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Urteil

3 A 843.07

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:1130.3A843.07.0A
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Leitsätze
1. Zweck der Prüfung ist gemäß § 1 Abs. 1 2. LPO festzustellen, ob der Prüfling über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten als Lehrer und Erzieher verfügt und damit für das von ihm durch sein Studium und seine schulpraktische Ausbildung angestrebte Lehramt geeignet ist. Entscheidend sind hierbei auch das Auftreten und der persönliche Eindruck, den der Lehreranwärter bei den Prüfern hinterlässt. Von daher können auch an die Begründung für die Bewertung derartiger Leistungen nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie etwa bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen zu fachwissenschaftlichen Fragen. Es ist ausreichend, wenn die Prüfungskommission dem Prüfling die tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen bzw. praktischen Prüfungsleistungen bekanntgibt.(Rn.24) 2. Eine Kommunikation zwischen Prüfern während der selbständigen Arbeit von 23 Schülern, ist prüfungsrechtlich nicht relevant.(Rn.36) 3. Ein Anspruch auf Notenverbesserung kann jedoch nicht auf eine Störung des Prüfungsablaufs und damit auf einen Verfahrensfehler gestützt werden, denn fiktive Prüfungsleistungen, die der Prüfling bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise vermutlich erbracht hätte, dürfen auch nicht ersatzweise der Prüfungsentscheidung zugrunde gelegt werden. Ein prüfungsrechtlich erheblicher Verfahrensfehler führt vielmehr lediglich zu einem Anspruch auf (ggf. teilweise) Wiederholung der Prüfung.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zweck der Prüfung ist gemäß § 1 Abs. 1 2. LPO festzustellen, ob der Prüfling über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten als Lehrer und Erzieher verfügt und damit für das von ihm durch sein Studium und seine schulpraktische Ausbildung angestrebte Lehramt geeignet ist. Entscheidend sind hierbei auch das Auftreten und der persönliche Eindruck, den der Lehreranwärter bei den Prüfern hinterlässt. Von daher können auch an die Begründung für die Bewertung derartiger Leistungen nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie etwa bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen zu fachwissenschaftlichen Fragen. Es ist ausreichend, wenn die Prüfungskommission dem Prüfling die tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen bzw. praktischen Prüfungsleistungen bekanntgibt.(Rn.24) 2. Eine Kommunikation zwischen Prüfern während der selbständigen Arbeit von 23 Schülern, ist prüfungsrechtlich nicht relevant.(Rn.36) 3. Ein Anspruch auf Notenverbesserung kann jedoch nicht auf eine Störung des Prüfungsablaufs und damit auf einen Verfahrensfehler gestützt werden, denn fiktive Prüfungsleistungen, die der Prüfling bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise vermutlich erbracht hätte, dürfen auch nicht ersatzweise der Prüfungsentscheidung zugrunde gelegt werden. Ein prüfungsrechtlich erheblicher Verfahrensfehler führt vielmehr lediglich zu einem Anspruch auf (ggf. teilweise) Wiederholung der Prüfung.(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Berichterstatter, dem die Kammer gemäß § 6 Abs.1 VwGO durch Beschluss vom 20. März 2008 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hatte, konnte gemäß § 101 Abs.2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht trotz der Tatsache, dass die Klägerin die Prüfung bestanden hat, ein Rechtsschutzinteresse für ihre auf Notenverbesserung gerichtete Klage; denn es ist nicht auszuschließen, dass sich die Benotung auf ihr berufliches Fortkommen ungünstig auswirken könnte. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Prüfungsentscheidung vom 25. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über das Ergebnis ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit dem Ziel einer fehlerfreien (zu einer besseren Benotung führenden) Neubewertung ihrer Prüfungsleistungen. Rechtsgrundlage der Prüfungsentscheidung sind die Bestimmungen der Verordnung für die zweite Staatsprüfung für die Lehrämter - 2. LPO - vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715), in der hier maßgeblichen Fassung zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473). Gemäß § 10 Abs. 2 dieser Verordnung ist die Prüfung bei einem Notendurchschnitt von 2,5 bis einschließlich 3,49 als "befriedigend bestanden" zu bewerten. Die Notenvergabe richtet sich nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Lehrerbildungsgesetzes vom 16. Februar 1958 in der Fassung vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 287) i. V. m. § 21 des Laufbahngesetzes – LfbG – vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 976) in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200). Der Notendurchschnitt ist aus den Einzelleistungen der schriftlichen Prüfung gemäß § 6, den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen gemäß § 7 sowie der mündlichen Prüfung gemäß § 8 der 2. LPO zu errechnen. Die Voraussetzungen für die hier getroffene Prüfungsentscheidung lagen vor. Die Einzelleistungen der Klägerin wurden in nicht zu beanstandender Weise mit "befriedigend" für die schriftliche Prüfungsarbeit, "befriedigend" für die Unterrichtsstunde im Fach „Französisch“, "ausreichend" für die Unterrichtsstunde im Fach „Mathematik“ und "gut" für die mündliche Prüfung bewertet, woraus zutreffend ein Notendurchschnitt von "befriedigend" (3,00) ermittelt wurde. Verfahrens- oder Bewertungsfehler, die eine vollständige oder teilweise Aufhebung der Prüfungsentscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Das zur Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutz bei berufsbezogenen Prüfungen erforderliche „Überdenken“ der Prüfungsentscheidung durch die Prüfer (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.02.1993, 6 C 35/92, BVerwGE 92, 132 ff.) hat stattgefunden. Jedenfalls unter dem 21. Januar 2008 erfolgte eine von allen Prüfern gemeinsam verfasste Stellungnahme, in der diese sich auch die früheren Stellungnahmen ausdrücklich zu eigen machten und im weiteren - nach ausdrücklicher Auseinandersetzung mit den weiteren Rügen der Klägerin - nochmals bekräftigten, am Ergebnis ihrer Bewertung festhalten zu wollen, so dass die Anforderungen an ein „Überdenken“, das grundsätzlich auch noch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1992, 6 C 3/92, BVerwGE 91, 262), erfüllt sind. Unterrichtsstunde „Französisch“ Die von der Klägerin gegen die Bewertung der Unterrichtsstunde im Fach „Französisch“ mit "befriedigend" erhobenen Einwände greifen nicht durch. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Prüfungsentscheidung sei unzureichend begründet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen auf Ersuchen des Prüflings zu begründen (BVerwG, Urteil vom 06. September 1995 - 6 C 18.93 -). Dies muss auch für die Bewertung praktischer Prüfungen wie der streitgegenständlichen unterrichtspraktischen Prüfung gelten, da sie ebenfalls auf dem unmittelbaren Eindruck der Prüfungsleistung beruht. Bei der Frage, wie die Begründung zu erfolgen hat, ist den besonderen Bedingungen und insbesondere auch den spezifischen Zwecken, die bei mündlichen bzw. praktischen Prüfungen im Unterschied zu schriftlichen Prüfungen verfolgt werden, angemessen Rechnung zu tragen (BVerwG a.a.O.). Die Forderung der Klägerin, es müsse im Einzelnen dargelegt werden, anhand welcher vorher festgelegten Kriterien ihre Leistungen bewertet worden seien, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien, wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die Gesamtbenotung entwickelt worden sei, lässt sich im Falle einer praktischen Prüfung der vorliegenden Art nicht verwirklichen. Zweck der Prüfung ist gemäß § 1 Abs. 1 2. LPO festzustellen, ob der Prüfling über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten als Lehrer und Erzieher verfügt und damit für das von ihm durch sein Studium und seine schulpraktische Ausbildung angestrebte Lehramt geeignet ist. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Fähigkeiten ist von einem Beurteilungsspielraum der Prüfer geprägt und gehört zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegen (BVerfGE 84, 34, 52; BVerfG, NVwZ 1995, 469). Entscheidend sind hierbei auch das Auftreten und der persönliche Eindruck, den der Lehreranwärter bei den Prüfern hinterlässt. Von daher können auch an die Begründung für die Bewertung derartiger Leistungen nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie etwa bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen zu fachwissenschaftlichen Fragen. Allerdings entziehen sich die Grundlagen und wesentlichen Kriterien für die Bewertung praktischer Leistungen nicht schlechthin einer Begründung; denn auch subjektive Anschauungen als Begründungselement lassen sich - wenngleich häufig weniger präzise als Fachurteile - nach außen hin kundtun, und die Anknüpfungspunkte dafür lassen sich benennen (BVerwG a.a.O.). Der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbundene Aufwand ist allerdings auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig ist. Hierbei ist das aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings zu beachten. Der Prüfling muss danach durch die Begründung in die Lage versetzt werden, auf vermeintliche Irrtümer und Fehler der Prüfungsentscheidung hinzuweisen und so ein Überdenken der Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu erreichen. Aber auch die Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten danach nur, dass die Prüfungskommission dem Prüfling die tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen bzw. praktischen Prüfungsleistungen bekanntgibt (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 6 B 50/97 -). Sie sind in verständlicher Form und widerspruchsfrei darzulegen, wobei an Inhalt und Umfang nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine verständliche, aber nur kurze Begründung ist nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 9.Dezember 1992 - 6 C 3.92 -). Diesen Anforderungen wird die in der Prüfungsniederschrift unter Punkt 2.1. und Punkt 2.3.2. festgehaltene Begründung der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungsleistung der Klägerin im Fach „Französisch“ mit der Note „befriedigend“ gerecht (Bl. 65 f. d. Prüfungsakte). Aufgrund der in der Niederschrift detailliert wiedergegebenen Notizen über den Verlauf des Unterrichts und des anschließenden mit der Klägerin geführten Analysegesprächs sowie der Wiedergabe der tragenden Erwägungen für die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung konnte die Klägerin die grundlegenden Überlegungen nachvollziehen, die der abschließenden Bewertung der Prüfungskommission zugrunde lagen. Dies zeigt sich auch daran, dass die Klägerin anhand dieser Begründung in der Lage war, in ihrem Widerspruchsschreiben zahlreiche konkrete Einwände in Bezug auf die tragenden Erwägungen zu formulieren. Die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses vom 11. Dezember 2006, 3. September 2007 und 21. Januar 2008 setzten sich konkret mit den – jeweils ergänzten – Einwänden der Klägerin auseinander und vertieften und ergänzten damit die Begründung für die Bewertung der Prüfungsleistungen. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen den Kernpunkt der Kritik des Prüfungsausschusses, wonach es ihr nicht durchgehend gelungen sei, "durch ein unterstützendes und motivierendes Lehrerverhalten einen produktiven Lernprozess zu initiieren, in dem eine hinreichend große Anzahl Lernender abschließend die Relevanz des Themas erkennt und für sich selbst zu befriedigenden Ergebnissen gelangt." Die Klägerin verweist darauf, es dürfe nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden, dass die Schüler nicht unverzüglich geantwortet hätten, da eine ihr anzulastende fehlende Prozesssteuerung hierfür nicht die alleinige Ursache sein müsse. Dieser Einwand zielt an der Prüferkritik vorbei, die nicht dahin ging, dass die Schüler nicht schnell genug geantwortet hätten. Ferner – so die Klägerin – hätten sich laut Protokoll 17 (von insgesamt 23 Schülern) lautsprachlich geäußert. Auch dies ist kein erheblicher Einwand gegen die Kritik der Prüfer. Zum einen war für die Bewertung erkennbar nicht die bloße Anzahl der Schüler entscheidend, die sich zu Wort meldeten, sondern der Gesamteindruck der 45-minütigen Unterrichtseinheit. Diese war nach Einschätzung der Prüfer nicht von großer Schüleraktivität geprägt. Die im Protokoll wiedergegebene Selbsteinschätzung der Klägerin im Analysegespräch ergibt nichts Gegenteiliges. Zum anderen zielt die Kritik des Prüfungsausschusses, wie spätestens im Widerspruchsverfahren deutlich wurde, nicht auf mangelnde Schüleraktivität als solche, sondern auf die fehlende Steuerung und Motivation der Schüler durch die Klägerin. Sie habe die Schüler insbesondere durch zu starkes Korrigieren verunsichert und von aktiver Beteiligung abgehalten. Auch dieser Umstand wurde von der Klägerin im Analysegespräch eingeräumt und widersprach darüber hinaus ihrem eigenen im Unterrichtsentwurf angestrebten Vorhaben (vgl. S.10 des Unterrichtsentwurfs, Bl. 37 der Prüfungsakte). Schließlich meint die Klägerin, die der Bewertung des Prüfungsausschusses zugrunde liegende Feststellung, die Schüler hätten das Problem der Unterrichtseinheit nicht erkannt, sei einerseits lediglich eine Vermutung, andererseits keine zulässige Bewertungstatsache. Mit dem Begriff „Vermutung“ wählt die Klägerin lediglich eine subjektiv gefärbte Bezeichnung für die seitens der Prüfungskommission hier zulässigerweise vorgenommene Einschätzung. Zutreffend ging der Prüfungsausschuss davon aus, dass es auch, wenn nicht sogar in erster Linie Aufgabe einer Lehrkraft sei, den Lernenden die Problemstellung der Unterrichtseinheit nahezubringen und dass es auf mangelnde Leistung der Lehrkraft zurückzuführen sei, wenn die Problematik nicht verstanden wird. Dass sich dies im Rahmen einer Prüfung auf die Bewertung niederschlagen muss, steht außer Frage. Ob aus dem Unterrichtsgeschehen tatsächlich zu schließen war, dass das Problem der Unterrichtseinheit von den Schülern nicht erkannt wurde, entzieht sich den Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts. Soweit der Prüfungsausschuss einen entsprechenden Eindruck gewonnen hatte und dies zur Grundlage seiner Bewertung heranzog, bewegte er sich in dem vom Gericht nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Die Klägerin hat keinerlei Tatsachen bezeichnet, die einer derartigen Einschätzung des Unterrichtsverlaufs entgegen gestanden hätten. Unterrichtsstunde „Mathematik“ Die von der Klägerin gegen die Bewertung der Unterrichtsstunde im Fach „Mathematik“ mit "ausreichend" erhobenen Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch hier die ihr erteilte Begründung der Prüfungsentscheidung als unzureichend. Zum erforderlichen Umfang der Begründung kann auf die oben dargestellten Erwägungen Bezug genommen werden. Auch hinsichtlich dieser Unterrichtsstunde wurden die tragenden Erwägungen für die Bewertung in der Prüfungsniederschrift festgehalten und im Widerspruchsverfahren mit Blick auf die Einwände der Klägerin weiter konkretisiert. Maßgeblich für die Bewertung war danach insbesondere Folgendes: "Der naheliegende Vorschlag des Gleichsetzungsverfahrens wird nicht aufgegriffen. Die willkürliche Entscheidung der Lehrerin, das Einsetzungsverfahren zu thematisieren erweist sich als didaktischer Bruch, da auch eine schülergemäße Begründung nicht geliefert wird. Die Analyse erfolgt treffend und zeigt das Hauptproblem der Stunde deutlich auf“. Die Klägerin, die noch in der sich an die Unterrichtsstunde anschließenden Analyse eingeräumt hatte, sie hätte das Gleichsetzungsverfahren in den Mittelpunkt stellen müssen, geht mit ihrem Einwand, der Prüfungsausschuss gehe wissenschaftlich unzutreffend davon aus, das Gleichsetzungsverfahren sei dem Einsetzungsverfahren vorzuziehen, fehl. Der Prüfungsausschuss stützte sich nämlich keineswegs darauf, dass das eine Verfahren dem anderen objektiv vorzuziehen sei, sondern wertete die Entscheidung der Klägerin für das Einsetzungsverfahren im konkreten Unterrichtszusammenhang als fachdidaktischen Bruch, den die Lernenden als willkürlich hätten auffassen müssen. Dieser didaktische Bruch sei schon im schriftlichen Unterrichtsentwurf der Klägerin angelegt gewesen und habe sich letztlich in der Unterrichtseinheit offenbart. Die Kritik zielt daher nicht darauf, dass die Klägerin ein falsches Verfahren gewählt habe, sondern darauf, dass es didaktisch näher gelegen habe, das Gleichsetzungsverfahren zu thematisieren. Diese Bewertung fällt in den Beurteilungsspielraum der Prüfer. Die Klägerin, die versuchte, den Lernenden die Notwendigkeit einer rechnerischen Lösung linearer Gleichungssysteme vor Augen zu führen, hätte nach Auffassung des Prüfungsausschusses vorzugsweise den Übergang von der graphischen Lösung zum Gleichsetzungsverfahren wählen sollen. Dieses Verfahren orientiere sich an der graphischen Lösung, indem beide Gleichungen nach y aufgelöst werden, so wie dies zur Bestimmung eines Graphen im Koordinatensystem ebenfalls notwendig sei. Der Übergang wäre damit für die Lernenden ohne weiteres nachvollziehbar gewesen, die Vorteile einer rechnerischen Lösung hätten sich somit unmittelbar ergeben. Der Übergang zum Einsetzungsverfahren, bei dem die Gleichung nach x oder y aufgelöst werden könnten, ergebe sich dagegen nicht unmittelbar aus der graphischen Lösung. Problematisch sei in der vorliegenden Unterrichtseinheit vor allem gewesen, dass die Klägerin den Lernenden keine Begründung auf gymnasialen Niveau dafür gegeben habe, warum das Einsetzungsverfahren gewählt wurde. Dies sei den Lernenden schließlich deshalb als willkürlich erschienen, weil sie zuvor selbständig Lösungsmöglichkeiten hätten vorschlagen können und sich dabei zum Teil auch für das Gleichsetzungsverfahren entschieden hätten. In dieser Situation hätte die Klägerin die Entscheidung für eines der Verfahren zumindest entsprechend begründen müssen. Die so begründete Bewertung begegnet keinen prüfungsrechtlichen Bedenken. Der Einwand, die Prüfer seien im Analysegespräch wissenschaftlich unzutreffend davon ausgegangen, ein Graph dürfe die Achsen des Koordinatensystems nicht überschreiten, geht ebenfalls an der Prüferkritik vorbei. Eine dahingehende generelle Aussage findet sich weder im Prüfungsprotokoll noch in den nachfolgenden Stellungnahmen der Prüfer. Allerdings wurde in der Sitzungsniederschrift die Notiz "Koord.system nicht negativ!" festgehalten. Eine Bezugnahme in den tragenden Erwägungen für die Bewertung erfolgte jedoch nicht, so dass davon auszugehen ist, dass diese Notiz für die Bewertung unerheblich war. Hinzu kommt, dass diese Notiz ihre Erklärung und Berechtigung in Folgendem finden dürfte: Bei dem von der Klägerin behandelten Beispiel eines Einkaufs zweier Schüler in der Caféteria, aus dem ein Graph für die Preise verschiedener Waren entwickelt werden sollte, hätten die Graphen tatsächlich nicht im negativen Bereich verlaufen dürfen, da eine negative Anzahl an Waren mit negativen Kosten nicht der Umsetzung einer Aufgabe aus der Lebenswirklichkeit dienen konnte. Der Einwand der Klägerin, das Einsetzungsverfahren sei vorzugswürdig, da es im Gegensatz zum Gleichsetzungsverfahren im Rahmenplan für die Klassenstufe 9 des Gymnasiums (dort S. 31) genannt werde, widerlegt nicht die Prüferkritik am didaktischen Vorgehen in der konkreten Unterrichtssituation, zumal den Schülern offenbar beide Verfahren bekannt waren und davon auch der Unterrichtsentwurf der Klägerin (S. 9) ausging. Dass sich nach Auffassung der Prüfer bereits dort der dann in der Unterrichtsstunde zu Tage getretene didaktische Bruch abgezeichnet habe, hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Letztlich wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, der Prüfungsausschuss habe keine ausreichende Erinnerung mehr an die Unterrichtseinheit gehabt und begründet dies damit, dass in den Stellungnahmen der Prüfer eine Gruppenarbeitsphase erwähnt worden sei, die aber in der gesamten Unterrichtseinheit nicht stattgefunden habe. Dies belegt jedoch keine fehlende Erinnerung der Prüfer an die Unterrichtseinheit, sondern beruht nach deren plausibler Klarstellung in der Stellungnahme vom 21. Januar 2008 auf einem sprachlichen Versehen, das sich im Übrigen erstmals in der Stellungnahme vom 3. September 2007 findet, während bereits die Stellungnahme vom 11. Dezember 2006 zutreffend die Phase der selbständigen Partnerarbeit der Schüler bezeichnete. Die Rüge der Klägerin, sie sei während der Unterrichtseinheit von einer Kommunikation der Prüfer v… und D… gestört worden, ist verspätet erhoben und daher unerheblich. Zwar räumte der Prüfungsausschuss in seinen Stellungnahmen ein, dass er leise flüsternde, überwiegend nonverbale Kommunikation der Prüfer während der Phase der selbständigen Schülerarbeit nicht ausschließen könne. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass es dem Gebot der Fairness widerspricht, wenn der Prüfungsablauf durch den Prüfungsausschuss gestört wird. Eine solche Störung liegt vor bei einer über das normale Maß hinausgehenden, nicht notwendig durch das Prüfungsverfahren bedingten Einwirkung von außen auf den Prüfungsverlauf, die geeignet ist, die Konzentration und damit die Leistungsfähigkeit des Prüflings zu beeinträchtigen. Die Kommunikation zwischen Prüfern kann - unbeschadet der Möglichkeit des Gegenbeweises für die Prüfungsbehörde - eine Störung darstellen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 7 B 17/94 - ). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine solche Kommunikation üblich ist oder ob die Kommunikation objektiv als störend wahrgenommen werden muss. Maßgeblich ist, ob die Kommunikation - verbal oder nonverbal - den Prüfling subjektiv in seiner Konzentration oder Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Dies wird in erster Linie in einer mündlichen Prüfung zu gelten haben, in der das Prüfungsgespräch nur von einem der Prüfer geführt wird und eine währenddessen geführte Kommunikation der anderen an der Prüfung beteiligten Prüfer ohne weiteres geeignet ist, den Prüfling zu beeinträchtigen. Ob diese Betrachtung auch auf eine Unterrichtsphase zutrifft, in der die Schüler aufgerufen sind, in selbständiger Partnerarbeit Aufgaben zu erfüllen, erscheint jedoch fraglich. Denn es ist nicht zu verkennen, dass dabei zum einen der gerade erwünschte verbale Austausch der Schüler untereinander zu einem deutlich höheren Geräuschpegel führt, der einen währenddessen stattfindenden Austausch zweier Prüfer nicht mehr als Beeinträchtigung des Prüfungsgeschehens erscheinen lässt, und dass zum anderen dem Prüfungskandidaten in diesem Stadium keine aktive Unterrichtsgestaltung (bei der er sich gestört fühlen könnte) abverlangt wird. Dies spricht dafür, dass eine Kommunikation zwischen Prüfern in dieser Phase nicht zwingend als prüfungsrechtlich relevante Störung anzusehen ist. Die Klägerin hat nicht bestritten, dass die von ihr beanstandete Kommunikation der Prüfer stattfand, während die 23 Schüler in Partnerarbeit selbständig Lösungen zu erarbeiten hatten. Verspätet ist die Rüge, weil ein Prüfling verpflichtet ist, einen Prüfungsmangel, der nicht offensichtlich ist, sondern sich erst daraus ergibt, dass er sich – sozusagen als „innere Tatsache“ in seiner Befindlichkeit und damit seinem individuellen Leistungsvermögen niederschlägt, unverzüglich zu rügen. Es verstößt gegen den Grundsatz der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs.1 GG, wenn ein Prüfling in Kenntnis der Rügemöglichkeit gleichwohl spekulativ abwartet, wie seine Prüfungsleistung trotz Vorliegens eines – aus seiner Sicht gegebenen – Prüfungsmangels bewertet wird. Es ist ihm daher verwehrt, das Erheben der Rüge davon abhängig zu machen, ob er mit der Bewertung der so zustande gekommenen Prüfung einverstanden ist. Er behielte sich dadurch die Möglichkeit vor, eine Prüfung nur dann anzufechten, wenn er mit dem Ergebnis der Prüfung unzufrieden ist. Dies würde ihm gegenüber anderen Prüflingen einen Vorteil verschaffen, der nicht durch den Prüfungsmangel gerechtfertigt ist. Die Klägerin hat ihr Recht, den Prüfungsmangel zu rügen, vorliegend allerdings nicht schon dadurch verloren, dass sie die Prüfer nicht noch während des Unterrichtsverlaufs auf die von ihr als störend empfundene Wirkung ihres Verhaltens hinwies. Im Rahmen der „hochsensiblen Situation einer schulpraktischen Prüfung” (OVG Berlin a.a.O.) muss sich der Prüfungskandidat in erster Linie auf die ihm obliegende Unterrichtsführung konzentrieren dürfen, so dass es ihm regelmäßig nicht zumutbar ist, unmittelbar von ihm wahrgenommene Störungen des Prüfungsablaufs zu rügen, zumal dies zu weiterer Unruhe unter den Schülern und innerhalb des Prüfungsausschusses führen könnte, (vgl. für die Situation einer mündlichen Prüfung Niehues/Fischer , Prüfungsrecht, 5. Aufl. [2010], Rdnr. 483). Die Klägerin traf jedoch die Pflicht, auf den aus ihrer Sicht vorliegenden Prüfungsmangel jedenfalls noch rechtzeitig vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hinzuweisen. Die Prüfung fand am 19. September 2005 statt, die Bekanntgabe der Noten erfolgte erst über einen Monat später am 25. November 2005. Der Klägerin war es daher ohne weiteres möglich, innerhalb dieses Zeitraums zu rügen, dass sie die Kommunikation der Prüfer als störend empfunden habe. Um dem Erfordernis der "unverzüglichen" Geltendmachung gerecht zu werden, hätte sie den Prüfungsmangel bereits in dem unmittelbar an die Unterrichtseinheit anschließenden Analysegespräch geltend machen müssen, da zu diesem Zeitpunkt die "hochsensible Situation einer schulpraktischen Prüfung" nicht mehr bestand. Eine unverzügliche Rüge unterließ die Klägerin jedoch, sondern wies auf die von ihr als störend empfundene Kommunikation erstmals im Widerspruchsschriftsatz vom 26. Oktober 2006, also über ein Jahr nach Abschluss der Prüfung hin. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin auch insoweit, als sie eingewandt hat, auch die Schüler seien durch die Kommunikation der Prüfer beeinflusst und verunsichert worden. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass ein Teil der Schüler durch die Kommunikation der Prüfer dahingehend beeinflusst wurde, dass das Gleichsetzungsverfahren dem Einsetzungsverfahren vorzuziehen sei. Auf eine „Manipulation“ durch die Prüfer kann nicht schon deshalb geschlossen werden, weil ein Teil der Schüler das Gleichsetzungsverfahren vorschlug. Die Klägerin ging in ihrem Unterrichtsentwurf (a.a.O.) selbst davon aus, "die Schüler kommen auf die Idee, die entsprechenden Terme gleichzusetzen und entdecken somit das Gleichsetzungsverfahren." Soweit die Klägerin eine Verunsicherung der Schüler behauptet, die darauf beruht habe, dass sie als Lehrende das Einsetzungsverfahren behandelte, während zwei der Prüfer das Gleichsetzungsverfahren (für einige Schüler möglicherweise wahrnehmbar) bevorzugten, stellt sich die behauptete Verunsicherung nach Überzeugung des Gerichts nicht als zwingende Folge der Kommunikation der Prüfer dar. Sie kann ebenso daraus entstanden sein, dass diesen Schülern das – ihnen offenbar ohnehin bekannte – Gleichsetzungsverfahren naheliegender erschien und die Wahl des Einsetzungsverfahrens durch die Klägerin nicht ausreichend und schülergerecht begründet wurde. Dieses Problem erkannte die Klägerin auch im Analysegespräch, indem sie auf die Nachfrage der Prüfer "Worin haben Sie erkannt, dass Ihr gewähltes Verfahren (Einsetzverfahren) für Sch. ~ gut war?" antwortete: "Hätte den einfacheren Weg wählen müssen. Sch. haben bei der Aufg. dies sofort gewählt." (Bl. 66 der Prüfungsakte). Hinzu kommt schließlich Folgendes: Die Klägerin, die die Prüfung bestanden hat, hat ihr Klagebegehren erkennbar darauf beschränkt, den Beklagten zu einer erneuten (besseren) Bewertung ihrer Prüfungsleistungen zu verpflichten. Sie hat in keiner Weise deutlich gemacht, dass sie auch bereit sei, die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen, um mit den auf diese Weise (erneut) zu erbringenden Prüfungsleistungen eine bessere Bewertung zu erreichen. Ein Anspruch auf Notenverbesserung kann jedoch nicht auf eine Störung des Prüfungsablaufs und damit auf einen Verfahrensfehler gestützt werden; denn fiktive Prüfungsleistungen, die der Prüfling bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise vermutlich erbracht hätte, dürfen auch nicht ersatzweise der Prüfungsentscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. Niehues/Fischer a.a.O. Rdnr. 759). Ein prüfungsrechtlich erheblicher Verfahrensfehler führt vielmehr lediglich zu einem Anspruch auf (ggf. teilweise) Wiederholung der Prüfung. Schriftliche Prüfungsarbeit Auch die von der Klägerin gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit mit "befriedigend" erhobenen Einwände greifen nicht durch. Ohne Erfolg rügt die Klägerin einen Verfahrensfehler, der darin bestanden habe, dass Seite 3 des ausführlichen Bewertungsgutachtens vom 5. August 2005 frühestens am 2. Februar 2007 in die Prüfungsakte eingefügt worden und daher nicht Grundlage der Stellungnahme vom 11. Dezember 2006 gewesen sei. Zunächst ist schon zweifelhaft, ob diese Seite seinerzeit tatsächlich nicht vorlag. Der Beklagten hat insoweit plausibel dargestellt, dass die Prüfungsakte insgesamt an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses versandt worden sei, dass für die Beratungen einzelne Seiten ausgeheftet worden sein könnten und dass dies dazu geführt haben könne, dass diese nicht oder an falscher Stelle wieder einsortiert wurden. Ernsthafte Zweifel an dieser Darstellung des Beklagten bestehen nicht. Unwahrscheinlich ist, dass den weiteren Prüfern eine Unvollständigkeit des Gutachtens entgangen wäre. Das Gutachten schließt auf Seite 2 mit dem Satzende "... in die Phasen Einstieg, Erarbeitung, Anwendung, Präsentation und Transfer.", während auf Seite 4 oben ein bereits begonnener Satz beendet wird ("...der Unterrichtseinheit, doch ist es für einen Französisch- Basiskurs mit den allseits..."). Im Übrigen hätte dem Prüfungsausschuss, wenn Seite 3 des Gutachtens gefehlt hätte, nicht nur die unstimmige Seitennummerierung, sondern auch eine augenfällige inhaltliche Lücke und geringe Begründungstiefe des insgesamt nur vier Seiten umfassenden Gutachtens auffallen müssen. Hinzu kommt, dass ein Fehlen der Seite 3 des Gutachtens auch deshalb hätte bemerkt müssen, weil die „tragenden Erwägungen“ zur Begründung der Bewertung der schriftlichen Arbeit (Bl. 67 der Prüfungsakte) die auf Seite 3 des Gutachtens ausführlich dargestellte Bewertung der „Gesamtreflexion“ noch einmal thesenartig wiederholen und bei Fehlen der Seite 3 keinen Bezug gehabt hätten. Überdies lag Seite 3 des Gutachtens jedenfalls bei Abfassung der Stellungnahmen des Prüfungsausschusses vom 3. September 2007 und 21. Januar 2008 vor, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt das vollständige Gutachten Grundlage der Bewertung wurde. Für die Behauptung der Klägerin, die Bewertung habe zu diesem Zeitpunkt bereits (unabänderlich) festgestanden, finden sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Der Einwand der Klägerin, das Gutachten genüge (inhaltlich) nicht den Anforderungen an eine rechtmäßige Bewertungsbegründung greift nicht durch. In formaler Hinsicht wurde dem Begründungserfordernis schon dadurch genügt, dass überhaupt ein selbständiges (d. h. sich nicht etwa nur in Randbemerkungen erschöpfendes) ausführliches Bewertungsgut-achten erstellt wurde. Inhaltlich muss die Begründung so beschaffen sein, dass es dem Prüfling und gegebenenfalls später dem Gericht möglich ist, die wesentlichen Gedanken-gänge des Prüfers bei der Bewertung nachzuvollziehen (dazu bereits weiter oben). Gerade für den Prüfling ist dies unerlässlich. Nur so ist es ihm auch möglich, wirksam Einwände gegen die Bewertung zu erheben. Dem Gericht wiederum erschließt sich die Relevanz der gegen die Bewertung erhobenen Einwände nur, wenn die Bewertung eine nachvollziehbare Begründung hatte. Es muss erkennbar sein, von welchen Erwägungen sich der Prüfer bei seiner Bewertung leiten ließ. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob er davon ausging, dass die gestellten Fachfragen korrekt, vertretbar oder falsch beantwortet wurden. Auch muss die Einordnung in das der Bewertung zugrunde gelegte Bewertungssystem offenbar werden. Eine Detailschilderung wird allerdings nicht verlangt. Allein der Verweis auf eine sogenannte Musterlösung reicht dagegen aber auch nicht aus. Das Gutachten vom 5. August 2005 genügt diesen Anforderungen. Die für die Bewertung tragenden Erwägungen werden hierin nachvollziehbar erläutert. Im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens nahm der Prüfungsausschuss die Gelegenheit wahr, seine Entscheidung zu überdenken, sich dabei mit den Einwänden der Klägerin auseinander zu setzen und seine Bewertung dementsprechend ergänzend zu begründen. Insbesondere konkretisierte der Prüfungsausschuss nachvollziehbar, warum er den Theorieteil der Arbeit, die sich der Planung, Durchführung und Analyse einer Unterrichtssequenz widmete, als unangemessen breit und die Formulierung der Ziele der Unterrichtsreihe als „sehr allgemein“ empfand. Weiterhin erläuterte er, dass die von der Klägerin gewählte Formulierung "Durch Comics erhalten die Schüler eine bestimmte Lockerheit bezüglich ihrer Mündlichkeit und kommen dadurch innerpsychisch besser in die spontane Rede, ..." nicht - wie von der Klägerin vorgetragen - als impliziter Verweis auf die Sprechakttheorie verstanden werden könne und daher zu wenig präzise sei. Von dem ihm bei der Bewertung zustehenden Beurteilungsspielraum machte der Prüfungsausschuss rechtsfehlerfrei Gebrauch. Entgegen der Ansicht der Klägerin legte er seiner Bewertung keine sachfremden Erwägungen zugrunde. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, dass die Formulierungen in dem Gutachten "hässliche Verstöße gegen die Flexionsregeln einiger Verben" sowie "auch wenn manche Formulierungen etwas naiv erscheinen" ehrverletzend seien. Der Prüfungsausschuss legte insoweit seiner Bewertung keine sachfremden Erwägungen zugrunde. Hinsichtlich der Formulierung "hässliche Verstöße..." wurde bereits im Gutachten selbst explizit festgestellt, dass diese Kritik für die Bewertung nicht relevant gewesen sei. Im Übrigen wird mit einer solchen Formulierung die Grenze des Zulässigen durchaus nicht überschritten. Die Wortwahl „hässlich“ in der Wortbedeutung von „ein Gefühl des Widerwillens erregend“ (vgl. Deutsches Wörterbuch der Brüder Grimm, zitiert nach Wikipedia) erscheint in dem hier gebrauchten Zusammenhang (S. 14 der Hausarbeit: „Ursprünglich hatte ich erwägt…“; S. 24: „Ich hatte erwägt…“) nicht unangemessen. Anders als bei Prüferbemerkungen im Verlauf einer mündlichen Prüfung, die zur Irritation des Prüflings führen und daher geeignet sein können, das Prüfungsergebnis negativ zu beeinflussen, sind Bewertungsvermerke zu schriftlichen Prüfungsarbeiten, nicht schon dann unzulässig, wenn sie eine drastische Ausdrucksweise enthalten, solange jedenfalls der inhaltliche Bezug einer solchen Kritik erkennbar bleibt (vgl. Niehues/Fischer a.a.O. Rdnr. 342 m.w.N.). Dies gilt auch für die Formulierung "... etwas naiv ...", die der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme vom 3. September 2007 nachvollziehbar unter Hinweis auf den von der Klägerin verwendeten, von den Prüfern zutreffend als „merkwürdige Tautologie“ bezeichneten Begriff „innerpsychisch“ weiter erläuterte. Mündliche Prüfung Schließlich greifen die von der Klägerin gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung mit der Note "gut" erhobenen Einwände nicht durch. Ohne Erfolg macht die Klägerin auch insoweit geltend, die Prüfungsentscheidung sei wegen unzureichender Begründung aufzuheben. Insbesondere sei der Beklagte verpflichtet darzustellen, welche Fehler sie gemacht habe und was erforderlich gewesen wäre, um die Note "sehr gut" zu erhalten. Oben wurde bereits dargestellt, dass die Anforderungen an den Umfang der Begründungspflicht im Rahmen einer mündlichen Prüfung nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. Die tragenden Erwägungen für die Bewertung der mündlichen Prüfungen wurden hier in der Prüfungsniederschrift unter Punkt 4.2. festgehalten. Danach bewies die Klägerin „umfassende, detaillierte Kenntnisse, die sie auf die schulische Praxis bezieht.“ Auf die Einwendungen der Klägerin hin konkretisierte der Prüfungsausschuss diese Erwägungen dahingehend, dass die Leistung der Klägerin den Anforderungen "voll" entsprochen hätten. Da die Klägerin insoweit keine konkreten, hinreichend substantiierten Einwände vortrug, genügte diese Erläuterung des Prüfungsausschusses. Zutreffend verweist der Beklagte auf die – in § 21 LfbG enthaltenen – Notendefinitionen der Noten "gut" ("eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht") und "sehr gut" ("eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht "). Von daher dürfte kein nennenswerter Spielraum dafür bestehen, im Einzelnen aufzuzeigen, was an den Prüfungsleistungen fehlte, um die nächst bessere Note zu erreichen. Die Zuordnung oblag letztlich dem Beurteilungsspielraum des Prüfungsausschusses. Dass er ihn überschritten hätte, ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 13 ff. des Gerichtskostengesetzes i. d. F. vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), auf 15.000,-- Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung der von ihr mit der Note "befriedigend" absolvierten Zweiten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats. Die Klägerin bestand am 29. April 2003 die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit der Note "sehr gut" und trat im November 2003 den Referendardienst an. Für ihre Leistungen im schulpraktischen Seminar erhielt die Klägerin im Juni 2005 die Note "befriedigend". Im unterrichtspraktischen Teil der Zweiten Staatsprüfung, der am 19. September 2005 stattfand, bewertete der Prüfungsausschuss die erste Unterrichtsstunde im Fach „Französisch“ mit der Note "befriedigend" und die zweite Unterrichtsstunde im Fach „Mathematik“ mit der Note "ausreichend". Für die schriftliche Prüfungsarbeit zum Thema "Le plaisir de lire - Eine Unterrichtsreihe im Fach Französisch zum Lektüreverhalten Jugendlicher in einem Basiskurs (11. Jahrgangsstufe) der Nelly-Sachs-Oberschule (Gymnasium)" erhielt die Klägerin die Note "befriedigend", in der mündlichen Prüfung die Note "gut". Der Prüfungsausschuss errechnete einen Notendurchschnitt von 3,00 und erklärte die Prüfung mit Prüfungszeugnis vom 25. November 2005 mit dem Gesamtergebnis "befriedigend" für bestanden. Nachdem die Klägerin am 7. Dezember 2005 Einsicht in die Prüfungsakten genommen hatte, legte sie mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 Widerspruch gegen das Prüfungszeugnis ein. Zur Begründung verwies sie auf Verfahrens- und Bewertungsfehler hinsichtlich aller vier Teile der Prüfung. Bei der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach „Mathematik“ sei teilweise von falschem Sachverhalt und teilweise von wissenschaftlich unzutreffenden Ansichten ausgegangen worden. Ferner sei durch ein Gespräch zweier Prüfer verfahrenswidrig in die Prüfung eingegriffen worden, wodurch sie sich gestört gefühlt habe und einige Schüler „in ihren Denkvorgängen manipuliert“ worden seien. Bei der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach „Französisch“ sei von unzutreffendem Sachverhalt ausgegangen worden. Die mündliche Prüfung sei trotz umfänglicher und richtiger Antworten in sämtlichen Prüfungsteilen zu Unrecht nur mit der Note "gut" bewertet worden. Weiter wandte die Klägerin sich gegen ausgewählte Teile des Bewertungsgutachtens für ihre schriftliche Prüfung. Der Beklagte holte dazu eine Stellungnahme der Prüfungskommission ein, die sich am 11. Dezember 2006 mit den Einwänden der Klägerin – mit zum Teil von ihr als verletzend empfundenen Formulierungen – auseinandersetzte, aber an ihrer ursprünglichen Bewertung festhielt. Der von fünf Mitgliedern der Prüfungskommission entworfenen Stellungnahme stimmte ein weiteres Mitglied, das aus Krankheitsgründen an der Beratung verhindert war, nachträglich zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2007 wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme der Prüfungskommission zurück. Nach Intervention der Klägerin hob der Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2007 den Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2007 auf und kündigte an, das verwaltungsinterne Kontrollverfahren erneut durchzuführen. Am 3. September 2007 trat der Prüfungsausschuss erneut zusammen und begründete unter Bezugnahme auf seine frühere Stellungnahme und die weiteren Einwände der Klägerin, warum er an der ursprünglichen Bewertung festhalte. Wiederum waren nur fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend, das sechste Mitglied stimmte der Stellungnahme nachträglich zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2007 wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die ergänzende Stellungnahme des Prüfungsausschusses zurück. Mit der am 31. Oktober 2007 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. In der Sache vertieft und ergänzt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere rügt sie nunmehr auch, dass im verwaltungsinternen Kontrollverfahren nicht alle Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend gewesen seien. Weiterhin hat sie sie der Prüfungskommission Befangenheit vorgeworfen. Nach Einholung einer erneuten, am 21. Januar 2008 in Anwesenheit aller Mitglieder verfassten Stellungnahme des Prüfungsausschusses hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2008 den Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2007 als verfahrensfehlerhaft aufgehoben und den Widerspruch der Klägerin (abermals) zurückgewiesen. Diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin zum Gegenstand ihres Klageverfahrens gemacht. In einem Erörterungstermin am 29. Juni 2010 hat die Klägerin erklärt, dass sie die Rüge der Befangenheit nicht aufrecht erhalte. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides 25. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2008 zu verpflichten, die Prüfungsleistungen der Klägerin in den Unterrichtsstunden Mathematik und Französisch, der schriftlichen Prüfungsarbeit sowie der mündlichen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Prüfungsakte des Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 29. Juni 2010 Bezug genommen.