, die diese belegen und durch Prüfungsleistungen nachweisen müssen, um ihr Studium durch das mit 60 LP bemessene Modulangebot Grundschulpädagogik und den mit 30 LP bemessenen Studienbereich „Lehramtsbezogene Berufswissenschaft“ (LBW) vervollständigen zu können (vgl. „Studienordnung für den Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft im Rahmen von Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption“ vom 27. Oktober 2004 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 51/2004 vom 11. November 2004] und „Studienordnung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Grundschulpädagogik im Rahmen anderer Studiengänge vom 7. Juli 2005 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 80/2005 vom 7. Oktober 2005] mit jeweiligen Beispielstudienplänen, geändert durch die „Erste Ordnung zur Änderung der Studienordnung für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Grundschulpädagogik im Rahmen anderer Studiengänge vom 12. Oktober 2007 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 74/2007 vom 3. Dezember 2007]). Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapVO 1994 E= ∑ q CA q x Aq /2 berechnet, wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. Die Antragsgegnerin hat für das Wintersemester 2008/2009 die Studierenden der UdK mit Matrikelnummern zusammengestellt, die dieses Modul in Anspruch genommen haben. Danach ist von 9 tatsächlich vergebenen Modulangeboten auszugehen. Der in den das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Beschlüssen vom 17. Januar 2008 (VG 3 A 664.07 u.a.) noch mit insgesamt 1,4778 errechnete Curricularanteil (1,3333 Curricularanteil für das mit 60 LP bemessene Modulangebot Grundschulpädagogik entsprechend dem Beispielstudienplan der Studienordnung vom 7. Juli 2005 zuzüglich 0,1445 [statt 0,1556] für das „Basismodul Allgemeine Grundschulpädagogik“ im Rahmen des Studienbereichs „Lehramtsbezogene Berufswissenschaft“ - bei dem der auf die Vorlesung entfallende Anteil von 0,0222 auf 0,0111 zu korrigieren war, da nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hierbei von einer Gruppengröße von 180 [statt 90] auszugehen ist -) war wegen der durch die Änderung der Studienordnung vom 12. Oktober 2007 (s.o.) eingetretenen Modifizierungen zu korrigieren: Bei den Vertiefungsmodulen der Lernbereiche Deutsch und Mathematik wurden die bis dahin obligatorischen Seminare D 6 und D7 zur Wahl gestellt und die Module des Lernbereichs Sachunterricht wurden um ein Aufbaumodul erweitert. Hinzu kommt, dass zwei der im Rahmen des Vertiefungsmoduls Sachunterricht zu absolvierenden Seminare (SU 5 und SU 7) je zur Hälfte von der Lehreinheit Grundschulpädagogik und (als Fremdleistung) von der Lehreinheit Biologie erbracht werden und dass die Studierenden der UdK den gesamten, 20 LP umfassenden Block der Module des Lernbereichs Sachunterricht durch von der UdK angebotene Module der Musisch-Ästhetischen-Erziehung ersetzen können, wovon nach der Zusammenstellung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2008/2009 5 von 9 Studierenden (= 55 %) Gebrauch gemacht haben. Der bisher für das 60 LP-Modulangebot Grundschulpädagogik errechnete Curricularanteil (1,4778) war daher wegen der nunmehr gegebenen Wahlmöglichkeiten in den Lernbereichen Deutsch und Mathematik sowie um die von der Lehreinheit Biologie und der UdK erbrachte Fremdleistung zu reduzieren. Der von der Antragsgegnerin anhand eines geänderten Beispielstudienplans und unter Berücksichtigung des Wahlverhaltens der Studierenden ermittelte Curricularanteil von 1,1169 ist nicht zu beanstanden. Multipliziert mit der durch 2 geteilten Studienanfängerzahl (Aq) errechnet sich ein Dienstleistungsabzug von 5,0261 LVS (= 1,1169 X 9:2) . b) Zum anderen erbringt die Lehreinheit Grundschulpädagogik Dienstleistung für die auf 60 LP angelegten Lehramtsmasterstudiengänge, soweit die Studierenden Grundschulpädagogik nur als „Zweitfach“ wählen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz der dafür geltenden Studienordnung vom 26. Februar 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom 30. Juli 2007, S. 465) sind das diejenigen, die im vorausgehenden Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik nicht als Kernfach, sondern lediglich das entsprechende 60 LP-Modul absolviert hatten. Sie haben nunmehr im Rahmen der „Fachdidaktik 2“ (auf die 16 LP des Studienumfangs entfallen) Module der Grundschulpädagogik zu absolvieren. Diese bestehen gemäß § 6 g) der Studienordnung aus einem Ergänzungsmodul Grundschulpädagogik und schulpraktischen Studien. Nach den Modulbeschreibungen im Anhang der Studienordnung umfasst das Ergänzungsmodul 2 Hauptseminare von je 2 SWS, für die die Antragsgegnerin offenbar in Anlehnung an die entsprechenden Vorgaben der Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) beanstandungsfrei eine Gruppengröße von 15 zugrunde gelegt und daraus einen Curricularanteil von 0,2667 ermittelt hat. Für die schulpraktischen Studien, die aus einem Vorbereitungsseminar (2 SWS), einem Praktikum und einem Nachbereitungsseminar (1 SWS) bestehen, hat die Antragsgegnerin einen weiteren Curricularanteil von 0,2950 ermittelt. Dass sie dabei für das Vorbereitungsseminar eine Gruppengröße von 20, für das Praktikum von 12 und für das der Reflexion des Praktikums dienende Nachbereitungsseminar von ebenfalls 12 zugrunde gelegt hat, erscheint ebenso plausibel wie der Anrechnungsfaktor von 0,67 für das (30 Hospitations-, 12 eigene Unterrichtsstunden sowie Auswertungsgespräche umfassende) Praktikum. Bei einem Curricularanteil von insgesamt 0,5617 und einer von der Antragsgegnerin anhand einer Einschreibstatistik vom 31. August 2009 belegten Studienanfängerzahl von 12 (Aq /2 = 6) errechnet sich ein Dienstleistungsbedarf von 3,3702. Das bereinigte Lehrangebot beträgt danach (106,59 LVS - 5,0261 – 3,3702 LVS =) 98,1937 LVS . 5. Die dem wie oben errechneten bereinigten Lehrangebot gegenüber zu stellende Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Grundschulpädagogik wird durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). a) Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für den durch die Studienordnung vom 13. Juli 2006 und die Prüfungsordnung vom 20. April 2006 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 58/2006 vom 29. September 2006, S. 2 und S. 24) des zum Wintersemester 2006/07 eingerichteten Bachelorstudiengangs Grundschulpädagogik, der sich auf drei Lernbereiche erstreckt (§ 8 Abs. 2 der Studienordnung) ist jedoch (noch) kein Curricularnormwert festgesetzt worden. Andererseits dürfte der für den bisherigen (nur einen bzw. zwei Lernbereiche umfassenden) Studiengang Grundschulpädagogik, der einen Bestandteil der Lehramtsstudiengänge L 1 und L 2 darstellte, festgesetzte CNW von 1,2 (Abschnitt I, Buchstabe f) Nr. 18 der Anlage 2 KapVO i.d.F. vom 23. April 2002, GVBl. S. 130) die Lehrnachfrage des neuen Bachelorstudiengangs nicht zutreffend wiedergeben. Die Kammer hatte in den Beschlüssen vom 17. Januar 2008 (VG 3 A 664.07 u.a.) ausgehend von dem für das 90 LP umfassende Kernfach des Bachelorstudiengangs Grundschulpädagogik zutreffend ermittelten Curricularwert von 1,8617 zuzüglich 0,1445 (statt 0,1556) für das „Basismodul Allgemeine Grundschulpädagogik“ im Rahmen des Studienbereichs „Lehramtsbezogene Berufswissenschaft“ einen Curricularwert der Lehreinheit Grundschulpädagogik von 2,0062für die Kapazitätsberechnung als angemessen angesehen. Nicht zu beanstanden ist dessen Erhöhung auf 2,1061, die sich daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin den auf die Bachelorarbeit entfallenden Curricularanteil den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz (Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 [„Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“], III. Abschnitt [Berechnung des Lehraufwands], S. 5 ff.) folgend, wonach ein Curricularanteil von 0,2 – 0,3 empfohlen werde, nunmehr mit 0,2 bemessen hat. Berücksichtigt man, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik vom 20. April 2006 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 58/2006 vom 29. September 2006, S. 24) von den für das Kernfach vorgesehenen 90 Leistungspunkten (LP) 10 auf die Bachelorarbeit entfallen, muss sich dieses Verhältnis in etwa auch in der Verteilung der Curricularanteile niederschlagen. Da nach der Berechnung der Antragsgegnerin auf das Kernfachstudium ohne die Bachelorarbeit (= 80 LP) ein CA von 1,7617 entfällt, ergäbe sich für die Bachelorarbeit ein CA von 0,2202. Ausgehend von den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz kann daher ein CA von 0,2 akzeptiert werden; dem entspricht die Rechtsprechung der Kammer zu Bachelorstudiengängen, die an Fachhochschulen an die Stelle von Diplomstudiengängen treten, bei der Berechnung des Curricularwertes für die Bachelorarbeit nur die Hälfte des in der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II als Veranstaltungsart Q angegebenen CA von 0,4 für die Graduiertenarbeit anzusetzen (vgl. z.B. Beschluss vom 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. – zu Wirtschaftskommunikation FHTW Wintersemester 2005/2006). b)Von dem Curricularwert von 2,1061 sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Fremdanteile ( Dienstleistungsimport ) für die von anderen Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen abzusetzen. (1) Zum einen sind dies Lehrleistungen der Universität der Künste (UdK) für die Studierenden, die nach § 8 Abs. 3 Satz 2 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik anstelle des Lernbereichs Sachunterricht den Lernbereich Musisch-Ästhetische Erziehung gewählt haben und insoweit Lehrveranstaltungen der UdK besuchen. Nach der mitgeteilten Modulwahl der Studienanfänger im Wintersemester 2008/09 haben (gerundet) 8% das Modul Musisch-Ästhetische Erziehung (MAERZ) gewählt, so dass sich - mangels anderer Anhaltspunkte - für den Sachunterricht (SU), auf den bei 16 SWS Seminaren ein Curricularanteil von 0,5333 entfällt, Dienstleistungsimport im Umfang von (8 % von 0,5333 =) 0,0427 ergibt. (2) Zum anderen findet Dienstleistungsimport für die nach § 11 der Studienordnung und der Modulbeschreibung in Anlage 1 der Studienordnung im Rahmen des Vertiefungsmoduls für den Lernbereich Sachunterricht zu absolvierenden Seminare SU 5 (2 SWS) und SU 7 (4 SWS) statt, da diese Seminare sowohl von der Lehreinheit Grundschulpädagogik und (als Fremdleistung) von der Lehreinheit Biologie angeboten werden, so dass sich insoweit ein Dienstleistungsimport von (6 SWS : 30 [Gruppengröße für Seminare] = 0,2 x 0,5 =) 0,1 ergibt. Hiervon können nur 92 % (= 0,092) berücksichtigt werden, da aufgrund der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 der Studienordnung gegebenen Wahlmöglichkeit zwischen den Lernbereichen Sachunterricht und Musisch-Ästhetischer Erziehung8% der Studierenden sich für das Modul Musisch-Ästhetische Erziehung entschieden haben. c) Ausgehend davon ergibt sich ein für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher Curriculareigenanteil der Lehreinheit Grundschulpädagogik von (2,1061 – 0,0427 – 0,092 =) 1,9714. 6. Da der Lehreinheit Grundschulpädagogik neben dem Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik auch der „Masterstudiengang Grundschulpädagogik“ zugeordnet ist, muss zunächst ein gewichteter Curricularanteil beider Studiengänge gebildet werden. a) Bei diesem der Lehreinheit zugeordneten Masterstudiengang handelt es sich um diejenige Variante des in der „Studienordnung für den Lehramtsmasterstudiengang [60 Leistungspunkte]“ vom 26. Februar 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom 30. Juli 2007) geregelten Studiengangs, dessen Studierende Grundschulpädagogik im Kernfach ihres vorausgehenden Bachelorstudiengangs (und nicht lediglich in einem ergänzenden Modul bzw. als „Zweitfach“) absolviert hatten (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz der Studienordnung) und die dieses Fach nun im Rahmen der „Fachdidaktik 1“ (§ 5 g] der Studienordnung) fortsetzen. b) Den auf diesen Masterstudiengang entfallenden Curriculareigenanteil hat die Antragsgegnerin in einem zu den Kapazitätsunterlagen Grundschulpädagogik für das Wintersemester 2007/2008 vorgelegten Beispielstudienplan anhand des Exemplarischen Studienverlaufsplans in Anlage 2 und der detaillierten Modulbeschreibungen in Anlage 1 der Studienordnung (a.a.O.) und nach Herausrechnung der nicht in der Lehreinheit Grundschulpädagogik angebotenen erziehungswissenschaftlichen Module gemäß § 7 der Studienordnung mit 1,0333 nachvollziehbar ermittelt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17. Januar 2008 - VG 3 A 661.07 u.a. -, Grundschulpädagogik Wintersemester 2007/2008). c) Die Lehrleistung, die von dem Stelleninhaber der der Lehreinheit Erziehungswissenschaft zugewiesenen Stelle 120647 (H.) für die Studierenden des Masterstudiengangs Grundschulpädagogik erbracht wird, stellt - aus Sicht der Grundschulpädagogik - Dienstleistungsimport dar, der zur Ermittlung des Curriculareigenanteils des Masterstudiengangs (§ 13 Abs. 4 KapVO) in Abzug zu bringen ist. Für das von D. angebotene Hauptseminar „Forschungsfragen der Grundschulpädagogik“ aus dem Modul „Gemeinsames Modul Grundschulpädagogik“ (vgl. die Studienordnung vom 26. Februar 2007 a.a.O.) hat die Antragsgegnerin in dem soeben erwähnten Beispielstudienplan einen Curricularanteil von 0,1333 errechnet, um den der Curriculareigenanteil des Masterstudiengangs zu reduzieren ist. Daraus resultiert ein für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher Curriculareigenanteil des Masterstudiengangs Grundschulpädagogik von (1,0333 - 0,1333 =) 0,9000. d) Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 – VG 3 A 1564.03 u.a. – Politikwissenschaft FU – und 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. – Wirtschaftskommunikation FHTW -) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zu Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Ein solches Missverhältnis liegt hier nicht vor, da die Antragsgegnerin für den „Masterstudiengang Grundschulpädagogik“, für den sie 63 Bewerber zugelassen hat, eine ebenso hohe Anteilquote (0,5) festgesetzt hat wie für den Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik mit einer Zulassungszahl von 59 (tatsächlich zugelassen: 68). Danach errechnet sich nach der Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil : Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Grundschulpädagogik/ Bachelor 1,9714 0,5 0,9857 Grundschulpädagogik/ Master 0,9000 0,5 0,4500 gewichteter CA 1,4357 8. Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots (98,1937LVS), Division durch den gewichteten Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO 1994) und anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten Anteilquote ergibt sich für diesen Studiengang eine Basiszahl von (98,1937x 2 :1,4357x 0,5 =) 68,3943 . 9. Diese Basiszahl ist um Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO). Die Antragsgegnerin hat nach dem sog. Hamburger Modell einen Schwund von 0,9744 errechnet, den zu beanstanden kein Anlass besteht. Die Basiszahl dividiert durch diesen Schwundfaktor ergibt eine Zahl von 70,1912, abgerundet 70 Studienplätzen. 10. Nach der Studierendenstatistik der Antragsgegnerin mit Stand vom 4. November 2009 wurden für das 1. Fachsemester 68 Studierende zugelassen. Hinzu kommen die Antragsteller der Verfahren VG 3 L 940.09 und VG 3 L 960.0, deren Rechtsschutzanträgen auf vorläufige Zulassung zum Studiengang Grundschulpädagogik die Kammer mit Beschlüssen vom heutigen Tage entsprochen hat, weil die Antragsgegnerin sie zu Unrecht nicht bereits innerhalb der nach § 1 der Ordnung zur Bestimmung der Quote für Ausländer und staatenlose Bewerber und Bewerberinnen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 12/2001), anzusetzenden Quote von 8% der von ihr festgesetzten Aufnahmekapazität zugelassen hatte. Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.