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Urteil

3 A 2123.03

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:1111.3A2123.03.0A
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Leitsätze
Ein Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, sich durch Nachfrage bei Gericht zu vergewissern, ob ein fristwahrender Schriftsatz fristgerecht eingegangen ist, wenn sich nach dessen Aufgabe zur Post Zweifel an dem rechtzeitigen Zugang bei Gericht ergeben. Die Wiedereinsetzungsfrist ist versäumt, wenn ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis bereits früher hätte erkennen können. Die gleichen Maßstäbe sind auf einen nicht anwaltlich vertretenen Kläger zu übertragen, wenn dieser in einer Reihe anderer, gleichgelagerter Verfahren ebenfalls zunächst selbst Klage erhoben hat und ihm daher bekannt war, dass das Gericht umgehend den Eingang der Klageschrift schriftlich (auch ohne Auflagen zu erteilen) bestätigt, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die Klage rechtzeitig erhoben wurde.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, sich durch Nachfrage bei Gericht zu vergewissern, ob ein fristwahrender Schriftsatz fristgerecht eingegangen ist, wenn sich nach dessen Aufgabe zur Post Zweifel an dem rechtzeitigen Zugang bei Gericht ergeben. Die Wiedereinsetzungsfrist ist versäumt, wenn ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis bereits früher hätte erkennen können. Die gleichen Maßstäbe sind auf einen nicht anwaltlich vertretenen Kläger zu übertragen, wenn dieser in einer Reihe anderer, gleichgelagerter Verfahren ebenfalls zunächst selbst Klage erhoben hat und ihm daher bekannt war, dass das Gericht umgehend den Eingang der Klageschrift schriftlich (auch ohne Auflagen zu erteilen) bestätigt, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die Klage rechtzeitig erhoben wurde.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Bei der Klage handelt es sich um eine auf Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Jahr 2003 gerichtete Verpflichtungsklage. Diese Klage ist unzulässig, da der (endgültige) Bewilligungsbescheid vom 26. März 2003, der dem Kläger am 31. März 2003 bekannt gemacht wurde, bestandskräftig geworden ist. Damit ist auch die in diesem Bescheid enthaltene Versagung eines vom Kläger erwarteten weiteren Zuschusses bestandskräftig geworden. Gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 26. März 2003 hätte der Kläger innerhalb eines Monats nach dessen Empfang Klage erheben müssen, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Daran fehlt es, da eine entsprechende Klageschrift innerhalb dieser Frist nicht bei Gericht einging. Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kann der Kläger nicht beanspruchen, da er nicht glaubhaft gemacht hat, ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen zu sein. Das Gericht hat nicht die Überzeugung erlangen können, dass der Kläger diejenige Sorgfalt beachtete, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, Rn. 9 zu § 60 m.w.N.). Schon die zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs abgegebene Erklärung, die - durch ein Versehen auf den 12. April vordatierte - Klageschrift sei am letzten Schultag vor den Ferien, dem 11. April 2003 (einem Freitag), verfasst und unterzeichnet worden, stimmt nicht mit der vom Geschäftsführer des Klägers mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 (im Verfahren VG 3 ER 2.03) dem Gericht gegenüber abgegebenen Erklärung „am 12. April 2003 schrieben wir Ihnen laut beigefügter Kopie" überein. Auffällig ist weiterhin, dass der Tag der Fertigung der Klageschrift, der Tag des Einwurfs in einen Briefkasten und der Standort dieses Briefkastens in der dem Wiedereinsetzungsgesuch beigefügten eidesstattlichen Versicherung nicht genannt werden. Die Tatsache, dass der Text der mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 übersandten Kopie der Klageschrift nicht mit dem Text des mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 29. Oktober 2003 übersandten „neu gefertigten Original" übereinstimmt, ist mit dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, es habe sich um ein (im April 2003) auf einem Computer verfasstes Schriftstück gehandelt, das der Geschäftsführer (im Oktober 2003) noch einmal ausgedruckt habe, nicht in Einklang zu bringen. So fehlt in der zunächst übersandten Kopie bei der Bezeichnung des Bescheides vom 26. März die Jahreszahl (2003), die in dem „neu gefertigten Original" enthalten ist und in der vorletzten Zeile heißt es in der zunächst übersandten Kopie „Streiner", anstatt „Steiner" in dem „neu gefertigten Original". Unsubstantiiert ist ferner der Vortrag, der Computer, auf dem die Klageschrift angefertigt worden sei, habe nicht mehr gefunden werden können. Es hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, schon bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrags jeden ihm möglichen Nachweis zu sichern, mit dem er die Anfertigung der Klageschrift im April 2003 hätte belegen können, wie z. B. einen Computerausdruck über die damalige Speicherung dieses Schreibens. Nicht unberücksichtigt bleiben kann schließlich, dass der Kläger die bereits im März 2005 ergangene Aufforderung, zu konkretisieren, von wem und wann der Bescheid vom 26. März 2003 den Rechtsanwälten D...und ... übermittelt wurde, sowie eine Abschrift des Begleitschreibens zu übersenden, trotz Betreibensaufforderung und weiterer Erinnerung nicht erfüllt und damit dem Gericht keine Möglichkeit gegeben hat, weiter aufzuklären, ob sich hieraus Anhaltspunkte dafür ergeben haben könnten, die dafür sprechen, dass der Kläger den Bescheid im Oktober 2003 noch als anfechtbar ansehen durfte. Hinzu kommt, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nach § 60 Abs. 2 VwGO als versäumt angesehen werden muss. Zwar hat der VGH Baden-Württemberg durch Beschluss vom 30. Dezember 1994 (1 S 3532/94, NVwZ-RR 1995, 377) entschieden, dass jedenfalls ein Prozessbevollmächtigter verpflichtet ist, sich durch Nachfrage bei Gericht zu vergewissern, ob ein fristwahrender Schriftsatz fristgerecht eingegangen ist, wenn sich nach dessen Aufgabe zur Post Zweifel an dem rechtzeitigen Zugang bei Gericht ergeben und dass die Wiedereinsetzungsfrist versäumt ist, wenn ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis bereits früher hätte erkennen können. Dieser Sorgfaltsmaßstab kann im vorliegenden Fall auf den (zunächst) nicht anwaltlich vertretenen Kläger übertragen werden; denn der Kläger hatte in einer Reihe anderer, gleichgelagerter Verfahren ebenfalls (zunächst) selbst Klage erhoben und ihm war daher (wie einem Rechtsanwalt) bekannt, dass das Gericht umgehend den Eingang der Klageschrift schriftlich (auch ohne Auflagen zu erteilen) bestätigt, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die Klage rechtzeitig erhoben wurde. Dazu zählen das in der mündlichen Verhandlung erörterte Verfahren VG 3 A 14.03 sowie die im gerichtlichem Schreiben vom 18. Dezember 2004 (BI. 21 der Gerichtsakte) genannten Verfahren VG 3 A 7.02 (späteres Geschäftszeichen: VG 3 A 579.08) und VG 3 A 1172.02 (späteres Geschäftszeichen: VG 3 A 580.08). Spätestens als der Kläger den Bescheid vom 26. März 203 Rechtsanwalt Dr. K... übergab bzw. übermittelte, damit dieser ihm mit Schriftsatz vom 2. Juli 2003 im Verfahren VG 3 A 14.03 dem Gericht vorlegen konnte, hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, sich Gewissheit zu verschaffen, ob die nach seiner Darstellung gegen diesen Bescheid erhobene Klage überhaupt bei Gericht eingegangen war. Aber auch unabhängig davon war von der Bestandskraft des Bescheides vom 26. März 2003 auszugehen. Gegenstand dieses Bescheides war die endgültige Festsetzung des mit dem lediglich unter Vorbehalt ergangenen Zuschussbescheides vom 19. Dezember 2002 für das Haushaltsjahr 2003 festgesetzten Zuschusses für die vom Kläger betriebene Schule. Der Beklagte hatte mit dem Bescheid vom 19. Dezember 2002 die (mit dem Bescheid vom 26. März 2003 erfolgte) Neuberechnung des Zuschusses auf der Grundlage der für das Jahr 2003 zu ermittelnden Personalkostendurchschnittssätze angekündigt und dem Kläger daher zunächst einen Zuschuss unter Zugrundelegung der (veralteten) Durchschnittssätze des Jahres 2002 „unter Vorbehalt" bewilligt. Mit der am 15. Januar 2003 bei Gericht eingegangenen Klage gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2002 hatte der Kläger nicht nur die Berechnung des Zuschusses (wegen einer nach seiner Auffassung unzutreffend zugrunde gelegten Schüler-Lehrer-Relation) beanstandet, sondern auch geltend gemacht, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, bis zum Jahresende einen endgültigen Bescheid zu erlassen. Dazu hatte er vorgetragen, dass sachliche Gründe für eine nur vorläufige Festsetzung nicht gegeben gewesen seien und dass das Privatschulgesetz und die Durchführungsverordnung eine nur vorläufige Regelung nicht vorsähen. Dieses Begehren kann nur dahin verstanden werden, dass der Kläger bereits mit dieser Klage den Beklagten durch das Gericht zu einer aus seiner Sicht überfälligen endgültigen Festsetzung des Zuschusses für das Jahr 2003 verpflichten lassen wollte. Noch deutlicher wurde dies von dem vom Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens beauftragten Rechtsanwalt D... zum Ausdruck gebracht, der in seinem Schriftsatz vom 2. Juli 2003 wiederholt auf die „zwingende Kostenfolge des § 161 Abs. 3 VwGO" hinwies und ausführte, dass „mit dem im März 2003 versandten und das vorliegende Verfahren erledigenden Bescheid ... der Beklagte das gemacht (habe), was der Kläger begehrte". Sein Hinweis, dass die Frist für eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO längst verstrichen sei, so dass es nicht darauf ankomme, ob der Kläger bei Nichterlass des endgültigen Bescheides eine weitere Verpflichtungsklage hätte erheben können und die hier streitgegenständliche verfrüht gewesen sei, drückte unmissverständlich aus, dass die vom Kläger am 15. Januar 2003 erhobene Klage als eine auf den Erlass eines endgültigen Zuschussbescheides gerichtete Untätigkeitsklage gemeint war. Bestätigt wird dies durch die weiteren Ausführungen in der Erledigungserklärung von Rechtsanwalt D..., dass die Klage nach § 75 VwGO zulässig gewesen sei, weil nicht einzusehen sei, warum der Beklagte Ende 2002 immer noch keinen fertigen Bescheid erlassen habe. Der mit dieser Erledigungserklärung dem Gericht vorgelegte und damit in das Verfahren einbezogene Bescheid vom 26. März 2003 war nach der ausdrücklichen Erklärung des Klägers demnach der Bescheid, auf dessen Erlass die Klage gerichtet war. Mit der mit dem ausdrücklichen Hinweis auf diesen Bescheid abgegebenen Erledigungserklärung, der sich der Beklagte anschloss, wurde der Rechtsstreit beendet. Dies bedeutete, dass die Streitsache, so wie sie sich aus dem formulierten Klagebegehren und den dazu abgegebenen weiteren prozessualen Erklärungen des Klägers ergab, nicht mehr rechtshängig war. Damit trat Bestandskraft des Bescheides bzw. der Bescheide ein, die Gegenstand des Verwaltungsstreits waren, soweit sie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten und die damit in Lauf gesetzte Klagefrist abgelaufen war. Dies trifft auf die Bescheide vom 19. Dezember 2002 und 26. März 2003 zu, und zwar auch soweit sie dem Kläger einen weiteren Zuschuss über den bewilligten Betrag hinaus versagten. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Bescheid vom 26. März 2003, als er mit dem Schriftsatz von Rechtsanwalt D... vom 2. Juli 2003 in das Verfahren VG 3 A 14.03 eingeführt und damit zum Gegenstand jenes Klageverfahrens gemacht wurde, noch anfechtbar oder wegen Ablaufs der Klagefrist bereits bestandskräftig war. Selbst wenn dem Kläger auf seinen mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 gestellten Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu bewilligen gewesen wäre, hätte dies nur zur Folge, dass der somit angefochtene und damit als nicht bestandskräftig anzusehende Bescheid vom 26. März 2003 zum Gegenstand des Klageverfahrens VG 3 A 14.03 gemacht wurde. Mit der Erledigungserklärung wäre die Rechtshängigkeit wieder beseitigt worden und die Bestandskraft eingetreten. Da aber – wie oben ausgeführt – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu bewilligen war, wurde der Bescheid vom 26. März 2003 bereits Ende April 2003 bestandskräftig. Die Erledigungserklärung führte dazu, dass eine insoweit ohnehin nicht mehr bestehende Rechtshängigkeit beseitigt wurde. Der Auffassung des Klägers, dass der Bescheid vom 26. März 2003 deshalb nicht Gegenstand des Verfahrens VG 3 A 14.03 und mit dessen Erledigungserklärung bestandskräftig geworden sein könne, weil das Klageverfahren von Rechtsanwalt D... nur im Hinblick auf den Aspekt der strukturellen Unterfinanzierung geführt worden sei, der Kläger selbst dagegen (auch) die Zuschussberechnung wegen einer seiner Ansicht nach unzutreffend zugrunde gelegten Schüler-Lehrer-Relation beanstandet habe, kann nicht gefolgt werden. Der Zuschussbescheid enthielt - wie bereits ausgeführt - neben der den Kläger begünstigenden Bewilligung eines Zuschusses für ein bestimmtes Haushaltsjahr zugleich die Versagung eines vom Kläger erwarteten bzw. ihm nach seiner Auffassung für dasselbe Jahr zustehenden höheren Zuschusses. In Bezug auf diesen versagenden Teil stellt der - grundsätzlich begünstigende - Bescheid eine Belastung dar, aus der sich die Klagebefugnis ergab. Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Bewilligung eines höheren bzw. weiteren Zuschusses stützte sich darauf, dass die Versagung dieses weiteren Zuschusses rechtswidrig sei. Der Vorwurf der Rechtswidrigkeit konnte daraus hergeleitet werden, dass bei der Berechnung des Zuschusses, soweit die vergleichbaren Personalkosten für die Klassenstufen 11 und 12 errechnet wurden, eine unzutreffende Schüler-Lehrer-Relation zugrunde gelegt worden sei und/oder darauf, dass die in der Berechnung enthaltenen Personalkostendurchschnittssätze unzulässigerweise im Wege der „strukturellen Unterfinanzierung" gekürzt worden seien. Hier war es so, dass der Kläger selbst in seiner Klageschrift vom 14. Januar 2003 nur die Schüler-Lehrer-Relation beanstandet und dass der von ihm im Laufe des Verfahrens bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. K... nur den Aspekt der „strukturellen Unterfinanzierung" in den Vordergrund seiner Argumentation gestellt hatte. Unter beiden Aspekten hätte sich theoretisch ein Anspruch auf einen höheren Zuschuss ergeben können, möglicherweise auch nur in Bezug auf einen dieser Aspekte, unter Umständen wäre aber auch keiner dieser Einwände erfolgreich gewesen. Es ist jedoch nicht denkbar, die in dem Zuschussbescheid enthaltene Versagung eines höheren Zuschusses in Bezug auf einen dieser Aspekte zum Gegenstand eines Klageverfahrens zu machen, mit Beendigung des Klageverfahrens insoweit Bestandskraft eintreten zu lassen und den Rechtsstreit in Bezug auf den anderen rechtlichen Aspekt fortzuführen; denn Gegenstand des Klageverfahrens war weder die abstrakte Rechtsfrage, ob die strukturelle Unterfinanzierung gerechtfertigt war, noch die Frage, welche Schüler-Lehrer-Relation zutreffend war, sondern allein die Frage, ob dem Kläger ein weiterer, letztlich von ihm im Klageantrag zu konkretisierender Zuschussbetrag zustand oder nicht, unabhängig davon, aus welchen rechtlichen Überlegungen dieser Anspruch herzuleiten wäre. In ihrem Urteil vom 8. März 2002 - VG 3 A 7.98 - hatte die Kammer zu dieser Frage ausgeführt: „Gegenstand der rechtlichen Prüfung muss dabei die Höhe des dem Kläger für den Betrieb der ... Schule ... insgesamt zu gewährenden Zuschusses sein. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers kommt eine Beschränkung der Überprüfung auf einzelne Ansätze oder Voraussetzungen für die Bewilligung nicht in Betracht, weil die Bewilligung der Zuschüsse bezogen auf die Schule, für die und das Rechnungsjahr, für das der Zuschuss begehrt wird, nicht teilbar ist, sondern insgesamt in einem bestimmten Prozentsatz der vergleichbaren Personalkosten besteht. Die einzelnen für die Ermittlung der Zuschusshöhe heranzuziehenden Personalkostenanteile stellen lediglich Berechnungsfaktoren dar, deren Fehlerhaftigkeit nur dann zu einer Erhöhung des Zuschussanspruchs führt, wenn eine Überprüfung der erfolgten Bewilligung insgesamt ergibt, dass deren Höhe hinter dem Anspruch des Privatschulträgers zurückbleibt". Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger, der eine ihm als Ersatzschule genehmigte Schule mit den Jahrgangsstufen 1 bis 13 betreibt, begehrt die Erhöhung des ihm für das Haushaltsjahr 2003 bewilligten Privatschulzuschusses. Mit Schreiben vom 13. November 2001 beantragte der Kläger die Bewilligung eines Zuschusses für die von ihm im Märkischen Viertel in Berlin-Reinickendorf nach den Grundsätzen der Waldorf-Pädagogik betriebene Schule für das Haushaltsjahr 2003 und bezifferte die voraussichtliche Schülerzahl für dieses Jahr auf 412, wovon 84 Schüler auf die Jahrsgangsstufen 11 bis 13 entfielen. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 (durch Empfangsbekenntnis zugestellt am 6. Januar 2003) bewilligte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport dem Kläger für das Haushaltsjahr 2003 einen Zuschuss in Höhe von 1.736.694 €. In dem Bescheid wurde ausgeführt, dass derzeit noch die Personalkostendurchschnittssätze für das Jahr 2003 ermittelt würden und daher zunächst noch die Durchschnittssätze für das Jahr 2002 zugrunde gelegt worden seien, um eine Zahlung des Zuschusses sicherzustellen. In dem Bescheid heißt es weiter: „Ich werde den Zuschuss neu berechnen, sobald mir die neuen Zahlen der Finanzverwaltung vorliegen. Der Bescheid steht insoweit unter Vorbehalt". Der dem Bescheid beigefügten Berechnung war zu entnehmen, dass für die Grundschule eine Schüler-Lehrer-Relation von 16,4, für die Klassen 7 bis 12 eine Schüler-Lehrer-Relation von 12,1 und für die Klasse 13 eine Schüler-Lehrer-Relation von 11,1 zugrunde gelegt wurde. Mit am 15. Januar 2003 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 14. Januar 2003 erhob der Kläger, unterzeichnet von dem Geschäftsführer A..., gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2002 Klage (VG 3 A 14.03) mit der Begründung, dass der Zuschuss höher hätte ausfallen müssen. Zum einen sei die Schüler-Lehrer-Relation für die Klassen 11 und 12 „nach wie vor falsch angesetzt". Zum anderen sei der Senat verpflichtet gewesen, bis zum Jahresende einen endgültigen Bescheid zu erlassen; sachliche Gründe für eine nur vorläufige Festsetzung seien nicht ersichtlich. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2003 zeigte der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt D...K... die Vertretung des Klägers in dem Verfahren VG 3 A 14.03 sowie die Vertretung in 31 weiteren ähnlich gelagerten Verfahren an. Zu diesen Parallelverfahren gehörte auch das vom Kläger unter dem Geschäftszeichen VG 3 A 1172.02 betriebene Verfahren, mit dem er die Erhöhung des Privatschulzuschusses für das Haushaltsjahr 2002 begehrt hatte. Im Januar 2003 hatte Rechtsanwalt D... in dem Verfahren VG 3 A 1172.02 die Vertretung des Klägers angezeigt und auf eine ihm am 3. Dezember 2002 erteilte schriftliche Vollmacht „in Sachen Freie Schulen gegen Land Berlin" verwiesen. Die Vollmacht wurde von den Vorständen des Klägers H... und R... unterzeichnet. Beigefügt war weiter eine Abschrift des Schriftsatzes vom 26. Februar 2003, mit dem Rechtsanwalt D... seine Bevollmächtigung für die weiteren Parallelverfahren, u.a. auch das Verfahren VG 3 A 14.03 angezeigt hatte. In dem - auch zum Verfahren VG 3 A 14.03 vorgelegten - Schriftsatz vom 26. Februar 2003 bezog sich Rechtsanwalt D... auf die „beiliegenden Vollmachten" und wies darauf hin, dass in allen Verfahren übereinstimmend geklärt werden solle, ob die von der Senatsfinanzverwaltung als sogenannte strukturelle Unterfinanzierung benannte Vorgehensweise zulässig war oder nicht. Mit Bescheid vom 26. März 2003, dem Kläger durch Empfangsbekenntnis zugestellt am 31. März 2003, berechnete die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport den dem Kläger für das Haushaltsjahr 2003 zustehenden Zuschuss neu und setzte ihn auf 1.854.123 € fest. Bei der Berechnung des Zuschusses wurden dieselben Schüler-Lehrer-Relationen wie im Bescheid vom 19. Dezember 2002 zugrunde gelegt. In der Begründung des Bescheides war ausgeführt, dass der Berechnung des Zuschusses für das Jahr 2003 zunächst die Durchschnittssätze des Jahres 2002 zugrunde gelegen, dass diese Berechnung und Bewilligung aber unter dem Vorbehalt der Neuberechnung und -festsetzung des Zuschusses mit den Durchschnittssätzen 2003 gestanden hätten. Nach Ermittlung der Durchschnittssätze für das Jahr 2003 seien die (der Zuschussberechnung zugrunde liegenden) vergleichbaren Personalkosten neu berechnet worden. Diesen Bescheid vom 26. März 2003 legte der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt D... mit Schriftsatz vom 2. Juli 2003 in dem Verwaltungsstreitverfahren VG 3 A 14.03 vor und führte dazu aus: „Der Beklagte hat die Forderung des Klägers nach einer Bezuschussung ohne 'strukturelle Unterfinanzierung' nunmehr erfüllt und einen neuen Bescheid mit höheren Zuschüssen vorgelegt. Dieser wird als Anlage 1 überreicht. Der Rechtsstreit wird daher für erledigt erklärt". Weiter heißt es in dem Schriftsatz vom 2. Juli 2003: „Mit dem im März 2003 versandten und das vorliegende Verfahren erledigenden Bescheid hat der Beklagte das gemacht, was der Kläger begehrte". Weiter wurde ausgeführt, dass gemäß § 161 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen seien. Dazu heißt es: „Im Übrigen war die Frist für eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) längst verstrichen, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger bei Nichterlass des endgültigen Bescheides eine weitere Verpflichtungsklage hätte erheben können und die hier streitgegenständliche verfrüht war. Nachdem der Kläger seinen Antrag über zwölf Monate vorher zu stellen hatte und nicht einzusehen ist, warum der Beklagte Ende 2002 immer noch keinen fertigen Bescheid erlassen konnte, war die Klage nach § 75 VwGO zulässig". Nachdem sich der Beklagte mit am 19. September 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz der Erledigungserklärung angeschlossen hatte, erlegte das Gericht durch Beschluss vom 9. Oktober 2003 dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf, da die Klage vermeidbar gewesen sei; denn der Bescheid vom 19. Dezember 2002 habe keine belastende Regelung getroffen, die in Bestandskraft hätte erwachsen können. Die mit der Klage erhobene Rüge, der Zuschuss hätte höher ausfallen müssen, hätte ohne weiteres in einem gegen den angekündigten endgültigen Bescheid einzuleitenden Klageverfahren verfolgt werden können, sofern dieser Bescheid hinter den Erwartungen des Klägers zurückbleiben würde. Diesen Bescheid habe der Kläger jedoch akzeptiert. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 übersandte der Kläger dem Gericht die Kopie einer Klageschrift vom 12. April 2003 gegen einen „Bescheid vom 26. März" und bat um Bestätigung des Eingangs dieser Klageschrift. Unter dem Aktenzeichen VG 3 ER 2.03 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Klageschrift vom 12. April 2003 bislang nicht bei Gericht eingegangen sei. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 (eingegangen am selben Tag unter dem Geschäftszeichen VG 3 A 2123.03) übersandte der Kläger ein „neu gefertigtes Original" seiner Klageschrift vom 12. April 2003 und beantragte wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, dass der – in Kopie beigefügte - Bescheid vom 26. März 2003 am 31. März bei ihm eingegangen sei; am 11. April 2003 habe er die Klageschrift verfasst, versehentlich jedoch auf den 12. April vordatiert und sie am selben Tag in einem frankierten Umschlag in den Briefkasten Ecke Treuenbrietzener Straße/Wesendorfer Straße eingeworfen. Mit der Eingangsbestätigung vom 31. Oktober 2003 wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass bei der Frage der Wiedereinsetzung zu prüfen sei, dass sich der Kläger erst nach etwa sechs Monaten danach erkundigt habe, ob eine von ihm abgesandte Klage beim Gericht eingegangen sei, dass er andererseits aber den jetzt angefochtenen Bescheid vom 26. März 2003 bereits im Juli 2003 im Verfahren VG 3 A 14.03 durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt dem Gericht habe vorlegen lassen. Im November 2003 bevollmächtigte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten und ließ vortragen, dass das Verfahren VG 3 A 14.03 für erledigt erklärt worden sei, „weil der endgültige Bescheid vom 26.03.2003 eine eventuelle Beschwer durch den vorläufigen Bescheid jedenfalls beseitigt hatte". Der den Kläger in jenem Verfahren vertretende Rechtsanwalt D... sei vom Kläger nicht über die vom Kläger selbst gegen den Bescheid vom 26. März 2003 erhobene Klage informiert worden, weil diese Klage mit dem von Rechtsanwalt D... bearbeiteten Problemfeld der strukturellen Unterfinanzierung nicht zusammengehangen habe, die Klage vielmehr wegen der fehlerhaften Berechnung des Zuschusses für die Klassen 11 und 12 erhoben worden sei. Der Kläger habe anders als Rechtsanwälte keine Veranlassung gehabt, sich nach Erhebung der Klage nach deren Eingang bei Gericht zu erkundigen. Weiter legte der Kläger eine schriftliche Stellungnahme von Rechtsanwalt D... vom 28. Juni 2005 vor, in der dieser erklärte, dass sich seine Bevollmächtigung „nur und ausschließlich auf diese vorsorglichen Bescheide" bezogen habe und „keine Vollmacht für die geänderten und endgültigen Bescheide" bestanden habe. Weiter heißt es dort: „Dass unsere Klageerhebung gegen die vorläufigen Bescheide sich nur auf das Problem der 'pauschalen Kürzungen' bezog und keine sonstigen Fragen wie etwa die Besonderheiten der Waldorf-Schulen in den Klassen 12 und 13 mit von unserer Vollmacht gedeckt waren". Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. Juli 2010 wurde der Kläger aufgefordert, ein Computer-Protokoll vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass die unter dem 12. April 2003 geschriebene Klageschrift tatsächlich unter diesem Datum abgespeichert wurde. Ferner wurde eine bereits mit Schreiben vom 16. März 2005 an den Kläger gerichtete Aufforderung wiederholt, darzulegen und glaubhaft zu machen, von wem und wann der Bescheid vom 26. März 2003 den Rechtsanwälten D...und ... übermittelt wurde, sowie eine Abschrift des Begleitschreibens zu übersenden. Weiter wies das Gericht darauf hin, dass die vom Kläger selbst und später auch von dem ihn vertretenden Rechtsanwalt D... vertretene Ansicht, die gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2002 erhobene Klage stelle im Hinblick auf den zu einem früheren Zeitpunkt fälligen endgültigen Bescheid eine Untätigkeitsklage dar, nur bedeuten könne, dass sich die dann für erledigt erklärte Klage nach dem Verständnis des Klägers auch auf den Erlass des endgültigen Bescheides gerichtet habe und mit Erlass dieses Bescheides vom 26. März 2003 auch insoweit für erledigt erklärt worden sein dürfte. Hierzu ließ der Kläger vortragen, dass seine Erklärungen gegenüber den Rechtsanwälten D...und ... für das vorliegende Verfahren prozessual ohne Bedeutung seien. Die ausschließlich prozessuale Bedeutung der Erledigungserklärung stelle keinen materiellen Verzicht dar. Auch könne sie nicht auf ein Verfahren ausgedehnt werden, das in der Erledigungserklärung nicht erwähnt sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 26. März 2003 zu verpflichten, dem Kläger für das Haushaltsjahr 2003 einen weiteren Zuschuss in Höhe von 30.000 Euro zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass die Klage gegen den Bescheid vom 26. März 2003 jedenfalls mit der im Verfahren VG 3 A 14.03 abgegebenen Hauptsachenerledigungserklärung prozessual beendet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren VG 3 A 14.03, VG 3 A 579.08 und VG 3 ER 2.03 sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.