Beschluss
3 L 568.09
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0224.3L568.09.0A
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Leitsätze
1. Die Hochschule darf bestehende Lehrverpflichtungsverminderungen gemäß § 5 Abs. 2 LVVO in die Kapazitätsberechnung einbeziehen, wenn sie zwar erst nach dem Berechnungsstichtag, jedoch vor Beginn des Berechnungszeitraumes (1. Oktober 2009) erteilt wurden.(Rn.26)
2. Im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang zwischen den Lehraufträgen (LV-Nr. 15413) und unbesetzter Stelle dürfen Lehrauftragsstunden in entsprechender Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO insoweit außer Ansatz bleiben, als die Lehraufträge nicht zusätzliche Lehrleistungen der Lehreinheit darstellen, sondern lediglich zur „Vakanzvertretung“ erteilt wurden.(Rn.29)
3. Der Umstand, dass für die folgenden nicht zugeordneten Studiengänge ein Curricularwert nicht normativ festgesetzt wurde, steht der Ermittlung des Dienstleistungsexports durch die Hochschule nicht entgegen (vgl. § 11 KapVO).(Rn.35)
4. Entfallen gemäß der Prüfungsordnung für den fraglichen Studiengang von den für das Kernfach vorgesehenen 150 Leistungspunkten (LP) 10 auf die Bachelorarbeit, muss sich dieses Verhältnis in etwa auch in der Verteilung der Curricularanteile niederschlagen. Entfällt beispielsweise nach der Berechnung der Hochschule auf das Kernfachstudium ohne die Bachelorarbeit (= 140 LP) ein CA von 1,9444, ergäbe sich für die Bachelorarbeit ein anteiliger CA von 0,1389. Bei entsprechenden Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz kann jedoch ein CA von 0,2 akzeptiert werden; dem entspricht die Rechtsprechung der Kammer zu Bachelorstudiengängen, die an Fachhochschulen an die Stelle von Diplomstudiengängen treten, bei der Berechnung des Curricularwertes für die Bachelorarbeit nur die Hälfte des in der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II als Veranstaltungsart Q angegebenen CA von 0,4 für die Graduiertenarbeit anzusetzen.(Rn.49)
5. Da der Lehreinheit Politikwissenschaft neben dem Bachelorstudiengang weitere Studiengänge zugeordnet sind, muss ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge gebildet werden. Hierfür sind zunächst die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu ermitteln.(Rn.54)
6. Ein sich am tatsächlichen Wahlverhalten bezüglich der einzelnen Fächer bzw. Module orientierende Maßstab zur Ermittlung der Curricularanteile erscheint realistischer als die Orientierung an den Zulassungszahlen der jeweiligen Studiengänge.(Rn.56)
7. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die der Lehreinheit Politikwissenschaft zugeordneten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten.(Rn.64)
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren
VG 3 L 568.09
VG 3 L 638.09
VG 3 L 640.09
VG 3 L 668.09
VG 3 L 698.09
VG 3 L 715.09
VG 3 L 733.09
VG 3 L 766.09
VG 3 L 880.09
VG 3 L 921.09
VG 3 L 1048.09
VG 3 L 1249.09
ein Losverfahren zur Ermittlung einer Rangfolge unter Hinzuziehung eines Vertreters des Allgemeinen Studentenausschusses der Antragsgegnerin – ersatzweise eines Notars – durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis des Losverfahrens unverzüglich zu unterrichten.
2. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2009/10 an vorläufig zum Studium der Politikwissenschaft (Bachelor) im ersten Fachsemester zuzu-lassen, sofern bei der Verlosung auf sie/ihn einer der Ranglistenplätze 1 bis 4 entfällt, anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der vorrangigen Bewerber nicht zuzulassen ist bzw. innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung nicht unter gleichzeitiger Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, dass sie/er an keiner anderen inländischen Hochschule vorläufig oder endgültig zum Studium der Politikwissenschaft zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.
II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller im Falle der vorläufigen Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach deren Bekanntgabe die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 2 genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt.
III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller/der Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegnerin zu 1/3 auferlegt.
V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Hochschule darf bestehende Lehrverpflichtungsverminderungen gemäß § 5 Abs. 2 LVVO in die Kapazitätsberechnung einbeziehen, wenn sie zwar erst nach dem Berechnungsstichtag, jedoch vor Beginn des Berechnungszeitraumes (1. Oktober 2009) erteilt wurden.(Rn.26) 2. Im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang zwischen den Lehraufträgen (LV-Nr. 15413) und unbesetzter Stelle dürfen Lehrauftragsstunden in entsprechender Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO insoweit außer Ansatz bleiben, als die Lehraufträge nicht zusätzliche Lehrleistungen der Lehreinheit darstellen, sondern lediglich zur „Vakanzvertretung“ erteilt wurden.(Rn.29) 3. Der Umstand, dass für die folgenden nicht zugeordneten Studiengänge ein Curricularwert nicht normativ festgesetzt wurde, steht der Ermittlung des Dienstleistungsexports durch die Hochschule nicht entgegen (vgl. § 11 KapVO).(Rn.35) 4. Entfallen gemäß der Prüfungsordnung für den fraglichen Studiengang von den für das Kernfach vorgesehenen 150 Leistungspunkten (LP) 10 auf die Bachelorarbeit, muss sich dieses Verhältnis in etwa auch in der Verteilung der Curricularanteile niederschlagen. Entfällt beispielsweise nach der Berechnung der Hochschule auf das Kernfachstudium ohne die Bachelorarbeit (= 140 LP) ein CA von 1,9444, ergäbe sich für die Bachelorarbeit ein anteiliger CA von 0,1389. Bei entsprechenden Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz kann jedoch ein CA von 0,2 akzeptiert werden; dem entspricht die Rechtsprechung der Kammer zu Bachelorstudiengängen, die an Fachhochschulen an die Stelle von Diplomstudiengängen treten, bei der Berechnung des Curricularwertes für die Bachelorarbeit nur die Hälfte des in der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II als Veranstaltungsart Q angegebenen CA von 0,4 für die Graduiertenarbeit anzusetzen.(Rn.49) 5. Da der Lehreinheit Politikwissenschaft neben dem Bachelorstudiengang weitere Studiengänge zugeordnet sind, muss ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge gebildet werden. Hierfür sind zunächst die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu ermitteln.(Rn.54) 6. Ein sich am tatsächlichen Wahlverhalten bezüglich der einzelnen Fächer bzw. Module orientierende Maßstab zur Ermittlung der Curricularanteile erscheint realistischer als die Orientierung an den Zulassungszahlen der jeweiligen Studiengänge.(Rn.56) 7. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die der Lehreinheit Politikwissenschaft zugeordneten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten.(Rn.64) I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, 1. innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren VG 3 L 568.09 VG 3 L 638.09 VG 3 L 640.09 VG 3 L 668.09 VG 3 L 698.09 VG 3 L 715.09 VG 3 L 733.09 VG 3 L 766.09 VG 3 L 880.09 VG 3 L 921.09 VG 3 L 1048.09 VG 3 L 1249.09 ein Losverfahren zur Ermittlung einer Rangfolge unter Hinzuziehung eines Vertreters des Allgemeinen Studentenausschusses der Antragsgegnerin – ersatzweise eines Notars – durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis des Losverfahrens unverzüglich zu unterrichten. 2. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2009/10 an vorläufig zum Studium der Politikwissenschaft (Bachelor) im ersten Fachsemester zuzu-lassen, sofern bei der Verlosung auf sie/ihn einer der Ranglistenplätze 1 bis 4 entfällt, anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der vorrangigen Bewerber nicht zuzulassen ist bzw. innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung nicht unter gleichzeitiger Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, dass sie/er an keiner anderen inländischen Hochschule vorläufig oder endgültig zum Studium der Politikwissenschaft zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat. II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller im Falle der vorläufigen Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach deren Bekanntgabe die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 2 genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt. III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller/der Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegnerin zu 1/3 auferlegt. V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt . Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Politikwissenschaft (Bachelor) zum 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2009/10 an erstrebt wird, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in dem genannten Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2009/10 vom 15. Juli 2009 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 37/2009 vom 17. Juli 2009) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 219 hinaus weitere Studienplätze vorhanden sind, von denen 4 trotz Überbuchung noch nicht vergeben sind. Da die Gesamtzahl der Eilanträge - wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich - höher liegt, kann mit dem Antrag (nur) die Beteiligung an einer Verlosung der verbleibenden Studienplätze unter allen Antragstellerinnen und Antragstellern erreicht werden. I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 4. Juni 2009 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität in dem Bachelorstudiengang Politikwissenschaft hält im Ergebnis einer Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. a) Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Politikwissenschaft am Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) angesetzt: - 14 Stellen für Professoren (C 3, C 4, W 2, W 3), - 1 Stelle für eine C4 S-Professur, - 3 Stellen für Juniorprofessoren (W 1, §§ 102a, 102b BerlHG), von denen zwei sich in der ersten Phase und einer sich in der zweiten Phase seines Dienstverhältnisses befindet, - 1 Stelle für Oberassistenten (C 2, Frauenförderung), - 2 Stellen für Hochschulassistenten (AH2/C1), - 3 Stellen für Akademische Räte (A13), - 3 Stellen für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT Ia, Ib), davon eine Stelle aus dem Bestand der Lehreinheit Publizistik als „Fremdbesetzung“, - 15,33 volle Stellen nach BAT IIa für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (10 volle Stellen inklusive einer nichtplanmäßigen Stelle, 8 halbe Stellen sowie 2 2/3- Stellen). Dieser Bestand von 41,33 der Lehreinheit Politikwissenschaft zugewiesenen vollen Planstellen bedeutet gegenüber dem Wintersemester 2008/09, für das die Kammer zuletzt die Aufnahmekapazität für den Studiengang Politikwissenschaft überprüft hat (vgl. Beschlüsse VG 3 A 539.08 u. a. vom 24. März 2009) im Ergebnis eine Reduzierung um 11,5 Stellen. b) Teilweise ausgeglichen wird dieser Kapazitätsverlust dadurch, dass die Antragsgegnerin 4 Professorenstellen sowie die oben erwähnte Stelle für einen auf Dauer angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter (15084 8), die anderen Lehreinheiten zugewiesen, aber mit Hochschullehrern bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter der Lehreinheit Politikwissenschaft besetzt sind, als sogenannte „Fremdbesetzungen“ dem Lehrangebot zugerechnet hat. Dabei handelt es sich offenbar um die in der Stellenliste gesondert ausgewiesenen Professoren-Stellen 20008 2, 89051 3, 89043 3 und 15005 0, wobei allerdings die Stellen 89051 3 und 89043 3 bereits in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2008/09 als zum festen Stellenbestand der Lehreinheit gehörend dargestellt wurden. Weiterhin hat die Antragsgegnerin eine halbe C 3-Stelle der Lehreinheit Publizistik in das Deputat einbezogen, da Prof. B., dessen vormalige Stelle mit der Stellennummer 15025 8 bereits gestrichen wurde (s. u.), seinen Dienstvertrag bis zum Ende des Wintersemesters 2009/10 verlängert hat und damit noch für die Hälfte des Berechnungszeitraums zur Verfügung steht (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 18. Dezember 2009, VG 3 L 540.09 u. a., Publizistik und Kommunikationswissenschaft). Entsprechend den Beschlüssen der Kammer vom 28. Januar 2008 zur Aufnahmekapazität im Wintersemester 2007/2008 (VG 3 A 662.07 u.a., juris) hat die Antragsgegnerin im oben dargestellten Stellenplan der Lehreinheit weiterhin auch die dem Bereich „Fachdidaktik Sozialkunde“ zugeordneten Stellen 150314 (C 3) und 151175 (BAT IIa, 50%) berücksichtigt. c) Die Stellenstreichungen sind kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie resultieren daraus, dass mit Kuratoriumsbeschlüssen vom 29. November 2006, 10. Dezember 2008 sowie vom 4. Juni 2009 die C 3-Stellen 15029 5, 15025 8 und 24011 1 (die offenbar noch bei der Lehreinheit Geowissenschaften geführt worden war), die C 1-Stellen 15051 1 und 15058 4, die A 14-Stellen 15070 7 und 15072 0, die halbe IIa-Stelle 15167 3 sowie die IIa / Ib-Stellen 247150 (die offenbar noch bei der Lehreinheit Geowissenschaften geführt worden war), 89715 7, 89729 8 und 15087 3 (die als Angestelltenstelle im Stellenplan unter „sonstige Mitarbeiter“ geführt worden war) weggefallen sind. Diese Streichungen tragen den aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) resultierenden Anforderungen an einen rationalen und grundrechtskonformen Planungs- und Abwägungsprozess hinreichend Rechnung. Mit den im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2007/08, für das Haushaltsjahr 2009 sowie im Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 vorgenommenen Streichung der im Haushaltsplankapitel 08 - Sonderkapitel (Personalmanagementliste) - aufgeführten nicht besetzten bzw. frei gewordenen o.g. Stellen hat das gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG zuständige Kuratorium der Antragsgegnerin durch die oben genannten Beschlüsse 125/2006 vom 29. November 2006, 158/2008 vom 10. Dezember 2008 und 165/2009 vom 4. Juni 2009 ausweislich der Begründung der Beschlüsse die Strukturplanung 2009 umgesetzt. Damit wurde auf die vom Akademischen Senat der Antragsgegnerin sowie vom Kuratorium mit Zeithorizont 2009 beschlossene Struktur- und Entwicklungsplanung Bezug genommen, die unter anderem deshalb notwendig geworden war, weil die Antragsgegnerin durch den (mit dem Land Berlin bestehenden) Hochschulvertrag 2006 - 2009 Zuschusskürzungen erfahren hat, durch die sie sich zu einem erheblichen Stellenabbau gezwungen sieht. Dass diese Stellenstreichungen auf einem Abwägungsprozess beruhen, in den – bezogen auf jedes an der Antragsgegnerin vertretene Fach – sowohl die durch das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bestimmten Belange künftiger Studienbewerber als auch die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Belange der Antragsgegnerin einbezogen wurden, hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 15. Mai 2006 (VG 3 A 115.06 u.a. - zu Wirtschaftswissenschaften) und vom 20. November 2006 (VG 3 A 494.06 u.a. - zu Psychologie) dargelegt. d) Nicht zu beanstanden ist ferner der Wegfall der nach C 2 ausgewiesenen halben Frauenförderstelle 89080 2, die nur bis zum Ausscheiden der Stelleninhaberin zum 30. September 2009 zur Verfügung gestanden hatte. e) Neben den oben erwähnten „Fremdbesetzungen“ sind die Stellen 15066 4 (A 13) und 15096 5 (1/2 IIa) hinzugekommen. f) Kapazitätsneutral und damit nicht zu beanstanden sind die Stellenumwandlungen von zwei nach C 1 ausgewiesenen Stellen in eine BAT IIa-Stelle (15052 3) sowie in eine W 1-Stelle (15055 9). g) Die den Stellen zuzuordnende Regellehrverpflichtung beträgt nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) i. d. F. vom 29. April 2008 (GVBl. S. 111) für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren in der ersten Phase 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für Oberassistenten 6 LVS, für Hochschulassistenten 4 LVS, für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Akademische Räte haben als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter ein Lehrdeputat von 8 LVS (vgl. hierzu Beschlüsse vom 24. März 2009, VG 3 539.08 u. a). Gemäß der Kooperationsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Wissenschaftszentrum Berlin (WZB) beträgt die Lehrverpflichtung des Stelleninhabers der Stiftungsprofessur (Prof. Z.) nur 2 LVS (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 28. Januar 2008 – VG 3 A 662.07 u.a.). Aus den insgesamt 46,83 vollen Stellen inklusive der oben aufgeführten Fremdbesetzungen hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei ein Bruttolehrangebot von 305,84 LVS errechnet. 2. Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Verminderungen der Lehrverpflichtung sind, wie sie mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2009 und 21. Januar 2010 eingeräumt hat, nur im Umfang von 24,00 LVS anzuerkennen (früherer Ansatz der Antragsgegnerin: 25 LVS). Nicht zu beanstanden ist zunächst die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 a) LVVO vom Präsidium der Antragsgegnerin, Zentrale Universitätsverwaltung (ZUV), mit Bescheid vom 8. Mai 2009 bewilligte Verminderung der Lehrverpflichtung um 2 LVS für die Studiendekanin Prof. H. . Hinzu kommt die vom Präsidium der Antragsgegnerin mit Bescheid der ZUV vom 1. April 2009 bestätigte Verminderung der Lehrverpflichtung um 4,5 LVS für Prof. R. zur Wahrnehmung der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 700 „Governance in Räumen begrenzter Staatlichkeit“ (vgl. dazu die Beschlüsse der Kammer 24. März 2009 - VG 3 A 539.08 u. a.). Entsprechendes gilt für die Prof. B. als Leiterin der Kolleg-Forschergruppe „The Transformative Power of Europe“ mit Bescheid vom 12. August 2008 gewährte Ermäßigung um 4 LVS. Zu berücksichtigen ist ferner - wie schon in den vorangegangenen Semestern - die Prof. M. aufgrund ihrer Schwerbehinderung gemäß § 11 Nr. 1 LVVO (Bescheid vom 6. April 2005) bewilligte Lehrverpflichtungsverminderung im Umfang von 1 LVS. Gleiches gilt für die Prof. S. u. a. wegen der Leitung des Forschungsverbundes SED-Staat (Bescheid der ZUV vom 3. Juni 2009; vgl. hierzu auch bereits Beschlüsse der Kammer vom 19. Februar 2004, - VG 3 A 1667.03 u. a. – sowie vom 24. März 2009 – VG 3 A 539.08 u. a.) bewilligte Lehrverpflichtungsverminderung um 2 LVS sowie die ihm mit demselben Bescheid u. a. wegen der konzeptionellen Weiterentwicklung und Koordinierung des Weiterbildenden Masterstudienganges „Politik und deutsche Nachkriegsgeschichte“ ergänzend gewährte Lehrverpflichtungsverminderung um weitere 2 LVS (§ 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO). Im Umfang von 3,5 LVS ebenfalls zu akzeptieren ist die Prof. V. mit Bescheid vom 13. November 2007 gewährte Lehrverpflichtungsverminderung wegen seiner Funktion als Beauftragter des Präsidenten für Internationale Studienprogramme (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2009, bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2009 – 5 NC 31.09). Grundsätzlich weiterhin zu akzeptieren ist auch die Dr. P. mit Bescheid vom 8. Februar 2008 wegen seiner Funktionen u. a. als Koordinator des EUROMASTERS/Transatlantic-Master Studiengangs „Politics, Policy and Society of Europe“, Vertreter des Mittelbaus der FU Berlin in der gemeinsamen Kommission des Studiengangs Master Internationale Beziehungen und Behindertenbeauftragter des OSI gewährte Lehrverpflichtungsverminderung, wobei diese aufgrund ihrer Befristung bis zum 31. März 2010, mithin nur bis zur Hälfte des Berechnungszeitraums, nur im Umfang von 1 LVS eingestellt werden kann. Nicht zu beanstanden ist letztlich die Dr. von O. gewährte ... Lehrverpflichtungsverminderung um 4 LVS (Bescheid der ZUV vom 21. Juli 2009: Ermäßigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO wegen Leitung des Deutsch-Französischen Doppelmasterstudienganges Politikwissenschaft – affaires/affaires internationales, Vorbereitung von Verträgen mit ausländischen Partneruniversitäten und damit einhergehende laufende Ausgestaltung und Revision von Studienangeboten und Studienordnungen sowie administrative Organisation einschließlich Prüfungen und deren Zertifizierung u. a.; vgl. die bereits genannten Beschlüsse der Kammer vom 19. Februar 2004 und 24. März 2009). Die Antragsgegnerin durfte die zuletzt genannten Lehrverpflichtungsverminderungen gemäß § 5 Abs. 2 LVVO in die Kapazitätsberechnung einbeziehen, da sie zwar erst nach dem Berechnungsstichtag, jedoch vor Beginn des Berechnungszeitraumes (1. Oktober 2009) erteilt wurden (vgl. dazu den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2009, a. a. O.). 3. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2008 und Wintersemester 2008/09) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung wurden im Sommersemester 2008 im Pflicht- bzw. Wahlpflichtlehrbereich 140,96 LVS an (besoldeten und unbesoldeten) Lehraufträgen erbracht. Als Vertretung für unbesetzte Stellen (§ 10 Satz 2 KapVO) sind gemäß dem Ansatz der Antragsgegnerin 2 LVS abzusetzen, was zu lehrangebotsrelevanten Lehraufträgen von 138,96 LVS führt. Die Antragsgegnerin hat den sachlichen Zusammenhang zwischen den Lehraufträgen (LV-Nr. 15413) und unbesetzter Stelle hinreichend dargelegt. Es entspricht langjähriger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Lehrauftragsstunden in entsprechender Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO insoweit außer Ansatz zu lassen, als die Lehraufträge nicht zusätzliche Lehrleistungen der Lehreinheit darstellen, sondern lediglich zur „Vakanzvertretung“ erteilt wurden (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 2. März 2000 – OVG 5 NC 1.00 – m.w.N.). Der dazu notwendige sachliche Zusammenhang kann nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung dadurch als hinreichend dargelegt angesehen werden, dass die von der Antragsgegnerin bezeichnete vakante Stelle zur Lehreinheit Politikwissenschaft gehört und dass der betreffende Lehrauftrag sachlich einem Pflichtmodul des Bachelorstudiengangs Politologie zuzuordnen ist, für das die Lehreinheit mit ihrem Stellenbestand Lehrleistungen zu erbringen hat. Im Wintersemester 2008/09 wurden 126,61 LVS an (besoldeten und unbesoldeten) Lehraufträgen erbracht. Gemäß dem oben Ausgeführten sind besoldete Vakanzvertretungen in dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten Umfang von 12 LVS anzusetzen, so dass lehrangebotsrelevante Lehraufträgen im Umfang von 114,61 LVS in die Kapazitätsberechnung einzustellen sind. Im Mittel standen der Antragsgegnerin mithin [(138,96 LVS + 114,61 LVS) : 2 =] 126,785 LVS Lehraufträge zur Verfügung. 4. In die Berechnung des Lehrangebots ist schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre ) einzubeziehen. Die von der Antragsgegnerin eingereichte Aufstellung ergibt für den entsprechend § 10 Satz 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 2008 und Wintersemester 2008/09 ein Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 105,67 LVS und damit einen in die Kapazitätsberechnung einzustellenden durchschnittlichen Wert von 52,835 LVS . Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 461,46 LVS (305,84 LVS aus Stellen - 24 LVS Lehrverpflichtungsverminderung + 126,785LVS Lehraufträge + 52,835 LVS Titellehre; Ansatz der Antragsgegnerin 460,46 LVS). 5. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist der von der Lehreinheit erbrachte Dienstleistungsexport (§ 11 KapVO) von 108,3865 LVS abzuziehen (Ansatz der Antragsgegnerin: 109,06 LVS). Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO E [Dienstleistungsbedarf] = S q CA q [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x A q : 2. Der Umstand, dass für die folgenden nicht zugeordneten Studiengänge ein Curricularwert nicht normativ festgesetzt wurde, steht der Ermittlung des Dienstleistungsexports durch die Antragsgegnerin nicht entgegen. Soweit dies antragstellerseits unter Verweis auf den Beschluss des VG Bremen vom 25. November 2009 - 6 V 1497/09 - vorgetragen worden ist, kann dem nicht gefolgt werden. Der genannte Beschluss bezieht sich nur auf „Dienstleistungsimport“, während § 11 KapVO für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs nicht voraussetzt, dass für die der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge ein Curricularnormwert festgesetzt wurde. a) Für Studierende des auf 4 Semester angelegten konsekutiven Masterstudiengangs Osteuropastudien , für den im Wintersemester 2009/10 wie im Vorjahr die Zulassungszahl 50 Studierende beträgt (Jahreszulassung), erbringt die Lehreinheit Politikwissenschaft Lehrleistungen unverändert im Umfang von (0,1672 x 25 =) 4,18 LVS (vgl. zum Curricularanteil von 0,1672 die Beschlüsse der Kammer vom 28. Januar 2008 und 24. März 2009, a.a.O.). b) Studierenden des Bachelorstudiengangs Nordamerikastudien , für den im Wintersemester 2009/10 die Zulassungszahl 50 Studierende beträgt (Jahreszulassung), bietet die Lehreinheit Politikwissenschaft unter Zugrundelegung des von der Kammer bestätigten Curricularanteils von 0,1444, multipliziert mit der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl einen Dienstleistungsbedarf von 3,61 LVS (vgl. zum angesetzten Curricularanteil von 0,1444 die Beschlüsse der Kammer vom 28. Januar 2008 und 24. März 2009, a.a.O.). c) Für Studierende des konsekutiven Masterstudiengangs Nordamerikastudien, für den im Wintersemester 2009/10 die Zulassungszahl 30 Studierende beträgt (Jahreszulassung) erbringt die Lehreinheit Politikwissenschaft unter Heranziehung des von der Kammer mit Beschluss vom 24. März 2009 (a. a. O.) bestätigten Curricularanteils von 0,1333 einen Dienstleistungsbedarf von (0,1333 x 15 =) 1,9995 LVS . d) Die Veränderung des Dienstleistungsabzuges für den Masterstudiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien im Vergleich zum Wintersemester 2008/2009 beruht allein auf der veränderten Zulassungszahl von 40 Studierenden (Jahreszulassung). Der Dienstleistungsabzug beläuft sich für das Wintersemester 2009/10 auf (0,1776 x 20 =) 3,552 LVS (vgl. zum Curricularanteil die Beschlüsse der Kammer vom 28. Januar 2008, a.a.O.). e) Die Lehreinheit Politikwissenschaft bietet darüber hinaus für Studierende anderer Bachelorstudiengänge ein 60-Leistungspunkte-Modulangebot Politikwissenschaft an (vgl. Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang, das 60- und das 30-Leistungspunkte-Modulangebot Politikwissenschaft vom 14. Juni 2006, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 61/2006 vom 29. September 2006). Entsprechend der Rechtsprechung der Kammer (a.a.O.) geht die Antragsgegnerin unverändert von einem Curricularanteil von 0,875 aus. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin als Studienanfängerzahl die Einschreibergebnisse des Wintersemesters 2008/09 (49) zugrunde gelegt hat (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2009, a.a.O.). Es errechnet sich dementsprechend ein Dienstleistungsabzug von (0,875 x 24,5 =) 21,4375 LVS . f) Für das 30-Leistungspunkte-Modulangebot bzw. die 30 LP umfassenden affinen Bereiche Studierender anderer Mono-Bachelorstudiengänge ergibt sich auf der Grundlage eines Curricularanteils von 0,4222 und 80 Studienanfängern im Wintersemester 2008/09 ein Dienstleistungsbedarf von rechnerisch (0,4222 x 40=) 16,888 LVS . g) Die Lehreinheit Politikwissenschaft erbringt ferner für die Studierenden anderer lehramtsbezogener Bachelorstudiengänge, die Sozialkunde als zweites Lehramtsfach studieren, ein 60-Leistungspunkte Modulangebot Sozialkunde (vgl. die Studienordnung des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften für den Bachelorstudiengang Sozialkunde [Politikwissenschaft] und das 60-Leistungspunkte-Modulangebot in Sozialkunde [Politikwissenschaft] im Rahmen anderer Studiengänge vom 14. April 2004, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 48/2004 vom 2. September 2004, in der Fassung der Zweiten Ordnung zur Änderung der genannten Studienordnung vom 28. September 2005, Amtsblatt 75/2005 vom 30. November 2005). Außerdem bietet sie diesen Studierenden ein auf das Lehramtsfach Sozialkunde bezogenes fachdidaktisches Basismodul im Rahmen des obligatorischen Studienbereichs „Lehramtsbezogene Berufswissenschaft“ an (vgl. § 7 b) der Studienordnung für den Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft im Rahmen von Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption der Freien Universität Berlin [StO-LBW] vom 20. September und 7. November 2007, Amtsblatt der Antragsgegnerin 8/2008 vom 19. März 2008). Für beide Module zusammen hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei anhand eines Beispielstudienplans einen Curricularanteil von 1,1055 ermittelt. Dabei hat sie für Vorlesungen eine Gruppengröße von 180 Studierenden herangezogen und das von studentischen Tutoren im Rahmen des Propädeutikums durchgeführte Tutorium nicht mehr in die Berechnung einbezogen. Auch hat sie - abweichend von dem zum WS 2006/07 erstmals vorgelegten Beispielstudienplan - das im Aufbaumodul I vorgesehene Kernseminar gemäß § 4 (e) der Studienordnung zutreffend als Hauptseminar mit einer Gruppengröße von 15 angesetzt, so dass sich insoweit ein Curricularanteil von 1,0222 ergibt. Für die Lehrleistungen, die die Lehreinheit darüber hinaus den Lehramtsstudierenden erbringt, die im Rahmen der lehramtsbezogenen Berufswissenschaft das fachdidaktische Basismodul „Einführung in die Fachdidaktik Sozialkunde“ absolvieren müssen, ist ein Curricularanteil von 0,0833 veranschlagt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2009, a. a. O.). Dies führt unter Zugrundelegung der im vergangenen Wintersemester vergebenen 80 Modulplätze zu einem Dienstleistungsbedarf von [(1,0222 + 0,0833 =) 1,1055 x 40 =] 44,22 LVS . h) Im Rahmen des auf 120 Leistungspunkte angelegten Lehramtsmasterstudiengangs („Großer Master“) bietet die Lehreinheit Politikwissenschaft Studierenden, die als 2. Fach Sozialkunde gewählt haben, Lehrleistungen in Form von fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen gemäß § 6 m) der Studienordnung für den Lehramtsmasterstudiengang (120 LP) vom 26. Februar 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom 30. Juli 2007, S. 558) i. V. m. der Studienordnung für den Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft im Rahmen von Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption der FU Berlin - StO-LBW – (Amtsblatt der Antragsgegnerin 08/2008 vom 19. März 2008). Der von der Antragsgegnerin errechnete Curricularanteil von 1,0783 ist teilweise zu korrigieren. Entsprechend den Beschlüssen der Kammer zur Zulassung im Wintersemester 2008/09 vom 24. März 2009 - a. a. O. - ist die Veranstaltung „Unterrichtspraktikum“ nicht mit einem Curricularanteil von 0,1117, sondern lediglich mit 0,0667 zu berücksichtigen. Hieran hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Einwände der Antragsgegnerin fest. Dass es sich bei dem Unterrichtspraktikum um „Schulpraktische Studien“ im Sinne der Lehrveranstaltungsart H (k = 17) der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 (GVBl. S. 3014) mit einem Anrechnungsfaktor von 0,67 und einer Betreuungsrelation von 12 handelt, lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht feststellen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 5. November 2009, VG 3 L 659.09 u. a., Biologie WS 2009/10). Denn nach der Beschreibung der Veranstaltungsart „Schulpraktische Studien“ in der KapVO II ist diese mit dem ausweislich der Modulbeschreibung in Anlage 1 der Studienordnung vom 26. Februar 2007 als Teil des Moduls „Fachbezogenes Unterrichten“ stattfindenden Unterrichtspraktikum nicht vergleichbar. Dass beim Unterrichtspraktikum ein konkreter höherer Lehraufwand besteht als er in der Betreuungsrelation von 0,5 zum Ausdruck kommt, hat die Antragsgegnerin durch die Stellungnahme des Geschäftsführers des Zentrums für Lehrerbildung Dr. ... vom 17. September 2009 (Anlage 19 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2009) nicht substantiiert dargelegt. Denn hieraus ergibt sich lediglich, dass die Anteile der Vorbereitungsveranstaltung und der Nachbereitung deutlich erhöht worden seien und dass sich die Arbeitsbelastung der Lehrenden durch die Einführung der vor- und nachbereitenden Lehrveranstaltung erhöht habe; dies betrifft jedoch nicht das vierwöchige Unterrichtspraktikum selbst. Der Curricularanteil von 1,0333 folgt unverändert aus der Addition eines Curricularanteils von 0,9333 und eines anteilig auf die Masterarbeit entfallenden Curricularwertes von 0,1 (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2009, a. a. O.). Unter Zugrundelegung der 20 im Wintersemester 2008/2009 Immatrikulierten (jährliche Zulassung; vgl. Einschreibstatistik vom 28. September 2009) ergibt sich ein Dienstleistungsbedarf von [1,0333 x 10 (Aq:2) =] 10,333 LVS . i) Der entsprechend den obigen Ausführungen korrigierte Curricularanteil für die von der Lehreinheit Politikwissenschaft im Rahmen des 60-LP-Lehramtsmasterstudiengangs („Kleiner Master“) für Studierende mit Sozialkunde als 2. Fach angebotenen Veranstaltungen (vgl. Studienordnung für den Lehramtsmasterstudiengang - 60 Leistungspunkte - vom 26. Februar 2007, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 39/2007 vom 30. Juli 2007) liegt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Masterarbeit auch in „Fachdidaktik 2“ geschrieben werden kann (vgl. § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Lehramtsmasterstudiengang [60 Leistungspunkte] vom 26. Februar 2007, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 39/2007, 30. Juli 2007) bei 0,4335. Dies ergibt multipliziert mit der Hälfte der Zahl der Studienanfänger im Wintersemester 2008/2009 (10 Studierende jährlich, vgl. Einschreibstatistik vom 28. September 2009) einen Dienstleistungsexport von (0,4335 x 5 =) 2,1665 LVS . Der Ansatz des anzuerkennenden Dienstleistungsbedarfs (4,18 LVS + 3,61 LVS + 1,9995 LVS + 3,552 LVS + 21,4375 LVS + 16,888 LVS + 44,22 LVS + 10,333 LVS + 2,1665 LVS = 108,3865 LVS) führt danach zu einem bereinigten Lehrangebot von (461,46 LVS – 108,3865 LVS =) 353,0735 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 351,40 LVS). 6. Die dem bereinigten Lehrangebot gegenüber zu stellende Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden drückt sich in dem Curricularnormwert (CNW) aus, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft hat die Antragsgegnerin anhand eines neuerlich vorgelegten exemplarischen Studienverlaufsplans einen lehreinheitsspezifischen Curricularanteil von 2,1814 ermittelt und die Abweichung zu dem von der Kammer im vorangegangenen Wintersemester als zutreffend angesehenen Wert (1,9489) damit erklärt, dass der von der Lehreinheit Soziologie erbrachte Dienstleistungsimport durch die von Prof. O. für das Pflichtmodul „Methoden I“ angebotene Vorlesung sowie das für das Pflichtmodul „Methoden II“ angebotene Seminar mit einem Curricularanteil von 0,0185 und die Bachelorarbeit mit einen Curricularanteil von 0,3 zu berücksichtigen sei. Dieser Curricularwert ist teilweise zu korrigieren: Die Antragsgegnerin hat für die Bachelorarbeit, die sie im vorangegangenen Berechnungszeitraum noch mit 0,1 als angemessen berücksichtigt ansah, mit 0,3 einen zu hohen Curricularanteil (CA) angesetzt. Berücksichtigt man, dass gemäß § 4 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft vom 14. Juni 2006 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 61/2006 vom 29. Juni 2006, S. 33) von den für das Kernfach vorgesehenen 150 Leistungspunkten (LP) 10 auf die Bachelorarbeit entfallen, muss sich dieses Verhältnis in etwa auch in der Verteilung der Curricularanteile niederschlagen. Da nach der Berechnung der Antragsgegnerin auf das Kernfachstudium ohne die Bachelorarbeit (= 140 LP) ein CA von 1,9444 entfällt, ergäbe sich für die Bachelorarbeit ein anteiliger CA von 0,1389. Ausgehend von den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz kann jedoch ein CA von 0,2 akzeptiert werden; dem entspricht die Rechtsprechung der Kammer zu Bachelorstudiengängen, die an Fachhochschulen an die Stelle von Diplomstudiengängen treten, bei der Berechnung des Curricularwertes für die Bachelorarbeit nur die Hälfte des in der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II als Veranstaltungsart Q angegebenen CA von 0,4 für die Graduiertenarbeit anzusetzen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. – zu Wirtschaftskommunikation FHTW Wintersemester 2005/2006). Der von der Antragsgegnerin mit 0,0185 berechnete Dienstleistungsimport, der auf die von der Lehreinheit Soziologie (durch Prof. O.) angebotenen Veranstaltungen entfällt, ist hingegen nicht zu beanstanden. Der auf die 2 SWS Vorlesung (Methoden I) entfallende Curricularanteil beträgt 0,0111. Der Dienstleistungsimport hinsichtlich einer der zum Modul „Methoden II“ gehörenden Proseminare à 2 SWS liegt bei einer Gruppengröße von 30 Studierenden und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Prof. O. eine von neun Parallelveranstaltungen durchführt, bei (0,0667 : 9 =) 0,0074. Auch im Bereich der Wahlpflichtmodule ist der Ansatz der Antragsgegnerin zum Dienstleistungsimport „Regionale Politikanalyse“ mit einem Wert von 0,0445 entsprechend den Beschlüssen der Kammer vom 24. März 2009 (a. a. O.) nicht zu beanstanden. Nicht zu akzeptieren ist hingegen, dass die Antragsgegnerin abweichend von der ansonsten von ihr durchgehend angesetzten und daher wohl auch als zutreffend erachteten Gruppengröße von 180 für Vorlesungen von einer Gruppengröße von 120 für die im Rahmen der Wahlpflichtmodule zu absolvierenden Vorlesungen (insgesamt 4 SWS) ausgegangen ist, so dass hier statt 0,0333 nur 0,0222 anzusetzen sind. Der korrigierte Curricularwert für den Bachelorstudiengang beträgt danach (2,1814 – 0,1 - 0,0333 + 0,0222 =) 2,0703 . 7. Da der Lehreinheit Politikwissenschaft neben dem Bachelorstudiengang weitere Studiengänge zugeordnet sind, muss ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge gebildet werden. Hierfür sind zunächst die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu ermitteln. a) Für die Ausbildung von Studierenden in dem lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang Sozialkunde ist der anhand eines exemplarischen Studienverlaufsplans ermittelte Ansatz der Antragsgegnerin geringfügig um 0,0088 auf einen Curricularanteil von 1,5301 zu korrigieren. Eines der zwei grundsätzlich zu absolvierenden Aufbaumodule (Modul I) mit einem Curricularanteil von je 0,2667 (4 SWS Hauptseminar) wird für Studierende, die den „Kleinen Lehramtsmaster“ (60 LP Lehramtsmaster) anstreben, nach § 6 Abs. 2a der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Sozialkunde (Politikwissenschaft) in der Fassung der Dritten Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Sozialkunde (Politikwissenschaft) und das 60-Leistungspunkte-Modulangebot in Sozialkunde (Politikwissenschaft) im Rahmen anderer Studiengänge“ (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 69/2007 vom 9. November 2007) durch das Modul „Schulpraktische Studien“ (10 LP) ersetzt. Für dieses Modul, das gemäß § 5 Abs. 2 der StO-LBW i. V. m. deren Anlage 4 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 8/2008 vom 19. März 2008, S. 139, 140) neben je einem Nach- und Vorbereitungsseminar (zu je 2 SWS) aus einem Schulpraktikum von 2 SWS besteht (vgl. zum Schulpraktikum mit einer Gruppengröße von 15 und einem Faktor von 0,5 bereits oben 5. h), ist ein Wert von nur [2 x (2 : 30) + (2 : 15 x 0,5) =] 0,2001 zu veranschlagen. Da ausweislich der Einschreibstatistik vom 4. November 2009 für den Studiengang Sozialkunde 4 von insgesamt 30 Studierenden der Studiengänge Lehramtsmaster 60- und 120 LP / Hauptfach Sozialkunde (entspricht 13,33 %) im 60 LP Lehramtsmasterstudiengang („Kleiner Lehramtsmaster“) immatrikuliert sind (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2010), ist davon auszugehen, dass im vorausgehenden lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang im selben Verhältnis für das Aufbaumodul I und die „Schulpraktischen Studien“ optiert wird. Dieser sich am tatsächlichen Wahlverhalten orientierende Maßstab erscheint der Kammer realistischer als die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. Februar 2010 vorgeschlagene Orientierung an den Zulassungszahlen der genannten Studiengänge. Der Curricularanteil (Aufbaumodul I bzw. „Schulpraktischen Studien“) errechnet sich daher insoweit wie folgt: (0,2667 x 0,8667) + (0,2001 x 0,1333) = 0,2578. Die Bestimmung des Anteils der Bachelorarbeit mit 0,2 sowie die Veranschlagung der Gruppengröße bei Vorlesungen mit 180 (statt vormals 120) ist nicht zu beanstanden. Es errechnet sich unter Einbeziehung eines Basismoduls aus der lehramtsbezogenen Berufswissenschaft im Wert von 0,0833 (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2009, a.a.O.) ein Curricularanteil von (1,4468 + 0,0833 =) 1,5301 . b) Bei dem konsekutiven Masterstudiengang Politikwissenschaft hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei den von der Kammer in den Beschlüssen vom 28. Januar 2008 und 24. März 2009 (a.a.O.) errechneten Wert von 1,4333 zugrunde gelegt. c) Für den Masterstudiengang Internationale Beziehungen ist von einem Curricularanteil von 0,4516 auszugehen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Januar 2008 und 24. März 2009, a.a.O.). d) Der Curricularanteil des nicht konsekutiven Masterstudiengangs Öffentliches und betriebliches Umweltmanagement liegt – ebenfalls unverändert - bei 1,0033 (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Januar 2008 und 24. März 2009, a.a.O.). e) Der Lehramtsmasterstudiengang (120 LP) ist der Lehreinheit zugeordnet, soweit die Studierenden Sozialkunde als 1. Fach studieren. Hierfür ist entgegen dem Ansatz der Antragsgegnerin (0,9450) wie schon im Wintersemester 2008/09 ein Curricularanteil von 0,9002 heranzuziehen. Die Abweichung folgt erneut daraus, dass beim Praktikum im Rahmen des Moduls „Schulpraktische Studien“ von einer Gruppengröße von 15 und einem Anrechnungsfaktor von 0,5 und damit von einem Anteil von 0,2001 auszugehen ist (vgl. bereits oben 5. h), 7. a) sowie die Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2009). f) Bei dem Lehramtsmasterstudiengang (60 LP) hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei den von der Kammer in den Beschlüssen vom 24. März 2009 (a.a.O.) korrigierten Wert von 0,3 zugrunde gelegt. 8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die der Lehreinheit Politikwissenschaft zugeordneten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten. Gegen die von der Antragsgegnerin ausweislich ihrer Kapazitätsberechnung ermittelten Anteilquoten für die Studiengänge Politikwissenschaft/Bachelor (0,505), Sozialkunde Bachelor (0,146), Politikwissenschaft Master (0,175), Sozialkunde Master 120 LP (0,1), Sozialkunde Master 60 LP (0,013), Internationale Beziehungen (0,024) und Öffentliches und betriebliches Umweltmanagement (0,037) bestehen keine Bedenken, so dass sich folgender gewichteter Curricularanteil errechnet: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Politikwissenschaft Bachelor 2,0703 0,505 1,0455 Sozialkunde Bachelor 1,5301 0,146 0,2234 Politikwissenschaft Master 1,4333 0,175 0,2508 Internationale Be- ziehungen Master 0,4516 0,024 0,0108 Öffentliches und betrieb liches Umwelt- management Master 1,0033 0,037 0,0371 Sozialkunde Master 120 LP 0,9002 0,1 0,0900 Sozialkunde Master 60 LP 0,3 0,013 0,0039 gewichteter CA 1,6615 (Ansatz der Antragsgegnerin 1,7455) 9. Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (353,0735x 2 : 1,6616 = 425,0057) und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft eine Basiszahl von 214,6279 . 10. Diese Basiszahl ist entgegen dem Ansatz der Antragsgegnerin um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 5 NC 31.09 – die Ansicht der Kammer bestätigt, dass seit dem Wintersemester 2008/09 eine „zusammenfassende“ Betrachtung der Diplom- und Masterstudiengänge bei der Berechnung einer Schwundquote nicht mehr in Betracht kommt, weil es seit dem vergangenen Wintersemester keine Zulassungen im Diplomstudiengang mehr gibt (OVG 5 NC 31.09, S. 13). Die Basiszahl dividiert durch den für das Wintersemester 2008/09 vom Gericht errechneten Schwundfaktor von 0,9531, den das Gericht mangels von der Antragsgegnerin vorgelegter Berechnung erneut heranzieht, ergibt eine Zahl von 225,1893, gerundet 225 Studienplätze . Nachdem die Antragsgegnerin 221 Studierende (einschließlich 2 Beurlaubter, vgl. die Einschreibstatistik der Antragsgegnerin vom 4. November 2009) zugelassen hat, sind vier zusätzliche Studienplätze unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der im Tenor bezeichneten Verfahren zu verlosen. Nach der im vorläufigen Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung besteht im Übrigen kein Anlass, die von der Antragsgegnerin genannte Zahl der für das 1. Fachsemester tatsächlich eingeschriebenen Studierenden in Frage zu stellen und die Glaubhaftmachung durch Vorlage einer Studentennamensliste zu verlangen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.