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Beschluss

3 K 152.09

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0125.3K152.09.0A
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Leitsätze
Ausnahmsweise kann PKH auch rückwirkend bewilligt werden, wenn die Rechtshängigkeit entfallen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgssaussicht der Rechtsverfolgung ist die Bewilligungsreife der PKH.(Rn.4)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger den Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 27. Februar 2009 angefochten hatte. Die Kostenentscheidung bleibt der im vorliegenden Verfahren zu treffenden Endentscheidung vorbehalten. Der Streitwert wird für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits auf 10.000,-- € und für die Zeit danach auf 5.000,-- € festgesetzt. Dem Kläger wird unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin R., Prozesskostenhilfe, rückwirkend vom 10. Juni 2009 an auch für den erledigten Teil des Klageverfahrens, bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausnahmsweise kann PKH auch rückwirkend bewilligt werden, wenn die Rechtshängigkeit entfallen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgssaussicht der Rechtsverfolgung ist die Bewilligungsreife der PKH.(Rn.4) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger den Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 27. Februar 2009 angefochten hatte. Die Kostenentscheidung bleibt der im vorliegenden Verfahren zu treffenden Endentscheidung vorbehalten. Der Streitwert wird für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits auf 10.000,-- € und für die Zeit danach auf 5.000,-- € festgesetzt. Dem Kläger wird unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin R., Prozesskostenhilfe, rückwirkend vom 10. Juni 2009 an auch für den erledigten Teil des Klageverfahrens, bewilligt. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, soweit der Kläger den Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 27. Februar 2009 angefochten hatte, war das Verfahren einzustellen. Die insoweit nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) bleibt der im vorliegenden Verfahren zu treffenden Endentscheidung vorbehalten. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe rückwirkend ab Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO) bewilligt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu diesem Zeitpunkt ohne mutwillig zu erscheinen hinreichende Erfolgsaussichten geboten hat und der Kläger nach seinen eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 VwGO, §§ 114, 115 ZPO). Zwar wird Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für eine noch „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO) und damit für die Zukunft bewilligt, sie setzt also voraus, dass die Sachentscheidung noch aussteht (OVG Berlin, Beschluss vom 5. März 1988 – 8 M 9.98 – NVwZ 1988, S. 650). Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. Dezember 2009 seine Klage insoweit für erledigt erklärt hat, als sie sich gegen Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 27. Februar 2009 gerichtet hatte und sich die Beklagte dem mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. Januar 2010 angeschlossen hat, ist die Rechtshängigkeit insoweit rückwirkend entfallen, so dass dem Prozesskostenhilfegesuch insoweit der Boden entzogen worden ist und eine Sachentscheidung nicht mehr zu treffen ist. Die danach - bezogen auf dieses Klagebegehren - nur noch mögliche rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kam hier ausnahmsweise in Betracht, weil vor der Erledigung ein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag vorlag. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, ist danach der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Die für eine positive Prozesskostenhilfeentscheidung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens ergab sich - bezogen auf die Anfechtung des Exmatrikulationsbescheides der Beklagten vom 27. Februar 2009 - daraus, dass nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung die Voraussetzungen für eine auf § 17 Abs. 3 Nr. 4 der Satzung für Studienangelegenheiten gestützte Exmatrikulation nicht gegeben waren. Danach wäre der Kläger zu exmatrikulieren gewesen, wenn er einen in seinem Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweis oder eine vorgeschriebene Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hätte. Dem Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie vom 23. Januar 2009 zufolge ging die Beklagte davon aus, dass der Kläger die Prüfungsleistung im Praktikum „Präparative Anorganische Chemie (21 104c)“ endgültig nicht bestanden habe, weil es sich bei den von ihm dort erstellten Protokollen um Plagiate gehandelt habe. Demgegenüber ergibt sich aber aus § 3 Abs. 6 der „Prüfungsordnung für den Bachelor- und den zweisprachigen Masterstudiengang Chemie an der Freien Universität Berlin“ vom 10. Juli 2002 (Amtsblatt der Beklagten Nr. 25/2002 vom 30. September 2002, Seite 10), dass die in einem Praktikum zu erbringenden und zu protokollierenden Leistungen zu wiederholen sind, wenn sie nicht mindestens mit einer mittleren Note von 4,0 zu bewerten sind. Gemäß § 6 Abs. 3 der Prüfungsordnung wird bei Täuschung eine Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ (5,0) bewertet. Keine Grundlage bietet die Prüfungsordnung dafür, wegen der Schwere eines Täuschungsversuchs von einem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung in dem betreffenden Fach auszugehen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Januar 2010 geltend macht, dass es sich um einen Wiederholungsfall gehandelt habe, kann sie nur auf eine Prüfung in einem anderen Studienfach (Organische Chemie) verweisen. Aus dem oben Dargelegten folgt, dass die Klage, auch soweit sie mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie vom 23. Januar 2009 fortgeführt wird, jedenfalls insoweit Erfolg haben dürfte, als dieser Bescheid zu Unrecht die Prüfung im Praktikum „Präparative Anorganische Chemie (21 104c)“ für endgültig nicht bestandenen erklärt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Die (teilweise) Erledigung ist am 7. Januar 2010 eingetreten.