Beschluss
3 L 387.09
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0203.3L387.09.0A
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Leitsätze
1. Für ein Forschungsvorhaben kann die Dienstbehörde oder Personalstelle in Ausnahmefällen eine Lehrdeputatsermäßigung gewähren. Allerdings müssen die Kriterien der Abwägungsentscheidung dargelegt werden.(Rn.9)
2. Allein der in § 10 Satz 2 KapVO ausdrücklich vorgesehene Fall, dass Lehraufträge aus Haushaltsmitteln tatsächlich unbesetzter Stellen finanziert werden, rechtfertigt es, in diesem Umfang Lehrauftragsstunden bei der Deputatsermittlung außer Betracht zu lassen.(Rn.11)
3. Lehrauftragsstunden fließen den Lehreinheiten, für die sie erbracht werden, als dort nach § 10 KapVO zu ermittelndes Lehrdeputat unmittelbar zu. Da diese Lehrleistung, soweit sie für andere Studiengänge erbracht wird, folglich schon bei Ermittlung des der weiteren Lehreinheit zur Verfügung stehenden Lehrdeputats nicht berücksichtigt wird, bedarf es insoweit keiner Bereinigung durch Dienstleistungsexport.(Rn.21)
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag - Freitag) unter den Antragstellerinnen/Antragstellern der Verfahren VG 3 L
387.09
423.09
486.09
490.09
509.09
562.09
652.09
952.09
965.09
1021.09
1074.09
1144.09
ein Losverfahren durchzuführen und hierbei unter allen Antragstellerinnen/Antragstellern eine Rangfolge zu ermitteln;
2. das Losverfahren unter Hinzuziehung eines Notars oder eines Vertreters des Allgemeinen Studentenausschusses der Antragsgegnerin durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis unverzüglich zu unterrichten;
3. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2009/10 an vorläufig zum Studium der Wirtschaftskommunikation im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie/ihn einer der Rangplätze 1 bis 7 entfällt; anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern eine/einer der zuzulassenden Bewerberinnen/Bewerber nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er an keiner anderen Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig zum Studium der Wirtschaftskommunikation zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.
II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 3 genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt.
III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin/dem Antragsteller zu 5/12 und der Antragsgegnerin zu 7/12 auferlegt.
V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für ein Forschungsvorhaben kann die Dienstbehörde oder Personalstelle in Ausnahmefällen eine Lehrdeputatsermäßigung gewähren. Allerdings müssen die Kriterien der Abwägungsentscheidung dargelegt werden.(Rn.9) 2. Allein der in § 10 Satz 2 KapVO ausdrücklich vorgesehene Fall, dass Lehraufträge aus Haushaltsmitteln tatsächlich unbesetzter Stellen finanziert werden, rechtfertigt es, in diesem Umfang Lehrauftragsstunden bei der Deputatsermittlung außer Betracht zu lassen.(Rn.11) 3. Lehrauftragsstunden fließen den Lehreinheiten, für die sie erbracht werden, als dort nach § 10 KapVO zu ermittelndes Lehrdeputat unmittelbar zu. Da diese Lehrleistung, soweit sie für andere Studiengänge erbracht wird, folglich schon bei Ermittlung des der weiteren Lehreinheit zur Verfügung stehenden Lehrdeputats nicht berücksichtigt wird, bedarf es insoweit keiner Bereinigung durch Dienstleistungsexport.(Rn.21) I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, 1. innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag - Freitag) unter den Antragstellerinnen/Antragstellern der Verfahren VG 3 L 387.09 423.09 486.09 490.09 509.09 562.09 652.09 952.09 965.09 1021.09 1074.09 1144.09 ein Losverfahren durchzuführen und hierbei unter allen Antragstellerinnen/Antragstellern eine Rangfolge zu ermitteln; 2. das Losverfahren unter Hinzuziehung eines Notars oder eines Vertreters des Allgemeinen Studentenausschusses der Antragsgegnerin durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis unverzüglich zu unterrichten; 3. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2009/10 an vorläufig zum Studium der Wirtschaftskommunikation im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie/ihn einer der Rangplätze 1 bis 7 entfällt; anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern eine/einer der zuzulassenden Bewerberinnen/Bewerber nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er an keiner anderen Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig zum Studium der Wirtschaftskommunikation zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat. II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 3 genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt. III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin/dem Antragsteller zu 5/12 und der Antragsgegnerin zu 7/12 auferlegt. V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt . I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Wirtschaftskommunikation/Bachelor im 1. Fachsemester an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2009/2010 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2009/2010 für den Bachelorstudiengang (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. FHTW - Nr. 21/09 vom 14. Juli 2009) festgesetzte Zulassungszahl von 40 weitere Studienplätze für Studienanfänger vorhanden sind. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Wirtschaftskommunikation sind die Bestimmungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die von der Antragsgegnerin aufgrund dieser Vorschriften vorgenommene Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 20. April 2009 hält der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht in vollem Umfang stand: 1. Hierbei ist der - im Sommersemester 2002 eingerichtete - Studiengang Wirtschaftskommunikation/Bachelor zusammen mit dem hierdurch abgelösten (auslaufenden) Studiengang Wirtschaftskommunikation/Diplom sowie dem (konsekutiven) im Sommersemester 2005 eingerichteten Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation nach ständiger Rechtsprechung der Kammer als eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, also als Lehreinheit i. S. des Kapazitätsrechts (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO), zu behandeln. 2. In die Kapazitätsberechnung waren sämtliche neun der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen. Dass nach dem von der Antragsgegnerin dem Gericht übermittelten „Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan des FB 4“ die Stelle Nr. 217 (GVPl. Nr. 052 mit der K-Nr. 248) nicht besetzt ist, ist unbeachtlich. Wegen des abstrakten Stellenprinzips führt dies nicht zu einem (vorübergehenden) Wegfall des auf die unbesetzte Stelle entfallenden Lehrdeputats. Die Stelle Nr. 231 (GVPl. Nr. 129 mit der K-Nr. 299), die aufgrund des zwischen dem Land Berlin und 14 Hochschulen des Landes Berlin vereinbarten „Masterplan Wissen schafft Berlins Zukunft“ (vgl. Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 15. Februar 2008, www.berlin.de/sen/bwf ), der eine Ausbildungs- und Forschungsoffensive zur Schaffung zusätzlicher Studierchancen darstellt, zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. Juni 2009, VG 3 L 39.09 u.a.), steht der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation jedoch erst ab dem 1. April 2010 zur Verfügung und ist daher nur zur Hälfte kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Der nach dem glaubhaften Vorbringen der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 9. November 2009) lediglich zur Vertretung eines beurlaubten Hochschullehrers beschäftigte D. ist dem Lehrpersonal hingegen nicht deputatserhöhend hinzuzurechnen. Seine Lehrleistungen stellen Lehraufträge i.S.d. § 10 Satz 1 KapVO dar, die erst in künftige Kapazitätsberechnungen einzustellen und dort ggf. gemäß § 10 Satz 2 KapVO zu verrechnen sind. Bei einem Lehrdeputat für Professoren von 18 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - in der Fassung vom 22. Oktober 2008, GVBl. S. 294) ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (8,5 x 18) 153 LVS . 3. Lehrverpflichtungsverminderungen sind nur im Umfang von 12 LVS anzuerkennen. Die mit Bescheiden der Hochschulleitung der Antragsgegnerin vom 9. und 18. Dezember 2009 bewilligten Verminderungen für die an der Antragsgegnerin ständig eingerichteten Funktionen (Tätigkeit als Laborleitung, 2 LVS - Prof. H.; Studiengangssprecher, 2 LVS - Prof. H.; Vorsitz des Prüfungsausschusses, 3 LVS - Prof. R. Studienfachberatung, 2 LVS – Prof. S. Beauftragte für das Praxissemester, 2 LVS - Prof. F., Beauftragter für die Auswahlkommission für die Zulassung zum Masterstudiengang, 1 LVS - Prof. S.) sind nach § 9 Abs.1 und 2 LVVO rechtlich nicht zu beanstanden. Die für ein Forschungsvorhaben im Wintersemester 2009/2010 im Umfang von 4 LVS gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung (für Prof. R. mit Bescheiden der Hochschulleitung der Antragsgegnerin vom 9. und 18. Dezember 2009) kann hingegen nicht in die Kapazitätsberechnung eingehen. Nach § 9 Abs. 4 LVVO - um ein Forschungsvorhaben im Sinn des § 9 Abs. 6 LVVO handelt es sich ersichtlich nicht - kann die Dienstbehörde oder Personalstelle für die Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Entwicklung an der Fachhochschule nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen eine Lehrdeputatsermäßigung gewähren. Es ist jedoch nicht dargelegt, dass eine Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die gesetzlich normierten Voraussetzungen getroffen worden wäre. So ist nicht zu erkennen, welche Kriterien die Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht hat, geschweige denn, dass eine Abwägung im Hinblick auf den Lehrbedarf im jeweiligen Fach und im Hinblick auf den Ausnahmecharakter einer solchen Bewilligung getroffen worden wäre. Weder werden Erwägungen zum Lehrbedarf im jeweiligen Fach angestellt, noch wird die eigentliche Ausnahmeentscheidung in irgendeiner Weise begründet. Auf diese Weise kann vor dem Hintergrund des traditionell stark frequentierten Lehrbedarfs an der HTW und dem Ausnahmecharakter einer solchen Bewilligungsentscheidung die für Forschungszwecke geltend gemachte Verminderung der Lehrverpflichtung nicht akzeptiert werden (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der Kammer vom 6. November 2001 – VG 3 A 715.01 u.a. – FHW WS 2001/2002). 4. Für die dem Berechnungsstichtag (20. April 2009) vorausgehenden zwei Semester fielen durchschnittlich 79,5LVS (Sommersemester 2008: 81 LVS, Wintersemester 2008/09: 78 LVS) Lehrauftragsstunden nach § 10 KapVO an. Das aus vergebenen Lehrauftragsstunden resultierende Lehrdeputat ist gegenüber dem Ansatz der Antragsgegnerin um 6 LVS zu erhöhen; denn die von der Lehrbeauftragten S. im Sommersemester 2008 erbrachten Lehrleistungen im Umfang von 12 LVS können nicht als Krankheitsvertretung für Prof. F. unberücksichtigt bleiben. Die der Regelung in § 10 KapVO zugrunde liegende Annahme, das durchschnittlich in den beiden vor dem Berechnungsstichtag liegenden Semestern angefallene Deputat aus Lehraufträgen werde der Lehreinheit auch künftig zur Verfügung stehen und sei daher auch bei der Berechnung der Kapazität für derzeit anstehende Neuzulassungen zu veranschlagen, steht nicht unter dem Vorbehalt, dass sie sich im Nachhinein bestätigt. Anderenfalls wäre der normativ vorgegebene Berechnungsmaßstab zur Ermittlung des nicht auf Stellen beruhenden Lehrdeputats, das ohnehin von Semester zu Semester unterschiedlich ausfällt, nicht mehr handhabbar. Eine Notwendigkeit zur Korrektur besteht auch deshalb nicht, weil sie sich, wenn auch zeitversetzt, allein schon daraus ergibt, dass ein gegenüber den Bezugssemestern reduziertes Lehrauftragsvolumen jedenfalls in künftige Berechnungen einzustellen ist. So gesehen besteht auch nicht die Gefahr einer nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“ von Stelle und Lehrauftrag (anders: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09 -, zitiert nach juris). Allein der in § 10 Satz 2 KapVO ausdrücklich vorgesehene Fall, dass Lehraufträge aus Haushaltsmitteln tatsächlich unbesetzter Stellen finanziert werden, rechtfertigt es, in diesem Umfang Lehrauftragsstunden bei der Deputatsermittlung außer Betracht zu lassen. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 8. Dezember (Anlagen 14 a, b) und 18. Dezember 2009 erklärte „Verrechnung“ von Lehrauftragsstunden mit der bereits während der o.g. Bezugssemester bestehenden Stellenvakanz (K-Nr. 248) nach § 10 Satz 2 KapVO führt im Mittel zu einer Reduzierung des aus Lehrauftragsstunden resultierenden Deputats um 14 LVS (Sommersemester 12 LVS, Wintersemester 2008/09: 16 LVS). Der Darstellung der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass die in der Anlage ihres Schriftsatzes aufgeführten Lehraufträge aus Haushaltsmitteln der vakanten Stelle in den Bezugssemestern bezahlt wurden, also nicht „echte“ zusätzliche Lehrleistungen für die Lehreinheit darstellten. Der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen der Stellenvakanz und der Lehrauftragserteilung ergibt sich daraus, dass die vakante Stelle der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation mit dem Schwerpunkt „Gestaltung“ zugewiesen ist und die genannten Lehraufträge Lehrinhalte betreffen, die erkennbar dazu in Bezug stehen. Soweit die Antragsgegnerin die Vakanzvertretung für die Stelle mit der K-Nr. 299 in Abzug bringen will, verkennt sie hingegen, dass ihr diese Stelle zum einen während der Hälfte des Berechnungszeitraums, nämlich bis zum 31. März 2010, noch gar nicht zur Verfügung steht und zum anderen eine Verrechnung erst zu einem späteren Zeitraum erfolgen kann (wenn das SoSe 2010 „Bezugssemester“ i.S.d. § 10 KapVO wird). Daher ist davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin in den einzustellenden Semestern im Mittel (79,5 – 14 =) 65,5 LVS Lehraufträge zur Verfügung standen. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach 206,5 LVS (153 LVS Deputat aus Stellen abzüglich 12 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zuzüglich 79,5 Lehrauftragsstunden abzüglich 14 LVS Vakanzvertretung). 5. Hiervon sind 11,14 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen, weil die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation Lehrleistung für die Lehreinheiten Kommunikationsdesign und Wirtschaftsinformatik erbringt. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung – lehrangebots- und damit kapazitätsmindernd – Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: Wirtschaftskommunikation) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports (ausgedrückt in LVS) ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl (u. U. auch die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester) heranzuziehen ist (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989 – 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531). Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = S q CA q [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x A q : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. a) Die Berechnung des für die von Prof. H. für Studierende des Studienganges Kommunikationsdesign durchgeführte Lehrveranstaltung „Betriebswirtschaftslehre/Marketing“ zugrunde gelegten Curricularanteils ist korrekturbedürftig (Antragsgegnerin: CA 0,3). Die genannte Lehrveranstaltung (Modul A 11) gehört gemäß § 8 Abs. 1 und Anlage 3 der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Kommunikationsdesign im Fachbereich Gestaltung“ vom 31. Juli 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 39/2006, S. 883) zu den im Rahmen der Aufbaustufe zu absolvierenden Pflichtmodulen. Sie besteht aus 2 SWS seminaristischem Unterricht und 1 SWS Übung. Bei einer dabei zugrunde zulegenden Betreuungsrelation von 35 bzw. 20 (vgl. dazu unten) ergibt sich ein Curricularanteil von (2 : 35 = 0,0571 + 1 : 20 = 0,05 =) 0,1071. Bei einer Studienanfängerzahl im Studiengang Kommunikationsdesign von 80 (Jahreszulassung, vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2009) ergeben sich 0,1071 (CA q ) x 40 (A q /2) x 1 = 4,284 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 6 LVS). b) Für Studierende des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik erbringt die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation die nach der Studienordnung (vgl. § 9 Abs. 2 der Studienordnung vom 4. Juni 2008 und deren Anlage 2, Amtl. Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 8/2009 vom 5. März 2009) vorgesehenen allgemeinwissenschaftliche Ergänzungsfächer (AWE) B 25 „Kommunikationsverhalten“ (Lehrstuhl Prof. Z., vertreten durch Dr. T.) und B 26 „Präsentation“ (Prof. R.) mit jeweils 2 SWS Seminaristischem Unterricht. Für das pro Semester doppelt angebotene Modul B 25 beträgt die Nachfragequote 1/2, da der Studienverlaufsplan die Studierenden nur verpflichtet, das Modul B 25 einmal zu belegen, so dass der Curricularanteil (CA q ) (4 : 35 x 0,5 =) 0,0571 beträgt. Da die Studierenden nach § 9 Abs. 2 der Studienordnung i. V. m. der Anlage 2 eines von zwei Wahlpflichtmodulen zu wählen haben (Präsentation oder Moderation), ist bei anzunehmender gleichmäßiger Verteilung der Studierenden eine Nachfragequote von 1/2 zugrunde zu legen, so dass von einem Curricularanteil von (2 : 35 x 0,5 =) 0,0286 auszugehen ist. Bei einer Studienanfängerzahl im Studiengang Wirtschaftswissenschaften (A q /2) von 80 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 21/2009 vom 14. Juli 2009) ergeben sich [0,0571 + 0,0286] (CA q ) x 80 (A q /2) = 6,856 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 8 LVS). c) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stellen die von Lehrbeauftragten vollständig für Studiengänge anderer Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen (WI und für AWE) hingegen keinen Dienstleistungsexport der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation dar. Dass die Antragsgegnerin diese Lehrbeauftragten (L. S.) der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation zugeordnet hat, ist insoweit rechtlich unbeachtlich. Lehrbeauftragte werden bei der Kapazitätsberechnung nicht so erfasst wie das der Lehreinheit zur Verfügung stehende reguläre Lehrpersonal. Ihre Lehrleistungen fließen vielmehr den Lehreinheiten, für die sie erbracht werden, als dort nach § 10 KapVO zu ermittelndes Lehrdeputat unmittelbar zu. Da diese Lehrleistung, soweit sie für andere Studiengänge erbracht wird, folglich schon bei Ermittlung des der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation zur Verfügung stehenden Lehrdeputats nicht berücksichtigt wird, bedarf es insoweit keiner Bereinigung durch Dienstleistungsexport. Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation - kapazitätsmindernd - nur durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge. Das um die Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation beläuft sich damit auf (206,5 – 11,14 =) 195,36 LVS . 6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Ein in Verordnungsform festgesetzter CNW besteht für die der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation zugeordneten Studiengänge Wirtschaftskommunikation/Bachelor und Wirtschaftskommunikation/Master nicht, der für den entsprechenden Diplomstudiengang festgesetzte CNW von 5,45 ist auf diese neuen Studiengänge wegen deren anderer Ausrichtung, die sich insbesondere im Umfang der Lehrnachfrage niederschlägt, nicht anwendbar. Für diesen Fall schreibt § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO vor, dass ein CNW von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Benehmen mit der Hochschule festgelegt wird, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht; CNW vergleichbarer Studiengänge sind zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 KapVO). Auch eine solche Festlegung durch die Senatsverwaltung fehlt hier, so dass ein CNW weder für den Bachelor- noch den Masterstudiengang existiert und damit eine Beschränkung der Aufnahmekapazität an sich rechtlich nicht möglich ist. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Hochschule, die angesichts der Zahl der in diesem Fall von ihr zusätzlich aufzunehmenden Studienbewerber bei einem Fortfall jeglicher Zulassungsbeschränkung gefährdet wäre, ist in dieser Situation - gleichsam ersatzweise - eine Berechnung des CNW durch das Gericht erforderlich. Rechtsvorschriften darüber, welche Kriterien und Berechnungsmethoden für die Ermittlung des Ausbildungsaufwands und damit die Berechnung des CNW gelten, enthält die geltende Kapazitätsverordnung nicht. Es bedarf deshalb eines Rückgriffs auf frühere Fassungen der Kapazitätsverordnung, die entsprechende detaillierte Vorgaben enthielten. Es sind dies die Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) und die Kapazitätsverordnung vom 4. April 1977 - KapVO III - (GVBl. S. 810). Diese Verordnungen sind zwar förmlich außer Kraft gesetzt worden. Die erst in den darauf folgenden Kapazitätsverordnungen (ab Kapazitätsverordnung vom 2. Mai 1979 - KapVO IV, GVBl. S. 790) erfolgte rechtsnormförmige Festsetzung der Curricularnormwerte hatte jedoch ihre sachliche Grundlage im Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung II und III. Diese Regelungen sind deshalb auch heute noch als verbindliche Richtschnur für die Ermittlung und Kontrolle von Curricularnormwerten anzusehen (BVerwGE 64, 77, 84; OVG Berlin, Beschlüsse vom 9. März 1999 - OVG 5 NC 49.99 - HdK Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation WS 1997/98 - und vom 1. Oktober 2002 - OVG 5 NC 18.02 - FHW Wirtschaft Sommersemester 2002). Im Regelwerk der KapVO II und III ist der CNW (in der Terminologie der KapVO II: Nachfrage nach Lehrveranstaltungsstunden; nach KapVO III: Curricularrichtwert) als Summe der auf die einzelnen Lehrveranstaltungsarten (Vorlesungen, Übungen, Seminare usw.) entfallenden Curricularanteile definiert. Die Curricularanteile wiederum werden nach der Formel v x f : g berechnet; hierbei steht „v“ für die Anzahl der von einem Studenten während seines Studiums in einer Veranstaltungsart nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden, „f“ für den zu der Veranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor und „g“ für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation (Gruppengröße) (vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur KapVO II). Die Betreuungsrelationen und Anrechnungsfaktoren ergeben sich für Fachhochschulen aus der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II. Die Betreuungsrelation beträgt für die hier in Betracht kommenden Veranstaltungsarten K (Lehrvortrag, d.h. Vorlesung) 60, L (semi-naristischer Unterricht) 35, M (Übung) 20 und N (Seminar) 15 und der Anrechnungsfaktor jeweils 1. Mit Änderung der Prüfungsordnung und der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. FHTW - Nr. 19/2004 vom 3. September 2004, S. 301 ff.) hat die Antragsgegnerin für die bis dahin als Vorlesungen vorgesehenen Veranstaltungen die Veranstaltungsart in „seminaristischen Unterricht“ geändert. Dem entspricht nach den Angaben der Antragsgegnerin auch die tatsächliche Durchführung der Veranstaltungen. Die Antragsgegnerin hält sich damit innerhalb der Vorgaben der KapVO II (vgl. hierzu im einzelnen Beschlüsse der Kammer zur Fachhochschule für Wirtschaft vom 26. Mai 2000 - VG 3 A 103.00 u.a. - und vom 24. Juni 2004 - VG 3 A 156.04 - und Beschlüsse des OVG Berlin zur Fachhochschule für Wirtschaft, Studiengang Wirtschaft, vom 6. Juli 2004 - OVG 5 NC 9.04 u.a. -). Die genaue Ausgestaltung der Studiengänge und der Veranstaltungsarten obliegt ihrer Organisationshoheit. Auch wenn dies zu einer „Übungslastigkeit“ der Fachhochschulausbildung führt, ist diese das Ergebnis entsprechender und durch die Studien- und Prüfungsordnung umgesetzter Vereinbarungen der Antragsgegnerin mit dem Senat von Berlin und daher unter dem Gesichtspunkt der besonderen Aufgaben der Fachhochschulen kapazitätsrechtlich unbedenklich. a) Hieraus errechnen sich auf der Basis des Studienplans für den Studiengang Wirtschaftskommunikation/Bachelor (Anlage 3 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation vom 7. Februar 2007, AMBl. FHTW Nr. 10/2007, veröffentlicht in AMBl. FHTW Nr. 11/07 S. 243) nach der genannten Formel v x f : g folgende Curricularanteile (CA): 71 SWS seminaristischer Unterricht (CA = 2,0286) und 40 SWS Übungen (CA = 2; insgesamt CA = 4,0286). Die nach der Studienordnung vorgeschriebenen 8 SWS Fremdsprachenunterricht wurden dabei entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin in früheren Verfahren wie Übungen gezählt, weil im Fremdsprachenunterricht an der Antragsgegnerin nicht Sprachgrundkenntnisse erlernt werden, sondern kommunikative Kompetenz in einem fachsprachlichen Bereich zu vermitteln ist und es deshalb nicht angemessen erscheint, den Ausbildungsaufwand für den Fremdsprachenunterricht anhand des Anrechnungsfaktors und der Betreuungsrelation für die (ohnehin nicht für Fachhochschulen gültige) Lehrveranstaltungsart B/k = 5 (Arbeitsgemeinschaft/ Sprachlabor) zu errechnen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der Kammer vom 6. November 1998 - VG 3 A 833.98 u.a. - FHTW Wirtschaftskommunikation WS 1998/99). Die auf das allgemeinwissenschaftliche Ergänzungsstudium (AWE) entfallenden 4 SWS werden nach den Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls als seminaristischer Unterricht angeboten. Hinzu kommt ein Curricularanteil für die als Studienabschlussarbeit zu fertigende Bachelorarbeit. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um die in der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II als Veranstaltungsart Q mit einem Curricularanteil von 0,4 verzeichnete Graduierungsarbeit, weil nach dem Verständnis der Kapazitätsverordnung dazu nur Diplomarbeiten zählen. In Anbetracht der im Vergleich zu Diplomstudiengängen kürzeren Dauer des Bachelorstudienganges und seines - bezogen auf die Zahl der zu absolvierenden SWS - etwa halb so großen Umfangs erscheint es gerechtfertigt, auch die Abschlussarbeit mit der Hälfte des für eine Diplomarbeit anzusetzenden Curricularanteils anzurechnen. Insgesamt beläuft sich der CA des Studienganges Wirtschaftskommunikation/Bachelor somit auf 4,2286 . b) Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Wirtschaftskommunikation erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile ( Dienstleistungsimport ) abzusetzen. Dazu gehört zunächst der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen durchführen lässt (FS-Institut). Dieser Fremdsprachenunterricht ist nach den Anlagen 2, 2B der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (a.a.O.) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht, bei denen Variante I 8 SWS Fremdsprachenunterricht, Varianten II und III jeweils 12 SWS Fremdsprachenunterricht beinhalten. Mangels weitergehender Angaben durch die Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden im Mittel (8 + 12 + 12 :3 =) 10,6667 SWS Fremdsprachenunterricht erhalten. Demgegenüber ist die aus 4 SWS seminaristischem Unterricht bestehende Veranstaltung Planung/Budgetierung/Controlling (Internes Rechnungswesen) nicht als Dienstleistungsimport vom Curricularwert abzusetzen, da sie nicht von einer anderen Lehreinheit, sondern im Rahmen eines Lehrauftrages der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften (Lehrbeauftragter L.) erbracht wird. Insgesamt sind damit 10,6667 SWS Übungen mit einem CA von (10,6667 : 20 =) 0,5333 als Fremdanteile abzusetzen. Daraus resultiert ein (für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher) CA für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation von (4,2286 - 0,5333 =) 3,6953 . c) Für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation ist der Curriculareigenanteil auf der Basis des Studienplanes der geänderten Studienordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation - Master of Business Communication Management vom 7. Februar 2007 zu errechnen (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 24/07 vom 4. Mai 2007). Daher sind nach der genannten Formel v x f : g nunmehr folgende Curricularanteile (CA) zugrunde zu legen: 51 SWS seminaristischer Unterricht (CA = 1,4571) und 19 SWS Übungen (CA = 0,95; insgesamt CA = 2,4071). Hinzu tritt ein Curricularanteil für die Masterthesis, den die Kammer mit 0,2 ansetzt. Der CA für den Masterstudiengang beläuft sich daher auf 2,6071 . Dienstleistungsimport ist hiervon nicht abzusetzen. 7. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt (Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Auflage 2003, § 12 KapVO, Rdnr. 3) - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 0,7 für den Studiengang Wirtschaftskommunikation/Bachelor und 0,3 für den Masterstudiengang beanstandungsfrei festgesetzt. Dabei hat sie sich erkennbar an der sich aus den jeweils festgesetzten Zulassungszahlen ergebenden Verteilung orientiert: Im Bachelorstudiengang jährlich 77, im Masterstudiengang jährlich 30. Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang Curricularwert Anteilquote Wirtschaftskommunikation/ Bachelor 3,6953 0,7 2,5867 Wirtschaftskommunikation/ Master 2,6071 0,3 0,7821 gesamt gewichteter CA 3,3688 Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (195,36 LVS x 2 : 3,3688 = 115, 9820) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Bachelorstudiengang errechnet sich eine Basiszahl hierfür von 81,1874 . 8. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die von der Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell ermittelte Schwundquote von 0,88 erscheint bei summarischer Prüfung nicht beanstandenswert (vgl. Anlagen h zum Schriftsatz vom 9. November 2009). Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (81,1874 : 0,88 =) 92,2584 Studierenden. Daraus resultiert bei beanstandungsfreier hälftiger Aufteilung auf Winter- und Sommersemester eine Aufnahmekapazität der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation für das Wintersemester von (92,2584 : 2) = 46,1292, (ab)gerundet 46 Studierenden. Da die Antragsgegnerin bisher erst 39 Bewerber zum Studium zugelassen hat, stehen weitere sieben Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 39 ff., 52 Abs. 2 des GKG.