Urteil
3 K 11.09
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:1203.3K11.09.0A
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Leitsätze
Eine Namensänderung dahingehend, dass der Vorname vollständig durch einen anderen Vornamen ersetzt wird, kommt nicht in Betracht, wenn der Betreffende in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Dem Gesichtspunkt der Identifizierbarkeit kommt damit eine besondere Bedeutung zu.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Namensänderung dahingehend, dass der Vorname vollständig durch einen anderen Vornamen ersetzt wird, kommt nicht in Betracht, wenn der Betreffende in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Dem Gesichtspunkt der Identifizierbarkeit kommt damit eine besondere Bedeutung zu.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs.1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 24. März 2010 zur Entscheidung übertragen worden ist. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Namensänderung ( § 113 Abs.5 VwGO). Rechtsgrundlage für die Namensänderung ist § 11 i. V. m. §§ 1 und 3 Abs.1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG). Danach darf der Vorname auf Antrag nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Der "wichtige Grund" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der für die Gerichte in vollem Umfang nachprüfbar ist. Ob ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliegt, hängt weitgehend von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993, - 6 B 58/93 -) liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Dabei müssen die schutzwürdigen Interessen desjenigen, der die Namensänderung erstrebt, die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit einschließlich der Grundentscheidungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Namensrecht als zwingende rechtliche Regelungen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120/86 -). Dies gilt gemäß § 11 NamÄndG für die Änderung eines Vornamens ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens. Allerdings sind bei der Änderung eines Vornamens geringere Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stellen als bei Änderung eines Familiennamens, weil die Ordnungsfunktion des Namens dadurch weniger beeinträchtigt wird und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Vornamens daher geringer zu bewerten ist. Diesen Grundsatz hebt auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum NÄG (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 (BAnz. Nr. 153 a) in der Fassung vom 18. April 1986 (BAnz. Nr. 78) in Nr. 62 hervor. Auch wenn das öffentliche Interesse am unveränderten Fortbestand eines Vornamens nicht so schwer wiegt wie das Interesse am Fortbestand eines Familiennamens, so ist doch die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, keine völlig freie Abänderung des Vornamens zuzulassen. Das Recht der Namensführung ist durch die entsprechenden familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Die Änderung des Namens nach dem NÄG dient lediglich dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und hat Ausnahmecharakter (vgl. auch Nr. 27 der NamÄndVwV). Hinzu kommt, dass die Klägerin ausdrücklich die vollständige Ersetzung ihres bisherigen Vornamens „C.“ durch ihren Wunschnamen „F.“ begehrt. Die Anforderungen an die vollständige Ersetzung des Vornamens sind höher als bei bloßer Hinzufügung eines weiteren Vornamens, da das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität durch eine vollständige Ersetzung des Namens stärker eingeschränkt wird. (VG Düsseldorf Urteil vom 27. November 2002, Az.: 18 K 2105/02) Ausgehend hiervon hat die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf Änderung ihres Vornamens; denn die Abwägung aller für und gegen die von ihr begehrte Namensänderung streitenden Interessen ergibt ein Übergewicht der gegen die Änderung sprechenden Interessen. Durch die Namensänderung können Unzuträglichkeiten beseitigt werden, die sich daraus ergeben, dass die Beibehaltung des bisherigen Vornamens Belange des Namensträgers beeinträchtigt. Andererseits kann auch die Führung des erstrebten Namens im Vordergrund stehen. Hinsichtlich der Fortführung des bisherigen Namens kommt, da die Namensänderung Ausnahmecharakter hat, vor allem die Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Positionen des Namensträgers in Betracht. Den bisherigen Namen zu führen, kann für den Einzelnen zu seelischen Belastungen oder einem Gefühl der Herabwürdigung führen, wodurch die freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs.1 GG, beeinträchtigt werden kann. Auch kann das Recht der freien Religionsausübung, Art. 4 Abs. 1 GG, oder der freien Berufsausübung, Art. 12 Abs. 1 GG berührt sein, wenn der bisherige Name nicht mit der Religionsfreiheit in Einklang zu bringen ist oder berufliche Nachteile mit sich bringt. Dass sich die Klägerin in ihrer Religionsfreiheit dadurch beeinträchtigt sieht, dass sie ausschließlich den auf christliche Ursprünge hinweisenden Vornamen „C.“ führt, ist nachvollziehbar, da sie nach eigenen Angaben seit nunmehr etwa 30 Jahren Zen-Buddhistin ist, und es mit ihrer Glaubensüberzeugung nicht zu vereinbaren sei, einen Namen zu führen, der einer anderen Religion zugeordnet werde, zumal dann, wenn sie das Christentum als eine Religion ansieht, die den Werten der buddhistischen Lehre widerspreche. Die Tatsache, dass die Klägerin ihren Vornamen erst nach etwa 30 Jahren der Zugehörigkeit zum Zen-Buddhismus als so störend empfindet, dass sie dessen Änderung begehrt, schließt nicht aus, dass dem nunmehr geäußerten Änderungswunsch ein ernsthaftes Anliegen zugrunde liegt. Dagegen dürfte eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit nicht gegeben sein. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, sie werde als Dozentin für Deutsch als Fremdsprache oft mit dem Themen Sprache, Religion und Namen konfrontiert; sie empfinde dabei stets einen gewissen Zwang, sich vom Christentum zu distanzieren, das nicht ihrer religiösen Anschauung entspreche, während ihr Vorname aber die Vermutung nahelege, sie sei Christin. Abgesehen davon, dass die Klägerin nach eigenen Angaben derzeit nicht berufstätig ist, vermag das Gericht ihr auch nicht dahin folgen, dass sich der von ihr so dargestellte „Rechtfertigungszwang“ aus ihrer früheren oder einer von ihr angestrebten beruflichen Tätigkeit ergibt bzw. zwangsläufig damit einhergeht. Nur dann, wenn die Klägerin sowohl ihren Vornamen als auch Religionszugehörigkeit offenbart, erscheint es vorstellbar, dass ein aus ihrer Sicht gegebener Erklärungsbedarf entsteht. Dies dürfte jedoch nicht auf berufliche Lebenszusammenhänge beschränkt sein. Auch wenn man das von der Klägerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens VG 3 L 1212.09 dargestellte Vorhaben einer (ehrenamtlichen) Beschäftigung als buddhistische Sterbebegleiterin in Betracht zieht, erscheint die von ihr geschilderte Konfliktsituation jedenfalls nicht als unvermeidbar und nicht als so schwerwiegend, dass ihr nur mit der begehrten Namensänderung begegnet werden könnte. Die Klägerin könnte einer Beeinträchtigung ihrer Belange dadurch entgehen, dass sie ihrem Vornamen den Namen „F.“ als weiteren Vornamen hinzufügt und sodann selbst entscheidet, unter welchem dieser Vornamen sie auftritt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung seine Bereitschaft wiederholt, eine dementsprechende Namensänderung vorzunehmen. Im Übrigen schreibt das Namensrecht keine starre Namensführungspflicht vor, sondern lässt in gewissem Umfang individuellen Gestaltungen Raum. Während eine Pflicht, den gesetzlichen Namen zu führen und zu benutzen, beispielsweise im Gebiet des Personenstandswesens, des Ausweis- und Melderechts und bei bestimmten beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigungen besteht, bleibt nach bürgerlichem Recht eine unvollständige Namensangabe in der Regel bedeutungslos, solange die Identität des Namensträgers feststeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. August 1991 - 1 S 2/91 -, StAZ 1992, 15). Dies unterstreicht, dass die Nachteile, die sich nach Schilderung der Klägerin auch dann ergeben würden, wenn sie neben dem Namen „F.“ weiterhin den Namen „C.“ führen würde, nicht von entscheidendem Gewicht sind. Daraus ergibt sich, dass eine maßgebliche Beeinträchtigung der Belange der Klägerin auch nicht darin gesehen werden kann, dass sie durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten gehindert wäre, einen Vornamen zu führen, der nach ihrem Verständnis ihrer buddhistischen Glaubensüberzeugung Rechnung trägt. Eine seelische Belastung, die durch die Führung des Namens „C.“ hervorgerufen wird und die ein solches Gewicht hat, dass sie nur durch die begehrte Änderung des Vornamens abgewendet werden könnte, hat die Klägerin mit dem fachärztlichen Gutachten vom 16. Oktober 2008 nicht belegt. Darin wird ihr im Wesentlichen bestätigt, dass die Führung des bisherigen Vornamens einen erheblichen Leidensdruck erzeuge, weil ihr Vorname ihrem „Identitätswunsch mit den eigenen Grundüberzeugungen“ widerspreche, und dass der Namensänderungswunsch „verständlich“ sei. Der Begutachtung kann jedoch keinerlei Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass eine Beeinträchtigung mit Krankheitswert gegeben sei und dass der von der Klägerin empfundene Leidensdruck nicht auf andere Weise bewältigt werden könnte. Das den Belangen der Klägerin gegenüber zu stellende öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens ist hingegen höher zu gewichten, so dass im Ergebnis kein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs.1 NÄG für die begehrte Namensänderung vorliegt. Entscheidend fällt dabei ins Gewicht, dass die Klägerin in das Zentrale Schuldnerverzeichnis Berlin beim Amtsgerichts Schöneberg eingetragen worden ist, nachdem sie die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Die Errichtung des Schuldnerverzeichnisses nach § 915 ZPO dient sowohl Gläubigerinteressen als auch dem Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs, für den sichergestellt bleiben muss, sich rechtzeitig und mit vertretbarem Aufwand über die Kreditwürdigkeit von (potentiellen) Geschäftspartnern vergewissern zu können. Die Eintragung der Klägerin in das Zentrale Schuldnerverzeichnis aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 15. Juni 2006 war zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ursprünglichen Antrag der Klägerin am 26. August 2008 und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin am 17. Dezember 2008 entscheidungserheblich. Sie hat jedoch auf die vorliegende Entscheidung keinen Einfluss mehr. Die Klägerin galt gemäß § 915b Abs.2 ZPO drei Jahre nach Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, also seit dem 15. Juni 2009, als aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht. Im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage, bei der die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, ist zwar nicht mehr von Bedeutung, dass die Klägerin aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 15. Juni 2006 in das Zentrale Schuldnerverzeichnis eingetragen worden war; da diese Eintragung seit dem 15. Juni 2009 als gelöscht anzusehen ist. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung ist jedoch deshalb zu verneinen, weil die Klägerin erneut in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden ist und diese Eintragung fortbesteht. In diesem Fall kommt dem Gesichtspunkt der Identifizierbarkeit der Klägerin eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt zumindest deshalb, weil die Klägerin darauf besteht, dass ihr bisheriger Vorname vollständig durch einen neuen Vornamen ersetzt werde. Die Berücksichtigung dieser Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist auch verhältnismäßig, da es der Klägerin zuzumuten ist, bis zur Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis die Nachteile hinzunehmen, die aus ihrer Sicht mit der bisherigen Namensführung verbunden sind. Eine Alternative, die Belange aktueller und potentieller Gläubiger der Klägerin ebenso effektiv zu schützen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin als milderes Mittel nicht in Betracht, durch entsprechende Hinweise im Schuldnerverzeichnis zu versuchen, die Identifizierbarkeit trotz Namensänderung sicherzustellen. Abgesehen von den dazu fehlenden rechtlichen Grundlagen und dem damit verbundenen Aufwand, bliebe die Identifizierbarkeit jedenfalls erheblich erschwert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin begehrt die Änderung ihres Vornamens. Die im Jahr 1948 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben seit ca. 30 Jahren Zen-Buddhistin. Im Juni 2008 beantragte sie beim Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, ihren Vornamen von „C.“ in „F.“ zu ändern. Zur Begründung führte sie aus, dass der eindeutig christlich geprägte Vorname C. ihrer religiösen Identität widerspreche. Insbesondere im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Dozentin für Deutsch als Fremdsprache, wo sie Menschen verschiedener Kulturen und Religionszugehörigkeit unterrichte, fühle sie sich immer wieder zu einer ausdrücklichen Distanzierung von diesem Vornamen aufgerufen. Mit Bescheid vom 26. August 2008 lehnte das Bezirksamt den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass ein wichtiger Grund für die Änderung des Vornamens im Sinne des § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG), der das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiege, nicht gegeben sei. Die Klägerin habe bereits seit vielen Jahren am Rechtsverkehr teilgenommen und sei in das Zentrale Schuldnerverzeichnis Berlin beim Amtsgericht Schöneberg eingetragen. In dem hiergegen eingelegten Widerspruch, wies die Klägerin darauf hin, dass die Führung ihres Vornamens sie seelisch belaste und legte dazu ein fachärztliches Gutachten vor. Den Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2008 zurück, nahm zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe des Ausgangsbescheides Bezug und führte weiter aus, dass mit dem fachärztlichen Gutachten eine seelische Belastung mit Krankheitswert nicht nachgewiesen worden sei. Mit der am 14. Januar 2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, eine Beeinträchtigung ihrer religiösen Identität könne nur dadurch verhindert werden, dass ihr bisheriger Vorname durch ihren Wunschnamen ersetzt werde. Der Hinweis auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis sei eine unzulässige Anknüpfung an ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 26. August 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2008 zu verpflichten, ihren Vornamen „C.“ in „F.“ zu ändern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründungen des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides. Mit der Erteilung eines zusätzlichen Vornamens „F.“ sei er einverstanden. Die Berücksichtigung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis knüpfe nicht unzulässig an die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin an, sondern trage den Belangen Dritter Rechnung, die im Rahmen des öffentlichen Interesses ausschlaggebend seien. Nachdem die Eintragung der Klägerin in das Zentrale Schuldnerverzeichnis zwischenzeitlich aufgrund der Löschungsfiktion des § 915 b Abs. 2 ZPO entfallen war, leistete die Klägerin am 1. März 2010 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO und wurde daraufhin erneut in das Zentrale Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht Schöneberg eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.