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Beschluss

3 K 210.10

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:1112.3K210.10.0A
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Leitsätze
Muss nach der Satzung für Studienangelegenheiten für eine Beurlaubung ein wichtiger Grund vorliegen, zum Beispiel Schwangerschaft, Mutterschutz oder Betreuung des eigenen Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erziehungsurlaub bestehen würde, ergibt sich daraus, dass es nicht zulässig ist, das Studium aus einem wichtigen Grund zu unterbrechen, gleichwohl aber während der dafür gewährten Beurlaubung das Studium durch Inanspruchnahme von Lehrveranstaltungen und/oder Absolvierung relevanter Studienleistungen aktiv zu betreiben oder fortzusetzen.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Muss nach der Satzung für Studienangelegenheiten für eine Beurlaubung ein wichtiger Grund vorliegen, zum Beispiel Schwangerschaft, Mutterschutz oder Betreuung des eigenen Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erziehungsurlaub bestehen würde, ergibt sich daraus, dass es nicht zulässig ist, das Studium aus einem wichtigen Grund zu unterbrechen, gleichwohl aber während der dafür gewährten Beurlaubung das Studium durch Inanspruchnahme von Lehrveranstaltungen und/oder Absolvierung relevanter Studienleistungen aktiv zu betreiben oder fortzusetzen.(Rn.5) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin, ihr für das vorliegende Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Mit der Klage begehrt die Klägerin, die seit April 2004 an der Beklagten im Diplom-Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik studiert und die ihr Studium nach der Geburt ihres Sohnes im Juni 2008 durch die Inanspruchnahme von Urlaubssemestern unterbrochen hatte, die Beklagte zu verpflichten, ein während dieser Beurlaubung in der Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 30. September 2010 absolviertes Praktikum im Bereich der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe als Studienleistung anzuerkennen. Dabei geht es der Klägerin um die für den Abschluss ihres Studiums noch zu erbringende Studienleistung, die § 3 Abs. 3 der „Studienordnung für den Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ der Beklagten vom 21. April 1998 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 8/98 vom 2. Dezember 1998) dahin beschreibt, dass in das Studium zwei berufspraktische Semester („integriertes Praktikum im 5. und 6. Semester“) mit einer Dauer von mindestens 18 Wochen eingeschlossen sind. Nach dieser Vorschrift arbeiten die Studierenden im Praktikum unter Anleitung geeigneter Fachkräfte an der Lösung exemplarischer Aufgaben in den verschiedenen Arbeitsfeldern der Sozialarbeit/Sozialpädagogik mit und nehmen parallel dazu an einer das Praktikum begleitenden Lehrveranstaltung (wöchentlicher Studientag) teil. Lehrkräfte und Anleiter arbeiten während der Praxisphase zusammen (a.a.O.). Die Beklagte versagte der Klägerin mit Bescheid vom 17. Februar 2010 die begehrte Anerkennung mit der Begründung, dass nach § 11 Abs. 5 Satz 2 ihrer „Satzung für Studienangelegenheiten“ während einer Beurlaubung keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht und keine Lehrveranstaltungen belegt werden können. Auch ausgehend davon, dass bei der Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO die Rechtsverfolgung selbst nicht schon in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe verlagert werden darf und Prozesskostenhilfe auch dann in Betracht kommt, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, kann das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin keinen Erfolg haben; denn nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung spricht nichts dafür, dass sie mit ihrem Begehren durchdringen kann. Die Satzungsregelung, auf die die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung gestützt hat, ist eindeutig. Nach § 11 der Satzung für Studienangelegenheiten wird beurlaubt, wer das Studium unterbrechen will oder an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert ist. Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 muss bei allen Urlaubsanträgen ein wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher liegt gemäß Abs. 3 Nr. 2 der genannten Vorschrift u.a. vor bei Schwangerschaft, Mutterschutz oder Betreuung des eigenen Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erziehungsurlaub bestehen würde. Schon hieraus ergibt sich, dass es nicht zulässig ist, das Studium aus einem wichtigen Grund zu unterbrechen, gleichwohl aber während der dafür gewährten Beurlaubung das Studium durch Inanspruchnahme von Lehrveranstaltungen und/oder Absolvierung relevanter Studienleistungen aktiv zu betreiben bzw. fortzusetzen. § 11 Abs. 5 Satz 3 der Satzung für Studienangelegenheiten (s. o.) unterstreicht dies ausdrücklich. Mit dieser Satzungsregelung hat die Beklagte eine klare Trennung zwischen aktivem Studium einerseits und Beurlaubung andererseits gezogen mit der Folge, dass während der Beurlaubung der Studierende lediglich die Mitgliedsrechte und -pflichten behält und dass Urlaubssemester nicht als Fachsemester zählen. Die Beklagte hat auch überzeugend dargelegt, dass die so vorgenommene Trennung sachlich gerechtfertigt ist. Diese Gründe ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass - wie ausgeführt - Urlaubssemester nicht als Fachsemester zählen und daher auch nicht auf die für das jeweilige Studium maßgebliche Regelstudienzeit angerechnet werden können, dass andererseits aber das Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - hinsichtlich der Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit anknüpft (§ 15 a) und hinsichtlich der Regelungen über einen - zum Teil erheblichen - Teilerlass der darlehensweise gewährten Förderung darauf abstellt, ob das Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer bzw. innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach deren Ablauf erfolgreich beendet wird (§ 18 b). Studierende, denen es ermöglicht würde, aus wichtigem Grund gewährte Urlaubssemester gleichwohl zur Fortsetzung ihres Studiums zu nutzen, könnten auf diese Weise Einfluss auf eine ihnen günstige Berechnung der Regelstudienzeit und der Förderungshöchstdauer nehmen. Die Gültigkeit der hier in Rede stehenden Satzungsregelung und die Zulässigkeit ihrer konsequenten Umsetzung stehen nicht unter dem Vorbehalt, dass sich die so beschriebenen Gefahren auch im Einzelfall realisieren, zumal dies - wie der vorliegende Fall zeigt - der Beklagten abverlangen würde, die Zulässigkeit von Überschneidungen im Bereich von Beurlaubung und aktivem Studium jeweils von einer individuellen Prüfung der tatsächlich bzw. potentiell bestehenden Förderungsmöglichkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz abhängig zu machen. Hinzu kommt, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, dass nach § 7 Abs. 5 des Zweiten Buchen des Sozialgesetzbuches - SGB II - Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für Auszubildende ausgeschlossen sind, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungswürdig ist, dass aber andererseits Studierende während der von ihnen in Anspruch genommenen Urlaubssemester Leistungen dieser Art durchaus in Anspruch nehmen können (vgl. Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2009 - S 104 AS 16420/07 -, zitiert nach juris). Würde es die Hochschule einem Studierenden gestatten, während von ihr gewährter Urlaubssemester sein Studium tatsächlich fortzusetzen, würde sie daran mitwirken, ihm einen ungerechtfertigten Vorteil zu ermöglichen, der darin besteht, dass er trotz Besuchs einer Ausbildungsstätte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch nimmt, obwohl dies nach § 7 Abs. 5 SGB II gerade ausgeschlossen werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 97/09 R -, zitiert nach juris) zieht allein schon die Tatsache, dass das betreffende Studium nach § 2 BAföG abstrakt förderungsfähig ist, den Ausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nach sich, d.h. entscheidend ist nicht, ob die betreffende Person Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (noch) beziehen könnte. Schließlich kommt hinzu, dass nach der bereits genannten Vorschrift des § 3 Abs. 3 der Studienordnung für den Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik der Beklagten das hier in Rede stehende Praktikum keine rein hochschulexterne Veranstaltung, sondern als ein in das 5. und 6. Semester integriertes mit obligatorischen begleitenden Lehrveranstaltungen ausgestattetes Praktikum vorgesehen ist. Es wäre widersprüchlich, sich einerseits auf einen wichtigen Grund zu berufen, der zur Unterbrechung des Studiums zwingt, andererseits aber Ausbildungsleistungen der Hochschule in Anspruch nehmen zu wollen. Soweit die Klägerin behauptet, sie habe die begleitenden Lehrveranstaltungen bereits vor ihrer Beurlaubung absolviert, dürfte dies nicht dem ihnen durch die Studienordnung beigemessenen Sinn entsprochen haben. Die Bescheinigung vom 25. Oktober 2010 ergibt nicht, dass die Beklagte dies akzeptiert hätte. Angesichts dessen kann die Klägerin mit ihrer Ansicht nicht durchdringen, die die Belegung von Lehrveranstaltungen während der Beurlaubung ausschließende Satzungsregelung verstoße gegen höherrangiges Recht, weil die „gesetzliche Regelung zur Elternzeit“, insbesondere das Recht eines erziehungsberechtigten Elternteils, während der Elternzeit einer Teilzeittätigkeit nachgehen zu dürfen, nicht beachtet worden wäre. Konkrete gesetzliche Regelungen, die die Beklagte zu Änderungen in dem ihrer Satzungsgewalt unterliegenden Regelungsbereich zwingen könnten, die zu Unklarheiten in dem aufeinander abgestimmten Gefüge des Förderungssystems des Bundesausbildungsförderungsgesetzes einerseits und der den Studienverlauf regelnden Vorschriften andererseits führen könnten, hat die Klägerin nicht benennen können.