Urteil
3 A 244.08
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0701.3A244.08.0A
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Leitsätze
1. § 11 NÄG verweist für die Änderung von Vornamen auf § 3 NÄG, der die Änderung von Familiennamen regelt. Auch das Hinzufügen weiterer Vornamen zu einem bereits geführten Vornamen ist eine Vornamensänderung im Sinne des Gesetzes.(Rn.15)
2. Bei der Änderung von Vornamen ist das öffentliche Interesse an Namenskontinuität von vornherein geringer als bei Änderung des Familiennamens. Ferner ist das öffentliche Interesse in geringerem Maße betroffen, wenn der Betreffende seine bisherigen Vornamen beibehalten und einen weiteren Vornamen nur hintanstellen will.(Rn.18)
3. Nicht nur hinsichtlich des Familiennamens, sondern auch hinsichtlich des Vornamens hat die mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, der zufolge es eine freie Abänderbarkeit des Namens nicht gibt.(Rn.19)
4. Soweit als bewegender Grund für die Namensänderung religiöse Grunde angeführt werden, die sich daraus ergeben sollen, dass die Taufpaten für die christliche Erziehung und die Weiterentwicklung des Glaubens eine prägende Rolle in ihrem Leben gespielt hätten, genügt dies nicht für ein Überwiegen der Belange des Betreffenden gegenüber dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse. (Rn.20)
(Rn.21)
5. Nicht jegliches Verhalten einer Person kann allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der besonders geschützten Glaubensfreiheit angesehen werden; vielmehr darf bei der Würdigung eines vom Einzelnen als Ausdruck seiner Glaubensfreiheit reklamierten Verhaltens das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft nicht außer Betracht bleiben. (Rn.25)
Soweit vorgetragen wird, die Namen der Taufpaten seien bei ihrer Taufe aufgerufen worden und damit zum Taufnamen des Täuflings geworden,(Rn.20)
handelt es sich bei den begehrten Vornamen im kirchenrechtlichen Sinn nicht um Taufnamen.(Rn.22)
Die Annahme von Taufpatennamen bei einer Taufe nach Erreichen der Religionsmündigkeit gehört nicht zur Lebensordnung der evangelischen Kirche.(Rn.26)
6. Die Eintragung des eigenen Namens in den Personenstandsregistern bzw. in den Personalausweis dient allein der Identitätsfeststellung und ist nicht dazu gedacht, Nachweis für den eigenen Glauben zu führen und diesen zu dokumentieren.(Rn.24)
7. Ein Interesse, ein ehrendes Andenken an die Paten zu bewahren und Dankbarkeit ihnen gegenüber auszudrücken, reicht nicht aus, um der begehrten Namensänderung zum Erfolg zu verhelfen. Die gewünschte Namensänderungsentscheidung muss auf vergleichbare Fälle verallgemeinerungsfähig sein. Würde jedoch in den Fällen, in denen das Andenken von Personen geehrt werden soll, die eine prägende und wichtige Rolle im Leben eines Menschen gespielt haben, ein wichtiger Grund für die Namensänderung anerkannt, ginge der Ausnahmecharakter der öffentlich-rechtlichen Namensänderung verloren.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 11 NÄG verweist für die Änderung von Vornamen auf § 3 NÄG, der die Änderung von Familiennamen regelt. Auch das Hinzufügen weiterer Vornamen zu einem bereits geführten Vornamen ist eine Vornamensänderung im Sinne des Gesetzes.(Rn.15) 2. Bei der Änderung von Vornamen ist das öffentliche Interesse an Namenskontinuität von vornherein geringer als bei Änderung des Familiennamens. Ferner ist das öffentliche Interesse in geringerem Maße betroffen, wenn der Betreffende seine bisherigen Vornamen beibehalten und einen weiteren Vornamen nur hintanstellen will.(Rn.18) 3. Nicht nur hinsichtlich des Familiennamens, sondern auch hinsichtlich des Vornamens hat die mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, der zufolge es eine freie Abänderbarkeit des Namens nicht gibt.(Rn.19) 4. Soweit als bewegender Grund für die Namensänderung religiöse Grunde angeführt werden, die sich daraus ergeben sollen, dass die Taufpaten für die christliche Erziehung und die Weiterentwicklung des Glaubens eine prägende Rolle in ihrem Leben gespielt hätten, genügt dies nicht für ein Überwiegen der Belange des Betreffenden gegenüber dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse. (Rn.20) (Rn.21) 5. Nicht jegliches Verhalten einer Person kann allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der besonders geschützten Glaubensfreiheit angesehen werden; vielmehr darf bei der Würdigung eines vom Einzelnen als Ausdruck seiner Glaubensfreiheit reklamierten Verhaltens das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft nicht außer Betracht bleiben. (Rn.25) Soweit vorgetragen wird, die Namen der Taufpaten seien bei ihrer Taufe aufgerufen worden und damit zum Taufnamen des Täuflings geworden,(Rn.20) handelt es sich bei den begehrten Vornamen im kirchenrechtlichen Sinn nicht um Taufnamen.(Rn.22) Die Annahme von Taufpatennamen bei einer Taufe nach Erreichen der Religionsmündigkeit gehört nicht zur Lebensordnung der evangelischen Kirche.(Rn.26) 6. Die Eintragung des eigenen Namens in den Personenstandsregistern bzw. in den Personalausweis dient allein der Identitätsfeststellung und ist nicht dazu gedacht, Nachweis für den eigenen Glauben zu führen und diesen zu dokumentieren.(Rn.24) 7. Ein Interesse, ein ehrendes Andenken an die Paten zu bewahren und Dankbarkeit ihnen gegenüber auszudrücken, reicht nicht aus, um der begehrten Namensänderung zum Erfolg zu verhelfen. Die gewünschte Namensänderungsentscheidung muss auf vergleichbare Fälle verallgemeinerungsfähig sein. Würde jedoch in den Fällen, in denen das Andenken von Personen geehrt werden soll, die eine prägende und wichtige Rolle im Leben eines Menschen gespielt haben, ein wichtiger Grund für die Namensänderung anerkannt, ginge der Ausnahmecharakter der öffentlich-rechtlichen Namensänderung verloren.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Die das Begehren der Klägerin auf Namensänderung ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Änderung ihres Vornamens. Anspruchsgrundlage für die begehrte Namensänderung ist § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9/BGBl. III Nr. 401.1, Namensänderungsgesetz – NÄG –). § 11 NÄG verweist für die Änderung von Vornamen auf § 3 NÄG, der die Änderung von Familiennamen regelt. Auch das Hinzufügen weiterer Vornamen zu einem bereits geführten Vornamen ist eine Vornamensänderung im Sinne des Gesetzes (vgl. Loos, Namensänderungsgesetz, 2. Auflage 1996, § 11, II. 2). Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf die zuständige Verwaltungsbehörde den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung es darauf ankommt, ob das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. unter anderem Urteil des BVerwG vom 29. September 1972 – VII C 77.70 –, BVerwGE 40, 353, 356). Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können. Dies gilt entsprechend für die Änderung eines Vornamens nach § 11 NÄG. Sie unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 – OVG 5 B 4.06 –, UA S. 7, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993 – 6 B 58.93 –, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4; BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1989 – 7 B 14.89 –-, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3). Die hiernach gebotene Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Interessen ergibt, dass ein Übergewicht der für die Änderung des Namens der Klägerin in „J.“ sprechenden Interessen nicht besteht. Allerdings streitet für die Klägerin, dass – wie bereits ausgeführt – bei der Änderung von Vornamen das öffentliche Interesse an Namenskontinuität von vornherein geringer ist als bei Änderung des Familiennamens. Ferner ist das öffentliche Interesse in geringerem Maße betroffen, da die Klägerin ihre bisherigen Vornamen beibehalten und einen weiteren Vornamen nur hintanstellen will (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., UA S. 12, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 26. März 2003 – 6 C 26/02 –, StAZ 2003, 240, „Kaj Seraphine“; und Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. Mai 2007 – OVG 5 N 71.05, juris),so dass sie weiterhin auch unter dem bisher allein geführten Vornamen identifizierbar bleibt. Eine Unterscheidung zwischen sogenannten Rufnamen und „stillen Namen“ gibt es aber rechtlich nicht. Es wäre deshalb rechtlich nicht ausgeschlossen, das sich die Klägerin nach der begehrten Namensänderung nur noch mit den neuen Vornamen bezeichnen lässt. Das – wenngleich als gering einzustufende – öffentliche Interesse am unveränderten Fortbestand des Vornamens sowie die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, die Führung des Vornamens der freien Position zu entziehen, sprechen als öffentliche Belange gegen die begehrte Namenänderung. Auch für die Hinzufügung weiterer Vornamen müssen gewichtige Gründe vorliegen. Denn nicht nur hinsichtlich des Familiennamens, sondern auch hinsichtlich des Vornamens hat die mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, der zufolge es eine freie Abänderbarkeit des Namens nicht gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1988 – 7 B 167/88 –, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 2). Zwar bildet der Vorname nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 16. Mai 1988 – 7 B 221.87 –, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 61) den „persönlichsten Teil“ des Eigennamens. Dennoch besteht auch insoweit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und der Namenskontinuität (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1981 – 7 B 44/81, StAZ 1984, 131; Urteil vom 26. März 2003, a.a.O.). Die Klägerin hat zu den sie bewegenden Gründen für die Namensänderung angeführt, sie begehre dies aus religiösen Gründen, da ihre Taufpaten für ihre christliche Erziehung und die Weiterentwicklung ihres Glaubens eine prägende Rolle in ihrem Leben gespielt hätten. Sie hat hierzu in der mündlichen Verhandlung weitere Ausführungen gemacht und erklärt, die Namen ihrer weiblichen Taufpaten seien bei ihrer Taufe aufgerufen worden und damit zu ihren Taufnamen geworden. Sie nenne diese Namen auch Dritten gegenüber und erkläre hierzu, dass es sich um ihre Vornamen im christlichen Sinne handele. Sie habe im Lauf der Zeit durch verschiedene Entwicklungen in ihrem Leben den Wunsch entwickelt, ihre Taufnamen auch nach außen zu tragen. Sie wolle ihren Glauben an Gott über die Eintragung ihrer Taufnamen in die Personenstandsregister nach außen dokumentieren. Die Dokumentation ihrer Taufnamen in einer Urkunde sei zwangsläufig Teil ihrer Glaubensausübung. Dies genügt nicht für ein Überwiegen der Belange der Klägerin gegenüber dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse. Die von ihr im Einzelnen geltend gemachten Gründe haben in ihrer Gesamtschau – auch unter Beachtung von Art. 4 Abs. 1 GG – nicht ein solches Gewicht, dass sie bei Betrachten des demgegenüber zu verzeichnenden öffentlichen Interesses ein Abweichen von dem oben genannten Grundsatz der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und der Namenskontinuität rechtfertigen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den begehrten Vornamen entgegen der Behauptung der Klägerin im kirchenrechtlichen Sinn nicht um ihre Taufnamen handelt. Denn hierfür ist nichts ersichtlich. Die Namen ihrer weiblichen Taufpatinnen wurden weder in das Kirchenbuch noch in die Tauf- bzw. Konfirmationsurkunde der Klägerin vom 27. Mai 1984 eingetragen. Auch die anlässlich der silbernen Konfirmation der Klägerin ausgestellte Urkunde vom 29. März 2009 enthält diese Vornamen nicht. Selbst die Eintragung der Taufpaten in das Kirchbuch erfolgte erst 2009 auf Betreiben der Klägerin und führt ihre Paten als „bei der Konfirmation“ auf. Für die Behauptung der Klägerin streitet auch nicht die im Verwaltungsverfahren von der Klägerin eingereichte Stellungnahme der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 28. Juni 2007, wonach die Lebensordnung der Evangelischen Kirche die Bestellung von Taufpaten grundsätzlich für religionsunmündige Kinder vorsehe, es aber durchaus gängige Praxis sei, für Kinder in höherem Alter ebenfalls Paten zu bestellen. Es sei daher in das Ermessen der Kirchengemeinde gestellt, die Paten in das Taufbuch der Kirchengemeinde und in die Taufurkunde einzutragen. Von einer Taufe mit den Namen der Taufpaten ist in diesem Schreiben gerade nicht die Rede. Auch das weitere Schreiben vom 31. August 2009 stellt allein auf die Entscheidung des Bezirksamtes bezüglich der Namensänderung ab. Es passt in dieses Bild, dass die Initiative für den Aufruf der Vornamen der weiblichen Taufpatinnen am Taufbecken von einer der (katholischen) Taufpatinnen ausgegangen sein soll, und nicht etwa vom taufenden Pfarrer der Kirchgemeinde. Auch der letzte noch lebende Taufpate der Klägerin, M. hat in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2007 eine Taufe der Klägerin mit den Vornamen der anderen Taufpatinnen nicht bestätigt, so dass kein Anlass bestand, diesen hierzu als Zeugen zu hören. Letztlich hat die Klägerin in ihrer Antragsbegründung vom 8. Oktober 2007 noch selbst vorgetragen, es handele sich im streng kirchenrechtlichen Sinne nicht um eine Pflicht, die Namen der Paten anzunehmen , so dass sie ersichtlich selbst davon ausgeht, diese Namen bisher nicht – auch nicht im kirchenrechtlichen Sinn – zu führen. Für die Annahme der Taufpatennamen sprechen keine gewichtigen, das öffentliche Interesse überwiegenden Gründe. Zwar bestehen für das Gericht nach der glaubhaften und nachvollziehbaren Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel daran, dass sie diese Namen als bei der Taufe aufgerufene und ihre zusätzlichen Vornamen betrachtet, so dass sie diese Dritten gegenüber als ihre Vornamen im christlichen Sinn bezeichnet. Die von ihr als Grund für die Annahme dieser Vornamen genannte Dokumentation des Glaubens nach außen vermag das Gericht jedoch nicht nachzuvollziehen. Hierzu konnte die Klägerin keine näheren Ausführungen machen und hinterließ zu der Frage, was sich für sie bei einer solchen Eintragung ändere, keinen überzeugenden Eindruck. Weshalb die wiederholt vorgetragene „Dokumentation ihres Glaubens nach außen“ durch die Eintragung in die Personenstandsregister Teil ihrer Glaubensausübung sei, konnte die Klägerin nicht nachvollziehbar vermitteln, zumal sie einräumte, auch bei einer Eintragung z. B. in den Personalausweis darauf angewiesen zu sein, Dritten gegenüber hierzu weitere Erklärungen abgeben zu müssen. Den Unterschied zu der bisherigen Situation, Dritten gegenüber ihre christlichen Vornamen ohne „offizielle“ Eintragung zu nennen, konnte die Klägerin auch auf Nachfragen nicht plausibel machen. Hinzu kommt, dass die Eintragung des eigenen Namens in den Personenstandsregistern bzw. in den Personalausweis allein der Identitätsfeststellung dient und nicht dazu gedacht ist, Nachweis für den eigenen Glauben zu führen und diesen zu dokumentieren. Nichts anderes folgt aus Art. 4 GG, der in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses garantiert und in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden. Dazu gehört das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln und in jeder Lebenssituation ein Verhalten zu bekunden, das er nach Maßgabe seiner religiösen Überzeugung für richtig erachtet (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, – 2 BvR 1436/02–, BVerfGE 108, 282, zitiert nach juris, Rdnr. 37 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Der Schutzbereich der durch Art. 29 Abs. 1 der Verfassung von Berlin gewährleisteten Glaubens- bzw. Religionsfreiheit stimmt damit überein. Dazu gehört das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seinen inneren Überzeugungen gemäß zu handeln. Dabei sind nicht nur Überzeugungen, die auf imperativen Glaubenssätzen beruhen, geschützt. Die Glaubensfreiheit schließt auch religiöse Überzeugungen ein, die für eine konkrete Lebenssituation eine religiöse Reaktion für das beste und adäquate Mittel halten, um die Lebenslage zu bewältigen (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 19. Oktober 1971, – 1 BvR 387/65 –, BVerfGE 32, 98, 106 f.). Erheblich ist dabei das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers, solange die religiöse Zielsetzung nicht nur als Vorwand dient. Allerdings kann nicht jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der besonders geschützten Glaubensfreiheit angesehen werden; vielmehr darf bei der Würdigung eines vom Einzelnen als Ausdruck seiner Glaubensfreiheit reklamierten Verhaltens das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft nicht außer Betracht bleiben (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O., Rdnr. 40 m.w.N.). Vorliegend hat die Klägerin weder überzeugend dargetan, dass für sie gerade die Eintragung der Taufpatennamen Teil ihrer Glaubensausübung und religiösen Überzeugung ist, noch dass ein solches Begehren zum Selbstverständnis der evangelischen Kirche gehört, der sie durch die Taufe und Konfirmation zugehörig ist. Vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 28. Juni 2007, dass die Annahme von Taufpatennamen bei einer Taufe nach Erreichen der Religionsmündigkeit offensichtlich nicht zur Lebensordnung der evangelischen Kirche gehört. Die Klägerin hat in der Verhandlung hierzu selbst einräumen müssen, dass das Tragen eines Taufnamens im Bereich der evangelischen Kirche nur dann erfolgen kann, wenn der reguläre Name des Täuflings bereits derjenige der Taufpaten ist und ihm dieser im Rahmen der Taufe quasi zugleich bzw. erneut (auch) als Taufname gegeben wird. Dass es sich bei der Taufe der Klägerin nicht um eine solche Taufe im Kindesalter gehandelt hat, ist hingegen unstreitig. Das Gericht war nach den Erklärungen der Klägerin zu ihren religiösen Beweggründen zudem nicht davon überzeugt, dass sie die Eintragung der Taufpatennamen tatsächlich als Teil ihrer Glaubensausübung ansieht, die für sie verbindlich ist. Wie oben dargestellt konnte sie weder vermitteln, was für sie die „Dokumentation nach außen“ durch die Eintragung in religiöser Hinsicht bedeutet und wie ihre Religionsausübung beeinträchtigt wird, wenn die begehrte Namensänderung nicht erfolgt, obwohl sie ansonsten eloquent und überzeugend aufgetreten ist. Noch vermochte sie darzustellen, was die begehrte Eintragung von anderen möglichen – und in der christlichen Religionsgemeinschaft üblichen – Formen des Glaubensbekenntnisses nach außen unterscheidet. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Klägerin ihren Wunsch nach Vornamensänderung im Wesentlichen mit ihrer durch die Paten geprägten Entwicklung und Vertiefung ihres christlichen Glaubens begründet und hierbei insbesondere die Rolle ihrer Paten in den Vordergrund stellt. Mit dieser Entwicklung ihres Glaubens aufgrund ihrer Lebensumstände erklärt sie auch den späten, mehr als 20 Jahre nach der Taufe erfolgten Antrag auf Namensänderung vom Oktober 2007, zu einem Zeitpunkt, als zwei der Taufpatinnen bereits verstorben waren. Angesichts der engen Verknüpfung ihrer christlichen Entwicklung mit der in der mündlichen Verhandlung erläuterten Sinn stiftenden Funktion und positiven Position ihrer Paten spricht vieles dafür, dass es der Klägerin neben den behaupteten religiösen Motiven zumindest auch um eine anerkennende und ehrende Wirkung der begehrten Namensänderung geht. Dies kommt auch in ihrer Antragsbegründung zum Ausdruck, wenn es heißt „die Bedeutung der Paten“ in ihrem Leben solle zum Ausdruck gebracht werden. Es passt in dieses Bild, dass die Klägerin die Frage, ob sie den Antrag auf Namensänderung auch gestellt hätte, wenn ihre Paten ihr Patenamt nicht derart prägend wie geschehen ausgeübt hätten, jedenfalls nicht ausdrücklich und uneingeschränkt bejaht hat. Ein solches Interesse, ein ehrendes Andenken an die Paten zu bewahren und Dankbarkeit ihnen gegenüber auszudrücken, reicht aber nicht aus, um der begehrten Namensänderung zum Erfolg zu verhelfen. Das ergibt sich auch daraus, dass die gewünschte Namensänderungsentscheidung auf vergleichbare Fälle verallgemeinerungsfähig sein muss. Würde jedoch in den Fällen, in denen das Andenken von Personen geehrt werden soll, die eine prägende und wichtige Rolle im Leben eines Menschen gespielt haben, ein wichtiger Grund für die Namensänderung anerkannt, ginge der Ausnahmecharakter der öffentlich-rechtlichen Namensänderung verloren (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. Mai 1997, Bay.VBl. 1998, 632 f.). Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des BVerwG vom 26. März 2003 (a.a.O., „Kaj Seraphine“) beruft, kann sie hieraus nichts für sich herleiten. Der zitierten Entscheidung lag insoweit ein sich erheblich und in mehrfacher Hinsicht von der vorliegenden Situation der Klägerin unterscheidender Lebenssachverhalt zugrunde, als es dort um eine minderjährige Klägerin ging, die bei einer Taufe nach römisch-katholischem Ritus nachweislich den neuen Namen „Kaj“ erhalten hatte und anlässlich dieses für sie prägenden Ereignisses der Taufe und unter Bezugnahme auf dieses Ereignis unmittelbar zeitlich nachfolgend die öffentlich-rechtliche Namensänderung begehrt hatte. Der Klägerin bleibt es ferner unbenommen, die begehrten Vornamen im alltäglichen Leben unter Hinweis auf ihre Taufe als zusätzliche Vornamen zu verwenden, wie sie dies offenbar im Kreis von Freunden und Familie bereits jetzt tut. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung gem. §§ 124 Abs. 1 S. 1, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, da die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen; die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil entscheidungserheblich von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Die 41jährige Klägerin begehrt die Änderung ihres Namens durch Hinzufügung der weiteren Vornamen „C. D. H.“ zu ihrem Vornamen „J.“. Die Klägerin wurde am … 1984 im Alter von 15 Jahren in der Evangelischen Kirche … getauft und konfirmiert. Als von den Eltern der Klägerin benannte Taufpaten waren C., H., D. und M. anwesend, eine Eintragung in die Taufurkunde erfolgte nicht, die Eintragung der Taufpaten in das Kirchenbuch wurde auf Betreiben der Klägerin im Jahr 2009 nachgeholt. Am 9. Oktober 2007 beantragte die Klägerin, ihren Vornamen durch Hinzufügung der Vornamen ihrer weiblichen Taufpaten zu ändern. Zur Begründung führte sie religiöse Gründe an. Ihre Taufpaten hätten insbesondere nach dem frühen Tod ihres Vaters 1985 zur Festigung ihres christlichen Glaubens und zu ihrer persönlichen Weiterentwicklung beigetragen. Die Paten hätten ihr Patenamt aktiv ausgefüllt und neben ihren Eltern dafür gesorgt, dass sie ihr Leben im Glauben gestalte und ihren Weg im Leben gefunden habe, auch über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus. Dies solle durch die Hinzufügung der Vornamen aller weiblichen Paten zum Ausdruck gebracht werden. Es handele sich im streng kirchlichen Sinn zwar nicht um eine Pflicht, die Namen der Paten anzunehmen, dies solle jedoch ihre religiöse Überzeugung und die Bedeutung der Paten in ihrem Leben zum Ausdruck bringen. Nach vorheriger Anhörung lehnte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 die begehrte Namensänderung ab und begründete diese Entscheidung damit, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung nicht vorliege. Zwar sei das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Vornamens geringer als im Falle des Familiennamens. Die Ausübung der Glaubensfreiheit sei nicht zwingend von Namensänderungen und Führen von Taufnamen abhängig. Ihr Recht auf freies Glaubensbekenntnis und Religionsausübung habe sie in den vergangenen Jahren auch ohne Hinzufügung der Namen der Taufpaten ungehindert ausüben können. Der Wunsch, Anerkennung und Dankbarkeit den Paten gegenüber nach außen zu dokumentieren rechtfertige die Namensänderung nicht. Gegen den ablehnenden Bescheid ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. Januar 2008 Widerspruch einlegen, der mit Schriftsatz vom 3. März 2008 begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2008 wies das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf den Widerspruch der Klägerin zurück; der Widerspruchsbescheid wurde am 27. Mai 2008 zugestellt. In dem Widerspruchsbescheid führte das Bezirksamt aus, dass der Wunsch der Klägerin auf Hinzufügung der Vornamen keinen objektiven Geboten des Glaubens, sondern einer inneren individuellen Überzeugung entspringe. Die Klägerin verfolge weder die Erfüllung eines zwingenden Gebotes der kirchlichen Lebensordnung noch die Artikulation eines üblichen Ausdrucks des Glaubensbekenntnisses. Sie begehre nicht die Hinzufügung eines eigenen Taufnamens sondern diejenigen von Namen Dritter. Es handele sich bei den Vornamen der weiblichen Taufpaten auch nicht um exponierte christliche Namen. Der individuelle, religiös motivierte Wunsch vermöge die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers zur Unveränderlichkeit der Namen nicht zu überwiegen. Für die Festlegung eines Rufnamens existiere keine rechtliche Grundlage, so dass im Fall einer Namensänderung sämtliche Namen gleichrangig nebeneinander treten würden. Mit ihrer am 27. Juni 2008 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Gründe des von ihr gestellten Namensänderungsantrages und führt ergänzend aus, Maßstab für die in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgte Glaubensfreiheit sei das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers. Die Annahme der Taufpatennahmen, bei denen es sich jeweils um christliche Namen handele, sei Ausdruck ihres christlichen Glaubens; die Annahme der Taufpatennamen solle das Sakrament der Taufe bzw. den Glauben nach außen dokumentieren. Die Paten hätten eine wichtige beratende und unterstützende Rolle in ihrem Leben, etwa beim frühen Tod ihres Vaters, aber insbesondere auch bei ihrer Scheidung im Jahr 2006 gespielt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf vom 5. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2008 zu verpflichten, ihren Vornamen in „J. C. D. H.“ zu ändern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe der ablehnenden Bescheide. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 10. November 2009 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.