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Beschluss

3 L 128.10

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0412.3L128.10.0A
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Leitsätze
1. Das subjektive Recht auf Teilnahme an einer Schülerfahrt ist auf die Teilnahme an der tatsächlich angebotenen Schülerfahrt beschränkt. Das bedeutet, dass eine einzelne Schülerin oder ein einzelner Schüler lediglich geltend machen kann, an einer Schülerfahrt, so wie sie die Schule im Rahmen ihres organisatorischen Ermessens geplant und organisiert hat, nicht etwa auch nach individuellen Modalitäten, teilnehmen zu dürfen.(Rn.3) 2. Die Eingehung eines auf die Teilnahme an einer Schülerfahrt gerichteten öffentlich-rechtlichen Vertrages darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden. Es ist sachlich gerechtfertigt, einen Schüler, der sich nicht zu einem von der Schule gesetzten Termin für die Teilnahme entschieden hatte, die (verspätet angezeigte) Teilnahme zu versagen, wenn die von der Schule für den Kreis der sich rechtzeitig angemeldeten Schüler organisierten Kapazitäten (Hin- und Rückfahrt, Unterbringung) erschöpft sind oder nur noch mit unzumutbarem zusätzlichen Aufwand erweitert werden könnten.(Rn.4)
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, über das Begehren der Antragstellerin auf Teilnahme an der von der S.-Oberschule (Gymnasium) in der Zeit vom 13. bis 18. Juni 2010 durchgeführten Kursfahrt nach London unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das subjektive Recht auf Teilnahme an einer Schülerfahrt ist auf die Teilnahme an der tatsächlich angebotenen Schülerfahrt beschränkt. Das bedeutet, dass eine einzelne Schülerin oder ein einzelner Schüler lediglich geltend machen kann, an einer Schülerfahrt, so wie sie die Schule im Rahmen ihres organisatorischen Ermessens geplant und organisiert hat, nicht etwa auch nach individuellen Modalitäten, teilnehmen zu dürfen.(Rn.3) 2. Die Eingehung eines auf die Teilnahme an einer Schülerfahrt gerichteten öffentlich-rechtlichen Vertrages darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden. Es ist sachlich gerechtfertigt, einen Schüler, der sich nicht zu einem von der Schule gesetzten Termin für die Teilnahme entschieden hatte, die (verspätet angezeigte) Teilnahme zu versagen, wenn die von der Schule für den Kreis der sich rechtzeitig angemeldeten Schüler organisierten Kapazitäten (Hin- und Rückfahrt, Unterbringung) erschöpft sind oder nur noch mit unzumutbarem zusätzlichen Aufwand erweitert werden könnten.(Rn.4) Der Antragsgegner wird verpflichtet, über das Begehren der Antragstellerin auf Teilnahme an der von der S.-Oberschule (Gymnasium) in der Zeit vom 13. bis 18. Juni 2010 durchgeführten Kursfahrt nach London unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist der Antragsgegner nicht berechtigt, der seit Oktober 2009 volljährigen Antragstellerin, die derzeit das 2. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe an der S.-Oberschule (Gymnasium) besucht, die Teilnahme an den für die Schüler von drei Leistungskursen dieser Schule geplanten Kursfahrt nach London in der Zeit vom 13. bis 18. Juni 2010 allein deshalb zu versagen, weil die Antragstellerin den für die Anmeldung zu dieser Kursfahrt gesetzten Termin versäumt hat. Andererseits hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine uneingeschränkte Verpflichtung des Antragsgegners, sie an der Kursfahrt teilnehmen zu lassen, da ihr Teilnahmeanspruch nur unter dem Vorbehalt noch verfügbarer Kapazitäten besteht. Auch hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, sich der von der S.-Oberschule veranstalteten Kursfahrt durch individuelle Organisation der Reise anschließen zu dürfen. Bei der in Rede stehenden Kursfahrt handelt es sich um eine Schülerfahrt im Sinne der Ausführungsvorschriften des Antragsgegners zu Veranstaltungen der Schule vom 25. Oktober 2007 (ABl. S. 2898). Schülerfahrten sind nach Nr. 4 Abs. 1 dieser Verwaltungsvorschrift beschrieben als „mehrtägige schulische Veranstaltungen, an denen eine möglichst große Zahl von Schülerinnen und Schülern einer Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe teilnehmen soll“ und die die Möglichkeiten erweitern, „Bildungs- und Erziehungsziele zu verfolgen und den Gruppenzusammenhalt zu festigen“. Damit handelt es sich um eine vom staatlichen Erziehungsauftrag der Schule gedeckte schulische Veranstaltung, auch wenn sie nicht in erster Linie auf Wissensvermittlung beschränkt ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1985 - 7 B 157/85 -, NJW 1996, 1949). Die Berechtigung der Schule, eine Schülerfahrt durchzuführen, stünde in Frage, wäre die Schülerfahrt nicht darauf gerichtet und auch dazu geeignet, das in § 3 Abs. 1 SchulG dargestellte Bildungs- und Erziehungsziel der öffentlichen Schulen des Landes Berlin zu erfüllen bzw. zu fördern, das darin besteht, Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln, die die Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzen, ihre Entscheidungen selbstständig zu treffen und selbstständig weiterzulernen, um berufliche und persönliche Entwicklungsaufgaben zu bewältigen, das eigene Leben aktiv zu gestalten, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen und die Zukunft der Gesellschaft mitzuformen. Von den schulischen Veranstaltungen, an deren aktiver Teilnahme die Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind (§ 46 Abs. 2 SchulG) unterscheidet sich eine Schülerfahrt dadurch, dass es sich um eine freiwillige Unterrichtsveranstaltung im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 3 SchulG handelt, an der teilzunehmen nur diejenigen Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind, die sich für die Teilnahme entschieden haben. Auch wenn Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern keinen unmittelbaren Anspruch auf Durchführung einer Schülerfahrt haben, weil dies im organisatorischen Ermessen der Schule liegt, steht ihnen aber aufgrund des in § 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin garantierten und in den Bestimmungen des Schulgesetzes konkretisierten Rechts auf Bildung jedenfalls ein Anspruch auf Teilnahme an einer von der Schule veranstalteten Schülerfahrt zu. Ein dahingehender Anspruch ergibt sich zweifelsfrei auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Verfassung von Berlin (vgl. dazu auch Beschluss des Hess. VGH vom 17. Juni 1999 - 7 UE 299/99 -, ESVGH 49, 289-298). Dieses subjektive Recht auf Teilnahme an einer Schülerfahrt ist jedoch auf die Teilnahme an der tatsächlich angebotenen Schülerfahrt beschränkt. Das bedeutet, dass eine einzelne Schülerin oder ein einzelner Schüler lediglich geltend machen kann, an einer Schülerfahrt, so wie sie die Schule im Rahmen ihres organisatorischen Ermessens geplant und organisiert hat, nicht etwa auch nach individuellen Modalitäten, teilnehmen zu dürfen. Begrenzt ist das so beschriebene Teilnahmerecht einer Schülerin und eines Schülers durch die Möglichkeit der Schule, wegen einer Ordnungsmaßnahme nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 SchulG einen Ausschluss von einer schulischen Veranstaltung, und damit auch von einer Schülerfahrt, zu verfügen. Die Kammer hat wiederholt entschieden (vgl. u.a. Urteil vom 23. Juni 2005 - VG 2 A 22.05 -), dass mit der Erklärung, an einer Schülerfahrt teilzunehmen und sich zu verpflichten, die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen, ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten und dem Schulträger zustande kommt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Schulträger frei wäre in der Entschließung, mit welcher Schülerin bzw. welchem Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten er eine dahingehende vertragliche Bindung eingeht oder nicht. Aus dem oben Ausgeführten folgt vielmehr, dass die Eingehung eines auf die Teilnahme an einer Schülerfahrt gerichteten öffentlich-rechtlichen Vertrages nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden darf. Diese Gründe müssen mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, wie er oben beschrieben wurde, und mit der Bedeutung, die auch in diesem Zusammenhang einer schulischen Veranstaltung wie einer Schülerfahrt zukommt, vereinbar sein. Danach wäre es etwa sachlich gerechtfertigt, einen Schüler, der sich nicht zu einem von der Schule gesetzten Termin für die Teilnahme entschieden hatte, die (verspätet angezeigte) Teilnahme zu versagen, wenn die von der Schule für den Kreis der sich rechtzeitig angemeldeten Schüler organisierten Kapazitäten (Hin- und Rückfahrt, Unterbringung) erschöpft sind oder nur noch mit unzumutbarem zusätzlichen Aufwand erweitert werden könnten. Dem Antragsgegner ist zuzugeben, dass es gerade vor diesem Hintergrund legitim, wenn nicht gar geboten ist, eine verbindliche Anmeldefrist zu setzen, um eine zuverlässige Planung und Durchführung der Schülerfahrt sicherzustellen. Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte, die eine so gesetzte Anmeldefrist versäumen, gehen das Risiko ein, dass sie nicht mehr berücksichtigt werden können, wenn ihre Teilnahme nicht mehr oder nur noch mit unzumutbarem Aufwand organisiert werden kann. Dafür aber, eine Anmeldefrist der hier in Rede stehenden Art als eine „Ausschlussfrist“ in dem Sinne aufzufassen, dass allein das Fristversäumnis ungeachtet eventuell noch möglicher Nachbuchungen ausreicht, einen Schüler von der Teilnahme auszuschließen, gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Unter materiellrechtlichen Ausschlussfristen versteht man vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiellrechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte (BVerwG, Beschluss vom 7. August 1980 - BVerwG 3 B 11.80 - Buchholz 427.6 § 30 BFG Nr. 1 und Urteil vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 16.82- Buchholz 427.6 § 30 BFG Nr. 3 m.w.Nachw.). Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (vgl. BVerwG vom 22.10.1993 NVwZ 1994, 575 f. [im Zusammenhang mit einer durch Verwaltungsvorschrift gesetzten Frist für Kostenerstattung bei Schülerbeförderung], ferner Urteile vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297, 309 und vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 79.86 - Buchholz 448.7 Art. 4 KDVNG Nr. 2 m.w.Nachw. sowie Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 6). Dagegen, dass die im vorliegenden Fall gesetzte Anmeldefrist als „bedingungslose“ Ausschlussfrist hätte verstanden werden müssen, spricht bereits, dass das Informationsschreiben der S.-Oberschule vom 4. November 2009, in dem die Kursfahrt angekündigt wurde, keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine „Ausschlussfrist“, geschweige denn auf deren Bedeutung, wie sie der Antragsgegner einer solchen Frist nunmehr zuschreibt, enthielt, sondern formulierte: „Wir müssen Sie daher leider bitten, sich schon jetzt verbindlich anzumelden und eine Anzahlung über 200 € sobald wie möglich zu überweisen, so dass der Betrag spätestens am Freitag, dem 13.11. auf folgendem Konto verbucht ist:“ Der Wortlaut zielt erkennbar in erster Linie darauf, dass denjenigen, die sich anmelden, nicht mehr ohne weiteres der Rücktritt möglich sein soll, da nur so eine Gewähr für das Zustandekommen einer (in der Regel eine Mindestzahl von Teilnehmern voraussetzenden) Schülerfahrt gegeben sein dürfte. Dass damit aber auch jegliche Möglichkeit einer nachträglichen Anmeldung ausgeschlossen sein sollte, war dieser Formulierung nicht eindeutig zu entnehmen. Hinzu kommt, dass diese Anmeldefrist nach dem Vortrag des Antragsgegners tatsächlich nicht als verbindlich angesehen, sondern durch eine mündliche Ansage im Unterricht am 16. November 2009 bis auf den 19. November 2009 verlängert und dass der Antragstellerin ein Platz auf der „Warteliste“ zugestanden wurde (E-Mail der die Fahrt organisierenden Lehrerin vom 27. November 2009). Auch den o. g. Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule ist kein Hinweis auf eine Ausschlussfrist in dem vom Antragsgegner verstandenen Sinne zu entnehmen, ganz abgesehen davon, dass damit die erforderliche gesetzliche Regelung nicht gegeben wäre. Insbesondere ergibt sich eine solche Frist oder auch nur eine sachliche Rechtfertigung für die Setzung einer Ausschlussfrist durch die Lehrerin nicht daraus, dass die „zeitliche Schiene“ habe eingehalten werden müssen, die in Nr. 4 Abs. 8 Satz 2 der Ausführungsvorschriften vorgegeben ist. Richtig ist, dass danach erst mit der Genehmigung der geplanten Schülerfahrt die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zum Abschluss der für die Durchführung der Schülerfahrt notwendigen Verträge erteilt wird. Auch wenn diese Genehmigung unter Vorlage einer Liste der zu der Schülerfahrt bereits angemeldeten Schülerinnen und Schüler einzuholen ist und im vorliegenden Fall auch eingeholt wurde, ergibt sich jedoch weder aus den Ausführungsvorschriften noch aus sonstigen Umständen, dass diese Genehmigung durch die Berücksichtigung eines nachträglich angemeldeten Schülers in Frage gestellt wäre bzw. nicht auf diesen Schüler erweitert werden könnte. Bei der im vorliegenden Fall von der die Schülerfahrt organisierenden Lehrerin gesetzten Frist handelt es sich nach allem nur um eine sogenannte behördliche Verfahrensfrist ohne materiellrechtliche Ausschlusswirkungen. Fristen für die verfahrensmäßige Geltendmachung von Ansprüchen können nicht nur in Gesetzen oder Verordnungen geregelt werden, sondern die Behörden sind von sich aus berechtigt, aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Rahmen ihrer Verfahrensherrschaft entsprechende Fristen festzulegen (Kopp, VwVfG, § 31, Rdnr. 6; Stelkens in Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, § 31 RdNr. 5). Von der Zulässigkeit solcher Fristen geht auch das Verwaltungsverfahrensgesetz aus. Es sieht Fristen, die von der Behörde gesetzt werden können, ausdrücklich vor (vgl. § 31 Abs. 2, Abs. 7 VwVfG). Derartige behördliche Fristen unterscheiden sich von den materiellrechtlichen Ausschlussfristen jedoch dadurch, dass an sie weniger strenge Rechtsfolgen geknüpft werden. So können sie etwa von der Behörde, die sie gesetzt hat, verlängert werden. Das ist auch nach Fristablauf rückwirkend möglich, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen ( § 31 Abs. 7 VwVfG ; vgl. hierzu BVerwG vom 22.10.1993 a.a.O.). Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Antragstellerin, vertreten durch ihre Mutter, unmissverständlich den Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, an der Schülerfahrt teilnehmen zu wollen (E-Mails vom 27. November, 6. Dezember 2009, 18. Januar 2010, Schreiben vom 29. Januar, 15. Februar, 22. Februar 2010). Dem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Antragstellerin habe sich bis heute nicht des in dem Mitteilungsschreiben vom 4. November 2009 enthaltenen Anmeldeformulars bedient; denn sie hat sämtliche darin erbetenen Angaben zu ihrer Person gemacht (soweit sie der Schule nicht ohnehin bekannt sind) und die geforderte Anzahlung (wenn auch verspätet) überwiesen. Soweit ersichtlich hat der Antragsgegner sich gleichwohl nicht um Klärung bemüht, ob eine — möglicherweise sogar problemlose — Nachbuchung für die Antragstellerin möglich wäre. Dem Gericht war es möglich, durch eine einfache Internet-Recherche zu ermitteln, dass auf dem von der Schule gebuchten Hin- und Rückflug zumindest noch ein Platz verfügbar wäre, und der von der Schule für die Unterbringung der Teilnehmer in London in Anspruch genommene Veranstalter hat dem Gericht telefonisch bestätigt, dass eine Nachbuchung für eine Schülerin keinesfalls ausgeschlossen, sondern wahrscheinlich ohne weiteres möglich wäre; dies könne auf Anruf der Schule unproblematisch geklärt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verweigerung des Abschlusses eines auf Teilnahme an der Schülerfahrt gerichteten öffentlich-rechtlichen Vertrages ermessensfehlerhaft. Von daher überwiegt bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Antragstellerin, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten an der Schülerfahrt beteiligt zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.